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Fahrerlaubnisentzug bei medizinisch verordnetem Cannabisgebrauch

VG Koblenz – Az.: 4 L 753/18.KO – Beschluss vom 03.08.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Fahrerlaubnis-Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2018 hat keinen Erfolg.

I.

Soweit sich der Antrag auf die unter Ziffer I. des Bescheides verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafterweise auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 18. Juli 2018 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung vom 9. Juli 2018 gerichtet. Hinsichtlich der unter Ziffer II. geregelten Pflicht zur Abgabe des Führerscheins kann offenbleiben, ob insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO dessen Anordnung statthaft ist. Das hängt davon ab, ob die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelte Abgabepflicht bereits in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gesetzlich mit Sofortvollzug geregelt wird. Diese Frage ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehaltes umstritten, da es sich bei § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV lediglich um eine Rechtsverordnung handelt und auch nach Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO („durch Bundesgesetz“) ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich sein dürfte (s. zum Meinungsstand Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 19 zu § 47 FeV, m.w.N. und W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 65). Die unter Ziffer III. des Bescheid-Tenors angeordnete sofortige Vollziehung bezieht sich auch auf die unter Ziffer II. geregelte Pflicht zur Abgabe des Führerscheins, so dass es hier keiner Erörterung und Entscheidung der angesprochenen Frage bedarf.

Das Begehren, den Führerschein herauszugeben, kann zulässigerweise auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden.

Für das Eilrechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die in Ziffer IV. des Tenors des angegriffenen Bescheids enthaltene – gemäß § 20 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare – Zwangsmittelandrohung fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Zwangsmittelandrohung hatte sich mit der Ablieferung des Führerscheins am 12. Juli 2018 bereits vor Antragstellung erledigt und es gibt keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nach fristgerechter Abgabe des Führerscheins durch den Antragsteller in rechtswidriger Weise noch hätte vollstrecken wollen oder dies künftig tun würde (s. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 11 CS 08.1545 –, Rn. 11, juris)

II.

Fahrerlaubnisentzug bei medizinisch verordnetem Cannabisgebrauch
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bedarf es einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Im Rahmen dieser vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung überwiegt hier das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides vom 9. Juli 2018 bereits deshalb, weil dieser sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

In formeller Hinsicht ist der Bescheid keinen Bedenken ausgesetzt, insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angehört. Eine Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG bedeutet, dass die Behörde den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist gibt zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen ernsthaft in Erwägung zieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 28 Rn. 12 m.w.N.). Diese Möglichkeit hatte der Antragsteller aufgrund des vorgenannten Schreibens und hat davon Gebrauch gemacht durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2018. Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Ansicht hat sich der Antragsgegner auch in einer dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG ausreichenden Weise mit dem im Rahmen des Anhörungsverfahrens Vorgebrachten auseinandergesetzt. Dass der Antragsgegner die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht teilt und seine Maßnahme entscheidend auf Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 FeV) stützt, bedeutet weder einen Anhörungs- noch einen Begründungsmangel der Entscheidung. Wenn der Antragsgegner die genannte Vorschrift für einschlägig hält und hierzu eine von seinem Rechtsstandpunkt aus vertretbare Begründung gibt, bedarf es keiner Ausführungen zu den vom Antragsteller für einschlägig erachteten Ziffern 9.4 oder 9.6 der Anlage 4 FeV. Welche Vorschrift einschlägig ist und den Verwaltungsakt tragen kann, ist keine Frage der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG oder der Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG, sondern eine Frage der Begründetheit des Rechtsbehelfs.

Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig.

III.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 FeV, denn der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach den genannten Vorschriften hat die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist dabei insbesondere derjenige, bei dem von der sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges nicht ausgegangen werden kann. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Anlage 4 FeV wird die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV). Im Falle des – vorliegend in Rede stehenden – Konsums von Cannabis ergibt sich der Maßstab grundsätzlich aus Nummer 9.2 der Anlage 4 FeV. Nach Nr. 9.2.1 ist die Fahreignung bei regelmäßigem Konsum von Cannabis ebenfalls ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV lediglich bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis, die die Eignung (nur) dann nicht ausschließt, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren vorgenommen wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV besteht keine Eignung bei missbräuchlicher Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Ziffer 9.6 verneint die Fahreignung bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß.

1.

Die Kammer geht hier von einer zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis sowie einer Anwendbarkeit der Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV aus und legt nicht die vom Antragsteller wegen der ärztlich verordneten Cannabinoide für einschlägig erachteten Ziffern 9.4 oder 9.6 der Anlage 4 FeV zugrunde. Dies beruht im Einzelnen auf den nachfolgenden Erwägungen:

Wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, wenn der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG). Das Arzneimittelprivileg dieser Norm hat nicht zur Folge, dass die ärztlich verordnete Einnahme von Cannabisarzneimitteln fahrerlaubnisrechtlich irrelevant wäre, solange es nicht zu Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen kommt. Denn eine derartige Privilegierung von Patienten, die Cannabisarzneimittel einnehmen, gegenüber sonstigen Cannabiskonsumenten würde der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht gerecht. Grundsätzlich müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis ebenso wie deren Inhaber die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen; insbesondere darf die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht durch eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV ausgeschlossen sein (siehe Borgmann, DAR 2018, 190, 196). Allerdings dürfte bei ärztlich verordnetem Cannabiskonsum aus medizinischen Gründen und bestimmungsgemäßem Gebrauch dieser Droge als Arzneimittel statt der Ziffer 9.2 Anlage 4 FeV mehr für die Anwendung von Ziffer 9.6 Anlage 4 FeV sprechen (siehe Borgmann, a.a.O.). Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung, da nach derzeitigem Erkenntnisstand beim Antragsteller nicht von einem bestimmungsgemäßen Gebrauch des verordneten Cannabis ausgegangen werden kann.

Dafür spricht bereits der Umstand, dass eine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des verordneten Cannabis notwendige Therapietreue nicht glaubhaft ist. Der Antragsteller wollte im Rahmen der Verkehrskontrolle am 21. April 2018 bei dem durchgeführten Urintest die Polizeibeamten durch Verdünnung der Probe täuschen. Das lässt den Schluss zu, dass er einen seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand zu verbergen suchte. Diesbezüglich heißt es in dem Polizeibericht:

„Der Betroffene führte seinen PKW … im öffentlichen Verkehrsraum. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle konnten Anhaltspunkte für eine aktuelle Drogenbeeinflussung festgestellt werden. Um den angebotenen Urintest durchführen zu können, trinkt Herr A. im Beisein der eingesetzten Beamten ca. 1,5 Liter Wasser. In diesem Zusammenhang gelingt es ihm, etwas von diesem Wasser in den Urinbecher zu „transportieren“, um diese Flüssigkeit als Urin zu „verkaufen“. Aus diesem Grund wird eine Blutprobe angeordnet. Auf der Fahrt im Krankenhaus gibt sich der Betroffene als „Cannabis-Patient“ zu erkennen. Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann vorgelegt werden. Die entsprechenden Unterlagen sind in Kopie der Mitteilung beigefügt. Im Hinblick auf die Gesamtumstände, insbesondere hinsichtlich des geschilderten Täuschungsversuches, bestand aber weiterhin der Verdacht einer OWiG im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG.“

Wer sich in einer derartigen Weise verhält und die Urinprobe zu verdünnen sucht, will offensichtlich über die tatsächlichen Cannabis-Werte täuschen. Hierzu bestünde kein Anlass, wenn das als Arzneimittel verordnete Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen würde. Es wäre für den Antragsteller ein leichtes gewesen, bereits unmittelbar nach dem Anhalten seines PKW die mitgeführte Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzuzeigen und die Polizeibeamten auf eine entsprechende Therapie hinzuweisen. Damit fehlt es bereits an einem zureichenden Anhaltspunkt dafür, eine zulässige Einnahme von Cannabis zu begründen, die fahrerlaubnisrechtliche Relevanz besäße.

Abgesehen von diesem bereits die Annahme der Unglaubhaftigkeit des Antragsteller-Vortrags rechtfertigenden Täuschungsversuches fehlt es ferner an validen Anhaltspunkten dafür, dass die Einnahme der verordneten Cannabisblüten unter der gebotenen ärztlichen Aufsicht und mit Blick auf die Fahrtüchtigkeit erfolgte. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Begleitung ergibt sich aus dem Attest des Dr. med. B. vom 19. März 2017, in dem es heißt, dass die ärztliche Behandlung des Antragstellers „eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabisprodukten“ beinhalte. Die Erforderlichkeit der Kontrolle folgt aus der Dosierungsanleitung vom 16. April 2018, in der es heißt:

„Bitte inhalieren sie täglich 1 g Cannabisblüten der verordneten Sorte mittels Vaporisator, aufgeteilt in fünf Gaben. In der Dosierungsphase sollte die Teilnahme am Straßenverkehr vermieden werden, bis sie sich wieder sicher fühlen. Beachten sie, dass ein Wechsel der Sorte die Wirkung verändern kann, so dass eine erneute Dosierungsphase erforderlich sein kann…. In der Dosierungsphase sollte die Teilnahme am Straßenverkehr vermieden werden, bis sie sich wieder sicher fühlen…“

Hieraus erhellt nicht nur die Notwendigkeit einer ärztlichen Begleitung, was Kontrollen beinhaltet. Vielmehr wird auch deutlich, dass bei einer auf fünf Gaben täglich aufgeteilten Einnahme eine Teilnahme am Straßenverkehr mit Risiken verbunden ist. All dies zeigt die Notwendigkeit fachlicher Kontrolle, für die sich nach Aktenlage keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte finden. Die Stellungnahmen des verordnenden Arztes beschränken sich, was die ärztliche Begleitung und Überwachung der Selbsttherapie des Antragstellers anbelangt, auf lediglich allgemeine Ausführungen. So heißt es in dem Schreiben vom 24. Juni 2018 auszugsweise:

„… Herr A. wird mit Cannabis behandelt, so dass er unter dem Einfluss von Cannabis stehen muss. Der Nachweis von THC im Blutserum in einer Konzentration von 2,2 ng/ml und von THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 17 ng/ml ist ein Beweis dafür, dass bei einer Tagesdosis von 1 g Cannabis mit einem THC-Gehalt von 22 % (damals rezeptierte Sorte Pedanios 22/1) und somit einer Tagesdosis von 220 mg die letzte Einnahme viele Stunden zurückliegen muss. Die dargelegten Ausfallserscheinungen bei der Blutentnahme können bereits aus pharmakologischen und pharmakokinetischen Gründen nicht auf Cannabis beruhen. …

… Herr A. befindet sich in meiner ärztlichen Therapie. Es besteht eine gute Adhärenz und es gab seit Beginn der Therapie im Jahre 2016 keine Dosisänderung. Engmaschige Kontrollen, wie im Schreiben (Anmerkung des Gerichts: Hier ist das Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juni 2018 gemeint) als notwendig suggeriert, hätten die bereits gute Compliance nicht weiter verbessern können. Sie sind daher nicht erforderlich.“

Abgesehen davon, dass keine Beurteilung der Fahreignung erfolgt, wird nicht einmal im Ansatz deutlich, woraus der Arzt die behauptete „gute Compliance“ herleitet. Dies nachvollziehbar darzulegen ist allein Aufgabe des Antragstellers, da insoweit sein Verantwortungsbereich betroffen ist und der Verkehrsbehörde keine Sachverhaltsermittlung gleichsam ins Blaue hinein obliegt. Berücksichtigt man weiter die Entfernung des Wohnsitzes des Antragstellers zum Sitz des Dr. med. B. in C. von rund 300 km, so sind Angaben dazu erforderlich, wie eine ernstzunehmende Begleitung bewerkstelligt wird. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass eine bloße telefonische Unterredung nicht ausreichend ist, sondern sich der Arzt – abgesehen von sonstigen Untersuchungen – zumindest einen persönlichen Eindruck von dem Cannabis-Konsumenten verschaffen muss, um zu einer validen Einschätzung zu gelangen. Hierzu findet sich indes in den ärztlichen Äußerungen sehr wenig, und dann auch nur sehr allgemein gehalten. Zum Beispiel heißt es in dem Attest vom 19. März 2017 auszugsweise:

„Es besteht bei meinem Patienten keine missbräuchliche Einnahme von Cannabis. Im Gegenteil er geht nach meinem Eindruck verantwortungsvoll mit dem Medikament um, so dass seine Cannabisverwendung nicht die Teilnahme am Straßenverkehr ausschließt. Es findet eine kontinuierliche Begleitung durch mich statt.“

Der Arzt lässt nicht erkennen, wie er sich diesen Eindruck verschafft hat und wie seine behauptete „kontinuierliche Begleitung“ aussieht. Dieses Defizit kann auch nicht durch die allgemeinen Hinweise des Arztes auf die Einnahme von Cannabis als Medikament ausgeglichen werden.

Im Ergebnis gewinnt die Kammer jedenfalls bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung den Eindruck, dass der Antragsteller bei der Einnahme von Cannabis weitgehend sich selbst überlassen ist und von einer bestimmungsgemäßen Einnahme dieser Droge als Medikament nicht gesprochen werden kann (siehe hierzu Daldrup, Blutalkohol 2018, 122). Mangels nachgewiesener Therapietreue sind daher nicht die Bestimmungen der Ziffern 9.4 und 9.6.2 Anlage 4 FeV einschlägig, sondern es ist vielmehr deren Ziffer 9.2 anzuwenden. Im Übrigen dürften auch bei legalem Konsum von Cannabis die gleichen Maßgaben und Grenzwerte gelten, wie sie nachfolgend für den illegalen Konsum dargestellt werden (s. a. Cannabis-Patienten als Straßenverkehrsteilnehmer, Blutalkohol 2018, 306).

2.

Die mangelnde Fahreignung des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die anlässlich der polizeilichen Personenkontrolle vom 21. April 2018 ihm gegenüber angeordnete Blutuntersuchung den Nachweis eines erheblichen Cannabiskonsums erbracht hat. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 29. Mai 2018 wurde in der Blutprobe des Antragstellers eine Cannabinoidkonzentration mit folgendem Ergebnis nachgewiesen:

THC: 2,2 ng/mL,

THC-Carbonsäure: 17 ng/mL.

Weiter heißt es im Gutachten, die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung belegten die Aufnahme von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana). Die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin; ein starker Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt komme in Betracht.

3.

Der Antragsteller hat danach bei der Fahrt am 21. April 2018 zur Überzeugung auch des Gerichts unter relevantem Einfluss von Cannabis gestanden. Bei dem soeben dargestellten, bei Auswertung der Blutprobe ermittelten THC-Wert von 2,2 ng/mL steht fest, dass der Antragsteller erst kurzfristig vor der Fahrt am 21. April 2018 zumindest einen Joint zu sich genommen hat. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen baut sich der THC-Wert relativ schnell ab und ist bei einem einzigen Joint bereits nach sechs bis sieben Stunden nicht mehr nachweisbar.

Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass ein verkehrsrechtlich relevanter Drogeneinfluss regelmäßig dann besteht, wenn das Blut – wie hier – eine THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/mL aufweist, die nach statistischen Erhebungen bei der Hälfte der Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen insbesondere bei Nachtfahrten führt, oder über eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/mL verfügt, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben können (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2006 – 10 B 10798/06.OVG –; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711). Solche drogentypischen Auffälligkeiten haben die Polizeibeamten im Übrigen bei der Verkehrskontrolle festgestellt. Hierzu heißt es in dem Formular „Polizeiliche Feststellungen zur Fahrunsicherheit/Psychoaktiven Beeinflussung“ u.a.: Lidflattern, wässrige/glänzende Augen, träge Lichtreaktion.

4.

Ferner ist der Antragsteller aufgrund des bei ihm festgestellten THC-Carbonsäure-Wertes von 17 ng/mL als jedenfalls gelegentlicher Konsument von Cannabis einzustufen. Nach einmaligem Konsum werden in aller Regel Werte von unter 5 ng/mL gemessen (vgl. hierzu die Ausführungen von Daldrup/Käferstein/Köhler/ Maier/ Musshoff, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichen und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 ff.; Gehrmann, NZV 2002, 201). Selbst wenn insoweit davon auszugehen wäre, dass die in der sog. Daldrup-Tabelle angeführte und auf einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum hinweisende THC-COOH-Konzentration zwischen 5 und 75 ng/mL Blut der Beurteilung nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die Blutentnahme der behördlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen entsprechend innerhalb von 8 Tagen nach Erlass der Begutachtungsanordnung erfolgt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch wenn in Anbetracht der mittleren Eliminationshalbwertszeit für THC-COOH von etwa 6 Tagen und den entsprechenden Ausführungen von Daldrup u.a. dazu (a.a.O., S. 44) berücksichtigt wird, dass bei einer Blutabnahme, die – wie im vorliegenden Fall – in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgt, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein wird, als wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums zwischen der Anordnung und der Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken, wäre angesichts des beim Antragsteller festgestellten Wertes von 17 ng/mL der dann bei etwa 10 ng/mL liegende „Grenzwert“ für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums erreicht (so auch BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2005 – 11 CS 04.3119 –, juris), d.h. nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels (s. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris).

5.

Zugunsten des Antragstellers kann nichts aus der Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 hergleitet werden. Soweit die Grenzwertkommission unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. D. ihre bisherige Empfehlung zur Frage der Trennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend geändert hat (s. Blutalkohol 2015, S. 322), dass erst ab einem Wirkstoffgehalt von 3,0 ng/mL THC im Blutserum das mangelnde Trennungsvermögen angenommen werden solle, rechtfertigt dies allein kein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung zum „Risiko-Grenzwert“. Vielmehr ist aus Sicht der Kammer daran festzuhalten, dass das fehlende Trennungsvermögen nach den oben genannten Grundsätzen zu beurteilen ist, die mit den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris) aufgestellten Vorgaben in Einklang stehen (s. VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 4 L 1578/16.KO –, m.w.N.). Diese Auffassung vertritt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 3. Mai 2017 (10 B 10909/17.OVG, juris), in dem es auszugsweise heißt:

„Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat. Soweit der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde vorbringt, er habe am 18. November 2016 trotz des festgestellten THC-Gehalts von 1,5 ng/ml Serum kein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt, weil aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml Serum von einem Cannabiseinfluss ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Vielmehr hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss dann ein Fahrzeug führt, wenn sein Blut eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml Serum aufweist und beim Fahrer zusätzliche drogenbedingte Auffälligkeiten, wie zum Beispiel beim Antragsteller verengte Pupillen und leicht glasige Augen, zutage treten. Denn unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges Auswirkung auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. April 2015 – 10 B 10297/15.OVG –).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die Stellungnahme der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 52/2015, S. 322) nicht, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml Serum und mehr vom fehlenden Trennungsvermögen des Drogenkonsumenten auszugehen. Diese Stellungnahme befasst sich zunächst damit, ab welcher THC-Konzentration eine Leistungseinbuße beim Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden kann. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, wann ein gelegentlicher Cannabiskonsument Drogenkonsum und Fahren nicht trennen kann, nicht an. Dies ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn der Konsument ein Fahrzeug führt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieser Gefährdungsmaßstab zeigt, dass der Grenzwert für die Beurteilung des Trennungsvermögens ein „Risikogrenzwert“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 32ff). Insofern hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrücklich festgestellt, dass bei einer THC- Konzentration von unter 2 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eines Kraftfahrers nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 –, juris, Rn. 70).

Des Weiteren hat sich die Grenzwertkommission damit befasst, ab welcher THC-Konzentration das Einhalten einer ausreichenden Wartezeit zwischen Konsum und Fahrantritt bei chronischen Cannabiskonsumenten zu verneinen ist und hiervon ausgehend angenommen, dass bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht gegeben ist. Damit hat die Grenzwertkommission allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb dieses Wertes Leistungseinbußen ausgeschlossen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch insoweit hat der Vorsitzende der Grenzwertkommission vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen klarstellend darauf hingewiesen, dass die rein zeitliche Betrachtung in der Empfehlung vom September 2015 nichts daran ändert, dass es bereits bei 1 ng THC/ml Serum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 88). Deshalb hat die Grenzwertkommission am Ende ihrer Stellungnahme auch ausgeführt, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1 ng/ml) gemäß der früheren Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz nicht veranlasst ist.

Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 – 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 B 9/16 –, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 – 11 CS 16.690 –, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 – 11 CS 16.1036 –, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14 –, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 – 12 ME 108/16 –, Rn. 13 ff.). Einer Beweisaufnahme bedürfte es auch in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht.“

6.

Hat sich also der Antragsteller einerseits als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten erwiesen und ist er andererseits, wie dargestellt, nicht willens oder dazu in der Lage, den von ihm praktizierten Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, so ist der Antragsgegner mit Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Er war daher nicht nur berechtigt, sondern gehalten, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.

7.

Da das Gericht wie auch die Verwaltungsbehörde an die normative Wertung des Gesetzgebers hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums gebunden ist, können allenfalls besondere Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen. Derartige Umstände, die die Regelannahmen der Anlage 4 zur FeV entkräften, sind vom Antragsteller selbst nicht glaubhaft gemacht worden und es ergeben sich im vorliegenden Fall auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

IV.

Darüber hinaus folgt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung auch daraus, dass mit Blick auf die sich aus den dargelegten Umständen ergebende Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen die konkrete Gefahr besteht, dass dieser auch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, indem er Fahrten unter Drogeneinfluss unternimmt. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis dient damit dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter mit der Folge, dass das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, zurückzutreten hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller in privater und auch in beruflicher Hinsicht Beeinträchtigungen hinnehmen muss, wenn er vorübergehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis verzichten muss. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Anders als im Strafverfahren, das ein Vergehen ahndet, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den Straßenverkehr dauerhaft vor den Gefahren zu schützen, die von ungeeigneten Fahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

 

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