OLG Karlsruhe – Az.: 2 (6) SsBs 674/16 – AK 241/16 – Beschluss vom 12.12.2016
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 16.9.2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das angefochtene Urteil im Urteilskopf nach der Einleitung „In dem Bußgeldverfahren gegen“ um die Angaben
M. H., geb. … 1971 in St., wohnhaft U. H Str. 26a, … T.
ergänzt wird.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 16.9.2016 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu der Geldbuße von 180 € und setzte ein einmonatiges Fahrverbot fest.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützt, mit der ein Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO behauptet wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Antragsschrift vom 22.11.2016, zu der Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben wurde, die Verwerfung als unbegründet beantragt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Umstand, dass im Urteilskopf die Person des Betroffenen nicht bezeichnet ist, hat auf den Bestand des Urteils keinen Einfluss.
Das Urteil enthält in den Gründen mit Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Voreintragungen Angaben, nach denen es zweifelsfrei feststeht, dass das Urteil sich gegen die Person des Betroffenen richtet, weshalb der Mangel nicht zur Unwirksamkeit des Urteils führt (für vollständig fehlende Angaben offen gelassen in OLG Hamm ZfS 2004, 92).
Ob die fehlende Bezeichnung des Betroffenen im Urteilskopf die Eignung des Urteils, die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 OWiG zu unterbrechen, entfallen lässt (so für vollständig fehlende Angaben zur Person OLG Hamm a.a.O.; vgl. aber auch OLG Stuttgart Die Justiz 2013, 184), kann vorliegend dahinstehen, da die Verjährung davor durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 24.6.2016 unterbrochen wurde und die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 2. Alt. StVG noch nicht verstrichen ist.
Einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, stellt die fehlende Angabe nicht dar, da auf ihr das Urteil jedenfalls nicht beruhen kann (BGH Urteil vom 2.8.1994 – 1 StR 378/94, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 275 Rn. 28; KK-Greger, StPO, 7. Aufl. § 275 Rn. 66; SK-StPO-Frister, 4. Aufl., § 275 Rn. 50).
Das Urteil war danach lediglich um die fehlenden Angaben zu ergänzen.
2. Soweit der Betroffene beanstandet, das Gericht habe seine Überzeugung von der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit auf den Datensatz in einem bei der Tat gefertigten Lichtbild gestützt, diesen Datensatz den Urteilsausführungen zuwider aber nicht in der Hauptverhandlung verlesen, ist der damit behauptete Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO nicht zur Überzeugung des Senats dargetan.
Dass eine in den Urteilsgründen verwertete Urkunde nicht verlesen wurde, begründet nur dann einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn feststeht, dass der Inhalt der Urkunde nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH NJW 1990, 1189, 1190; StV 2014, 73; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 261 Rn. 38). Dass bei der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ein Wert von 106 km/h festgehalten wurde, ergibt sich jedoch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – auch aus dem in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Sachverständigen S. vom 26.7.2016.
3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das sorgfältig begründete Urteil keine Rechtsfehler auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.