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Fahrerlaubnisentziehung wegen politischer Äußerungen

Allein aus politischen Äußerungen des Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV (= Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel hinweisen) ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen (VG Sigmaringen, Beschluß vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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