Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger

Aufbauseminar für Fahranfänger: Fahrerlaubnisentzug bei Nichtteilnahme

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers, der trotz Anordnung nicht an einem Aufbauseminar teilnahm. Das Gericht wies darauf hin, dass die Teilnahmepflicht unabhängig von der Bestandskraft der Anordnung besteht und die Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist zur Fahrerlaubnisentziehung führt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 K 5695/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zurück.
  2. Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: Ausgangspunkt war ein Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot während seiner Probezeit.
  3. Anordnung zur Seminar-Teilnahme: Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen.
  4. Fristüberschreitung: Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, da der Kläger dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkam.
  5. Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung basierte auf § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
  6. Vollziehbarkeit der Anordnung: Die Anordnung zur Seminarteilnahme war vollziehbar, auch ohne Bestandskraft.
  7. Kostenentscheidung: Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
  8. Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde auf Basis des Gerichtskostengesetzes festgesetzt.

Sind Sie von einer Fahrerlaubnisentziehung betroffen, weil Sie an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nicht teilgenommen haben? Nutzen Sie die Möglichkeit einer Ersteinschätzung durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte, um Ihre rechtlichen Optionen zu besprechen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um Ihre Fragen zu klären und eine individuelle Beratung zu erhalten. Wir sind für Sie da, um Ihre rechtlichen Interessen zu wahren. → Jetzt Ersteinschätzung anfragen


Rechtsfolgen bei Missachtung von Fahranfänger-Regeln: Der Fall der Fahrerlaubnisentziehung

Im Falle eines Fahranfängers, der seine Fahrerlaubnis verlor, weil er sich weigerte, an einem vorgeschriebenen Aufbauseminar teilzunehmen, offenbart sich ein prägnantes Beispiel für die Konsequenzen der Nichtbeachtung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Probezeit. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen befasste sich in seinem Urteil vom 26. Juni 2015 mit diesem bemerkenswerten Fall.

Der Anfang des Rechtsstreits: Ein Bußgeldbescheid und seine Folgen

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Bußgeldbescheid der Stadt H., der gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot am 12. Juni 2013 ausgestellt wurde. Trotz des Einspruchs, der vom Amtsgericht H. verworfen wurde, folgten weitere rechtliche Schritte. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte den Beklagten über die Eintragung der Ordnungswidrigkeit, was für den Fahranfänger weitreichende Folgen hatte.

Eskalation und rechtliche Implikationen: Fahrerlaubnisentziehung als Disziplinarmaßnahme

Als Antwort auf den Verkehrsverstoß erließ die Fahrerlaubnisbehörde einen Bescheid, in dem sie den Kläger aufforderte, innerhalb von zwei Monaten einen Nachweis über die Teilnahme am Aufbauseminar für Fahranfänger vorzulegen. Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis. Dies führte zu einer weiteren Klage des Klägers gegen diesen Bescheid. Er argumentierte, dass die Anordnung zur Teilnahme am Seminar noch nicht bestandskräftig war und somit die Entziehung der Fahrerlaubnis ungerechtfertigt sei.

Urteilsfindung: Klare Rechtslage und Konsequenzen für den Kläger

Das Gericht stellte fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) rechtmäßig war. Entscheidend war hierbei, dass der Kläger einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nicht fristgerecht nachgekommen war. Die Bestandskraft der Anordnung war in diesem Fall irrelevant. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil unterstrich die Bedeutung der Einhaltung von Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere für Fahranfänger in der Probezeit.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dient als eindringliche Erinnerung an die Wichtigkeit der Teilnahme an Aufbauseminaren für Fahranfänger und die möglichen schwerwiegenden Konsequenzen bei Nichtteilnahme. Für Fahranfänger und Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen bietet dieser Fall wichtige Einblicke in die Funktionsweise des Verkehrsrechts und die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln und behördlichen Anordnungen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird die Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger rechtlich behandelt?

Ein gesetzlich angeordnetes Fahrverbot kann in bestimmten Ausnahmefällen umgangen oder abgemildert werden. Diese Ausnahmen werden jedoch nur in Einzelfällen gewährt, um die erzieherische Funktion des Fahrverbots zu gewährleisten und die betroffenen Personen dazu zu bringen, ihr Fahrverhalten zu überdenken.

Eine Möglichkeit, ein Fahrverbot zu umgehen, besteht, wenn die Folgen des Fahrverbots eine unzumutbare Härte darstellen würden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person beruflich stark auf das Fahrzeug angewiesen ist. Allerdings rechtfertigt ein erschwerter Arbeitsweg üblicherweise keine Ausnahmen.

Eine weitere Ausnahme kann für bestimmte Fahrzeugklassen gelten. In der Praxis betrifft dies üblicherweise die Klassen T und L, die vor allem für die Tätigkeit in der Landwirtschaft häufig unerlässlich sind.

Darüber hinaus kann ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umgewandelt werden, allerdings führt dies in der Regel zu deutlich höheren Kosten.

Ersttäter haben die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der Rechtskraft des Bescheids selbst festzulegen[2].

Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung über Ausnahmen immer von einem Richter im Einzelfall getroffen wird.

Insgesamt ist es also in bestimmten Fällen möglich, von einem gesetzlich angeordneten Fahrverbot abzusehen, allerdings sind die Hürden dafür hoch und es bedarf einer individuellen Beurteilung durch einen Richter.

Welche Rolle spielt die Probezeit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten für Fahranfänger?

Die Probezeit für Fahranfänger in Deutschland ist eine zweijährige Phase nach dem Erwerb des Führerscheins, in der besondere Regeln gelten. Diese Zeit soll dazu dienen, die Fahrtüchtigkeit in der Praxis zu beweisen und das erhöhte Unfallrisiko, das durch Unerfahrenheit entsteht, zu minimieren.

A- und B-Verstöße

Verkehrsordnungswidrigkeiten während der Probezeit werden in zwei Kategorien eingeteilt: A-Verstöße und B-Verstöße. A-Verstöße sind schwerwiegende Verstöße, wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel oder das Fahren unter Alkoholeinfluss. B-Verstöße sind weniger gravierende Verstöße.

Konsequenzen von Verstößen

Bei einem A-Verstoß in der Probezeit wird diese um zwei Jahre verlängert, und es wird ein Aufbauseminar angeordnet. Sollte während der verlängerten Probezeit ein weiterer A-Verstoß begangen werden, erfolgt eine Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein zweiter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

B-Verstöße haben in der Regel keinen Einfluss auf die Probezeit, es sei denn, sie werden wiederholt begangen.

Besonderheiten für Fahranfänger

Fahranfänger müssen besonders aufmerksam sein, da neben den üblichen Sanktionen wie Bußgeldern oder Fahrverboten zusätzliche Maßnahmen wie die Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung von Aufbauseminaren drohen können. Auch die Punkteregelung ist für Fahranfänger strenger; sie haben nicht die Möglichkeit, ihre Punkte wieder abzubauen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Fahranfänger, die sich mit dem Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit konfrontiert sehen, sollten die üblichen Verteidigungsstrategien prüfen, wie etwa die Ordnungsmäßigkeit der Messung oder die Beschilderung. Eine qualifizierte Verteidigung kann helfen, unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

Zusammenfassend spielt die Probezeit eine wichtige Rolle bei der Behandlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten für Fahranfänger, da sie mit strengeren Maßnahmen und längerfristigen Konsequenzen verbunden ist.


Das vorliegende Urteil

VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 5695/14 – Urteil vom 26.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der am . geborene Kläger ist seit dem . November 201 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt H. vom 22. Juli 2013 wurde gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot am 12. Juni 2013 eine Geldbuße in Höhe von 100,– Euro festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 28. März 2014 verworfen (Az.: … ). Mit Schreiben vom 25. August 2014 unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten über die Eintragung der Ordnungswidrigkeit.

Mit Bescheid vom 4. September 2014, zugestellt am 6. September 2014, forderte der Beklagte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung einen Nachweis über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger beizubringen. Der Kläger habe innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Oktober 2014 Klage (Az.: 7 K 4464/14).

Mit Bescheid vom 18. November 2014, zugestellt am 20. November 2014, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und setzte eine Gebühr in Höhe von 101,– Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro fest. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, da der Kläger der Aufforderung vom 4. September 2014 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage erhoben und zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 2021/14). Die Verfügung vom 4. September 2014 sei noch nicht bestandskräftig. Die Bestandskraft dieser Verfügung sei jedoch Voraussetzung für die hierauf gestützte Entziehungsverfügung. Im Übrigen fehle es an einem schwerwiegenden Verstoß. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem parallel geführten Verfahren 7 K 4464/14 verwiesen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss vom 7. Januar 2015 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 26. März 2015 verworfen (Az.: 16 B 110/15).

Durch Beschluss vom 18. Mai 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der parallel geführten Verfahren 7 L 2021/14 und 7 K 4464/14 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – zu Recht entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachkommt. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 4. September 2014 die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet. Die Anordnung war vollziehbar. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers entfaltete gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Auf die Bestandskraft der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nach der Regelung des § 2a Abs. 3 StVG nicht an. Der vollziehbaren Anordnung ist der Kläger in der angemessenen Frist von zwei Monaten ab Zustellung nicht nachgekommen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den Eilbeschluss des Gerichts vom 7. Januar 2015 (Az.: 7 L 2021/14).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz – GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen.

OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 – juris.

Der Streitwert erhöht sich um den Wert der festgesetzten Gebühren und Auslagen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!