OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 8 Ss 748/17 – Beschluss vom 04.12.2017
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 31.08.2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 07.11.2017 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens behauptet wird, muss der Rüge schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilte Antrag keinen an den §§ 71 Abs. 1, 77 Abs. 2 OWiG, 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu messenden Beweisantrag darstellt. Mit der Behauptung, „dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des PKW“ war, wird nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern nur das sich erst aus einer Bewertung von Tatsachen ergebende Beweisziel formuliert (BGH NJW 2017, 1691; OLG Bamberg StraFo 2017, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 – 3 Ss OWi 689/09, juris). Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung die Beiziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Eignung des bei der Tat gefertigten Lichtbildes zur Identifizierung für erforderlich gehalten wird, handelt es sich insoweit um eine Bewertung, die nicht die besondere Sachkunde eines anthropologischen Sachverständigen voraussetzt, weshalb in der unterbliebenen Beweiserhebung auch in der Sache weder ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 2 StPO vorliegt.
2. Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, das Amtsgericht habe in seinem Urteil den Inhalt von Lichtbildern zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Wegen der wirksamen Verweisung gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist der Inhalt der fraglichen Lichtbilder, die das bei der Tat gefertigte Lichtbild von dem nach den Feststellungen vom Betroffenen gefahrenen Fahrzeug sowie weiterer aus der Messreihe stammender Aufnahmen anderer Fahrzeuge darstellen, dem Senat zugänglich. Sie waren nach dem Urteilsinhalt zudem Gegenstand der Erörterung durch den zugezogenen technischen Sachverständigen, dessen Ausführungen hierzu in die Beweiswürdigung eingeflossen sind. Nach dem Inhalt der Lichtbilder kann der Senat ausschließen, dass weitere aus den Lichtbildern sich ergebende Erkenntnisse in das Urteil eingeflossen sein könnten, weshalb es jedenfalls an dem gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 337 StPO erforderlichen Beruhen fehlt.
Der Vorgang gibt dem Senat jedoch Veranlassung darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig verfehlt ist, die Beweiswürdigung mit einer Auflistung der Beweismittel einzuleiten, die die gebotene eigenständige Würdigung nicht zu ersetzen vermag (BGH NStZ-RR 1998, 277). Bestenfalls ist dies überflüssig (BGH NStZ-RR 1997, 270), im ungünstigsten Fall kann es – wie der vorliegende Fall zeigt – den Bestand des Urteils gefährden.
3. Die Beweiswürdigung zur Identität des Fahrzeugführers genügt den dazu in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die in der Rechtsbeschwerdebegründung und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargestellt sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsauführungen nicht Selbstzweck sind (BGH wistra 1992, 225; 1992, 256). In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich vielmehr nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGH NStZ 1993, 95). Vorliegend waren diese dadurch bestimmt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine andere zur Verwechslung geeignete Person Fahrzeugführer gewesen sein könnte. Angesichts dessen ist die Identifizierung anhand der im Urteil beschriebenen, auf dem Tatlichtbild erkennbaren körperlichen Merkmale unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft des Betroffenen, der zwar nicht für sich genommen Beweiswert, in der Gesamtwürdigung aber sehr wohl Indizcharakter beigemessen werden darf, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.