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Fahrerlaubnisentziehung wegen psychischer Erkrankung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.832 – Beschluss vom 08.11.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L einschließlich Unterklassen.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 28. Dezember 2015 zufolge hat ein Verkehrsteilnehmer beobachtet, wie die Antragstellerin am 13. November 2015 mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfuhr und bei der anschließenden Fahrt immer wieder von rechts nach links von der Fahrbahn, einmal bis auf den Grünstreifen, abkam. Nach dem zweiten Versuch der Polizei, die Antragstellerin anzuhalten, konnte sie einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, bei der sie angab, dass ihr keine Fahrfehler und auch kein Anhalteversuch aufgefallen seien. Freiwillige Alkohol- und Drogentests verliefen negativ. Im Rahmen des Gesprächs wirkte die Antragstellerin räumlich und zeitlich desorientiert. Sie habe oft zeitliche Abläufe nicht in Einklang gebracht und den Ablauf der Fahrt mit dem Pkw nicht abschließend beschreiben können.

Nach Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg legte die Antragstellerin das von einer Fachärztin für Arbeitsmedizin gefertigte medizinische Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2016 vor, wonach sie in den durchgeführten Leistungstests Werte von 1 – 3 Punkte erzielte und bei ihr erhebliche Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit und keine Leistungsresiduen zu erkennen seien, die die Durchführung einer Fahrverhaltensbeobachtung rechtfertigen würden. Ob die bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eine eignungsrelevante Krankheit zurückzuführen seien, könne nur nach Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Auf die am 12. Januar 2017 zu dem Gutachten abgegebene ergänzende Stellungnahme der begutachtenden Stelle wird Bezug genommen.

Nachdem die Antragstellerin das geforderte fachärztliche (psychiatrische) Eignungsgutachten nicht beigebracht hatte, entzog ihr das Landratsamt die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV. Einer nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage (W 6 K 16.1303) gab das Verwaltungsgericht Würzburg mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2017 statt.

Fahrerlaubnisentziehung wegen psychischer Erkrankung
(Symbolfoto: Virrage Images/Shutterstock.com)

Daraufhin forderte das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob sich der aus aktenkundigen Tatsachen begründete Verdacht einer psychischen Erkrankung bestätigen lasse oder ob bei ihr eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Weiter solle geklärt werden, ob sie in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/ oder 2 gerecht zu werden, ob die Fahreignung insbesondere unter Berücksichtigung der für den Regelfall der Anlage 4 normierten Vorgaben (Auflagen bei bedingter Eignung) bestätigt werden könne und ggf. welche konkreten Auflagen zu erfüllen seien, ob der Verdacht auf eine Minderung der psychophysischen Leistungsfähigkeit begründet sei, welche die Kraftfahreignung ausschließen bzw. beeinträchtigen könne, und deswegen aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit veranlasst sei, sowie ob eine entsprechende Medikation eine Leistungssteigerung erbringen könne.

Da die Antragstellerin sich weigerte, das Gutachten beizubringen, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Februar 2018 gemäß § 11 Abs. 8 FeV erneut die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an.

Am 28. Februar 2018 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage (W 6 K 18.289) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die verfügte Herausgabe des Führerscheins wiederherzustellen. Es wird vorgetragen, der Entziehungsbescheid sei rechtswidrig, da er sich auf ein ärztliches Gutachten stütze, das nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2017 (W 6 K 16.1303) nicht den Schluss trage, dass der Antragstellerin die psychische Fahreignung fehle.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV und die Aufforderung zur Beibringung eines neuen Gutachtens seien rechtmäßig gewesen. Die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 sei ein hinreichender, weiterhin bestehender bzw. nicht aufgeklärter Anlass für Eignungszweifel. Darüber hinaus ergäben sich aus dem als neue Tatsache zu wertenden Gutachten vom 18. Februar 2016 wegen des Verdachts auf eine psychische Erkrankung und der besonders schlechten Ergebnisse in der psychophysischen Leistungstestung weitere klare Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin. Dabei sei unerheblich, dass das Gutachten nach dem Urteil vom 20. September 2017 für sich gesehen nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige.

Am 11. April 2018 stellte die Polizei den Führerschein der Antragstellerin sicher.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, es lägen bereits keine objektiven und verifizierbaren Tatsachen vor, die den Verdacht auf eine Erkrankung oder sonstige Fahreignungsmängel aufkommen ließen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Eilentscheidung in Widerspruch zu dem Urteil vom 20. September 2017 gesetzt, wo es die Mitteilungs- und Darlegungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV als nicht erfüllt angesehen habe. Die Behörde habe sich in der Gutachtensaufforderung vom 12. Dezember 2017 auf einen von der Polizei kursorisch geschilderten Sachverhalt berufen und ein nach dem Urteil vom 20. September 2017 unbrauchbares Gutachten, jedoch nicht auf konkrete Tatsachen, die auf Eignungsbedenken schließen ließen. Es sei auch widersprüchlich, der begutachtenden Ärztin die Kompetenz zur Durchführung von Leistungstests abzusprechen, aus deren Ergebnissen dann aber Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin abzuleiten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 11 CS 15.1505 – juris Rn. 13; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die polizeiliche Mitteilung vom 28. Dezember 2015 und die ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 18. Februar 2016 eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 boten.

Der Polizei lag nicht nur die Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers über die Fahrweise der Antragstellerin am 13. November 2015 vor, sondern sie hat bei dem Versuch, diese anzuhalten und einer Verkehrskontrolle zu unterziehen, selbst beobachtet, dass die Antragstellerin bei ihrer Fahrt nur durch das Zuschalten von Blaulicht zu „erreichen“ war und nicht auf zwei unmittelbar vor und hinter ihr fahrende Streifenfahrzeuge mit einem üblichen Anhaltesignal reagiert hat. Hierbei handelt es sich um einen konkreten Hinweis auf Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration oder visuelle Orientierung. Weiter hat die Antragstellerin auf den mitteilenden Polizeibeamten, der seinen Eindruck, wenn auch kurz, nachvollziehbar begründet hat, räumlich und zeitlich desorientiert gewirkt. Diese Wertung des besonders geschulten Beamten beruht auf seiner Beobachtung des Verhaltens der Antragstellerin und stellt damit keine bloße Mutmaßung dar. Auch auf die begutachtende Ärztin bei der Untersuchung am 18. Februar 2016 hat die Antragstellerin desorientiert, unruhig und unkonzentriert gewirkt und zu der Vermutung Anlass gegeben, dass ihre psychische Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte, was drei psychologische Leistungstests bestätigt haben. Die dort erzielten Ergebnisse liegen weit unter den für die Fahrzeuggruppen 1 und 2 erforderlichen Werten, was einen Eignungsmangel naheliegend erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 23).

Auch wenn das Verwaltungsgericht das Gutachten in dem vorangegangenen Klageverfahren (W 6 K 16.1303) für eine unzureichende Grundlage zur Entziehung der Fahrerlaubnis hielt und beanstandet hat, dass die Leistungstests ohne Zuziehung eines Diplom-Psychologen durchgeführt worden seien, sind die dort zusammengefassten Erkenntnisse geeignet, in Zusammenschau mit den genannten weiteren Indizien Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung zu geben, die eine Gutachtensanordnung rechtfertigen. Das Gericht hat das Gutachten nicht als inhaltlich unrichtig oder widersprüchlich gewertet, sondern lediglich als nicht eindeutig im Sinne einer (endgültigen) Verneinung der Fahreignung. Denn die Gutachterin hat eine medikamentöse Wiederherstellung einer ausreichenden psychischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht ausgeschlossen, sondern diese Frage letztlich offen gelassen, weil sie insoweit die Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie für erforderlich hielt. Zudem hat das Gericht nicht positiv geklärt, ob die begutachtende Ärztin die Leistungstests persönlich durchgeführt hat oder ob sie eine Person mit einer den Anforderungen der Nr. 8.2.4 der von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013, S. 298 ff.) genügenden Ausbildung zugezogen hat, sondern aus dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises hierauf geschlossen. Doch selbst wenn das Gutachten im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis aus diesem Grund unverwertbar sein mag, können – sofern wie hier keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Fehlerhaftigkeit gegeben sind – die eindeutigen Ergebnisse in den zum Einsatz gekommenen Testverfahren (Cognitrone, Linienverfolgungstest und Wiener Determinationstest), die Bestandteile des standardisierten, computergestützten Wiener Testsystems sind, deren Eignung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen ist (vgl. Nr. 8.2.3 der Beurteilungskriterien, S. 286), zusammen mit weiteren Indizien einen insoweit ausreichenden „Anfangsverdacht“ begründen. Es liegt kein Widerspruch darin, an die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der fehlenden Fahreignung einen strengeren Maßstab anzulegen als an die lediglich zu einer Aufklärungsmaßnahme führende Begründung eines dahingehenden Anfangsverdachts. Soweit das Verwaltungsgericht das vorgelegte Gutachten vom 18. Februar 2016 als neue Tatsache gewertet hat, ist es der ständigen Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach zur Rechtswidrigkeit führende Fehler in der Gutachtensanordnung oder eine Überschreitung des Untersuchungsauftrags durch den Gutachter kein Verwertungsverbot des vorgelegten Gutachtens nach sich ziehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 – 11 CS 17.2192 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. September 2017 die Mitteilungs- und Darlegungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV als nicht erfüllt angesehen, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Denn Gegenstand dieser Entscheidung war die hier nicht streitgegenständliche Gutachtensanordnung vom 11. April 2016, in der die Fahrerlaubnisbehörde keine Eignungszweifel dargelegt, sondern insoweit auf die zuvor ergangene Gutachtensanordnung vom 5. Januar 2016 verwiesen hatte. In der im anhängigen Klageverfahren streitgegenständlichen Gutachtensanordnung vom 12. Dezember 2017 sind indessen ausreichende Gründe genannt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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