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Fahrtenbuchauflage – Welche Ermittlungen müssen vor der Anordnung erfolgt sein?

VG München, Beschluss vom 18.05.2015, Az: M 23 S 15.919

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom … Februar 2015, Az. …, wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,– € festgesetzt.

billionphotos-1151308Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Auf den Antragsteller ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen „… 21″ zugelassen.

Mit diesem Personenkraftwagen wurde am … Juli 2014 um … Uhr im Landkreis Peine, BAB 2, Höhe Parkplatz … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 130 km/h um 48 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsmessanlage Typ „Traffipax Traffistar S330“ sowie einem Frontfoto des Fahrzeugs dokumentiert.

Am … August 2014 wurde mit dem gleichen Fahrzeug um … Uhr in …, Ortsteil …, …straße Höhe Einmündung …weg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mit Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 mit Fotoeinrichtung dokumentiert.

In beiden Fällen zeigen die Frontfotos als Fahrerin eine ca. 20 – 30 Jahre alte weibliche Person.

Mit Schreiben des Landkreis Peine vom …. Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit am …. Juli 2014 als Zeuge angehört. Das Anhörungsblatt enthielt das Frontfoto sowie die Zeugenbelehrung. Auf das Erinnerungsschreiben vom …. August 2014 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom … September 2014 mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn … N…, geb. … 1991, wohnhaft unter der derselben Adresse wie der Antragsteller überlassen habe.

Mit Schreiben vom … September 2014 bat der Landkreis Peine das Landratsamt Starnberg um Fahrerermittlung.

Mit Schreiben vom … September 2014 hörte der Landkreis Peine den vom Antragsteller benannten … N… unter Beifügung des Frontfotos sowie einer Zeugenbelehrung als Zeugen an; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Polizeiinspektion Starnberg teilte der Stadt Starnberg am … November 2014 mit, dass das Ermittlungsersuchen des Landkreis Peine erst nach Verjährungseintritt am … Oktober 2014 eingegangen sei.

Am … November 2014 teilte die Stadt Starnberg dem Landkreis Peine mit, dass … N… als alleiniger Wohnungsinhaber gemeldet und ledig sei.

Nach erfolgloser Erinnerung des Landkreises Peine an das Landratsamt Starnberg bezüglich der Fahrerermittlung wurde das Verfahren durch Aktenvermerk vom … November 2014 wegen Verjährung eingestellt.

Wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit vom … August 2014 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom … August 2014 des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberland (ZV KVS Oberland) als Zeuge angehört. Das Anhörungsblatt enthielt das Frontfoto sowie die Zeugenbelehrung. Auf das Erinnerungsschreiben vom … September 2014 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom … September 2014 mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn … N…, geb. … November 1991, wohnhaft unter der derselben Adresse wie der Antragsteller überlassen habe.

Am … September 2014 versandte der ZV KVS Oberland daraufhin eine schriftliche Zeugenanhörung mit Frontfoto und Informationen zum Auskunftsverweigerungsrecht an … N…; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Auf die Anforderung von Daten durch den ZV KVS Oberland teilte die Stadt Starnberg am … September 2014 mit, dass Kinder mit 18 Jahren aus dem Familienverband ausgetragen würden. Unter der benannten Adresse sei lediglich ein 22-jähriger Mann mit dem Namen N… gemeldet.

Auf das Ermittlungsersuchen des ZV KVS Oberland an die Stadt Starnberg vom … Oktober 2014 wurde nach telefonischer Rückfrage am … November 2014 mitgeteilt, dass die Fahrerin bis zum Verjährungseintritt nicht ermittelt habe werden könne, da die zuständige Sachbearbeiterin krank gewesen sei. Ergänzend wurde am … November 2014 mitgeteilt, dass der betroffene … N… mit der benannten Adresse gemeldet und ledig sei.

Mit Schreiben vom … November 2014 bat der ZV KVS Oberland das Landratsamt Starnberg, um die Auflegung eines Fahrtenbuchs gegenüber dem Antragsteller.

Mit Schreiben vom … Dezember 2014 hörte das Landratsamt Starnberg den Antragsteller wegen des Verkehrsverstoßes am … August 2014 zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… 137“ an, da das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… 21“ am 17. November 2014 außer Betrieb gesetzt worden sei.

Am … Dezember 2014 sprach der Antragsteller beim Landratsamt Starnberg vor und teilte mit, dass sein Sohn das Fahrzeug fahren würde und dieser bestimmt wisse, wer gefahren sei. Das Ersatzfahrzeug werde ausschließlich von seiner Tochter gefahren und diese könne für die Situation am wenigsten. Mit Schreiben vom … Dezember 2014 nahm der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt Starnberg nochmals schriftlich in diesem Sinne Stellung und bezweifelte insbesondere die ausreichenden Ermittlungen seitens des ZV KVS Oberland.

Mit Schreiben vom … Dezember 2014 bat der Landkreis Peine das Landratsamt Starnberg um Prüfung, ob eine Fahrtenbuchauflage gegenüber … N… in Betracht komme.

Mit Schreiben vom … Januar 2015 hörte das Landratsamt Starnberg den Antragsteller aufgrund der Mitteilung des Landkreises Peine über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom … Juli 2014 nochmals zur Auflegung eines Fahrtenbuchs für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … 137 an.

Mit Schreiben vom … Januar 2015 bestritt der Antragsteller gegenüber dem Landratsamts Starnberg auch für den Vorfall am … Juli 2014 die ausreichenden Ermittlungsarbeiten.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 teilte das Landratsamt Starnberg dem Antragsteller ergänzend mit, dass beabsichtigt sei, die Führung des Fahrtenbuchs anstatt für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… 137“ nunmehr für das am … Februar 2015 wieder zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… 21“ anzuordnen.

Mit Bescheid vom … Februar 2015, zugestellt am … Februar 2015, legte das Landratsamt Starnberg dem Antragsteller ab dem fünften Tag nach Zustellung des Bescheides bis zum … August 2015 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… 21“ und etwaige Nachfolgefahrzeuge auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Weiterhin wurde für die ebenfalls angeordnete Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,– € angedroht.

Der Bescheid führte aus, dass trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen der verantwortliche Fahrzeugführer/die verantwortliche Fahrzeugführerin für die Verkehrsverstöße am … August 2014 und … Juli 2014 nicht ermittelt habe werden können und die Ordnungswidrigkeiten daher eingestellt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9.März 2015 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 23 K 15.917) und beantragt mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung führte der Antragsteller insbesondere aus, dass keine angemessene Ermittlung der Fahrereigenschaft stattgefunden habe. Das Fehlen von Ermittlungen und die Erkrankung von Mitarbeitern dürfe nicht ihm als Halter angelastet werden. Eine rein formale Anfrage beim Einwohnermeldeamt sei für die Ermittlungen nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 beantragte das Landratsamt Starnberg, die Klage abzuweisen und den Eilantrag abzulehnen.

Durch Beschluss der Kammer vom 27. März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 15.917) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid rechtliche Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt daher das vom Antragsgegner geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung.

Der Antragsgegner stützt die streitgegenständliche Anordnung auf die Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Es erscheint zweifelhaft, ob die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt sind.

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (ständige Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 11 ZB 15.171 – juris; grundlegend BVerwG, u.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80 – juris).

Sowohl die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß am … August 2014, als auch die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß am … Juli 2014 können im vorliegenden Fall nicht als ausreichend angesehen werden.

In beiden Fällen hat der Antragsteller als Fahrzeughalter, zwar erst nach wiederholter Erinnerung, aber deutlich vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt, dass er das Fahrzeug an den mit Adresse benannten … N… überlassen habe. Da aufgrund der Tatfotos in beiden Fällen lediglich eine Fahrerin die Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte, wurde jeweils auch an den benannten … N… ein Zeugenanhörungsbogen versandt, der jeweils ohne Reaktion blieb.

Des Weiteren erfolgte in beiden Fällen auf die Anfrage an das Einwohnermeldeamt die Mitteilung, dass der benannte … N… unter der Adresse wohnend und alleinstehend geführt werde.

In beiden Fällen erfolgten des Weiteren Ermittlungsersuchen (im ersten Fall ursprünglich an das Landratsamt Starnberg gerichtet, im zweiten Fall an die Kommunale Verkehrsüberwachung der Stadt Starnberg), denen jeweils im Ergebnis nicht nachgekommen wurde. Das Ermittlungsersuchen für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom … Juli 2014 ging bei der Polizeiinspektion Starnberg als zuständige Stelle erst nach Verjährungsablauf ein, so dass Ermittlungen unterblieben. Bezüglich des Verkehrsverstoßes vom … August 2014 unterblieben weitere Ermittlungen durch die Verkehrsüberwachung, da die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt war.

Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an … N… überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese – notwendigen –weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.

Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten … N… um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten – wie auch beabsichtigt – weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B.v. 30.6.14 – M 23 S 14.652 – juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.7.2014 – 10 S 1256/13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch – zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf – noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.

Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragseller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage – sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind – verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer – weitergehenden – Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948 – juris, m.w.N.).

Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 10.4.2014 – 2 B 390/14 – juris).

Dem Antrag des Antragstellers war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 46.11 und 1.5.

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