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Fahrerlaubnisentziehung – wegen Verdachts des Vorliegens einer psychischen Erkrankung

VG Bayreuth – Az.: B 1 S 13.879 – Beschluss vom 21.01.2014

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.125,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … geborene Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE79, L, M und S.

Mit Schreiben vom 13.06.2013 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth dem Landratsamt Hof mit, dass im Rahmen von Ermittlungen zu einem Verdacht eines Sexualdelikts zum Nachteil der Antragstellerin durch den zuständigen Landgerichtsarzt festgestellt worden sei, dass sich die Antragstellerin Verletzungen an ihrem Körper (Ritz-/Kratzwunden) selbst beigebracht habe. Die Antragstellerin habe angegeben, sich an den Zeitraum, in dem die Verletzungen entstanden seien, nicht mehr erinnern zu können. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt des Ereignisses mit ihrem Pkw unterwegs von ihrem Haus in S… zu ihrer Arbeitsstelle in M… gewesen. Aufgrund des traumatischen Ereignisses sei die Antragstellerin derzeit nicht arbeitsfähig und nehme das Medikament Tavor ein. Vor dem Hintergrund der Schilderungen der Antragstellerin und der Feststellungen des Landgerichtsarztes müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Verlauf ihrer Fahrt zur Arbeitsstelle zwischen 4.10 Uhr und 4.45 Uhr eine Art Anfall erlitten habe, welcher zu einem vollständigen Gedächtnisverlust und einer Selbstverletzung in Art einer „Borderline“-Erkrankung geführt habe. Es bestünden daher Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit der Antragstellerin.

Bei ihrer Vernehmung als Zeugin hatte die Antragstellerin angegeben, sie sei am Morgen des 08.06.2013 aufgestanden und habe sich ganz normal wie immer gefühlt. Sie habe, bevor sie zur Arbeit gefahren sei, lediglich ein Migränemittel eingenommen. Sie habe dieses Mittel vorbeugend genommen und es bisher immer gut vertragen. Während der Fahrt sei ihr am Ortsausgang von S… eine Katze über die Straße gelaufen. Sie habe noch die Augen leuchten sehen und ab dann keinerlei Erinnerung mehr. Das Nächste, an das sie sich erinnern könne, sei, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz in einer … in M… befunden habe und Sanitäter vor ihr gestanden hätten. Sie hätte dann auch noch weitere Erinnerungslücken. Sie könne sich daran erinnern, dass sie im Notarztwagen bzw. im Sanitätsauto gewesen sei und dann auch ihr Ehemann plötzlich mit da gewesen sei. An die Ankunft im Klinikum … könne sie sich dann wieder erinnern. Ab diesem Zeitpunkt, so meine sie, habe sie keine Erinnerungslücken mehr.

Der Ehemann der Antragstellerin hat in seiner Vernehmung u. a. angegeben, dass die Antragstellerin in ihrer Kindheit ein traumatisches Erlebnis gehabt hätte. Sie sei von ihrem Onkel vergewaltigt worden. Es habe lange gedauert, bis seine Ehefrau ihm dies gesagt habe. Sie sei früher wegen solcher Probleme in Behandlung beim Hausarzt gewesen, habe auch einen Suizidversuch unternommen und sei im Nervenkrankenhaus in … gewesen. Vor ca. sechs bis acht Jahren habe sich die Antragstellerin auch an den Armen aufgezwickt.

Am 11.06.2013 wurde die Antragstellerin vom zuständigen Landgerichtsarzt mit ihrem Einverständnis körperlich untersucht. Dieser erklärte, dass die oberflächlichen Hauskratzer so gleichmäßig und gleich tief verlaufen würden, dass eine Beibringung durch eine dritte Person nahezu ausgeschlossen sei. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Körper absolut ruhig gelegen habe. Für den Fall eines Krampfanfalles sei zu beachten, dass der Körper mit Sicherheit zittere, wodurch auch Veränderungen in dem Verlauf der Kratzer vorgekommen wären. Der Landgerichtsarzt gehe davon aus, dass die Verletzungen nahezu zweifelsfrei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, durch die Antragstellerin selbst verursacht worden seien. Im Unterbauch seien zwei etwas tiefere Schnitte zu finden gewesen, die auf einen Stichversuch hindeuteten. Bezüglich der oberflächlichen Hautkratzer sei mit höchster Wahrscheinlichkeit aufgrund der gleichmäßigen Ausprägung und der gleichmäßigen Tiefe davon auszugehen, dass diese sich die Antragstellerin selbst beigebracht habe.

Am 20.06.2013 forderte das Landratsamt Hof die Antragstellerin schriftlich zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf.

Auf ausdrückliche Bitte der Antragstellerin sagte das Landratsamt der Antragstellerin zu, dass die Begutachtung durch die Ärztin Frau Dr. …, erfolgen könne, da nach telefonischer Auskunft die anderen in Frage kommenden Institute zur damaligen Zeit keine Ärztin mit der geforderten Untersuchung betrauen könnten.

Frau Dr. … gab die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen am 17.07.2013 zurück, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Begutachtung zeitgerecht abzuschließen. Die Antragstellerin bat daraufhin, die Unterlagen an den TÜV Süd zu schicken; ein Termin sei bereits für den 06.08.2013 vereinbart.

Am 18.10.2013 legte die Antragstellerin das zwischenzeitlich erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 15.10.2013 beim Landratsamt Hof vor und erhob zugleich „Widerspruch“ gegen die Verwertung dieses Gutachtens.

In dem ärztlichen Gutachten vom 15.10.2013 wird folgende Vorgeschichte geschildert:

13.03.2008:         Klinikeinweisung wegen Zopiclon Intoxikation

20.10.2010:         Ärztliche Stellungnahme (BKH …) mit den Diagnosen mittelgradige depressive Episode und epileptiforme Anfälle unklarer Genese, Verdacht auf psychogene Anfälle

25.11.2010:         Kernspintomographie des Schädels mit weitgehend unauffälligem Befund

13.06.2013:         Polizeiliche Meldung über die Anzeige eines möglichen Sexualdelikts am 08.06.2013, wobei eine gerichtsärztliche Untersuchung die vorgefundenen Verletzungen als Selbstverletzungen festgestellt hat, die wohl im Rahmen eines psychogenen Anfalls erfolgten. Die Antragstellerin habe zu der Zeit Tavor eingenommen.

Sonstige Informationen:

15.07.2013:         Ärztlicher Bericht der behandelnden Ärztin Dr. … mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung nach Zopiclon Intoxikation und Verdacht auf psychogene Anfälle; erstmalig im April 2010, dabei sei es in der Praxis zu einer Art Trancezustand gekommen mit einer körperlichen Attacke, wobei wegen suizidaler Äußerungen eine Klinikeinweisung erfolgte. Am 10.06.2013 sei die Antragstellerin in Begleitung des Ehemanns in die Sprechstunde zur Krisenintervention gekommen, sei hochgradig erregt gewesen und habe Angst gehabt. Zum Hergang habe sie nur in Gedankenfetzen gesprochen. Der Vorschlag der Ärztin war, die Genese der amnestischen Episode in einer Klinik abzuklären.

26.09.2013:         Befund über eine EEG-Untersuchung vom 19.09.2013 mit altersentsprechend unauffälligem EEG

04.10.2013:         Psychologisch-psychotherapeutisches Attest mit dem Inhalt, dass die Antragstellerin von Oktober 2008 bis März 2011 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung in Behandlung gewesen sei. Im Behandlungszeitraum seien im Zusammenhang mit Belastungssituationen einige Male psychogene Anfälle aufgetreten. Ein cerebrales Anfallsleiden sei nach Angabe neurologisch abgeklärt und ausgeschlossen worden. Am 11.06.2013 habe sich die Antragstellerin notfallmäßig vorgestellt, nachdem sie am 08.06.2013 fraglich das Opfer einer Straftat wurde. Für den Zeitraum des Ereignisses bestehe eine fast vollständige Amnesie.

Psychischer Befund vom 11.06.2013: starke innere Unruhe und Anspannung, Angst, Verunsicherung, Gedankenkreisen, Grübeldrang. Die Patientin sei in allen Qualitäten voll orientiert gewesen, kein Anhalt für Bewusstseinsstörungen, insbesondere kein Anhalt für eine wahnhafte Symptomatik oder Suizitalität. Zur Zwischenanamnese berichtet die Patientin, dass es ihr in den letzten eineinhalb Jahren gut gegangen sei. Belastungen oder Ereignisse, die potenziell auslösend für einen psychogenen Anfall sein könnten, ließen sich nicht eruieren.

Im ärztlichen Untersuchungsgespräch gab die Antragstellerin nach den Ausführungen im Gutachten an, dass sie bisher keine organischen Erkrankungen gehabt habe. Sie sei 2005 erstmals in psychiatrischer Behandlung gewesen, damals sei der Onkel gestorben, der sie in der Kindheit missbraucht habe und damit sei die Problematik bei ihr wieder hochgekommen. 2008 habe sie in einer Kurzschlusshandlung in suizidaler Absicht Zoplicon genommen und sei anschließend freiwillig für acht Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Sie sei auf Antidepressiva eingestellt worden, wobei verschiedene Medikamente versucht worden seien. Unter der Medikation habe sich der Zustand positiv entwickelt, deshalb seien sie Anfang 2012 wieder abgesetzt worden. 2009 sei sie wegen stressbedingter Anfälle, die als nicht-epileptische Anfälle bezeichnet worden seien, in … gewesen. Solche Anfälle habe sie ein- bis zweimal im Jahr gehabt. Seit 2010 seien solche Anfälle dann nicht mehr aufgetreten. Am 08.06.2013 sei sie morgens zur Arbeit gefahren, auf der Fahrt durch den Wald sei ein Motorrad auf der Straße gewesen, ein Mensch habe sie mit dem Messer verletzt, sie habe sich nicht selbst verletzt. Danach sei sie drei bis vier Sitzungen bei der Therapeutin gewesen.

In der Bewertung der Befunde kommt das Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung vorliege, wobei bereits mehrfach psychogene Anfälle beobachtet worden seien, die mit deutlicher Bewusstseinsbeeinträchtigung einhergegangen seien. Der Vorfall vom 08.06.2013 sei nach Befundlage als ein weiterer psychogener Anfall zu betrachten, möglicherweise mit bedingt durch die Tatsache, das die medikamentöse Therapie, unter der nach ihren Angaben keine solchen Anfälle aufgetreten seien, wieder abgesetzt worden sei. Zu dem Geschehen vom 08.06.2013 könne die Antragstellerin auch im Untersuchungszeitpunkt keine nachvollziehbaren Angaben machen. Aktuell ergebe sich kein Anhalt für eine depressive Auslenkung. Die bereits mehrfach aufgetretenen psychogenen Anfälle mit Bewusstseinsbeeinträchtigung machten solche Ereignisse auch in der Zukunft wahrscheinlich, so dass ein stets sicheres Führen von Kraftfahrzeugen, auch bei derzeit unauffälligen Leistungsbefunden, nicht angenommen werden könne. Analog zu anderen Anfällen mit Bewusstseinsbeeinträchtigung müsse erst ein längerer Zeitraum mit unauffälliger Befundlage abgewartet werden, bevor eine günstige Prognose möglich erscheine. Dieser Zeitraum sei in Anlehnung an die Begutachtungs-Leitlinien mit einem Jahr anzusetzen. Während dieser Zeit sollte die Antragstellerin in psychiatrischer Behandlung sein und zuletzt eine Bestätigung vorlegen können, dass eine erneute Symptomatik nicht mehr aufgetreten sei. Eventuell wäre eine Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung in Erwägung zu ziehen, unter der die Antragstellerin keine Anfallsäquivalente gezeigt habe. Sollte eine medikamentöse Behandlung wieder eingeleitet werden, wäre zudem zu prüfen, ob die entsprechenden Blutspiegel im therapeutischen Bereich lägen und ob diese Medikation Einfluss auf die psychophysische Leistungsfähigkeit habe.

Die aufgeworfene Fragestellung sei dahin zu beantworten, dass bei der Antragstellerin eine Krankheit (rezidivierende depressive Störung mit psychogenen Anfällen) vorliege, die für die Fahreignung erheblich sei. Die Antragstellerin könne wegen der festgestellten Krankheit ein Kraftfahrzeug der in Frage stehenden Klassen derzeit nicht sicher führen.

Nachdem das Landratsamt Hof die Sach- und Rechtslage mit der Antragstellerin mündlich erörtert hatte, entzog es der Antragstellerin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Bescheid vom 21.10.2013 und zog den der Antragstellerin ausgestellten Führerschein ein. Gleichzeitig wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall angedroht, dass die Antragstellerin ihren Führerschein nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abliefere. Ferner wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Zur Begründung wurde angegeben, die Fahrerlaubnis sei nach Würdigung der Gesamtumstände zu entziehen. Es werde keine Veranlassung gesehen, an den getroffenen sachkundigen Feststellungen im Gutachten des TÜV Süd vom 15.10.2013 zu zweifeln. Weder sei das Verfahrensprocedere zu beanstanden, da es schließlich der Wille der Antragstellerin gewesen sei, sich zunächst ausschließlich von einer Ärztin untersuchen zu lassen, noch die Anforderung weiterer Unterlagen durch den TÜV Süd zur Vervollständigung seiner gutachterlichen Stellungnahme. Denn es sei nicht nur üblich, sondern auch sachdienlich, alle relevanten Vorbefunde in die gutachterliche Bewertung einzubeziehen. Die Folgen für die Berufstätigkeit der Antragstellerin müssten hinter den berechtigten Belangen der Allgemeinheit auf einen sicheren Straßenverkehr zurückstehen. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Durch die bekannt gewordenen Tatsachen sei für das Landratsamt einwandfrei ein Gesundheitszustand gegeben, der die Fahreignung ausschließe. Die Antragstellerin müsse deshalb auch sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nur so könne eine zu befürchtende Gefährdung für sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer wirksam unterbunden werden. Das Landratsamt könne in einem solchen Fall nicht bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides abwarten. Bei der Antragstellerin liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Die letzte Auffälligkeit sei im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt. Die Interessen der Betroffenen, auch beruflich, vorerst weiter am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen zu können, müssten im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst gefahrlosen Straßenverkehr zurückstehen. Zudem trage im präventiven Sicherheitsrecht, dem das Fahrerlaubnisrecht zuzuordnen sei, der Grundverwaltungsakt das sofortige Vollzugsinteresse in sich selbst.

Die Antragstellerin trat der Entziehung der Fahrerlaubnis mit am 21.10.2013 beim Landratsamt Hof eingegangenem Schreiben entgegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Entziehungsverfügung bereits zur Post gegeben worden. Gleichwohl erläuterte das Landratsamt der Antragstellerin unter dem 22.10.2013, aus welchen Gründen die von ihr vorgetragenen Argumente nicht geeignet seien, eine andere Entscheidung als die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Mit am 30.10.2013 beim Landratsamt Hof eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Eine Begründung des Widerspruchs wurde nach Akteneinsicht am 27.11.2013 nachgereicht. Über den Widerspruch, den das Landratsamt Hof am 02.12.2013 der Regierung von Oberfranken vorgelegt hat, ist bislang nicht entschieden. Bereits am 31.10.2013 hatte die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt Hof abgegeben.

Mit am 05.12.2013 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nachsuchen.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Antragstellerin und ihr Ehemann gingen davon aus, dass am 08.06.2013 ein von außen auf die Antragstellerin einwirkendes Ereignis zu ihrem nahezu bewusstseinslosen Zustand geführt habe, der allerdings erst an ihrer Arbeitsstelle im weiteren Verlauf habe festgestellt werden können. Zu Unrecht werde ihr sofort ein psychogenes Anfallsleiden unterstellt, und auch die ermittelnden Polizeibeamten seien davon ausgegangen, dass bei der Antragstellerin psychische Gründe für ihren Vorfindezustand vorgelegen hätten, wobei dies wiederum durch nichts bewiesen sei. Die Antragstellerin könne sich an keine einzige Sekunde des Vorfalls erinnern, ihr sei insoweit nur erinnerlich, dass ein Gegenstand auf der Fahrbahn gelegen habe und sie deswegen ihr Fahrzeug angehalten habe. Sodann müsse sie sich wohl im angrenzenden Wald aufgehalten haben, wobei die Antragstellerin davon ausgehe, dass dies zwangsweise geschehen sei, weil sich Kratzspuren und Brombeerstacheln an ihren Unterschenkeln befunden hätten und an ihrem Oberkörper diverse Kratzspuren feststellbar gewesen seien. Der zuständige Landgerichtsarzt sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin diese Verletzungen selbst zugeführt hätte. Sie sei nämlich Rechtshänderin und hätte sich deshalb einen Teil der Kratzspuren gar nicht selbst beibringen können.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis sei nicht ausreichend begründet worden. Es würden lediglich mögliche Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis selbst vorgetragen, nicht jedoch für deren sofortige Vollziehung. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass die Antragstellerin wegen der Entfernung ihres Arbeitsortes zu ihrem Wohnort dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe. Es liege kein genügend konkretisierter Verdacht gegen die Antragstellerin vor, dass sie aufgrund ihrer Krankenvorgeschichte, die ja letzten Endes nur auf ein Kindheitstrauma zurückzuführen sei, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und sie deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährden würde, dass der Ausgang des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden könne. Die Antragstellerin habe, wie ihr ebenfalls fälschlich unterstellt worden sei, vor dem Vorfall eben gerade nicht das Medikament Tavor eingenommen, sondern erst aufgrund ärztlicher Verordnung nach dem Vorfall. Dieses habe sie zwischenzeitlich wieder abgesetzt. Sie konsultiere ständig ihre Hausärztin und sei dabei, einen Termin in der Universitätsklinik Erlangen zu erhalten, damit ein Langzeit-EEG angefertigt werden könne. Gleichzeitig werde sie sich in die Behandlung eines Psychologen und Neurologen begeben.

Die Antragstellerin sei trotz des Vorfalls vom 08.06.2013, der sich während der Probezeit ereignet habe, nunmehr in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden, da offensichtlich keine weiteren Anfälle oder sonstigen Ausfallerscheinungen mehr zu verzeichnen gewesen seien. Die Antragstellerin habe definitiv seit diesem Vorfall keine weiteren Ausfallerscheinungen und depressiven Phasen mehr gehabt. Medikamente seien von ihr insoweit nicht einzunehmen.

Vorgelegt wurde eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 30.11.2013, in der die Richtigkeit der Ausführungen ihres Bevollmächtigten bestätigt wird.

Am 20.12.2013 wurde ergänzend vorgetragen, dass die Vorgeschichte, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin geführt hat, insbesondere daran kranke, dass Vermutungen und Verdachtsdiagnosen, die Ärzte im Zusammenhang mit Einweisungen angestellt hätten, nun sowohl von der Führerscheinstelle als auch von dem in der Sache vorgerichtlich betrauten Gutachter als feststehende Diagnosen angesehen würden. Diagnosen, die der Antragstellerin ein psychogenes Anfallsleiden attestierten, würden definitiv von keinem behandelnden Arzt gestellt, sondern lediglich Verdachtsdiagnosen vom Gutachten dahingehend zusammengefasst. Durch die intensive Beschäftigung der Antragstellerin mit dem Vorfall sei ihre Psyche zwischenzeitlich wieder gestärkt, von Resignation oder gar depressiven Verstimmungen könne überhaupt keine Rede sein.

Die Antragstellerin könne sich die Situation am 08.06.2013 nur so erklären, dass ein äußerer Anlass sie kurzfristig in ihre frühere psychische Situation zurückgeworfen habe, und sie wieder begonnen habe zu „krampfen“. Nur so lasse es sich erklären, dass die Antragstellerin bei jeder Berührung, insbesondere durch männliche Personen, zusammengezuckt sei und die Arme beispielsweise vor der Brust gekreuzt habe und ähnliches. Hinsichtlich des Entlassungsberichts der Klinik … müsse darauf hingewiesen werden, dass darin der Antragstellerin keine psychogenen Anfallsleiden, sondern allenfalls dissoziative Störungen bescheinigt würden. Von einer Suizidsituation könne bei der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt gesprochen werden. Auch insoweit handele es sich um Unterstellungen, die durch nichts und schon gar nicht durch ärztliche Diagnosen bestätigt seien. Auch der zwischenzeitlich aufgesuchte Psychologe und Neurologe vertrete die Ansicht, dass ein äußeres Ereignis dazu geführt haben müsse, dass die Antragstellerin wieder in ihre früheren Verhaltensweisen verfallen sei, welche sich wiederum nur mit ihrem Kindheitstrauma erklärten.

Es sei darauf hinzuweisen, dass die von der Führerscheinstelle herangezogenen früheren Vorfälle mit einer Ausnahme nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden hätten und demzufolge Gefährdungen anderer Personen nicht bescheinigt werden könnten. Dies decke sich schon alleine damit, dass die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch der Ehemann der Antragstellerin könne bestätigen, dass es seit dem letzten Vorfall zu keinem weiteren „Anfallsleiden“ oder ähnlichen psychischen Beeinträchtigungen gekommen sei. Es sei ferner beabsichtigt, eine Bestätigung der Arbeitgeberin der Antragstellerin vorzulegen, dass sie an keinem Tag krankheitsbedingt ausgefallen sei und auch während der Arbeitszeit und der Verrichtung der Arbeit keinerlei Anzeichen feststellbar gewesen seien, dass sich die Antragstellerin in einer psychisch problematischen Situation befinden könnte. Angekündigt wurde ferner die Vorlage eines Kurzberichts der behandelnden Hausärztin, Frau Dr. …, aus dem sich ergeben werde, dass die bei der Antragstellerin am 08.06.2013 festgestellten und in den Folgetagen dokumentierten Schnittverletzungen an der Brust und am Bauch nicht von der Antragstellerin selbst herbeigeführt worden sein könnten.

Die Antragstellerin bleibe dabei, dass es spätestens seit dem Jahre 2010 keine psychischen Ausfallsituationen bei ihr mehr gegeben habe, bis eben zu dem Vorfall vom 08.06.2013. Die Antragstellerin habe in keiner Weise an irgendwelchen psychogenen Anfallsleiden gelitten und in früheren Zeiten hätten bei ihr allenfalls dissoziative Störungen vorgelegen, die u. a. auch zu verkrampften Körperhaltungen führen könnten. Bei der Dissoziation handle es sich um einen Abwehrmechanismus, den sich das Gehirn selbst aufbaue. Wenn eine Person ausreichend Stress ausgesetzt werde, komme es zu krampfendem Verhalten. Es sei falsch, in diesem Zusammenhang von einem psychogenen Anfall zu sprechen. Durch eine vergleichbare aktuelle Situation im Alltag könne dann auch die bei der Antragstellerin vorgefundene Amnesie verursacht worden sein.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 21.10.2013 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei völlig zu Recht ergangen und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Dem Gutachten des TÜV Süd vom 15.10.2013 könne entnommen werden, dass bei der Antragstellerin bereits mehrfach psychogene Anfälle mit Bewusstseinsbeeinträchtigungen vorgelegen hätten. Schwere psychotische Krankheitserscheinungen könnten das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichem Ausmaß beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört werde. Schwere psychotische Körpermissempfindungen könnten die Aufmerksamkeit absorbieren und die Leistungsfähigkeit senken. Antriebs- und Konzentrationsstörungen könnten den situationsgerechten Einsatz der psycho-physischen Leistungsfähigkeit mindern. Derartige psychotische Krankheitserscheinungen könnten also zu Fehlleistungen führen und die allgemeine Leistungsfähigkeit unter das notwendige Maß herabsetzen. Der letzte psychogene Anfall sei nachweislich am 08.06.2013 passiert. In Anlehnung an die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sei eine günstige Fahreignungsprognose frühestens ein Jahr nach dem letzten Anfall möglich, wenn durch regelmäßige fachärztliche Untersuchungen eine unauffällige Befundlage bestätigt werde. Dies sei derzeit bereits aus kalendarischen Gründen nicht möglich. Der Vortrag der Antragstellerin sei erneut nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend schriftlich begründet und es wurde insbesondere eine Interessenabwägung durchgeführt. Das Landratsamt habe sich auch damit auseinandergesetzt, dass die Antragstellerin beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Der Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass eine ungeeignete Kraftfahrzeugführerin auch weiterhin am Straßenverkehr teilnehme und da-durch sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde. Zudem werde darauf hingewiesen, dass im Sicherheitsrecht der präventive Grundverwaltungsakt regelmäßig das sofortige Vollzugsinteresse in sich selbst trage.

Der Vorsitzende hat den Beteiligten am 06.12.2013 eine erste Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt und auf mehrere einschlägige Entscheidungen hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2014 hat die Antragstellerin weitere Unterlagen bzw. Dokumente (insbesondere ärztliche Stellungnahmen) vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts Hof vom 21.10.2013 nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Im Hinblick auf den sicherheitsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts ist bei der Beurteilung der Fahreignung die Vermeidung künftiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend liegt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Vorbemerkung 3 und Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV bei Epilepsie in der Regel nur ausnahmsweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist. In Vorbemerkung 1 der Anlage 4 zur FeV wird klargestellt, dass die in dieser Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Aufstellung von Krankheiten und Mängeln nur solche enthält, die häufiger vorkommen. Der Umstand, dass seltener vorkommende Erkrankungen nicht aufgenommen wurden, bedeutet daher freilich nicht, dass diese für die Beurteilung der Fahreignung nicht erheblich sein können und von vornherein ausgeblendet werden dürften. Dementsprechend enthalten die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen – Heft M 115) in Nr. 3.9.6 Ausführungen nicht nur zu epileptischen Anfällen, sondern darüber hinaus auch zu anderen anfallsartig auftretenden Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen, z.B. für Synkopen oder psychogene Anfälle. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die für epileptische Anfälle geltenden Kriterien zur Beurteilung der Fahreignung nicht unbesehen übernommen werden können, sondern bei der weiterführenden Beurteilung der Fahreignung jeweils anderen (eigenen) Kriterien unterliegen.

Psychogene Anfälle sind seelisch bedingt, d. h. nicht organischen Ursprungs, insbesondere nicht durch eine Funktionsstörung im Gehirn hervorgerufen. Ursächlich kann beispielsweise eine Depression, eine Angststörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung sein. Nicht selten finden sich in der Lebensgeschichte traumatische Erlebnisse wie etwa sexueller Missbrauch. Derartige Anfälle sind nicht simuliert und erfordern grundsätzlich eine psychiatrische medikamentöse Therapie oder eine Psychotherapie, ggf. auch beides (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Stichwort „Anfall, psychogener“; siehe auch www.wikipedia.de, Sichtwort „Epilepsie“, Nr. 6.1 – Differentialdiagnose).

In der vorliegenden Sache hat das Landratsamt Hof zu Recht auf der Grundlage des Gutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 15.10.2013 angenommen, dass bei Antragstellerin (derzeit) keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist.

1. Das ärztliche Gutachten weist keine offen erkennbaren Mängel auf, was insbesondere dann anzunehmen wäre, wenn unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen zugrunde gelegt worden oder unlösbare Widersprüche enthalten wären bzw. Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen würden oder wenn ihm spezielles Fachwissen fehlen würde, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1995 – 8 B 167.94 – juris). Vielmehr lässt das Gutachten vom 15.10.2013 klar erkennen, dass sich der Gutachter intensiv mit der Situation der Antragstellerin auseinander gesetzt hat. Die Bewertung der Befunde und die daraus resultierende Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sind nachvollziehbar begründet und weisen auch keine Lücken auf, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen müssten.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass sich der Gutachter zunächst anhand der Behördenakte und weiterer ärztlicher Berichte bzw. Atteste einen fundierten Überblick über die (Kranken-)Vorgeschichte der Antragstellerin verschafft hat und dabei die wesentlichen Inhalte der herangezogenen Unterlagen auch wiedergegeben hat. Eine weitere wesentliche Grundlage der gutachterlichen Bewertung stellt das ärztliche Untersuchungsgespräch mit der Antragstellerin selbst dar; auch insoweit wurden die für die Eignungsfrage relevanten Ausführungen der Antragstellerin mit in das Gutachten aufgenommen.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine durchgreifenden Bedenken in Bezug auf die Vollständigkeit der Grundlagen, der medizinisch-wissenschaftlich korrekten Vorgehensweise und letztlich Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Zu Unrecht moniert die Antragstellerin, die Begutachtungsstelle sei davon ausgegangen, dass sie das Medikament „Tavor“ bereits vor dem Vorfall vom 08.06.2013 eingenommen habe. Die polizeiliche Meldung vom 13.06.2013, auf die im Gutachten vom 15.10.2013 Bezug genommen wird, enthält vielmehr die Darstellung, dass die Antragstellerin nach dem traumatischen Erlebnis seinerzeit nicht arbeitsfähig gewesen sei und nach eigenen Angaben dieses Medikament einnehme. Soweit die Begutachtungsstelle dies dahin zusammenfasst, dass die Antragstellerin „zu der Zeit“ das Medikament „Tavor“ eingenommen habe, spricht Überwiegendes dafür, dass der zuständige Arzt des TÜV Süd den Sachverhalt inhaltlich zutreffend zusammengefasst hat, auch wenn der Satz sprachlich wegen des Zusammenhangs zur vorhergehenden Passage durchaus etwas missverständlich erscheinen mag. Selbst wenn man aber in diesem Punkt dem Vortrag der Antragstellerin folgen und insoweit von einem unzutreffenden Sachverhaltsdetail ausgehen würde, ist in keiner Weise wahrscheinlich, dass dies das Ergebnis der Begutachtung überhaupt zu Lasten der Antragstellerin beeinflusst haben könnte.

Soweit die behandelnde Hausärztin in dem im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Attest vom 15.01.2014 einen Verdacht auf psychogene Anfälle nicht (mehr) wiederholt, sondern von der Verdachtsdiagnose „Morbus Menière“ spricht, führt dies nicht nachträglich dazu, dass das Gutachten des TÜV Süd vom 15.10.2013 nicht verwertbar wäre. Die Hausärztin hat in dem nun vorgelegten Attest zugleich das Geschehen näher beschrieben, das seinerzeit zu einer Einweisung ins Bezirkskrankenhaus geführt hatte. Es sei zu einem präkollaptischen Zustand mit Bewusstseinsstörung und motorischen Entäußerungen gekommen, wobei sich keine epileptischen Krampfäquivalente gezeigt hätten. Der Umstand alleine, dass die Hausärztin den seinerzeit geäußerten Verdacht auf psychogene Anfälle, den nachfolgend auch das Bezirkskrankenhaus bestätigt hatte, nicht (mehr) erwähnt, ermöglicht keine andere rechtliche Bewertung zu Gunsten der Antragstellerin, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, warum ausgehend von dem dezidiert geschilderten Sachverhalt die damalige (Verdachts-)Diagnose im Nachhinein zu korrigieren sein sollte. Überdies spricht einiges dafür, dass sich die Verdachtsdiagnose „Morbus Menière“ auf die seitens der Antragstellerin (zunächst) geschilderten Symptome des Schwankschwindels und der Übelkeit bezieht, da der präkollaptische Zustand mit Bewusstseinsstörung erst danach – offenbar in der Arztpraxis selbst – aufgetreten ist. Für diese Deutung ist insbesondere anzuführen, dass in dem Attest genaue Uhrzeitangaben enthalten sind, wobei sich das Geschehen ab 9.40 Uhr von dem vorherigen Sachverhalt (Schilderung der Symptome Schwankschwindel und Übelkeit um 9.20 Uhr) ganz deutlich abhebt.

2. Soweit die Antragstellerin geltend macht, hinsichtlich des psychogenen Anfallsleidens lägen nur Unterstellungen bzw. nicht konkretisierte Verdachtsdiagnosen vor, trifft dies ersichtlich nicht zu. Nach der im ärztlichen Gutachten wiedergegebenen Vorgeschichte werden zwar in der ärztlichen Stellungnahme des BKH … vom 20.10.2010 der Verdacht auf psychogene Anfälle geäußert und daneben die Diagnosen mittelgradige depressive Episode und epileptiforme Anfälle unklarer Genese genannt. Auch im ärztlichen Bericht der behandelnden Hausärztin vom 15.07.2013 sind als Diagnosen rezidivierende depressive Störung nach Zopiclon-Intoxikation und (nur) ein Verdacht auf psychogene Anfälle genannt. Von wesentlicher Bedeutung, da von einer psychologischen Psychotherapeutin erstellt, erscheint aber das weitere Attest vom 04.10.2013, wonach bei der Antragstellerin zwischen Oktober 2008 und März 2011 im Zusammenhang mit Belastungssituationen einige Male psychogene Anfälle aufgetreten seien. Dieser Befund wird keineswegs nur als Verdacht geäußert, sondern als feststehende Diagnose, zumal weiter dargelegt wurde, dass ein cerebrales Anfallsleiden nach Angabe neurologisch abgeklärt und ausgeschlossen worden sei. Hinsichtlich der weiter diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung stimmt das psychologisch-psychotherapeutische Attest mit den vorher genannten ärztlichen Bewertungen überein.

Auch in der nachgereichten Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 07.01.2014 wird in der Beurteilung davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorfall vom Juni 2013 „am ehesten“ um ein Rezidiv eines psychogenen Anfalls gehandelt hat, die bis 2010 „mehrfach aufgetreten waren“.

Eine besondere Qualifikation beim Umgang mit den hier in Betracht kommenden Krankheitsbildern hat freilich auch das BKH …, wobei sich aus der dortigen Stellungnahme vom 20.10.2010 für das vorliegende Verfahren kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis ableiten lässt, weil seinerzeit zwar hinsichtlich psychogener Anfälle lediglich ein Verdacht geäußert wurde, dafür aber epileptiforme Anfälle als feststehende Diagnose angeführt wurden. Dabei darf nicht übersehen werden, dass psychogene nichtepileptische Anfälle in ihrer Symptomatik den epileptischen Anfällen ähneln und nicht zuletzt deshalb oft sehr verzögert nach ihrer Manifestation diagnostiziert werden; ferner gibt es schwer erkennbare Zwischenformen zwischen epileptischen und psychogenen Anfällen (vgl. Pschyrembel, a.a.O. sowie Reuber/Bauer in Ärzteblatt 2003, S. 365 – http://www.aerzteblatt.de/archiv/38007/Psychogene-nichtepileptische-Anfaelle).

Auch die eigene Schilderung der Antragstellerin anlässlich des Untersuchungsgesprächs bei der Begutachtungsstelle spricht deutlich dafür, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist. So hat die Antragstellerin selbst erläutert, dass sie wegen stressbedingter Anfälle, die als nichtepileptische Anfälle bezeichnet worden seien, in Behandlung gewesen sei. Derartige Anfälle habe sie ein- bis zweimal im Jahr gehabt, wobei diese seit dem Jahr 2010 nicht mehr aufgetreten seien.

Der weitere Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, dass allenfalls von einer „dissoziativen Störung“ gesprochen werden könne, nicht aber von psychogenen Anfällen, kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Verkannt wird dabei insbesondere, dass sich im deutschen Sprachraum mittlerweile mehrere Bezeichnungen etabliert haben, die aber letztlich dasselbe Krankheitsbild umschreiben. Im psychiatrischen Bereich hat sich der Begriff „dissoziativer Anfall“ etabliert, während sich im neurologisch-epileptologischen Fachgebiet die Verwendung des Ausdrucks „psychogener nichtepileptischer Anfall“ eingebürgert hat. Der Vorteil dieses Terminus‘ wird in der Literatur u.a. dahin beschrieben, sowohl das psychiatrische Einschlusskriterium als auch das epileptologische Ausschlusskriterium darzustellen (Schmutz/Krämer in Neurologie 3/2007, S. 15 – http://www.diskussionszentrum.com/downloads/psychogenenichtepileptischeanfaelle.pdf). Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch die „Diagnose“ des Neurologen und Psychiaters/Psychotherapeuten Dr. … in der nachgereichten Stellungnahme vom 02.01.2014, der von einem Verdacht auf „dissoziative Anfälle“ spricht, im Übrigen aber keine eigene Bewertung abgibt, sondern hauptsächlich die Schilderung des Vorfalls vom Juni 2013 durch die Antragstellerin selbst wiedergibt. Ein EEG-Befund vom 19.09.2013 hatte weder auf Zeichen einer erhöhten cerebralen Anfallsbereitschaft noch auf epilepsietypische Potentiale hingewiesen (nachgereichte Stellungnahme vom 26.09.2013).

Dieser Zusammenhang macht deutlich, dass alleine aus der Verwendung bestimmter medizinischer Termini, die auch anderweitig umschrieben werden können, nichts zu Gunsten der Antragstellerin hergeleitet werden kann, solange – wie hier – die Folgerungen in Bezug auf ihre Fahreignung davon unberührt bleiben.

3. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe seit dem Vorfall vom 08.06.2013 weder weitere Ausfallerscheinungen noch depressive Phasen erlitten, mag dies durchaus zutreffen und wird auch durch die nachgereichte Stellungnahme ihrer Arbeitgeberin vom 08.01.2014 gestützt. Die Problematik der hier inmitten stehenden Anfallsleiden besteht aber vielmehr darin, dass die Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer unabwendbar auftreten können (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.8.2005 – AN 10 S 05.01836 – juris). Gerade auch im Falle der Antragstellerin kann dieser Befund keinesfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden. Der Anfall vom 08.06.2013 hatte sich in keiner Weise vorher angekündigt, so dass die Antragstellerin ggf. mit entsprechenden Maßnahmen bzw. Auflagen seitens der Fahrerlaubnisbehörde dafür Sorge tragen könnte, dass im Wiederholungsfalle ein solcher Anfall nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr auftritt. Die Antragstellerin hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin selbst angegeben, dass sie sich am Morgen des 08.06.2013 ganz normal wie immer gefühlt habe. Sie habe lediglich vorbeugend, wie immer zu Beginn ihrer Periode, ein Mittel gegen Migräne eingenommen. Dieses Mittel habe sie bereits öfter eingenommen und immer gut vertragen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch hat die Antragstellerin erklärt, bisher keine organischen Erkrankungen gehabt zu haben.

Diese Aspekte zeigen bereits deutlich auf, dass sich das Anfallsleiden der Antragstellerin – unabhängig davon, welche Bezeichnung man hierfür verwenden möchte – eben ganz kurzfristig und ohne „Vorwarnung“ aktualisieren kann, so dass Gefahren für die Sicherheit der anderen Straßenverkehrsteilnehmer und der Antragstellerin selbst durchaus naheliegend erscheinen.

Auch wenn es zutreffen sollte – die Antragstellerin hat hierauf wiederholt hinweisen lassen –, dass ein äußeres Ereignis (mit) ursächlich für das Einsetzen der Anfalls und des damit zusammenhängenden „Krampfens“, wie es die Antragstellerin selbst beschreibt, am 08.06.2013 gewesen sein sollte, ist in keiner Weise ersichtlich, aus welchem Grund dieser Umstand für eine bestehende Fahreignung der Antragstellerin sprechen sollte. Anlässlich der Zeugenvernehmung hatte die Antragstellerin angegeben, sie könne sich noch daran erinnern, dass am Ortsausgang von S… eine Katze über die Straße gelaufen sei und sie deren Augen habe leuchten sehen, ab dann habe sie keine Erinnerung mehr. Bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung hat die Antragstellerin erklärt, auf der Fahrt durch den Wald sei ein Motorrad auf der Straße gewesen und ein Mensch habe sie mit dem Messer verletzt (S. 7 des Gutachtens vom 15.10.2013). Nunmehr wird geltend gemacht, ein Gegenstand habe auf der Fahrbahn gelegen, so dass die Antragstellerin ihr Fahrzeug angehalten hätte (S. 3 des Schriftsatzes vom 03.12.2013).

Es kann letztlich offen bleiben, ob es am 08.06.2013 ein äußeres Ereignis gegeben hatte, das den Anfall ausgelöst oder jedenfalls begünstigt hat. Die hier in Betracht kommenden äußeren Ereignisse, insbesondere das Passieren einer Katze, können nämlich jederzeit wieder auftreten und sind auch keineswegs ganz seltene Ausnahmeerscheinungen, so dass – sollten sie das Auftreten von Anfällen tatsächlich auslösen oder fördern können – dieser mögliche Kausalzusammenhang argumentativ nicht für ein Bestehen der Fahreignung der Antragstellerin angeführt werden kann. Auch in dieser Beziehung ist nicht erkennbar, dass es die Fahrerlaubnisbehörde versäumt hätte, als mildere Mittel im Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis geeignete konkrete Auflagen zu verfügen.

Ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die von der Antragstellerin wiederholt vorgetragene Vermutung, ein Dritter hätte ihr die am 08.06.2013 festgestellten Verletzungen beigebracht, nach den in der Fahrerlaubnisakte enthaltenen Niederschriften, Berichten, etc. als äußerst unwahrscheinlich einzuschätzen ist. Hierfür sprechen insbesondere die fachkundigen Feststellungen des zuständigen Landgerichtsarztes, der insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Eigenschädigung der Antragstellerin ausgegangen ist (vgl. Beiakte I, Bl. 87 ff.). Soweit die Antragstellerin den Versuch unternimmt, diesen Feststellungen ihre eigene medizinischen Bewertung entgegenzusetzen, kann dies die auf der Grundlage einer körperlichen Untersuchung gewonnenen Befunde des Landgerichtsarztes nicht entkräften.

4. Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten betonen lassen, dass die „dissoziativen Störungen“ ohne Zweifel Folge der in der Kindheit erlebten Vergewaltigung seien. Bei ausreichendem Stress könnten Erinnerungen an diese Ereignisse dissoziiert werden und es komme zu einem „krampfenden“ Verhalten.

Nach Auffassung des Gerichts erscheint diese Sichtweise im Ansatzpunkt durchaus nachvollziehbar. Anzuerkennen ist darüber hinaus auch, dass die Antragstellerin bereit ist, sich den traumatischen Erlebnissen ihrer Kindheit zu stellen und professionelle Hilfe in der Form insbesondere einer psychologischen Behandlung in Anspruch zu nehmen, um das erlittene Unrecht (weiter) zu verarbeiten. Andererseits darf aber nicht ausgeblendet werden, dass – wie schon erwähnt – das Fahrerlaubnisrecht als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerade dazu dient, Gefahren zu verhindern, die sich aus der Teilnahme ungeeigneter Personen am Straßenverkehr ergeben. In diesem Zusammenhang kann es aber – dies liegt ebenfalls auf der Hand – nicht darauf ankommen, auf welchen konkreten Ursachen die Umstände basieren, die letztlich dazu führen, dass einer Person die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist von Bedeutung, dass das Auftreten weiterer Situationen, in denen die Antragstellerin unvermittelt zu „krampfen“ beginnt bzw. im medizinischen Sinne eben einen psychogenen Anfall erleidet, entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten vom 15.10.2013 derzeit keineswegs ausgeschlossen ist, sondern wegen ihres mehrfachen Auftretens in der Vergangenheit auch in der Zukunft sogar wahrscheinlich ist.

Nicht zuletzt die Antragstellerin selbst hält ein krampfendes Verhalten in entsprechenden Stresssituationen für möglich, möchte sich aber gegen die Bezeichnung als „psychogener Anfall“ verwehren (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 20.12.2013).

Wie schon dargelegt kommt es in Bezug auf das Fahrerlaubnisrecht jedoch nicht darauf an, dass es mehrere Möglichkeiten geben mag, ein konkretes Krankheitsbild verbal zu beschreiben. Von Bedeutung erscheint bei Bestehen eines gefahrenträchtigen Sachverhalts vielmehr, ob möglichen Gefährdungslagen anderweitig begegnet werden kann als durch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Möglichkeit hat das Landratsamt auf der Grundlage des Gutachtens vom 15.10.2013 aber im Ergebnis zu Recht verneint.

Es bedarf erst eines längeren Zeitraums mit unauffälliger Befundlage, bevor eine günstige Prognose möglich und berechtigt erscheint. Der Gutachter des TÜV Süd hat in Anlehnung an die Begutachtungs-Leitlinien einen Zeitraum von einem Jahr für erforderlich gehalten. Bei summarischer Prüfung gibt diese fachliche Einschätzung keinen Anlass zur Beanstandung.

Soweit in der nachgereichten Stellungnahme des Universitätsklinikums Erlangen vom 07.01.2014 ausgeführt wird, dass erwogen werden könnte, die Fahreignung bereits nach einer „Fahrpause“ von sechs Monaten wieder zu bejahen, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es weniger auf die Dauer der „Fahrpause“ als solcher ankommt, als vielmehr auf die seit dem letzten Anfall vom Juni 2013 verstrichene Zeitspanne. Geht man von einem Beginn der „Fahrpause“ mit Zustellung des Entziehungsbescheids am 23.10.2013 aus, würde diese im April 2014 enden, während der vom Gutachter in den Blick genommene Zeitraum von einem Jahr, in dem keine weiteren Anfälle aufgetreten sein sollten, im Juni 2014 ausläuft. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine deutliche Annäherung des Endes dieser beiden Zeitspannen, wobei nicht unerwähnt bleiben kann, dass (auch) das Universitätsklinikum Erlangen mehrere Voraussetzungen nennt, die erfüllt sein sollten, um überhaupt eine zeitlich reduzierte „Fahrpause“ von sechs Monaten „erwägen“ zu können.

Der Antragstellerin kann derzeit daher nur geraten werden, die ärztlichen Empfehlungen, insbesondere auf Seite 8 des Gutachtens vom 15.10.2013, konsequent umzusetzen, fachliche Hilfe (weiter) in Anspruch zu nehmen und im Rahmen eines etwaigen späteren Verfahrens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu gegebener Zeit – auch in Absprache mit der zuständigen Behörde – die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Schließlich hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde dargelegt, dass das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit zurückzustehen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (vgl. etwa BayVGH B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 11.5.2011 – 11 CS 10.68; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 19.7.2010 – 11 CS 10.540; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.22 – juris).

Legt man dies zugrunde, können die Ausführungen auf Seite 7/8 des angegriffenen Bescheids nicht beanstandet werden, nachdem hier gerade – mit zutreffenden Erwägungen – die Interessenlage aufgezeigt wird, die typischerweise besteht, wenn einem Betroffenen die Fahrerlaubnis wegen einer virulenten gesundheitlichen Problematik zu entziehen ist.

Insgesamt überwiegt auch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eigenständigen Interessenabwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs deutlich das Interesse der Antragstellerin, vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass das Fahrerlaubnisrecht als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerade dazu dient, Gefahren zu verhindern, die sich aus der Teilnahme ungeeigneter Personen am Straßenverkehr ergeben, grundsätzlich auch bei beruflicher Betroffenheit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.6.2009 – 11 CS 09.373 – juris).

Der Antrag ist nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwerts), 46.4/46.5 (Klasse CE/C1E) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Für die Streitwertbemessung ist vorliegend nur die Fahrerlaubnisklasse CE79 von Bedeutung, da alle anderen Klassen, die die Antragstellerin innehatte, davon mitumfasst werden. Da die Klasse CE79 eine deutlich umfangreichere Berechtigung als eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E vermittelt, sie andererseits aber spürbar hinter dem Umfang der Klasse CE zurückbleibt, ist ein Streitwert in Höhe des Mittelwerts zwischen den Klassen C1E (5.000,00 EUR) und CE (7.500,00 EUR) zugrundezulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 – juris m.w.N.). Der sich danach ergebende Betrag von 6.250,00 EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (3.125,00 EUR).

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