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Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum von Hartdrogen (Kokain) und MPU?

VG Oldenburg – Az.: 7 B 1465/20 – Beschluss vom 18.06.2020

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 18. Juni 2020 der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Die in der Hauptsache am 8. Juni 2020 erhobene Klage des Antragstellers gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 (Anlage zur Antrags- und Klageschrift) wird ohne Erfolg bleiben müssen, insbesondere soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis (nebst Ablieferungspflicht) anbelangt. Da diese Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO voraussichtlich ohne Erfolg bleibt, sieht sich das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO aus Gründen der materiell-rechtlichen Akzessorietät gehindert, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzukommen.

Dies gilt daneben (selbständig tragend) ebenso auf der Grundlage einer Folgenabschätzung bzw. Güterabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber dem dieses Privatinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ggf. von ihm ausgehenden Gefahren.

Zunächst hält das Gericht fest, dass der mit Klage und Eilantrag angegriffene Bescheid der Beklagten/Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 aller Voraussicht nach (insgesamt) rechtmäßig sein dürfte. Mit diesem Bescheid entzieht sie dem Kläger/Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Hartdrogen (Kokain). Insoweit bezieht sich der beschließende Einzelrichter dazu zunächst auf die materiellen Gründe des angegriffenen Bescheides, weil weitaus Überwiegendes für die Richtigkeit des dort Niedergelegten spricht und weil der Kläger/Antragsteller diese Gründe kennt, § 117 Abs. 5 VwGO (entsprechend). Dasselbe gilt für die Ablieferungspflicht. Nur ergänzend noch hält das Gericht Folgendes fest:

Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum von Hartdrogen (Kokain) und MPU?
Symbolfoto: Von wellphoto/Shutterstock.com

Hier hatte die Beklagte/Antragsgegnerin zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen (gehabt), weil ein Konsum von Kokain vorlag – insoweit tragen schon die Gründe des angegriffenen Bescheides vom 20. Mai 2020 alleine die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Ablieferungspflicht.

Dagegen greifen die Mitteilungen, Hinweise und das Vorbringen des Klägers/Antragstellers insgesamt, insbesondere aber hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Ausnahmesituation nicht durch. Diese vermögen nicht das Gericht zu überzeugen. Das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation wäre im Übrigen auch unbeachtlich. Zudem käme auch eine Anwendung der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 FeV nicht in Betracht (vgl. dazu nur zum Beispiel Bay. VGH, Beschl. v. 13. März 2020 – 11 ZB 20.1 – juris, wo es zu Randnummer 23 ausdrücklich heißt, dass der „nur“ einmalige Konsum einer harten Droge nicht als ein eine Ausnahme begründender Umstand angesehen werden kann); daher kam auch nicht nach Satz 3 dieser Vorbemerkung („Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.“) zunächst etwa ein weiterer Ermittlungsschritt der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht, sondern hatte diese – wie geschehen – unmittelbar und zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründungen verweist das Gericht an dieser Stelle auf seine maßgebliche Rechtsprechung insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Hartdrogenkonsum (wie hier bei Kokain). Diese Rechtsprechung ist im Wesentlichen in juris dokumentiert und zudem in der einschlägigen Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank für jedermann kostenfrei einsehbar.

Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Entscheidungen:

Beschluss vom 10. Januar 2020 – 7 B 3622/19 –

Beschluss vom 14. Dezember 2019 – 7 B 3414/19 –

Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 7 B 3434/19 –

Beschluss vom 21. August 2019 – 7 B 2289/19 –

Beschluss vom 29. März 2019 – 7 B 820/19 –

Beschluss vom 6. März 2018 – 7 B 938/18 –

Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 – 7 A 1603/15 –

Die Gründe dieser Entscheidungen (so auch Beschluss vom 15. April 2020 – 7 B 808/20 – Vnb.) macht sich das Gericht hierfür erneut zu eigen und darauf aufmerksam, dass aus diesen Gründen die erhobene Klage aller Voraussicht nach abzuweisen sein dürfte. Entsprechendes gilt angesichts der materiell-akzessorischen Qualität auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil in einem solchen Fall auch dem Eilantrag der Erfolg versagt bleiben muss.

Selbst wenn man dem aber nicht folgen wollte, so wäre im Rahmen einer isoliert vorzunehmenden Abwägung unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens und der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hier maßgeblich darauf abzustellen, dass selbst die vom Antragsteller im Eilverfahren hierzu geltend gemachten Gründe das allgemeine Schutzinteresse vor den im Straßenverkehr ansonsten drohenden Gefahren nicht zu überwiegen geeignet sind. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse ändern an dieser Rechtslage nichts. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 – 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 – 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 – 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 – 12 M 5477/96 -). Mithin greift auch das diesbezügliche Vorbringendes Antragstellers – wie auch sein Vorbringen insgesamt – nicht durch.

Danach verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis (nebst Ablieferungspflicht).

Der angegriffene Bescheid ist – dies bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren – auch im Übrigen, mithin insgesamt rechtmäßig.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach Allem wegen Fehlens seiner erforderlichen Erfolgsaussichten unbegründet, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des Streitwertes orientiert sich an Nr. 46.4 iVm. Nr. 1.5 SW-Kat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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