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Fahrtenbuchführung mit Anordnung sofortiger Vollziehung – Zeugnisverweigerungsrecht

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 16/20 – Beschluss vom 02.02.2020

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 7. Januar 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

a) Dies gilt zunächst für den Einwand, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der der Antragstellerin mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. September 2019 auferlegten Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs sei formell rechtswidrig, weil es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung fehle.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 – juris Rn. 6). Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80

Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 247 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 – 2 M 11/17 – juris Rn. 6).

Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. So verhält es sich regelmäßig bei Fahrtenbuchauflagen (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 37 f. m.w.N.). Diese dienen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr als wichtigem Gemeinschaftsgut, indem sichergestellt werden soll, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Da der Fahrzeugführer damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann, wirkt sich die Fahrtenbuchauflage zudem auch positiv auf seine Verkehrsdisziplin aus. Eine damit bezweckte effektive Gefahrenabwehr wird nur dann erreicht, wenn das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Anordnung und nicht erst nach deren Bestandskraft zu führen ist (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 3 B 40/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Erfordert die Zweckbestimmung einer Fahrtenbuchauflage somit im Regelfall zugleich deren sofortige Vollziehung, kann sich die Behörde bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung darauf beschränken darzustellen, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 B 131/16 – juris Rn. 7; SächsOVG, Beschluss vom 29. November 2016 – 3 B 144/16 – juris Rn. 5).

Den sich danach ergebenden Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage. Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, es könne nicht hingenommen werden, dass ein Widerspruch der Antragstellerin den Vollzug der der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienenden Fahrtenbuchauflage aufschiebe. Es sei nicht ersichtlich, dass im Fall der Antragstellerin besondere Umstände vorlägen, welche die sofortige Vollziehung weniger dringlich machten als im Normalfall. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung rügt, es habe keine Auseinandersetzung mit ihren Argumenten gegeben, zeigt sie nicht auf, welche Argumente sie gegen die Annahme eines ihr Interesse an der Aufschiebung der Vollziehung überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses vorgetragen haben will. Das von ihr angeführte Schreiben vom 30. August 2019 beinhaltet ausschließlich inhaltliche Einwände gegen die beabsichtigte Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Ob die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gegeben sind und die Begründung des Antragsgegners die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrtenbuchauflage auch inhaltlich zu tragen vermag, ist indes keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung.

b) Auch die von der Antragstellerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe überhaupt nicht geprüft, ob die in Rede stehende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften – hier Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h – tatsächlich vorliege, greift nicht Platz.

Zwar setzt die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs auf der Grundlage des § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015), voraus, dass ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in Betracht zieht, muss daher ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 11 CS 11.2727 – juris Rn. 28). Dabei genügt es – anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss (vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 8 B 1018/18 – juris Rn. 4 und 20; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 13). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin trägt mit der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise vor, weshalb der in Rede stehende Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug, dessen Halterin sie ist, nicht begangen worden sein soll. Sie macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das genutzte Messgerät ordnungsgemäß funktioniert habe und ob sonstige erforderliche Anforderungen zur Herbeiführung eines korrekten Messergebnisses eingehalten worden seien. Dass und weshalb eine solche Prüfung veranlasst gewesen sein soll, legt die Antragstellerin indes nicht dar.

Ebenso wenig verfängt der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass kein verantwortlicher Fahrzeugführer habe festgestellt werden können, und darauf verwiesen, dass durch die Bußgeldstelle des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ausreichende Ermittlungen vorgenommen worden seien.

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es kommt mithin darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters – bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten – ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 – 3 M 251/16 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 – 8 B 774/19 – juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7). Das gilt besonders dann, wenn es – wie bei der hier begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung – um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Andererseits darf die zuständige Behörde ihre Ermittlungstätigkeit nicht einschränken und sich ihre Aufgabe dadurch erleichtern, indem sie vorschnell von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 14 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragstellerin den ihr am 16. April 2019 übersandten Zeugenfragebogen – der auch ein Messfoto der Person enthalten hat, welche den Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangen haben soll – nicht an die Bußgeldstelle des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zurückgesandt hat. Hierfür war der Antragstellerin eine Frist von einer Woche nach Zugang des Anhörungsbogens eingeräumt. Mit Schreiben vom 29. April 2019 und 28. Mai 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sich in der Angelegenheit gemeldet und der Bußgeldstelle mitgeteilt, eine Abstimmung mit der Antragstellerin sei bislang ohne Ergebnis geblieben und der Vorgang werde ggf. unaufgefordert wieder aufgerufen. Eine Rücksendung des auszufüllenden Zeugenfragebogens oder sonstige Äußerung der Antragstellerin oder ihres Prozessbevollmächtigten zur Person des Fahrzeugführers waren indes auch in der Folgezeit – bis zum Eintritt der Verjährungsfrist für die Ahndung des Verkehrsverstoßes – nicht zu verzeichnen.

Weitere Ermittlungen des Antragsgegners waren in Anbetracht des Verhaltens der Antragstellerin nicht mehr geboten. Sendet der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt, kommentarlos oder – wie hier die Antragstellerin – überhaupt nicht zurück und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, darf die Bußgeldstelle aus diesem Verhalten grundsätzlich den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. In einem solchen Verhalten liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 – juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2010 – 12 ME 47/10 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Hiervon ausgehend kommt den in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwänden gegen die von der Bußgeldstelle trotz der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin veranlassten Ermittlungsbemühungen der Polizei in Gestalt der Befragung des Geschäftsführers der Antragstellerin am 12. Juni 2019 am Firmensitz der Antragstellerin keine rechtliche Bedeutung zu. Dessen ungeachtet sind die Ausführungen der Beschwerde nicht geeignet, die Erfolglosigkeit dieser weiteren Bemühungen zur Feststellung des Fahrzeugführers hinreichend in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller wendet insoweit ein, der über die polizeilichen Ermittlungen gefertigte Aktenvermerk vom 12. Juni 2019 sei unvollständig, weil dort nicht niedergelegt worden sei, dass ihr Geschäftsführer vor Ort mitgeteilt habe, er sei bereit, den Sachverhalt weiter zu recherchieren und Mitteilungen hierzu zu machen. Hiermit stellt die Antragstellerin die Richtigkeit des vorhandenen Inhalts des Aktenvermerks nicht in Abrede. Danach habe der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt, er könne aufgrund der hohen Anzahl an Kraftfahrzeugen nicht sagen, wer das betreffende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe, da viele der Fahrzeuge als Leihwagen herausgegeben würden. Eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht möglich, da für Leihfahrzeuge keine Fahrtenbücher geführt würden. Soweit ihr Geschäftsführer angeboten haben will, weiter zu recherchieren, legt die Antragstellerin schon nicht dar, welche konkreten Nachforschungen damit hätten gemeint sein können und ob diese auch geeignet gewesen wären, zeitnah aufzuklären, wer das betreffende Fahrzeug an dem fraglichen Tag geführt hat. Auf eine in Aussicht gestellte, nicht weiter konkretisierte Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung muss sich die zuständige Behörde nicht einlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeughalter – wie im vorliegenden Fall – bislang jegliche Mitwirkung unterlassen hat und der Eintritt der Verjährung zur Ahndung des Verkehrsverstoßes naht. Welche anderen erfolgversprechenden Ermittlungsansätze der Bußgeldstelle oder dem Antragsgegner noch zur Verfügung gestanden haben sollten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, die mit den Ermittlungen beauftragten Polizeibeamten hätten es versäumt, vor der Befragung ihres Geschäftsführers ihren zu diesem Zeitpunkt bereits als Verfahrensbevollmächtigten bestellten Prozessbevollmächtigten zu kontaktieren; dieser hätte selbstverständlich eine Stellungnahme abgegeben. Abgesehen davon, dass es – wie bereits ausgeführt – weiterer Ermittlungen nicht bedurfte, lässt die Beschwerdebegründung gänzlich offen, welchen konkreten Beitrag der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zur Ermittlung des Fahrzeugführers hätte erbringen können. Die Antragstellerin führt auch nicht weiter aus, dass und weshalb die fehlende Einbeziehung ihres Prozessbevollmächtigten bei der Befragung ihres Geschäftsführers in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage Anlass zu einer anderen als der vom Verwaltungsgericht getroffenen Einschätzung zu geben geeignet sein könnte.

Auch kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg anführen, dass ihrem Geschäftsführer ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe und an eine Berufung auf dieses Recht keine Nachteile durch die Auferlegung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs geknüpft werden dürften. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 – juris Rn. 3; Beschluss vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 – juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 3. März 2015 – 1 B 404/14 – juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 – juris Rn. 7). Es besteht kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995, a.a.O. Rn. 4). Die Anordnung gemäß § 31a StVZO bezweckt nicht, die Verfolgung einer von einem (unbescholtenen) Fahrzeughalter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu ermöglichen, sondern will sicherstellen, dass mit dem auf den Betreffenden zugelassenen Fahrzeug begangene Verkehrsverstöße aller in Betracht kommenden Fahrzeugführer zukünftig geahndet werden können, wenn der Fahrzeughalter bei der Feststellung von deren Identität nicht mitwirkt. Die Anordnung richtet sich an ihn, weil er die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2018 – 11 CS 17.2235 – juris Rn. 9; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 – juris Rn. 8).

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches verhältnismäßig ist. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei „bezüglich vergleichbarer Vorfälle“ nicht auffällig geworden und es sei unverhältnismäßig, die Fahrtenbuchauflage bei einem Erstverstoß anzuordnen, veranlasst keine andere rechtliche Bewertung.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen kann, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt führt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 – juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 – juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 8 B 64/16 – juris Rn. 31; NdsOVG, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LB 76/14 – juris Rn. 26). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937), i.V.m. Anlage 13 der FeV mit der Einordnung eines Deliktes oder Verstoßes in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 14). Dies gilt umso mehr, als Punkte nur für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit – abstrakt betrachtet – beeinträchtigen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG).

Davon ausgehend ist dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß ein erhebliches Gewicht beizumessen. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h überschritten. Ein solcher Verkehrsverstoß wird nach ZNr. 2.2.3 der Anlage 13 FeV i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkataloges (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr – BKatV – vom 14. März 2013 [BGBl. I S. 498], zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 [BGBl. I S. 756]) i.V.m. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Tabelle 1) mit zwei Punkten bewertet und gilt damit als besonders verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 13 FeV).

bb) Ebenso wenig sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin hiergegen in der Beschwerdebegründung einwendet, bei einem Erstverstoß sei es nicht geboten, einen Sofortvollzug anzuordnen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin legt insbesondere keine Umstände dar, weshalb im konkreten Fall anders als im Normalfall keine besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage besteht. Ihr Vorbringen, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, mit einer Fahrtenbuchauflage sollten auch Verkehrsverstöße verhindert werden, treffe dies nicht zu, da „hier der vorgetragene Sachzusammenhang überhaupt nicht [bestehe] und es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person [handele]“, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage damit begründet, dass das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften häufige Ursache von Verkehrsunfällen sei und eine besonders hohe Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstelle. Die mit der Fahrtenbuchauflage auch erstrebte Verhinderung solcher Verkehrsverstöße dulde keinen Aufschub bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnung. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirke, wenn er damit rechnen müsse, dass er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werde. Weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein sollte und aus welchen Gründen etwas Anderes anzunehmen wäre, weil es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person (des Privatrechts) handelt, legt die Beschwerde nicht dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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