Der Handel mit den Punkten ins Flensburg
Der Internethandel blühte in den letzten Jahren in jedem nur denkbaren Bereich auf – so auch im Bereich der Punktevergabe in Flensburg. Ist das Punktekonto mit acht Punkten am obersten Limit angekommen und droht der Verlust der Fahrerlaubnis, so gerät der Betroffene in eine ziemlich verzwickte Lage, sodass die Kreativität stetig zunimmt. So liegt es doch quasi auf der Hand, sich eine Dritte Person „zu besorgen“, die die Punkte und somit den Eintrag im Register in Flensburg auf sich nimmt – wenn es sein muss auch für Geld.
Dieser Punktehandel ist jedoch keineswegs eine legale Möglichkeit, sich der lästigen Punkte zu entledigen. Vielmehr bewegt sich jeder, der einen solchen Handel vornimmt, in einer rechtlichen Grauzone, durch die unangenehme Folgen zum Tragen kommen können. Es drohen eine strafrechtliche Verurteilung mit Geld- oder Haftstrafe.
Grundsätzlich gehen die Behörden von einer hohen Dunkelziffer aus, die allein dadurch geschuldet ist, dass es den Ermittlungsbehörden oft an der nötigen Kapazität fehlt, jedem Verdacht nachzugehen und bei jedem Bußgeldverfahren die Identität vom Betroffenen eindeutig festzustellen.
Dürfen Punkte in Flensburg verkauft werden?
Die Verlockung eines Punktehandels erscheint auf den ersten Blick sehr hoch. Besonders in den Fällen, in denen durch einen weiteren Bußgeldbescheid der Verlust der Fahrerlaubnis droht, stellt der Verkauf einen Notfallplan dar. Der Handel mit Punkten ist jedoch illegal. Eine legale Möglichkeit der Übertragung von Punkten existiert nicht.
Wie funktioniert die Abgabe der Punkte in Flensburg durch den Punktehandel?
Nach guter Recherche im Internet und einer Vereinbarung kann sich eine am Bußgeldverfahren unbeteiligte Person dazu bereit erklären, die Punkte in Flensburg und ein mögliches Fahrverbot zu übernehmen. Die Kosten dafür können sich dabei auf 100 € bis 1000 € belaufen.
Im Anschluss der Vereinbarung wird dem vermeintlichen Verursacher der entsprechende Anhörungsbogen zugesandt, der schließlich unter handschriftlicher Angabe seiner Schuld zurückgesandt wird. Das Bußgeld an sich wird dabei regelmäßig vom tatsächlichen Verkehrssünder gezahlt.
Was passiert, wenn der Punktehandel aufgedeckt wird?
Wird der Punktehandel in Flensburg durch eine Überprüfung des Verfahrens dennoch entdeckt, wird regelmäßig Strafanzeige gegen die Beteiligten erhoben. Diese sieht grundsätzlich folglich aus, dass ein Vorwurf der falschen Verdächtigung mit der Androhung einer hohen Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.
Falsche Verdächtigung einer nicht existierenden Person
Aufgrund der rechtlichen Grauzone bezüglich dieses Problems, kann der Angeklagte in einer gesonderten Situation jedoch straflos aus dem Verfahren gehen.
Die rechtliche Regelungslücke bezüglich des Punktehandels beweist sich besonders in dem Fall, in dem eine nicht existierende Person als Verkehrssünder eingetragen wird und in dessen Namen ein Anhörungsbogen ausgefüllt und unterzeichnet wird.
So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 22.02.2018, Az.: 4 Rv 25 Ss 982/17, dass in einem solchen Fall der Angeklagte nicht gemäß § 164 StGB zu bestrafen ist. Vielmehr habe er, so das OLG, den Tatbestand des § 164 StGB schon gar nicht verwirklicht. Argument für diese Annahme ist, dass der im Wortlaut des § 164 StGB beschriebene „andere“ eine natürliche Person und damit existent sein muss. Diese muss dabei bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Durch das Angeben einer so genannten fiktiven Person stellt der Angeklagte schließlich keine Behauptung gegen eine andere existierende Person auf und erfüllt damit den Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht.
Für dieses Argument spricht weiterhin der Wortlaut des § 165 StGB. Hier wird dem Verletzen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung zugesprochen. Notwendigerweise setzt § 165 StGB damit bei einer Tat nach § 164 StGB einen Verletzen und mithin eine existierende Person voraus.
Aus ähnlichen Gründen scheidet in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Bestrafung gemäß §§ 267, 145d, 258 StGB aus.
Der Angeklagte ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart also nicht wegen einer der oben angeführten Straftaten gemäß des Strafgesetzbuches zu sanktionieren. Auch anderweitige Verfahren finden keine Anwendung. Durch das Anklagen des fiktiven Verantwortlichen verstreicht eine gewisse Zeit. Bis die Behörde schließlich Kenntnis von der Nichtexistenz der Person erfährt ist regelmäßig Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit eingetreten. Der Angeklagte bleibt somit straffrei. Jedoch VORSICHT, ein anderer Senat des OLG Stuttgart sieht die Rechtslage anders und keine Straffreiheit. Auch andere Gerichte sind an die Urteile des OLG Stuttgart nicht gebunden, so dass bei der Angabe einer fiktiven Person, immer eine strafrechtliche Verurteilung mit einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe droht!
Fazit
Die Angabe eines fiktiven Fahrzeugführers ist mithin keine gute Idee. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen ist mit langjähriger fachanwaltlicher Erfahrung im Bereich des Verkehrsrechts tätig. Sollten Sie also rechtliche Fragen bezüglich Ihres Bußgeldbescheids haben, so wenden Sie sich gerne an uns.