Skip to content
Menü

Fahrerlaubnisentziehung wegen festgestellter Eignungsmängel bei EU-Fahrerlaubnis

Darf eine deutsche Behörde einen EU-Führerschein kippen, wenn der Fahrer einst durch Alkohol und Krankheit auffiel? Ein Gericht in NRW hat nun entschieden: Nicht so einfach! Der Fall wirft die Frage auf, wie viel Macht Deutschland über ausländische Fahrerlaubnisse seiner Bürger hat und wo die Grenzen der EU-weiten Gültigkeit liegen.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 23.06.2023
  • Aktenzeichen: 16 A 168/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im verwaltungsrechtlichen Bereich
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Der Kläger erwarb in Polen eine Fahrerlaubnis und legte 2014 ein Medizinisch-psychologisches Gutachten vor, das krankheits- und alkoholbedingte Eignungsmängel aufzeigte. Er verzichtete auf seine deutsche Fahrerlaubnis und beantragte erneut die Neuerteilung. Später zeigte er bei einer Polizeikontrolle seinen in Polen ausgestellten Führerschein.
  • Fahrerlaubnisbehörde: Die Behörde lehnte die Anträge des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab, da die vorgelegten Gutachten erhebliche Eignungsmängel belegten, und bestreitet daher die Gültigkeit der in Polen erteilten Fahrerlaubnis.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger legte in den Jahren 2014 und 2015 medizinisch-psychologische Gutachten vor, aus denen Eignungsmängel resultierten. Nachdem er auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet hatte, stellte er einen Antrag auf Neuerteilung, der von der Behörde abgelehnt wurde. Bei einer Polizeikontrolle im Jahr 2017 legte er seinen in Polen ausgestellten Führerschein vor.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wird streitig, ob die in Polen erteilte Fahrerlaubnis des Klägers trotz der festgestellten Eignungsmängel und der Ablehnung weiterer Neuerteilungsanträge als gültig zu werten ist.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und die Revision wird nicht zugelassen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Zur Abwendung der Vollstreckung sind Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorgesehen.
  • Folgen: Der Beklagte muss im Vollstreckungsfall eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags erbringen bzw. die Vollstreckung abwenden; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Führerscheinentzug für EU-Fahrerlaubnis in Deutschland – Gericht stärkt Rechte von Bürgern

Führerscheinanerkannung trotz Eignungsmängeln in Deutschland | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Einem Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen wurde von der zuständigen Behörde die Berechtigung aberkannt, seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Die Behörde argumentierte, dass der Mann aufgrund von gesundheitlichen und alkoholbedingten Eignungsmängeln nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Diese Entscheidung der Behörde wurde nun jedoch vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 23. Juni 2023 gekippt. Das Gericht wies die Berufung der Behörde zurück und stärkte damit die Rechte von Bürgern, die in einem anderen EU-Land eine Fahrerlaubnis erworben haben, auch wenn in Deutschland zuvor Eignungsmängel festgestellt wurden.

Vorgeschichte: Führerscheinverlust und medizinische Gutachten in Deutschland

Der Fall des Klägers begann bereits im Jahr 2014. Damals wurde er von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Mann krankheitsbedingt (Herz- und Gefäßerkrankung) und aufgrund von Alkoholproblemen nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nachdem ein weiteres, erneut negativ ausgefallenes Gutachten im Jahr 2015 vorgelegt wurde, verzichtete der Kläger auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Ein Antrag auf Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis wurde daraufhin von der Behörde abgelehnt.

Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis und Verkehrskontrolle

Nachdem die Neuerteilung in Deutschland abgelehnt wurde, erwarb der Mann in Polen eine Fahrerlaubnis. Im Juli 2016 wurde der polnische Führerschein ausgestellt. Bei einer Verkehrskontrolle im Juni 2017 in Deutschland legte der Kläger diesen polnischen Führerschein vor. Er konnte zudem Dokumente vorweisen, die seinen Aufenthalt in Polen belegen sollten. Dazu gehörten eine Bescheinigung über die Registrierung seines Aufenthalts in Polen und eine Meldebescheinigung über seinen vorübergehenden Aufenthalt in einer polnischen Stadt.

Behörde zweifelt an Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Die deutschen Behörden zweifelten jedoch an der Rechtmäßigkeit der Nutzung der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland. Sie leiteten ein Verfahren zur Aberkennung des Rechts ein, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Behörde argumentierte, dass die bereits in Deutschland festgestellten Eignungsmängel weiterhin bestünden und die polnische Fahrerlaubnis daher in Deutschland keine Gültigkeit haben dürfe. Sie forderte den Mann auf, seinen polnischen Führerschein abzugeben und untersagte ihm das Fahren in Deutschland.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Berufung der Behörde zurückgewiesen

Gegen die Entscheidung der Behörde legte der Kläger Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Klägers zunächst statt und stellte die aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder her. Die Behörde legte daraufhin Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Dieses Gericht wies die Berufung der Behörde nun jedoch zurück. „Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen“, heißt es im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit bestätigte das Gericht im Ergebnis die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und stärkte die Position des Klägers.

Begründung des Gerichts: Formale Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis entscheidend

Aus dem vorliegenden Beschluss geht die detaillierte Begründung des Gerichts noch nicht hervor, da der vollständige Urteilstext ausgeblendet ist. Jedoch lässt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erkennen, dass es in diesem Fall vorrangig auf die formale Gültigkeit der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis abgestellt hat. Solange eine EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat gültig ist, kann sie grundsätzlich auch in anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt werden. Die deutschen Behörden können die Nutzung einer solchen Fahrerlaubnis im Inland nur in eng begrenzten Ausnahmefällen untersagen.

Auskunft aus Polen bestätigte Gültigkeit des Führerscheins

Ein wichtiger Aspekt in diesem Fall war offenbar eine Auskunft des polnischen Verkehrsministeriums. Diese Auskunft bestätigte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, dass die polnische Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei. Zudem bestätigten die polnischen Behörden, dass der Kläger in Polen einen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte und über eine Unterkunft verfügte. Diese Informationen dürften das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung bestärkt haben, die Berufung der deutschen Behörde zurückzuweisen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Rechte von EU-Bürgern

EU-Führerscheine bei Eignungsmängeln in Deutschland – Was gilt nun?

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist von erheblicher Bedeutung für Personen, denen in Deutschland aufgrund von Eignungsmängeln die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die anschließend in einem anderen EU-Land eine Fahrerlaubnis erworben haben. Es unterstreicht, dass EU-Fahrerlaubnisse grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden müssen. Deutsche Behörden können die Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht ohne Weiteres untersagen, selbst wenn in Deutschland zuvor Eignungsmängel festgestellt wurden.

Rechte und Pflichten von Inhabern ausländischer EU-Führerscheine in Deutschland

Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die in Deutschland leben oder sich dort aufhalten, sollten sich dieses Urteils bewusst sein. Es stärkt ihre Rechte und verdeutlicht, dass die formale Gültigkeit der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Vordergrund steht. Allerdings bedeutet dies nicht, dass deutsche Behörden in jedem Fall machtlos sind. Es gibt weiterhin enge Grenzen und Voraussetzungen, unter denen die Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt werden kann, insbesondere wenn konkrete und aktuelle Eignungsmängel vorliegen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Betroffene sollten sich im Einzelfall rechtlich beraten lassen, um ihre individuelle Situation und ihre Rechte und Pflichten umfassend zu klären.


Die Schlüsselerkenntnisse

Deutsche Behörden können eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht einfach aberkennen, wenn sie bloß Zweifel am ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Vielmehr müssen konkrete Beweise vorliegen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt wurde. Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis wird grundsätzlich als Nachweis anerkannt, dass der Inhaber die Mindestanforderungen der EU-Führerscheinrichtlinie erfüllt, selbst wenn zuvor in Deutschland Eignungsmängel festgestellt wurden. Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU und schränkt den Ermessensspielraum nationaler Behörden ein.

Benötigen Sie Hilfe?

Qualifizierte Begleitung im Anerkennungsverfahren von EU-Führerscheinen

Herausfordernde Situationen im Bereich der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse können zu erheblichen Unsicherheiten führen – insbesondere, wenn in Deutschland bisher Eignungsmängel als ausschlaggebende Faktoren herangezogen wurden. Die Komplexität des rechtlichen Umfelds erfordert ein genaues Verständnis der maßgeblichen Vorschriften und eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation eingehend zu analysieren und das rechtliche Potenzial Ihrer Optionen zu erschließen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine präzise und nachvollziehbare Darstellung der Rechtslage, die Ihnen dabei hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen und Ihre Rechte wirkungsvoll zu wahren.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen kann mir meine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland trotz bestehender Eignungsmängel aberkannt werden?

Eine EU-Fahrerlaubnis kann Ihnen in Deutschland trotz bestehender Eignungsmängel nur unter sehr engen Voraussetzungen aberkannt werden. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen deutsche Behörden eingreifen können:

Konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit

Wenn Sie mit Ihrer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland schwerwiegende Verkehrsverstöße begehen, die auf akute Eignungsmängel hindeuten, können die deutschen Behörden Maßnahmen ergreifen. Dies gilt insbesondere bei:

  • Alkohol- oder Drogenfahrten: Wenn Sie unter starkem Einfluss von Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr teilnehmen, kann dies als Beweis für Ihre Fahruntauglichkeit gewertet werden.
  • Extremes Rasen: Überschreiten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h innerorts oder 50 km/h außerorts, kann dies ebenfalls Zweifel an Ihrer Eignung begründen.
  • Wiederholte schwere Verstöße: Häufen sich gravierende Verkehrsverstöße in kurzer Zeit, kann dies auf grundlegende Eignungsmängel hindeuten.

Wohnsitzregelung

Wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben (mindestens 185 Tage im Jahr), gelten für Sie die deutschen Vorschriften zur Fahreignung. In diesem Fall können die deutschen Behörden:

  • Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, wenn begründete Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen.
  • Bei Verweigerung der MPU oder negativem Ergebnis die Aberkennung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

Rechtliche Grundlagen

Die Möglichkeit zur Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland basiert auf:

  • § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschriften regeln die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichteignung.
  • Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs: Der EuGH hat bestätigt, dass Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen das Recht haben, die Gültigkeit einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten Fahrerlaubnis einzuschränken.

Beachten Sie: Eine Aberkennung Ihrer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland bedeutet in der Regel nur ein Fahrverbot auf deutschem Staatsgebiet. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt in anderen EU-Ländern gültig, sofern nicht der ausstellende Staat sie ebenfalls entzieht.

Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland aberkannt wird:

  • Dürfen Sie in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr führen.
  • Müssen Sie, um wieder in Deutschland fahren zu dürfen, nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dies kann die Teilnahme an einer MPU erfordern.

Sollten Sie mit einer möglichen Aberkennung Ihrer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland konfrontiert sein, ist es ratsam, sich frühzeitig mit den genauen Umständen Ihres Falls auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um Ihre Fahreignung nachzuweisen oder wiederherzustellen.


zurück

Welche Rolle spielt mein Wohnsitz in dem EU-Land, in dem ich meinen Führerschein erworben habe, bei der Anerkennung in Deutschland?

Der Wohnsitz im EU-Land, in dem Sie Ihren Führerschein erworben haben, spielt eine entscheidende Rolle für die Anerkennung in Deutschland. Das sogenannte Wohnsitzprinzip ist eine zentrale Voraussetzung für die Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in Deutschland.

Anforderungen an den Wohnsitz

Um einen gültigen EU-Führerschein zu erwerben, müssen Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in dem Land haben, in dem Sie die Fahrerlaubnis beantragen. Ein ordentlicher Wohnsitz liegt vor, wenn Sie sich mindestens 185 Tage im Kalenderjahr in diesem Land aufhalten.

Wenn Sie beispielsweise einen polnischen Führerschein erwerben möchten, müssen Sie nachweisen können, dass Sie tatsächlich mehr als die Hälfte des Jahres in Polen leben. Ein reiner Scheinwohnsitz oder eine bloße Meldeadresse reichen nicht aus.

Nachweis des Wohnsitzes

Um Ihren ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen, können Sie folgende Dokumente verwenden:

  • Meldebescheinigung
  • Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge mit Adresse
  • Steuerbescheide

Beachten Sie, dass die Überprüfung der Wohnsitzauflage in der Regel durch die Führerscheinbehörden des ausstellenden Landes erfolgt.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Wenn Sie die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllen, kann dies weitreichende Folgen haben:

  1. Ihr EU-Führerschein wird in Deutschland als ungültig betrachtet.
  2. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann Ihnen die Fahrberechtigung aberkennen.
  3. Fahren mit einem ungültigen Führerschein kann als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden, was strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Besonderheiten und Ausnahmen

Es gibt einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Ein gleichzeitiger Wohnsitz in Deutschland steht der Anerkennung Ihres EU-Führerscheins nicht entgegen, solange Sie die 185-Tage-Regelung im Ausstellungsland einhalten.
  2. Wenn Sie Student oder Schüler sind, können Sie unter bestimmten Umständen auch ohne festen Wohnsitz in Deutschland hier eine Fahrerlaubnis erwerben.
  3. Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip liegt bei den deutschen Behörden. Sie müssen nicht selbst nachweisen, dass Sie die Wohnsitzauflage eingehalten haben.

Wenn Sie einen EU-Führerschein erwerben möchten, stellen Sie sicher, dass Sie die Wohnsitzanforderungen des ausstellenden Landes erfüllen. Dies ist entscheidend für die spätere Anerkennung Ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland und hilft Ihnen, rechtliche Probleme zu vermeiden.


zurück

Welche Behörden sind in Deutschland für die Anerkennung oder Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis zuständig und welche Rechte habe ich im Verfahren?

In Deutschland sind Fahrerlaubnisbehörden, Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für die Anerkennung oder Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis zuständig. Die Zuständigkeiten und Ihre Rechte im Verfahren sind wie folgt:

Zuständige Behörden

  1. Fahrerlaubnisbehörden:
    • Diese sind die zentralen Ansprechpartner für die Prüfung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis.
    • Sie können durch einen Verwaltungsakt feststellen, ob die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs in Deutschland besteht oder nicht (§ 28 FeV).
    • Bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung können sie zusätzliche Nachweise wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.
  2. Verwaltungsgerichte:
    • Falls Sie mit einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nicht einverstanden sind, können Sie diese vor den zuständigen Verwaltungsgerichten anfechten.
    • Die Gerichte prüfen, ob die Entscheidung mit deutschem und europäischem Recht vereinbar ist.
  3. Kraftfahrt-Bundesamt (KBA):
    • Das KBA führt das Fahrerlaubnisregister und kann Informationen über frühere Entziehungen oder Sperrfristen bereitstellen.
    • Es spielt eine Rolle bei der Überprüfung von Verstößen gegen das deutsche Straßenverkehrsrecht.

Rechte im Verfahren

Als Betroffener haben Sie im Verfahren folgende Rechte:

  • Recht auf Akteneinsicht:
    • Sie dürfen Einsicht in alle relevanten Unterlagen nehmen, die Ihrer Fahrerlaubnisakte hinzugefügt wurden (§ 29 VwVfG).
  • Recht auf Anhörung:
    • Vor einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde müssen Sie angehört werden (§ 28 VwVfG). Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Sichtweise darzulegen und eventuelle Missverständnisse zu klären.
  • Rechtsmittel:
    • Gegen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde können Sie Widerspruch einlegen oder Klage vor einem Verwaltungsgericht erheben (§§ 68 ff. VwGO).
    • Falls ein Gericht Ihre Klage abweist, steht Ihnen unter Umständen der Weg zur Berufung oder Revision offen.

Besondere Hinweise

  • Wohnsitzauflage:
    • Ihre EU-Fahrerlaubnis wird nur anerkannt, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurde, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz hatten (mindestens 185 Tage Aufenthalt im Jahr).
  • Sperrfristen:
    • Führerscheine, die während einer in Deutschland geltenden Sperrfrist erworben wurden, sind nicht anerkennungsfähig.
  • Europarechtliche Vorgaben:
    • Deutsche Behörden müssen EU-Fahrerlaubnisse grundsätzlich anerkennen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Fahreignung oder Verstöße gegen nationale Vorschriften wie die Wohnsitzauflage liegen vor.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen einen polnischen Führerschein und möchten ihn in Deutschland nutzen. Wenn Ihre deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde und eine Sperrfrist galt, könnte die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, dass Ihr polnischer Führerschein in Deutschland nicht gültig ist. In diesem Fall hätten Sie das Recht auf Akteneinsicht und könnten gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen oder Klage erheben.


zurück

Was kann ich tun, wenn mir die Nutzung meiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt wird, obwohl ich keine aktuellen Eignungsmängel habe?

Wenn Ihnen die Nutzung Ihrer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt wird, obwohl Sie keine aktuellen Eignungsmängel haben, stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Widerspruch einlegen

Sie können gegen die Entscheidung der deutschen Behörde Widerspruch einlegen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids erfolgen. Der Widerspruch sollte schriftlich bei der Behörde eingereicht werden, die die Untersagung ausgesprochen hat. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und legen Sie Nachweise für Ihre Fahreignung bei.

Klage erheben

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. In der Klage müssen Sie darlegen, warum die Untersagung Ihrer Ansicht nach rechtswidrig ist.

Eilantrag stellen

Da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, können Sie zusätzlich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Damit beantragen Sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage. Dies ermöglicht es Ihnen unter Umständen, Ihren Führerschein vorläufig weiter zu nutzen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Eignungsnachweis erbringen

Wenn die Behörde Zweifel an Ihrer Fahreignung hat, können Sie proaktiv einen aktuellen Eignungsnachweis erbringen. Dies kann beispielsweise ein ärztliches Gutachten oder eine freiwillige medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sein.

Antrag auf Wiedererteilung

Nach § 28 Abs. 5 FeV können Sie bei der für Sie zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung des Rechts stellen, von Ihrer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dies ist möglich, wenn die Gründe für die Untersagung nicht mehr bestehen.

Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzungen

Stellen Sie sicher, dass Sie die Wohnsitzvoraussetzungen für Ihre EU-Fahrerlaubnis erfüllen. Nach EU-Recht müssen Sie mindestens 185 Tage im Jahr in dem Land wohnen, das Ihren Führerschein ausgestellt hat. Können Sie dies nachweisen, stärkt es Ihre Position gegenüber den deutschen Behörden.

Beachten Sie, dass die deutschen Behörden befugt sind, die Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland zu untersagen, wenn begründete Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Es ist daher wichtig, dass Sie alle Schritte sorgfältig dokumentieren und Ihre Argumente stichhaltig vorbringen.


zurück

Welche Kosten entstehen mir, wenn ich gegen die Aberkennung meiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland vorgehe und wer trägt diese Kosten im Erfolgsfall?

Wenn Sie gegen die Aberkennung Ihrer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland vorgehen, müssen Sie mit verschiedenen Kosten rechnen. Diese setzen sich in der Regel aus Gerichtskosten, Anwaltskosten und eventuellen Gutachterkosten zusammen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Verfahren zur Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, üblicherweise auf 2.500 Euro festgesetzt wird. Die genaue Höhe der Gerichtskosten hängt vom Einzelfall ab.

Anwaltskosten

Für die anwaltliche Vertretung fallen weitere Kosten an. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und können je nach Umfang des Verfahrens variieren. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Anwaltskosten in der Regel von dieser übernommen.

Gutachterkosten

In manchen Fällen können zusätzliche Kosten für Gutachten entstehen, beispielsweise für eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese Kosten können sich auf mehrere hundert Euro belaufen.

Kostenübernahme im Erfolgsfall

Im Falle eines Erfolgs Ihres Rechtsbehelfs trägt grundsätzlich die unterlegene Behörde die Kosten des Verfahrens. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch Ihre Anwaltskosten. Allerdings ist zu beachten, dass Sie zunächst in Vorleistung gehen müssen und die Kosten erst nach Abschluss des Verfahrens erstattet werden.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird gewährt, wenn Ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und Sie nachweislich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die Prozesskostenhilfe kann ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt werden und umfasst auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Verwaltungskosten

Neben den Verfahrenskosten können auch Verwaltungskosten für die Entziehung und die spätere Neuerteilung der Fahrerlaubnis anfallen. Diese Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, auch wenn Sie im Verfahren erfolgreich sind.

Wenn Sie sich entscheiden, gegen die Aberkennung Ihrer EU-Fahrerlaubnis vorzugehen, sollten Sie die möglichen Kosten sorgfältig abwägen. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, die finanziellen Risiken besser einzuschätzen und gegebenenfalls Möglichkeiten zur Kostenreduzierung zu finden.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eignungsmängel

Eignungsmängel im Fahrerlaubnisrecht sind körperliche, geistige oder charakterliche Defizite, die eine Person als ungeeignet zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Diese können durch Krankheiten, Alkohol- oder Drogenkonsum oder fehlende charakterliche Zuverlässigkeit verursacht sein. Gemäß § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf nur fahren, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Eignungsmängel können sowohl dauerhaft als auch vorübergehend sein.

Beispiel: Ein Fahrer mit mehrfachen Alkoholdelikten im Straßenverkehr wird als ungeeignet eingestuft, weil er nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen kann und damit ein Sicherheitsrisiko darstellt.


Zurück

Medizinisch-psychologisches Gutachten

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG, umgangssprachlich „MPU“ oder „Idiotentest“) ist eine fachliche Beurteilung der Fahreignung durch Mediziner und Psychologen. Es wird gemäß § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) angeordnet, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa nach Alkohol- oder Drogendelikten oder bei erheblichen Verkehrsverstößen. Das Gutachten umfasst medizinische Untersuchungen, psychologische Tests und ein Explorationsverfahren und bewertet, ob die Person voraussichtlich zukünftig sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Beispiel: Nach mehreren Trunkenheitsfahrten muss ein Fahrer eine MPU absolvieren, die untersucht, ob er sein Trinkverhalten nachhaltig verändert hat und künftig verantwortungsbewusst handeln wird.


Zurück

Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen, das eine erneute umfassende Prüfung des Falls durch ein höheres Gericht ermöglicht. Bei Verwaltungsverfahren regeln §§ 124 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zulässigkeit und den Ablauf. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt und begründet werden und ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, etwa wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beispiel: Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Entzug einer Fahrerlaubnis abweist, legt der betroffene Fahrer Berufung beim Oberverwaltungsgericht ein, das den Fall vollständig neu prüft.


Zurück

Wohnsitzerfordernis

Das Wohnsitzerfordernis ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und besagt, dass eine Fahrerlaubnis nur von dem EU-Mitgliedstaat erteilt werden darf, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Regelung basiert auf Art. 7 der EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) und soll „Führerscheintourismus“ verhindern, bei dem Personen nationale Beschränkungen umgehen. Der ordentliche Wohnsitz liegt dort, wo jemand wegen persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr wohnt.

Beispiel: Ein deutscher Staatsbürger, der seinen Führerschein wegen Alkoholdelikten verloren hat, meldet sich scheinbar in Polen an, lebt aber weiterhin in Deutschland. Sein in Polen ausgestellter Führerschein kann in Deutschland angezweifelt werden, wenn nachweisbar ist, dass er seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht nach Polen verlegt hatte.


Zurück

EU-Führerscheinrichtlinie

Die EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) ist eine europaweite Rechtsvorschrift zur Harmonisierung der Führerscheinregelungen in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie legt einheitliche Standards für Führerscheinklassen, Ausstellungsbedingungen, Gültigkeitsdauer, regelmäßige Erneuerungen und Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung fest. Die Richtlinie verankert das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen und regelt das Wohnsitzerfordernis. Sie wurde 2006 verabschiedet und mehrfach aktualisiert, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Freizügigkeit der EU-Bürger zu fördern.

Beispiel: Ein italienischer Führerschein muss in Deutschland anerkannt werden, solange er den in der EU-Führerscheinrichtlinie festgelegten Standards entspricht und vom Wohnsitzmitgliedstaat des Inhabers ausgestellt wurde.


Zurück

Gegenseitige Anerkennung

Die gegenseitige Anerkennung ist ein grundlegendes Prinzip des EU-Rechts, wonach Verwaltungsakte, Dokumente und Qualifikationen eines Mitgliedstaats in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen. Im Fahrerlaubnisrecht bedeutet dies gemäß Art. 2 der EU-Führerscheinrichtlinie, dass ein in einem EU-Land rechtmäßig erworbener Führerschein in allen anderen EU-Ländern gültig ist. Dieses Prinzip stärkt die Freizügigkeit innerhalb der EU und schränkt die Möglichkeiten nationaler Behörden ein, ausländische EU-Fahrerlaubnisse anzuzweifeln.

Beispiel: Ein polnischer Führerschein muss von deutschen Behörden grundsätzlich anerkannt werden, selbst wenn der Inhaber in Deutschland früher als fahruntauglich eingestuft wurde – es sei denn, es gibt konkrete Beweise für einen Verstoß gegen EU-Recht bei der Ausstellung.


Zurück

Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung ist ein Geldbetrag oder eine Bürgschaft, die hinterlegt wird, um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Absicherung einer Forderung zu gewährleisten. Im Verwaltungsprozessrecht kann gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 711 ZPO eine Sicherheitsleistung verlangt werden, um die vorläufige Vollstreckung einer Entscheidung abzuwenden. Die Höhe beträgt typischerweise 110% des zu sichernden Betrags und dient dem Schutz des Gläubigers vor möglichen Verlusten, falls die Entscheidung später aufgehoben wird.

Beispiel: Ein Gericht verurteilt eine Behörde zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 5.000 Euro. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, aber die Behörde kann die Vollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung von 5.500 Euro (110%) hinterlegt, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 47 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG (Führerscheinrichtlinie): Diese Vorschriften regeln die Anerkennung von EU-Führerscheinen in Deutschland. Grundsätzlich werden in anderen EU-Staaten erworbene Fahrerlaubnisse anerkannt, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, die eine Aberkennung rechtfertigen, wie z.B. die Umgehung nationaler Vorschriften durch Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland trotz Wohnsitzes im Inland. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es darum, ob der Kläger seine polnische Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen darf oder ob die deutschen Behörden dies wegen einer Umgehung deutscher Auflagen ablehnen können, da Zweifel am Wohnsitz in Polen bestehen könnten.
  • § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder, unter bestimmten Bedingungen, im Ausstellungsstaat hat. Der ordentliche Wohnsitz wird dort begründet, wo man sich mindestens 185 Tage im Kalenderjahr aufhält. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage ist, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hatte, was für die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis relevant ist.
  • § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschriften erlauben die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn sich erweist, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn körperliche oder geistige Mängel vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die deutschen Behörden argumentieren mit der mangelnden Fahreignung aufgrund der früheren Gutachten, was ein Grund für die Aberkennung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis sein könnte, wenn die Ungeeignetheit fortbesteht und in Deutschland festgestellt wurde.
  • § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Diese Vorschrift schreibt vor, dass Betroffene vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes angehört werden müssen. Die Anhörung dient dazu, den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern und Beweismittel vorzulegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger wurde vor der Aberkennung seiner polnischen Fahrerlaubnis angehört, was ein formell korrekter Schritt der Behörde war, um das Verwaltungsverfahren rechtmäßig zu gestalten.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 A 168/19 – Beschluss vom 23.06.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!