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Blaues Euro-Feld auf Nummernschild überklebt

AG Starnberg – Az.: 4 OWi 55 Js 21101/20 – Urteil vom 10.07.2020

Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde gemäß § 226 Abs. 2 StPO abgesehen.

Der Betroffene … ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Inbetriebnehmens eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist.

Es wird deswegen eine Geldbuße von 65,– Euro verhängt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 10 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 48 Nr. 1a FZV, § 24 StVG, Nr. 179b BKat, § 17 OWiG.

Gründe

I.

Der Betroffene stellte am 22.02.2020 vor 11:14 Uhr den Pkw Daimler Benz, amtliches Kennzeichen … in Tutzing im Behringaweg/Himbeerweg ab, obwohl auf dem vorderen und auf dem hinteren Kennzeichenschild das blaue Eurofeld, enthaltend Sternenkranz mit Erkennungsbuchstaben D, mit einem ähnlich dimensionierten, schwarzen Aufkleber, zeigend den Sternenkreis in weiß sowie den Erkennungsbuchstaben D, beklebt war.

Bei Anwendung der gehörigen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug aufgrund des Aufklebers nicht in Betrieb hätte genommen werden dürfen.

II.

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

III.

Der Betroffene ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass man von der Beklebung des vorderen Kennzeichens ausgehen könne, während die Beklebung des hinteren Kennzeichens nicht bewiesen sei. Eine Flagge der EU existiere nicht. Er sei Gegner der Politik der EZB. Er sehe einen Eingriff in die negative Meinungsfreiheit. Der Tatbestand sei falsch. Er sehe die Verweisung, aus der sich der blaue Streifen ergebe, als verfassungswidrig. Dieser sei nicht Teil des Kennzeichens. Während in § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV Kennzeichenschilder erfasst seien, meine Lfd.Nr. 179b BKat lediglich Kennzeichen.

Neben der durch den Betroffenen eingestandenen Beklebung des vorderen Kennzeichens steht dies hinsichtlich beider Kennzeichen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten … sowie den in Augenschein genommenen, durch den Zeugen gefertigten Lichtbildern vom vorderen Kennzeichen. Gemäß §§ 276 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG wird wegen der Einzelheiten auf die genannten Lichtbilder verwiesen.

Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass die Eurofelder der Kennzeichen des Fahrzeugs des Betroffenen vorne und hinten mit schwarzer Folie beklebt waren. Zwar habe er, der Zeuge, die Rückseite des Fahrzeugs nicht fotografiert. Die Ausgestaltung mit dem schwarzen Aufkleber sei hinten jedoch gleich gewesen.

Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen … wie auch an der Glaubhaftigkeit seiner geschilderten Angaben zu zweifeln. Zwar mag der Zeuge von sich aus nicht wiedergeben haben können, dass das hintere Kennzeichen deutlich kürzer ist, was sich aus dem durch den Betroffenen vorgelegten und in Augenschein genommenen Kennzeichenschildern und der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt. Dem ist jedoch keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, da es für die durch den Zeugen wiedergegebene Ausgestaltung der Beklebung beider Eurofelder nicht auf die Länge der jeweiligen Kennzeichenschilder ankommt, zumal das Maß des Eurofeldes hiervon nicht beeinträchtigt wird.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene das Fahrzeug in Betrieb genommen hat, obwohl die Eurofelder beider Kennzeichen mit schwarzen Folien, zeigend den Sternenkreis in weiß sowie den Erkennungsbuchstaben D, beklebt waren.

Zugunsten des Betroffenen wurde von lediglich fahrlässiger Begehensweise ausgegangen.

IV.

Der Betroffene war daher wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Inbetriebnehmens eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist, gemäß §§ 10 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 48 Nr. 1a FZV, § 24 StVG, Nr. 179b BKat, § 17 OWiG zu verurteilen.

Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ist in rechtlicher Hinsicht erfüllt.

Bei den Kennzeichen des Fahrzeugs handelt es sich um amtlich ausgegebene und abgestempelte Kennzeichenschilder. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschildes einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Gestaltungselement, das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe D). Dieses sogenannte Euro-Kennzeichen war durch die 21. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.01.1995 zunächst fakultativ und mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 mit der zum 01.11.2000 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage V a, die nach dem Inkrafttreten der FZV am 01.03.2017 durch den inhaltsgleichen § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ersetzt wurde, obligatorisch eingeführt (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015, 8 K 4792/14, Rn. 20, 22 in juris).

Entgegen der Auffassung des Betroffenen war die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens gesetzeskonform. Die Regelung in § 10 Abs. 2, Satz 2 FZV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2c) StVG und ist mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Nach Artikel 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2c) StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr unter anderem ermächtigt wird, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und dabei insbesondere auch über die Kennzeichnung von Fahrzeugen, enthält eine solche Verordnungsermächtigung, die ausreichend bestimmt ist (VG Stuttgart a.a.O., Rn. 24 in juris). Auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt die Einführung des Euro-Kennzeichens mithin nicht.

Blaues Euro-Feld auf Nummernschild überklebt
(Symbolfoto: QBR/Shutterstock.com)

Soweit der Betroffene einwendet, der blaue Streifen sei nicht Teil des Kennzeichens sei, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich insgesamt um ein als Ganzes ausgegebenes amtliches Kennzeichenschild, das durch die zuteilende Behörde in dieser Form abgestempelt wurde. Es kommt insbesondere nicht entscheidungserheblich darauf an, dass nach Aufbringen der Aufkleber auf dem Eurofeld nach wie vor die durch § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV gebotenen „Unterscheidungszeichen“ (für den Verwaltungsbezirk, hier: …) und „Erkennungszeichen“ (hier: …) mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz umrandeten Grund nicht verdeckt, sondern uneingeschränkt erkennbar waren. Denn das aus dem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und dem Erkennungszeichen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV bestehende Kennzeichen ist nach den Vorgaben der Anlage 4 eben nur eines der zwingend vorgeschriebenen Gestaltungselemente des Kennzeichenschildes (VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 28 in juris).

Das somit insgesamt erfasste Kennzeichenschild darf gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein, sowie nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV verbietet nicht nur die Überdeckung des Kennzeichenschildes in Gänze oder des Kennzeichens im Rechtssinne, sondern gilt entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut für das gesamte Kennzeichenschild. Dementsprechend enthält auch die Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV verbindliche Regelungen nicht nur für das Kennzeichen, sondern für das Kennzeichenschild insgesamt (VG München, Urteil vom 15.04.2015, Az. M 23 K 14.5127, veröffentlicht in BeckRS 2015, 54611).

Das Bekleben eines Teils des Kennzeichenschildes mit Folie oder ähnlichen Abdeckungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 10 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1, § 48 Nr. 1a) FZV, § 24 StVG, Nr. 179b BKat, § 17 OWiG dar. Das OLG München führt insoweit in seinem Urteil vom 22.03.2019, Az. 4 OLG 14 Ss 322/18 bei einer ähnlichen Sachverhaltsgestaltung ausdrücklich aus, dass eine Ordnungswidrigkeit entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV in Betracht kommt. Anders als der Betroffene meint, ist ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht in Lfd.Nr. 179 BKat in Anbetracht der dortigen Verweisung auf § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV, sondern in Lfd.Nr. 179b BKat unter Verweis auf § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV sanktioniert.

Soweit der Betroffene dem Gesetzeswortlaut in § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV einerseits, in dem der Rechtsbegriff Kennzeichenschilder verwendet wird, dem Wortlaut der Lfd.Nr. 179b BKat andererseits, in dem lediglich das Wort Kennzeichen aufgeführt ist, eine einschränkende Wirkung beimisst, ist dem nicht zu folgen. Ohne Zweifel bezieht sich der Begriff Kennzeichen auf das physische Kennzeichenschild als Ganzes. Es liegt auf der Hand, dass das lediglich rechtlich zugeteilte, unverkörperte Kennzeichen nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Unterscheidungskennzeichen und Erkennungskennzeichen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV lediglich eines der zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsmerkmale des Kennzeichenschildes. Umgekehrt stünde bei einer Abdeckung oder Veränderung des Unterscheidungszeichens oder der Erkennungszeichen vielmehr eine Strafbarkeit nach § 267 StGB oder § 22 StVG im Raum.

Ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, namentlich in der Ausgestaltung der negativen Meinungsäußerungsfreiheit, ist nicht gegeben. Denn die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Wie bereits ausgeführt, ist die Ausgestaltung des Euro-Kennzeichens gesetzes- und verfassungskonform zustande gekommen. Entsprechendes gilt für die Sanktion bei einem Verstoß in Lfd.Nr. 179b BKat in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV, die in § 24 StVG ihre gesetzliche Grundlage finden. Die Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Beklebens amtlich abgestempelter Kennzeichenschilder liegt auf der Hand. Sie ist insbesondere geboten zur Gewährleistung einfacher und zügiger Ablesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer ohne ablenkende Veränderungen, sowie uneingeschränkter Erfassbarkeit durch technische Geräte.

Die Voraussetzungen eines Verbotsirrtums nach § 11 Abs. 2 OWiG liegen nicht vor. Hat der Täter die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, scheidet die Annahme eines Verbotsirrtums aus. Nach der herrschenden Meinung bedeutet Unrechtsbewusstsein im Ausgangspunkt: „Der Täter weiß, dass das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist“. Demnach liegt der entscheidende Bezugspunkt in der Kenntnis eines rechtlichen Verbots. Das Unrechtsbewusstsein muss sich auf die spezifische Rechtsgutsverletzung des in Betracht kommenden Tatbestands beziehen. Die etwaige Überzeugung des Täters, für ein bedeutendes Anliegen so handeln zu müssen, ändert daran nichts (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 11 OWiG Rn. 52). Der hiesige Betroffene hat sich intensiv mit der Frage der Verwirklichung eines Tatbestandes befasst. Selbst wenn er zu dem Ergebnis gekommen sein mag, dass dem blauen Eurofeld des Kennzeichenschildes die Rechtsgrundlage fehle, lässt sich daraus die Vorstellung nicht begründen, das amtlich abgestempelte Kennzeichenschild eigenmächtig abändern zu dürfen. Soweit der Betroffene ausführt, lediglich eine andere Nummer des Bußgeldkatalogs sei verwirklicht, lässt dies gerade auf entsprechendes Unrechtsbewusstsein schließen. Zumindest aber wäre ein Verbotsirrtum für den Betroffenen nicht unvermeidbar gewesen. Bei sachgerechter Auseinandersetzung mit der Rechtslage unter Heranziehen einschlägiger Entscheidungen hätte der Betroffene zu dem Ergebnis kommen müssen, dass mit dem Bekleben der Kennzeichen zumindest der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt werden kann. Dies ergibt sich etwa aus dem durch den Betroffenen zitierten Urteil des OLG München vom 22.03.2019, Aktenzeichen 4 OLG 14 Ss 322/18, das ausdrücklich ausführt, nachdem ein Teil des Kennzeichens verdeckt worden ist, komme eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 48 Nr. 1 b, 10 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV in Betracht. Aus den Einstellungen der früheren Verfahren, in denen gegen den Betroffenen Bußgeldbescheide wegen vergleichbarer Vorwürfe erlassen wurden, kann der Betroffene keine anderen Schlüsse ziehen. Denn eine Einstellung nach § 47 OWiG erfolgt gerade nicht mangels Tatverdachts, sondern etwa wegen geringer Schuld oder Unverhältnismäßigkeit der Beweisaufnahme.

V.

Für einen Verstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehensweise durch einen Ersttäter sieht der Bußgeldkatalog unter Nr. 179b die Verhängung eines Bußgelds von 65,– Euro vor.

Der Betroffene verfügt über keine Vorahndungen. Die Tatvorwürde der früheren Bußgeldverfahren, die eingestellt wurden, können nicht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Insgesamt besteht kein Anlass für ein Abweichen von der vorgesehenen Regelgeldbuße nach oben oder nach unten.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 464, 465 StPO.

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