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Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums von LSD

Fahrerlaubnis entzogen: Gerichte priorisieren Verkehrssicherheit bei LSD-Konsum

Das Gericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von LSD entzogen bleibt, da der Antragsteller durch sein Verhalten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bewiesen hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: M 6b S 15.1425 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Das VG München bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von LSD, basierend auf der Annahme, dass der Antragsteller die erforderliche Fahreignung verloren hat.

  1. Das Gericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab.
  2. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, dass der Antragsteller durch den einmaligen Konsum von LSD seine Fahreignung verloren hat.
  3. Der Antragsteller hatte zunächst den Konsum von LSD eingeräumt, später jedoch bestritten und als Missverständnis dargestellt.
  4. Trotz des Widerspruchs und fehlendem Nachweis durch Drogentests oder Haarprobenanalysen bleibt die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen, basierend auf der Annahme des Gerichts, dass der Konsum stattgefunden hat.
  5. Die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts wurde im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeordnet.

Fahreignung und Drogenkonsum

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln kann die Fahrsicherheit erheblich beeinträchtigen. Die Folgen reichen von erhöhter Unaufmerksamkeit über verlängerte Reaktionszeiten bis hin zu Halluzinationen und Kontrollverlust. Deshalb sehen die Gesetze den Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenmissbrauch vor.

Für Autofahrer ist es wichtig, die Auswirkungen verschiedener Rauschmittel auf die Fahrtüchtigkeit zu kennen. Denn neben illegalen Drogen wie Kokain oder Amphetaminen kann auch der Konsum vermeintlich harmloser Substanzen wie Haschisch oder LSD zu Fahruntüchtigkeit führen. Wer erwischt wird, dem drohen empfindliche Strafen und der vorübergehende Führerscheinverlust.

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Gerichtlicher Entzug der Fahrerlaubnis wegen LSD-Konsum: Verkehrssicherheit vor persönlichen Interessen

Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht der Entzug der Fahrerlaubnis eines Mannes, der während eines polizeilichen Einsatzes wegen Hausfriedensbruchs seine LSD-Einnahme zugab. Die Polizei traf den Mann völlig desorientiert in einer Wohnung an, aus der er sich trotz Aufforderung nicht entfernen wollte. Nachdem er die Wohnung schließlich verlassen hatte, zeigte er ein aggressives Verhalten, was zu seiner Festnahme führte. Während der Befragung gab der Antragsteller an, LSD in Form von Kügelchen konsumiert zu haben, die er bei einem Heilpraktiker erworben habe.

Widersprüchliche Aussagen und der Versuch der Rehabilitierung

Nachdem die Behörden Kenntnis vom LSD-Konsum des Mannes erlangten, hörten sie ihn zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, bestritt später den Konsum von LSD und bezeichnete seine früheren Aussagen als Missverständnis. Er betonte, niemals LSD konsumiert zu haben und verwies auf das Fehlen eines positiven Drogenschnelltests sowie einer toxikologischen Blutuntersuchung. Trotz dieser Einwände entschied die Behörde, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, mit der Begründung, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis nach den gesetzlichen Regelungen zur Fahrungeeignetheit führe.

Die juristische Argumentation und Entscheidung des Gerichts

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er führte an, dass seine Aussagen zum LSD-Konsum in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand gemacht wurden und dass keine Beweise für den Konsum von LSD vorlägen. Die Antragsgegnerin hielt jedoch an ihrer Entscheidung fest und argumentierte, dass die Darstellung des Antragstellers als Schutzbehauptung zu werten sei und dass sein auffälliges Verhalten auf den Konsum von LSD hindeute.

Die Beweislast und die Herausforderungen der Rechtsprechung

Das Gericht bestätigte letztendlich den Entzug der Fahrerlaubnis und wies den Antrag des Mannes ab. Es betonte, dass nach der summarischen Prüfung des Sachverhalts der einmalige Konsum von LSD ausreichend sei, um die Fahreignung zu verlieren. Das Gericht verwies auf die Regelungen, die besagen, dass die Fahreignung bei Drogenkonsum erst nach einem Jahr der Abstinenz und entsprechenden Nachweisen wieder als gegeben angesehen werden kann. Der negative Befund einer Haaranalyse wurde nicht als Beweis gegen den LSD-Konsum gewertet.

Im abschließenden Urteil des VG München wurde deutlich, dass im Zweifel das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs über die persönlichen Interessen des Antragstellers gestellt wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Beweislast im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Fahreignung stellen eine komplexe Herausforderung dar, die in diesem Fall zugunsten der Verkehrssicherheit entschieden wurde.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Auswirkungen hat der Konsum von Betäubungsmitteln auf die Fahrerlaubnis?

Der Konsum von Betäubungsmitteln kann erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben. Wenn die Polizei bei einer Verkehrskontrolle feststellt, dass jemand unter dem Einfluss von Drogen steht, kann dies zu einem Bußgeldverfahren und zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Dies gilt auch, wenn keine direkte Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss stattgefunden hat, sondern nur der Konsum harter Drogen wie Kokain, Amphetamin oder Heroin nachgewiesen wird.

Bei einer Drogenfahrt oder bei Nachweis des Drogenkonsums kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Verfahren einleiten, das unabhängig vom Bußgeldverfahren ist. In diesem Rahmen kann die Behörde ein ärztliches Gutachten, ein Drogenscreening oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Die MPU ist oft eine Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug. Die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, wobei in bestimmten Fällen eine Verkürzung der Sperrfrist beantragt werden kann.

Es gibt keine festgelegten Grenzwerte für den Konsum von Betäubungsmitteln im Vergleich zu Alkohol, bei dem relative und absolute Fahruntüchtigkeit anhand der Blutalkoholkonzentration bestimmt werden. Stattdessen muss der Konsum nachgewiesen werden und geprüft werden, ob der Drogenkonsum die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt hat.

Bei Cannabis wird zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum unterschieden. Regelmäßiger Konsum führt in der Regel zum Verlust der Fahreignung, während bei gelegentlichem Konsum die Trennung von Konsum und Fahren entscheidend ist. Bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss drohen neben dem Führerscheinentzug auch Bußgelder, Punkte in Flensburg und ggf. eine Verlängerung der Probezeit.

Zusammenfassend kann der Konsum von Betäubungsmitteln, selbst ohne direkte Teilnahme am Straßenverkehr, zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann an Bedingungen wie die Teilnahme an einer MPU und den Nachweis von Drogenabstinenz geknüpft sein.

Welche Rolle spielen Drogentests und Haaranalysen im Fahrerlaubnisrecht?

Drogentests und Haaranalysen spielen im Fahrerlaubnisrecht eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um den Nachweis von Drogenabstinenz geht. Sie werden häufig im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) eingesetzt, die notwendig sein kann, um die Fahrerlaubnis nach einem Entzug wiederzuerlangen.

Drogentests

Drogentests können auf verschiedene Arten durchgeführt werden, wie zum Beispiel über Urin-, Haar-, Blut- oder Speichelproben. Im Straßenverkehr werden oft Schnelltests eingesetzt, die auf eine begrenzte Anzahl von Stoffen testen können, wie Opiate, Cannabis, Amphetamine, Methamphetamine, Benzodiazepine und Kokain. Diese Tests geben der Polizei einen Anhaltspunkt, ob ein Konsum stattgefunden hat oder nicht. Für eine rechtsgültige Beweiskraft ist jedoch ein Bluttest erforderlich.

Haaranalysen

Haaranalysen bieten den Vorteil, dass sie den Konsum von Drogen über einen längeren Zeitraum nachweisen können. Sie sind daher besonders geeignet, um im Rahmen einer MPU die Abstinenz von Drogen über mehrere Monate zu belegen. Die Haare speichern Informationen über den Drogenkonsum, und durch die Analyse von Haarproben kann festgestellt werden, ob und welche Drogen konsumiert wurden und wie lange der letzte Konsum zurückliegt. Die Kosten für eine Haaranalyse müssen in der Regel von den Betroffenen selbst getragen werden und können je nach Analyse variieren. Die Haaranalyse für Alkohol deckt einen Zeitraum von drei Monaten ab, während bei Drogen der Konsum der letzten sechs Monate nachgewiesen werden kann. Es ist wichtig zu beachten, dass die Haare nicht gebleicht oder kosmetisch behandelt sein dürfen, da dies die Ergebnisse verfälschen kann. Bei einer Drogen-Problematik darf die erste Haaranalyse von gefärbten/getönten Haar verwendet werden, aber die folgenden sechs Monate müssen über Urinkontrollen abgedeckt werden, es sei denn, es steht unbehandeltes Haar zur Verfügung.

Rechtliche Aspekte

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Drogenscreenings als Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis wurde ebenfalls diskutiert, wobei die Vereinbarkeit mit den Grundrechten, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu beachten ist. Zusammenfassend sind Drogentests und Haaranalysen wichtige Instrumente im Fahrerlaubnisrecht, um die Fahreignung von Personen zu überprüfen und den Nachweis von Drogenabstinenz zu erbringen, was insbesondere bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug relevant ist.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG: Diese Vorschriften regeln die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Ungeeignetheit auf den Konsum von LSD, welcher als Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV angesehen wird und grundsätzlich die Fahrungeeignetheit des Betreffenden impliziert.
  • Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV: Diese Richtlinie besagt, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) zur Fahrungeeignetheit führt. Im Kontext des Falles begründet sie, warum der LSD-Konsum des Antragstellers zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis geführt hat.
  • § 80 Abs. 5 VwGO: Erlaubt das Anstrengen eines Eilverfahrens bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherzustellen. Im besprochenen Fall wurde diese Regelung genutzt, um gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung vorzugehen.
  • § 11 Abs. 7 FeV und § 46 Abs. 3 FeV: Diese Paragraphen fordern für die Wiedererlangung der Fahreignung nach Betäubungsmittelkonsum einen Nachweis der Abstinenz. Der Sachverhalt verdeutlicht, dass ohne diesen Nachweis die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, selbst wenn die Einnahme von Betäubungsmitteln bestritten wird.
  • § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV: Regeln die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Regelungen betreffen den Antragsteller direkt, da er aufgefordert wurde, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben.
  • Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG): Bezieht sich auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Obwohl spezifisch für Bayern, illustriert es den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Zwangsgelder angedroht und durchgesetzt werden können, wie im Falle der Nichtabgabe des Führerscheins des Antragstellers.


Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 6b S 15.1425 – Beschluss vom 05.06.2015

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE 79, L, M und S.

Die Antragsgegnerin erhielt aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom … November 2014 Kenntnis davon, dass der Kläger anlässlich eines polizeilichen Einsatzes wegen Hausfriedensbruch am selben Tag gegenüber der Polizei die Einnahme von LSD angab. Dem zugrundeliegenden polizeilichen Sachverhaltsbericht ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Aufforderungen der Mitteilerin, sich aus deren Wohnung zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller sei in der Wohnung gegen a… Uhr völlig „desorientiert und unkommunikativ“ von der Polizei angetroffen worden. Er sei in der Wohnung herumgestreunt und habe dem Gesprächsverlauf keine 10 Sekunden folgen können. Nach wiederholter Androhung unmittelbaren Zwangs habe er die Wohnung mit den Polizisten verlassen. Da er sich sodann wieder in Richtung Eingangstüre bewegt, immer wieder den Sicherheitsabstand zu den Polizeibeamten unterschritten und mehrfach beide Hände zu Fäusten geballt habe, sei er in gefesseltem Zustand zur Polizeiinspektion … verbracht worden. Der Antragsteller habe zugegeben, gegen b… Uhr LSD konsumiert zu haben. Er habe dieses in Form von a… Kügelchen bei einem namentlich benannten Heilpraktiker für a… EUR erworben und b… davon mit Whiskey eingenommen. Der Antragsteller habe erhebliche Ausfallerscheinungen gezeigt und bestimmte Aussagen fortwährend wiederholt, u.a. dass er im Universum arbeite und „am Boden bleiben“ wolle. Das Verhalten des Antragstellers und seine Äußerungen sind im polizeilichen Sachverhaltsbericht ausführlich dargestellt. Je länger sich der Antragsteller auf der Dienststelle befunden habe, umso klarer sei er geworden. Die Nachschau in der Wohnung des Antragstellers, gemeinsam mit diesem und dessen Bruder, habe nicht zum Auffinden der restlichen Kügelchen geführt.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass dieser zu keinem Zeitpunkt LSD eingenommen habe. Es handele sich um ein Missverständnis. Nach Akteneinsicht ergänzte er den Vortrag mit Schreiben vom … März 2015 dahingehend, dass der im Anhörungsschreiben geschilderte Sachverhalt nicht geeignet sei, die Einnahme von LSD durch den Antragsteller und damit dessen Nichteignung zu beweisen. Es liege weder ein positiver Drogenschnelltest noch eine toxikologische Blutuntersuchung vor. Der Antragsteller habe noch niemals LSD konsumiert. Es stehe auch nicht fest, dass der Antragsteller Kügelchen mit LSD überhaupt in Besitz gehabt habe. LSD habe bei der Wohnungsdurchsuchung am … November 2014 gerade nicht sichergestellt werden können.

Mit Bescheid vom … März 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 3). Unter der Nr. 4 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führe. Aufgrund des der Antragsgegnerin bekanntgewordenen, von ihr im Einzelnen geschilderten, Sachverhalts sei von der Einnahme von LSD durch den Antragsteller auszugehen. Bei Ausschluss der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums könne diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn eine einjährige, durchgängige Abstinenz durch mindestens sechs unvorhersehbar und in regelmäßigen Abständen anberaumte Laboruntersuchungen innerhalb dieses Zeitraums oder ein Drogenscreening in Form von mindestens zwei Haaranalysen nachgewiesen sei. Innerhalb der Jahresfrist sei die Fahrerlaubnis unabhängig von Abstinenzbehauptungen und dafür vorgelegter Beweismittel gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Die Behauptung des Antragstellers im Entzugsverfahren, dieser habe falsche Angaben gemacht und zu keinem Zeitpunkt LSD eingenommen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei aus der polizeilichen Mitteilung nicht ersichtlich, warum die dort enthaltenen Angaben nicht zutreffend sein sollten, zumal das auffällige Verhalten des Antragstellers detailliert beschrieben worden sei.

Am … März 2015 ging der polizeilich in Verwahrung genommene Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.

Mit Schreiben vom … April 2015, der Antragsgegnerin zugegangen am gleichen Tag, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom … März 2015 ein. Zur Begründung verwies er auf den beim Bayerischen Verwaltungsgericht mit Schreiben vom … April 2015 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem er beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom … April 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … März 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen und der Antragsgegnerin zu bescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben.

Zur Begründung des bei Gericht am … April 2015 eingegangenen Antrags wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das bisherige Vorbringen und ergänzte, dass der Antragsteller seine Einlassung, er habe ihm von einem Heilpraktiker überlassenes LSD in Form von Kügelchen konsumiert, in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand gemacht habe. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner damaligen Psychose wirre Dinge behauptet. Zudem sei nicht versucht worden, mit dem Heilpraktiker in Kontakt zu treten, obwohl die Aussage des Antragstellers, er habe sich die Kügelchen von seinem Heilpraktiker besorgt, zu der Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe am … November 2014 „LSD-Kügelchen“ konsumiert, im Widerspruch stehe. Unmittelbar nach dem Vorfall am … November 2014 habe sich der Antragsteller freiwillig in das …Klinikum A…, Haus … des … Krankenhauses, …, A… begeben und sich dort für … Tage stationär behandeln lassen. Der Antragsteller sei nun vollständig genesen. Die Tatsache, dass der Antragsteller weder zum damaligen Zeitpunkt noch in der Vergangenheit Drogen konsumiert habe, werde durch die Untersuchung einer am … März 2015 entnommenen Haarprobe belegt, mit der der Antragsteller einen Abstinenznachweis für 5,5 Monate erbringe (Gutachten … GmbH vom …4.2015). Der Zeitraum der angeblichen Einnahme sei umfasst. Hilfsweise werde angemerkt, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit vor der Entziehung wenigsten ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2015 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholte sie ihre rechtlichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom … März 2015 und ergänzte, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht substantiiert vorgetragen habe, warum der Kläger kein LSD eingenommen haben solle. Vor dem Hintergrund des abnormen Verhaltens des Antragstellers bedeute der Umstand, dass in der Wohnung des Antragstellers kein LSD habe aufgefunden werden können und dass weder ein positiver Drogenschnelltest noch eine toxikologische Blutuntersuchung vorgelegen habe, nicht, dass keine Drogen eingenommen worden seien. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids sei von einer Schutzbehauptung des Antragstellers auszugehen gewesen. Damit sei die Regelvermutung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge zu bejahen gewesen, dass die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung zu entziehen gewesen sei.

Die antragstellerseits erst im Widerspruchsverfahren vorgelegte Haaranalyse decke den Konsumzeitpunkt gerade noch ab, bei langsamem Haarwachstum eventuell sogar nicht mehr. Der negative Befund bedeute nicht, dass LSD nicht konsumiert worden sei.

In Bezug auf die erst nach Erlass des Entziehungsbescheids geltend gemachte Psychose des Antragstellers bleibe offen, ob es sich um eine krankheitsbedingte oder drogenindizierte Psychose gehandelt habe. Da noch nicht geklärt sei, ob das Verhalten des Klägers die unmittelbare Folge eines vorangegangenen Drogenkonsums oder Folge einer Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sei, könne der angeordnete Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgehoben werden. Selbst bei Vorliegen einer krankheitsbedingten Psychose müsse im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geklärt werden, welcher Art und welcher Ausprägung die Erkrankung sei, ob sie vollständig remittiert sei oder ob eine Rezidivgefahr bestehe.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom … Juni 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom … April 2015 gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom … März 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der dort angegebenen Klassen begehrt. Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris), ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichtet ist. Der Antrag ist insoweit zulässig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er sich bereits im Besitz der Antragsgegnerin befindet, denn sie stellt den Rechtsgrund hierfür dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris; anders noch BayVGH, B.v. 21.10.2013 – 11 CS 13.1701 – juris; offen gelassen BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427 – 11 C 13.2428 – juris). Zulässig ist auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Soweit der Antragsteller zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids vom … März 2015 anordnen zu lassen (s. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG), ist der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da der Führerschein der Antragsgegnerin bereits vorliegt, ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG noch beitreiben wird (s. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris).

2. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.

Der für diesen gerichtlichen Beschluss maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – da der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat – nicht der des Erlasses bzw. der Zustellung des angefochtenen Bescheids, sondern der Tag der Beschlussfassung des Gerichts. Es bleibt dem Antragsteller daher unbenommen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter vorzutragen und erforderliche Belege vorzulegen.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom … April 2015 gegen den Bescheid vom … März 2015 bezüglich der Nrn. 1 und 2 war nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat den Führerschein folglich nicht herauszugeben.

2.1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom … März 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

Die Antragsgegnerin hat ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum sie im Fall des Antragstellers von dessen Kraftfahrungeeignetheit in Folge der Einnahme von LSD, von seiner hieraus resultierenden Gefährlichkeit im Fall der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr und deshalb von einem überwiegenden Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgeht und im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.

2.2. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom … März 2015 als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass der hiergegen eingelegte Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Nach dem dem Gericht zur Kenntnis gelangten Sachverhalt hat der Antragsteller durch den Konsum von LSD seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren und bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren auch nicht wiedererlangt. Ihm war deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Antragsgegnerin hierbei ein Ermessen zugestanden hätte.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: LSD) stellt einen Mangel im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dar, so dass im Regelfall von der Fahrungeeignetheit des Betreffenden auszugehen ist (s. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; ausgenommen ist nur Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

Der zumindest einmalige LSD-Konsum durch den Antragsteller ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Polizei am … November 2014. Der Antragsteller hat zugegeben, LSD konsumiert zu haben. Er hat hierbei konkrete Angaben zur Zeit sowie zur Art und Weise der Einnahme, zur Darreichungsform und zur Menge der in seinem Besitz befindlichen sowie eingenommenen LSD-Kügelchen gemacht. Die Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei sind durchaus detailreich und präzise (vgl. BayVGH vom 11.1.2008 – 11 CS 07.3000 – juris). Auch die bei ihm festgestellten erheblichen, dem Sachverhaltsbericht der Polizei (s. Bl. 1 – 3 der Akte der Antragsgegnerin) zu entnehmenden Ausfallerscheinungen sind insoweit stimmig, zumal halluzinogene Substanzen – insbesondere LSD – zu Wahrnehmungsveränderungen, Kontrollverlust, Halluzinationen bis hin zu „Horrortrips“ und substanzinduzierten Psychosen oder anderen psychischen Störungen (s. ICD 10, Kapitel 5, F 16) führen können. Dies ergibt bereits die Internetrecherche (vgl. etwa Wikipedia zum Stichwort LSD).

Soweit der Antragsteller von seinem Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, seine Aussagen zur LSD-Einnahme gegenüber der Polizei habe er in einem unzurechnungsfähigen Zustand gemacht und sie entsprächen inhaltlich nicht der Wahrheit, kann das Gericht dem vor dem Hintergrund der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Gesamtumstände nicht folgen. Es ist auch unter Berücksichtigung des Ausnahmezustands, in dem sich der Antragsteller seinerzeit befand, kein erkennbarer Anlass ersichtlich, einen Konsum von LSD anzugeben, wenn dies nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Dass es im Rahmen der Nachschau in der Wohnung des Antragstellers entgegen seinen Angaben nicht möglich war, Substanzreste aufzufinden, kann verschiedene Gründe haben und lässt allenfalls darauf schließen, dass die Darstellung nicht in allen Punkten zutreffend und/oder vollständig war. Dies gilt auch in Bezug auf die Rolle des Heilpraktikers. Der weitergehende Schluss, dass schon die Einnahme fälschlich behauptet wurde, lässt sich in Anbetracht des für den Konsum sprechenden Verhaltens des Antragstellers und seiner Äußerungen (u.a. wörtlich: „Ich bin so high!“, „Natürlich habe ich LSD genommen.“) nicht ziehen.

Auch der erst im Widerspruchs- und Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergänzte und im Vergleich zum Entziehungsverfahren auch gesteigerte Vortrag, wonach der Antragsteller am … November 2015 im Rahmen seiner damaligen Psychose wirre Dinge behauptet habe, sich unmittelbar nach dem Vorfall b… Tage habe stationär behandeln lassen und nun vollständig genesen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ergibt sich ohne die Mitteilung und Glaubhaftmachung weiterer Einzelheiten zur Erkrankung kein Widerspruch. Wie oben bereits angesprochen, kann sich der Antragsteller am … November 2015 drogenbedingt im Zustand einer psychischen Störung oder sogar einer akuten Psychose befunden haben, die eine anschließende stationäre Behandlung erforderlich werden ließ.

Die von Antragstellerseite vorgelegte Analyse einer am … März 2015 entnommenen Haarprobe führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Sie ergab für den relevanten Zeitraum zwar nicht den Nachweis der Einnahme von LSD. Dem betreffenden Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass der negative Befund nicht beweisen könne, dass LSD nicht aufgenommen worden sei.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass beim Kläger die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie das Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind und deshalb sein Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind weder vorgetragen, noch sonst für das Gericht erkennbar.

Im vorliegenden Fall ist trotz der Behauptung, in Bezug auf LSD abstinent zu sein, auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, da seit dem Vorfall noch kein Jahr verstrichen ist. Vor Ablauf der Jahresfrist bestand und besteht für die Fahrerlaubnisbehörde kein Anlass, dieser Frage im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen (s. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV). In materieller Hinsicht kann – vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV – die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben (s. BayVGH vom 09.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris).

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

2.3. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – auch dann zurückzutreten hätten, wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einwendungen des Antragstellers als offen ansehen würde. In Folge der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit könnte es in Anbetracht des Zustands der schwerwiegenden Störung, in dem sich der Antragsteller am … November 2014 befand, nicht verantwortet werden, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bevor nicht das Bestehen seiner Fahreignung geklärt ist. Hierzu besteht im Widerspruchsverfahren Gelegenheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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