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Fahrverbot – Absehen nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Konflikte mit dem Verkehrsrecht? Ein Rechtsanwalt hilft!Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen  Schulung (im Fall: Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti-Fahrverbot“) teilnimmt, diese erfolgreich absolviert und hierfür erhebliche finanzielle und zeitliche Aufwendungen tätigt.

Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots (im Fall – 3 Monate) ist jedoch mit einer Anhebung der Regelgeldbuße verbunden (im Fall von 700,00 Euro auf 2.000,00 Euro). Durch die erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Schulung ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots obsolet geworden und das Fahrverbot aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten.

Der Betroffene war in der Hauptverhandlung zudem einsichtig und pflichtbewusst. Er hat sich verkehrspsychologisch mit dem von ihm begangenen Verstoß auseinandergesetzt und ist hierdurch zu neuen Einsichten gekommen. Dem Gedanken der Generalprävention (= Schutz der Allgemeinheit) ist durch die Erhöhung der Regelgeldbuße nach den Ausführungen des Amtsgerichts Niebüll ausreichend genüge getan (AG Niebüll, Urteil vom 24.07.2013, Az.: 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13)).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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