Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 MB 19/22 – Beschluss vom 18.10.2022
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Mai 2022 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung infolge Alkoholmissbrauchs ist offensichtlich rechtmäßig.
Der Antragsgegner hat zu Recht angeordnet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, da wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV). Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27. Juni 2017 (BAK 1,35 ‰) erging der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Meldorf vom 4. September 2017 – 305 Js 16883/17 – (Verwaltungsvorgang Bl. 24, 31). Wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 20. Mai 2021 (AAK 0,33 mg/l) ergingt der rechtskräftige Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2021 – 5078022835 – (Verwaltungsvorgang Bl. 33).
Die Antragstellerin wendet ein, am 4. September 2017 habe sie erst nach Beendigung der Fahrt Alkohol zu sich genommen. Am 20. Mai 2021 habe sie ein Glas Sekt zu sich genommen. Die Alkoholkonzentration könne dadurch hervorgerufen worden sein, dass sie auf ein Asthmaspray angewiesen sei.
Diese Darstellung überzeugt nicht. Ein Kraftfahrer muss in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren nach § 4 StVG rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen oder Bußgeldbescheide gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26.83 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 3. September 1992 – 11 B 22.92 –, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschluss vom 23. Mai 2002 – 7 B 10765/02 –, NJW 2002, 2581; OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Januar 2003 – 4 B 10/03 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 304/12 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 10 S 1491/15 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 12 ME 142/16 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 O 46/18 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 21.2988 –, juris Rn. 16; Dauer, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 3 StVG Rn. 56). Die Antragstellerin hat die Richtigkeit der angeführten Entscheidungen nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Ihr Vortrag reicht mangels Angabe von Beweismitteln nicht aus, um in eine neue Beweisaufnahme einzutreten. Das Vorbringen zur Tat am 27. Juni 2017 steht zudem in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben gegenüber der Polizei. Danach hat sie bereits vor der Fahrt Alkohol konsumiert und die zur Last gelegte Straftat eingeräumt (Verwaltungsvorgang Bl. 42R, 44, 47R). Die Einlassung zum Vorfall am 20. Mai 2021 bleibt vage und erscheint spekulativ. Schließlich fehlt es auch an einer Erklärung dafür, warum die Antragstellerin die vorgeworfenen Handlungen erst jetzt – im Beschwerdeverfahren – in Zweifel zieht.
Der Antragsgegner wird bei Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen können, da diese das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bis zum 17. Juni 2022 beigebracht hat. Zwar hat der Antragsgegner die Fahrerlaubnis bereits durch Bescheid vom 23. Mai 2022 und damit vor Fristablauf entzogen. Dies bewirkt jedoch nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht der Erlass des Ausgangsbescheides, sondern die Entscheidung des Gerichts, wenn – wie hier – das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 1993 – 4 M 146/92 –, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 12 TG 1800/95 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 8. März 2004 – 22 CS 03.3202 –, juris Rn. 14; OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Juli 2015 – 3 B 118/15 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2018 – 10 S 1639/17 –, juris Rn. 3, 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2022, § 80 Rn. 421; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 106; Bostedt, in: Fehling u.a., VwGO, 5. Auflage 2021, § 80 Rn. 164; Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 80 Rn. 107). Für die Auffassung der Antragstellerin, der Antragsgegner müsse den Bescheid vom 23. Mai 2022 aufheben und durch einen neuen Bescheid ersetzen, gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).