OLG Brandenburg – Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 260/22 – Beschluss vom 04.07.2022
In dem Bußgeldverfahren wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften hat das Brandenburgische Oberlandesgericht 2. Senat für Bußgeldsachen am 4. Juli 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat insoweit Erfolg, als der Ausspruch über die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat entfällt.
Trotz der an sich erfüllten Voraussetzungen eines Regelfalls für die Verhängung des Fahrverbotes, ist im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen der Tat (23. Mai 2019) und der weit über zwei Jahre späteren Hauptverhandlung und tatgerichtlichen Entscheidung (28. Januar 2022) eine gesonderte Prüfung erforderlich, inwieweit ein Fahrverbot seiner Denkzettelfunktion noch gerecht werden kann. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es (auch nach Auffassung des Senats) besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (vgl. Bbg. Oberlandesgericht, Beschl. v. 19. Januar 2022 — 1 OLG 53 Ss-OWi 600/21; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG, § 25, Rn. 24 m.w.N.). Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (BayObLG NZV 2004, 210).
Das Amtsgericht hat den Gesichtspunkt des Zeitablaufs seit der Tatbegehung im angefochtenen Urteil nicht gewürdigt, so dass die angefochtene tatgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben kann. Da seit der Tat nunmehr über drei Jahre vergangen sind und die Verfahrensdauer auch unter Berücksichtigung einiger auf Anträgen der Verteidigung beruhender Terminverlegungen und Fristverlängerungen wesentlich auf Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen zurückzuführen ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, insoweit in der Sache selbst zu entscheiden und das Entfallen des angeordneten Fahrverbotes in der Rechtsbeschwerdeinstanz auszusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG. Angesichts der Rechtsbeschwerdebegründung sowie der Begründung der vorherigen Rechtsbeschwerde durch Schriftsatz vom 19. April 2021 ist nicht anzunehmen, dass der Betroffene das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn bereits das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes
abgesehen hätte. Bei dieser Sachlage ist trotz des Teilerfolgs eine Kostenermäßigung und Auslagenverteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht angezeigt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 65. Auflage § 473 Rdnr. 26 m.w.N.).