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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens bei psychischer Erkrankung

Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 136/21 – Beschluss vom 07.05.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 4. März 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 04.08.2020 auf, bis zum 16.10.2020 ein fachärztliches Gutachten zu der Frage, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, (wieder) in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) BE gerecht zu werden.

Der Antragsteller kam der Anordnung nicht nach. Deshalb entzog ihm die Antragstellerin mit Bescheid vom 15.12.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an.

Mit Beschluss vom 04.03.2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.03.2021 ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

1. Mit dem Beschwerdevorbringen zieht der Antragsteller zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die an ihn ergangene Aufforderung, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, formell rechtmäßig gewesen sei, nicht durchgreifend in Zweifel.

Soweit der Antragsteller rügt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens sei gemessen an den „obwaltenden Umständen durch die Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen“ nicht angemessen gewesen, greift dies nicht durch. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und §§ 11 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr „innerhalb einer angemessenen Frist“ beibringt.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 04.08.2020 zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens aufgefordert und ihm dazu eine Frist bis zum 16.10.2020 gesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Frist von gut zwei Monaten nicht ausreichend gewesen sein soll. Der Antragsteller macht auch nicht substantiiert geltend, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Frist einzuhalten. Er legt insbesondere schon nicht seine diesbezüglichen Bemühungen dar und erläutert auch nicht, inwieweit sich die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen auf seine Bemühungen konkret ausgewirkt hätten.

2. Auch sind das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass bei dem Antragsteller ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, der Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhaber begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, juris Rn. 19).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht, ebenso wenig, dass eine hierdurch bedingte konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine bestimmte Wahrscheinlichkeit eines absehbaren Schadenseintritts festgestellt wird. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13.01, juris Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, Beschl. v. 05.02.2015 – 3 B 16.14, juris Rn. 9).

Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller ausweislich eines Abschlussvermerks der Polizei vom 25.09.2019 am 24.09.2019 gegenüber einem Arzt, der ihn zur Sicherung von Spuren untersucht habe, suizidale Gedanken geäußert und über Schmerzen in der Brust geklagt habe. Am 30.09.2019 sei zudem ein psychiatrisches (Kurz-)Gutachten über den Antragsteller angefertigt worden. Darin werde u.a. ausgeführt, dass es Anknüpfungspunkte dafür gebe, dass er zum Tatzeitpunkt unter psychotischem Erleben gelitten habe. Einem auf den 17.10.2019 datierten und von einem Richter des Amtsgerichts Bremen angefertigten Vermerk sei zu entnehmen, dass der Antragsteller sinngemäß nach seiner Anhörung am 09.10.2019 gesagt habe, dass es ihm nicht so gut gehe, weil Stimmen ihm etwas gesagt hätten. Ausweislich eines vorläufigen psychiatrisch-psychologischen Gutachtens vom 07.01.2020 liege beim Antragsteller die Diagnose einer paranoiden oder alternativ hebephrenen Schizophrenie nahe. Nach dem sich vorläufig ergebenden Bild zum Tatzeitpunkt habe wahrscheinlich eine teilweise exacerbierte schizophrene Psychose mit unklarer Ausformung bestanden. Aus einer weiteren am 28.01.2020 erstellten ärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass der Antragsteller bei der Aufnahme ins Klinikum von einer psychiatrischen Vorbehandlung und dem zurückliegenden Behandlungsverlauf berichtet habe. Dabei habe er selbst von einer psychotischen Erkrankung gesprochen. Erstmalig am 24.09. oder 25.09.2019 habe er ein Depotneuroleptikum erhalten. Seine Angaben zum Vorliegen psychotischer Symptome seien im weiteren Verhandlungsverlauf schwer fassbar geblieben. So habe er am 18.01.2019 von Stimmenhören berichtet, ohne den Inhalt und die Art dieser Stimmen näher beschreiben zu können. Er habe durchaus den Eindruck erweckt, keine näheren Auskünfte hierzu machen zu wollen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er davon berichtet, dass die Stimmen nicht mehr da seien, ohne den Unterschied zu der Zeit davor hinsichtlich Inhalt und Dauer genauer beschreiben zu können. Auch in der Exploration am 28.10.2020 sei es dem Antragsteller schwergefallen, über sich ausführlich Auskunft zu geben. Fragen nach früherem halluzinatorischen Erleben habe er nicht beantworten können, obwohl diese psychotische Symptomatik in früheren Behandlungsunterlagen gut und ausführlich dokumentiert worden sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folge aus alledem, dass der Antragsteller im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Tat (24.09.2019) an einer (akuten) schizophrenen Psychose gelitten habe und damit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Vergleich zu seinem der Beurteilung im Jahr 2012 zugrundeliegenden Zustand eingetreten sei. Nach Ablauf einer akuten schizophrenen Psychose sei gemäß Ziffer 7.6.2 die Fahreignung nur dann gegeben, wenn keine Störungen nachweisbar seien, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigten.

Soweit der Antragsteller rügt, dass die vom Verwaltungsgericht zitierten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ihm ausdrücklich keine akute schizophrene Psychose und auch sonst keine nachweisbare Störung, die sein Realitätsurteil erheblich beeinträchtigt haben könnte, attestiert hätten, vermag dies die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Der Antragsteller verkennt dabei, dass eine solche Erkrankung für die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen, nicht schon festgestellt sein muss, sondern es – dem Gefahrenabwehrcharakter des Straßenverkehrsrechts entsprechend – vielmehr ausreicht, dass Tatsachen darauf hinweisen, dass eine solche Erkrankung bestanden hat. Daher sind auch die Einwände des Antragstellers unbeachtlich, dass die medizinischen Einschätzungen in den Gutachten lediglich ein vorläufiges Bild darstellten und das Explorationsgespräch mit einem Psychologen und nicht mit einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie stattgefunden habe. Eine bereits gesicherte fachärztliche Diagnose ist gerade nicht erforderlich.

Auch der Einwand des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht als Anhaltpunkte herangezogenen Vermerke und Einschätzungen von „medizinischen Laien“ stellten keine Tatsachen, sondern lediglich unbeachtliche Werturteile dar, greift nicht durch. Soweit das Verwaltungsgericht auch auf Vermerke und Einschätzungen „medizinischer Laien“ abgestellt hat, handelt es sich dabei nicht etwa um medizinische Bewertungen durch diese Personen, sondern lediglich um die Wiedergabe von Äußerungen des Antragstellers, insbesondere zu Suizidgedanken, Schmerzen in der Brust und dem Hören von Stimmen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zudem zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgeführten Anhaltspunkten auch um „neue“ Tatsachen handelt, die nicht schon in das Gutachten aus dem Jahr 2012 Eingang gefunden hatten. Die vom Verwaltungsgericht genannten Hinweise für eine akute schizophrene Psychose um den Zeitpunkt der dem Antragsteller vorgeworfenen Tat – d.h. am 24.09.2019 – reichen aus. Dies stellt einen neuen Sachverhalt dar, der dem Gutachten aus dem Jahr 2012 nicht zugrunde gelegen haben kann.

Das Verwaltungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zutreffend davon ausgegangen, dass einer Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren nicht entgegenstehe, dass der Antragsteller am 14.02.2020 aus der Unterbringungshaft entlassen und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 08.05.2020 vorläufig eingestellt worden sei. Dies ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Strafrechtspflege und dem Recht der Gefahrenabwehr. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, den Tatvorwürfen liege möglicherweise eine Falschbezichtigung zugrunde, jedenfalls sei die einzige Tatzeugin nicht mehr auffindbar, ist dies irrelevant. Die vom Verwaltungsgericht verwerteten psychiatrischen Gutachten, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstellt worden sind, knüpfen für ihre Annahme, dass der Antragsteller bei der (möglichen) Tatbegehung an einer akuten schizophrenen Psychose gelitten haben könnte, gerade nicht an Umstände im Zeitpunkt der (mutmaßlichen) Tatbegehung an, sondern ziehen vielmehr Vorkommnisse heran, die unmittelbar vor und nach dem Zeitpunkt der (mutmaßlichen) Tatbegehung liegen. Dazu zählen insbesondere, dass der Antragsteller sich bis zum 20.09.2019 in vollstationärer Behandlung in der Psychiatrie des Klinikums … befunden habe und im diesbezüglichen Arztbrief psychotische Symptome beschrieben würden sowie der Umstand, dass der Kläger am 26.09.2019 in der JVA Bremen psychisch auffällig geworden sei.

3. Mit dem Beschwerdevorbringen wird schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens im vorliegend Fall verhältnismäßig sei, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Soweit der Antragsteller auf ein fachärztliches Attest seiner behandelnden Ärztin in dem Klinikum … vom 30.12.2020 verweist, folgt daraus nicht, dass das angeforderte fachärztliche Gutachten nicht mehr erforderlich wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Attest nicht um ein fachärztliches Gutachten. Auch wird darin nicht – wie der Antragsteller behauptet – seine (Fahr-)Eignung ohne Abstriche bejaht. Vielmehr sind dem Attest keinerlei Angaben zur Fahreignung zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Attest bereits der Verlauf und die Schwere der Erkrankung nicht fundiert belegt würden und keine Angaben zur Durchführung von Kontrolluntersuchungen gemacht würden.

Auch der Vortrag des Antragstellers, vorliegend hätte als milderes Mittel zunächst das Gesundheitsamt „eingeschaltet“ werden können, greift nicht durch. Es bleibt schon unklar, was der Antragsteller mit der „Einschaltung“ des Gesundheitsamtes meint. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht jedenfalls nicht vor, dass die Antragsgegnerin selbst ein Gutachten des Gesundheitsamtes einholen müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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