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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums

Amphetamin im Blut: Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung zur Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Amphetaminkonsum. Trotz hoher Amphetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers und dessen Einwände gegen die Verwertbarkeit des ärztlichen Befundberichts wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Untersuchungsergebnisse für korrekt und die daraus resultierende Entziehungsverfügung für rechtmäßig.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 1487/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde zurückgewiesen: Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.
  2. Hohe Amphetaminkonzentration: Im Blut des Antragstellers wurde eine hohe Amphetaminkonzentration von 740 ng/ml festgestellt.
  3. Zweifel an Untersuchungsergebnissen: Der Antragsteller zweifelte die Richtigkeit der Ergebnisse an, was jedoch vom Gericht abgelehnt wurde.
  4. Vergleichbare Fälle: Das Gericht bezog sich auf ähnliche Fälle mit hohen Amphetaminkonzentrationen, um seine Entscheidung zu stützen.
  5. Keine Bewegungseinschränkung: Trotz hoher Drogenkonzentration im Blut wurde festgestellt, dass keine schwerwiegende Bewegungseinschränkung vorlag.
  6. Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung: Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung.
  7. Interessenabwägung: Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts wurde als nicht zu beanstanden befunden.
  8. Schutz der öffentlichen Sicherheit: Die Entscheidung betonte die Bedeutung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr.

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Amphetamin führt zur Fahrerlaubnisentuiehung
(Symbolfoto: luchschenF /Shutterstock.com)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum ist ein rechtliches Thema, das für viele Verkehrsteilnehmer von Bedeutung ist. Selbst ein einmaliger Konsum kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, unabhängig davon, ob der Konsum versehentlich oder bewusst erfolgte. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums vorgestellt und besprochen.

Der Fall Amphetaminkonsum und Fahrerlaubnisentziehung

In einem richtungsweisenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Az.: 16 B 1487/14, wurde am 24. Februar 2015 eine Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Amphetaminkonsum zurückgewiesen. Der Fall zog weitreichende Aufmerksamkeit auf sich, da er sich mit der komplexen Thematik des Drogenkonsums im Straßenverkehr und dessen juristischen Konsequenzen befasst.

Kernpunkte des Rechtsstreits

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die dem Antragsteller den vorläufigen Rechtsschutz versagte. Der Antragsteller hatte eine hohe Konzentration von Amphetamin im Blut, konkret 740 ng/ml. Er stellte die Richtigkeit des ärztlichen Befundberichts des Labors L. in Frage und argumentierte, dass ein so hoher Wert nicht mit der Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen, vereinbar sei. Diese Argumentation fand jedoch kein Gehör beim Gericht, das die Beschwerde zurückwies und den Antragsteller zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtete.

Bewertung und Vergleich mit ähnlichen Fällen

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass trotz der hohen Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses bestünden. Das Gericht bezog sich dabei auf ähnliche Fälle, in denen Betroffene trotz hoher Amphetaminwerte im Blut keine schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen zeigten und teilweise sogar angaben, keine Wirkung des Amphetamins gespürt zu haben. Diese Einschätzung wurde durch Urteile anderer Verwaltungsgerichte unterstützt, die sich ebenfalls mit hohen Serumkonzentrationen von Amphetamin und Metamphetamin auseinandersetzten.

Rechtliche Grundlagen und Urteilsbegründung

Das Gericht erklärte, dass die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keine durchgreifenden Zweifel aufweise. Es führte aus, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung in der Regel ausreicht, um den Sofortvollzug aufrechtzuerhalten. Die Fahrerlaubnisentziehung kann zwar erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung und die Berufsausübungsfreiheit haben, jedoch muss der Betroffene diese Konsequenzen im Hinblick auf das von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehende Risiko für die öffentliche Sicherheit hinnehmen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen markiert somit einen wichtigen Schritt in der rechtlichen Behandlung von Drogenkonsum im Straßenverkehr. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die öffentliche Sicherheit und das Wohl der Allgemeinheit über die individuellen Interessen des Einzelnen zu stellen, insbesondere in Fällen, in denen Drogenkonsum das Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigen könnte. Dieses Urteil dient als klarer Richtungsweiser für ähnliche Fälle und für die Beurteilung von Amphetaminkonsum im Kontext des Verkehrsrechts.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Wie wird Amphetaminkonsum im Kontext des Verkehrsrechts bewertet?

Im Kontext des Verkehrsrechts wird der Konsum von Amphetaminen sehr streng bewertet. Es gibt keinen festen Grenzwert, ab dem der Führerschein entzogen wird, aber es wird angenommen, dass eine Person unter dem Einfluss von Amphetaminen am Straßenverkehr teilgenommen hat, wenn der Wert 25 ng/ml erreicht oder überschreitet. Selbst wenn dieser Grenzwert nicht erreicht wird, kann eine Verurteilung nach § 24a StVG in Betracht kommen, wenn Umstände festgestellt werden, die auf eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit hinweisen.

Der Konsum von Amphetamin kann etwa einen Tag im Blut, bis zu vier Tage im Urin und mehrere Monate in den Haaren nachgewiesen werden. Schon der reine Amphetaminkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Bei einer Drogenfahrt mit Amphetamin kann ein Bußgeldverfahren mit einem Fahrverbot und ein Verwaltungsverfahren, in dem der Führerschein entzogen wird, eingeleitet werden.

Die Einnahme von amphetaminhaltigen Arzneimitteln kann ebenfalls zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass schon der einmalige Konsum ausreicht, um die Fahreignung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Amphetamine ärztlich verordnet wurden.

Zu den harten Drogen gehören alle Drogen außer Cannabis, also insbesondere Heroin, Kokain und Amphetamin. Wer mit solchen Drogen angetroffen wird, muss mit einem Führerscheinentzug rechnen. Der Führerscheinentzug droht auch schon dann, wenn der Führerscheininhaber nur im Besitz von Heroin, Kokain und Amphetamin festgestellt worden ist.

Werden Amphetamine im Blut eines Autofahrers nachgewiesen, ist der Entzug des Führerscheins grundsätzlich rechtmäßig. Allein der Nachweis kann schwerwiegende Folgen haben.

Welche Rolle spielt die Blutuntersuchung bei Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Drogen?

Die Blutuntersuchung spielt bei Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Drogen eine zentrale Rolle, da sie als zuverlässiges Mittel zum Nachweis von Drogeneinnahmen gilt. Bei einer Verkehrskontrolle kann die Polizei bei Verdacht auf Drogenkonsum einen Drogenschnelltest durchführen, der jedoch vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen ist. Erst der Bluttest liefert rechtskräftige Ergebnisse und wird daher bei positiven Vortests angeordnet.

Ein Bluttest kann nur in einem Labor und von einem approbierten Arzt durchgeführt werden. Die Ergebnisse eines Bluttests sind ausschlaggebend für rechtliche Konsequenzen, wie den Entzug der Fahrerlaubnis, da sie den Konsum psychoaktiver Substanzen wie Amphetamine nachweisen können. Selbst wenn der Wert unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml liegt, kann der Nachweis von Amphetaminen im Blut zu rechtlichen Maßnahmen führen, da bereits geringe Mengen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können.

Die Polizei benötigt für die Anordnung einer Blutentnahme keinen richterlichen Beschluss, wenn der Verdacht besteht, dass der Fahrer sich wegen einer Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat. Bei Verweigerung der Zustimmung zu einem Bluttest kann die Polizei den Bereitschaftsstaatsanwalt kontaktieren, der bei begründetem Verdacht eine Blutentnahme anordnen kann.

Die Nachweisdauer von Amphetamin im Blut ist ebenfalls relevant, da sie Aufschluss darüber gibt, ob eine Person unter dem Einfluss der Droge steht und somit möglicherweise nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Dies kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, auch wenn der Konsum einige Zeit zurückliegt.

Zusammenfassend ist die Blutuntersuchung ein entscheidendes Instrument im Verkehrsrecht, um den Konsum von Drogen nachzuweisen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sie bildet die Grundlage für die rechtliche Bewertung von Drogenkonsum im Straßenverkehr und kann schwerwiegende Folgen wie den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Inwiefern ist die Höhe der Drogenkonzentration im Blut für rechtliche Entscheidungen relevant?

Die Höhe der Drogenkonzentration im Blut ist für rechtliche Entscheidungen in mehreren Kontexten relevant, insbesondere im Straßenverkehr. In Deutschland ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine Substanz, die in der Anlage zu § 24a StVG genannt ist, im Blut nachgewiesen werden kann.

Im Kontext des Straßenverkehrs ist die aktive Drogenkonzentration von THC (Tetrahydrocannabinol) relevant. Wenn diese unter 1 ng/ml im Blut liegt und keine Fahrfehler vorliegen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Bei drogenbedingten Fahrfehlern oder bei einer Konzentration von über 1 ng/ml THC im Blut handelt es sich um Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB). Bei aktiven THC-Konzentrationen von über 1 ng/ml im Blut, THC-Abbauprodukten von über 75 ng/ml im Blut oder anderen Betäubungsmitteln (Kokain, LSD, Heroin, Amphetamin, Pilze etc.) wird die Führerscheinstelle den Führerschein entziehen und für die Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.

Ein Bluttest kann bei Verdacht auf Missbrauch von Drogen oder Alkohol Klarheit schaffen. Bei einer Verkehrskontrolle kann die Polizei einen Drogenschnelltest durchführen, der die Konzentration der gängigen Drogen im Schweiß oder im Speichel misst. Zur Beweissicherung wird dann gewöhnlich eine Blutprobe durch einen Richter angeordnet.

Hohe Drogenkonzentrationen im Blut können auch auf eine Drogengewöhnung hindeuten, was rechtliche Konsequenzen haben kann, wie zum Beispiel den Entzug der Fahrerlaubnis.

Zusätzlich zu den rechtlichen Konsequenzen im Straßenverkehr können hohe Drogenkonzentrationen im Blut auch in anderen rechtlichen Kontexten relevant sein, wie zum Beispiel bei der Beurteilung der Fahreignung oder bei strafrechtlichen Verfahren.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1487/14 – Beschluss vom 24.02.2015

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse des ärztlichen Befundberichts des Labors L.     vom 17. Januar 2014 für verwertbar gehalten hat. Zwar ist richtig, dass die in seinem Blut festgestellte Konzentration der Droge Amphetamin von 740 ng/ml sehr hoch ist. Allein aus einem derart hohen Wert ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Anders als der Antragsteller annimmt, der allein auf diesen Gesichtspunkt seine Beschwerde stützt, ist eine derart hohe Konzentration durchaus möglich, ohne dass damit zwingend eine schwerwiegende Bewegungseinschränkung verbunden ist, die das Führen eines Kraftfahrzeugs ausschlösse. Davon ist der Senat im Hinblick auf in vergleichbaren Fällen festgestellte hohe Mengen von Amphetamin im Blut der Betroffenen überzeugt, die sich nicht nur ohne fremde Hilfe bewegen konnten, sondern teilweise sogar geltend gemacht haben, die Wirkung des Amphetamins gar nicht verspürt zu haben.

Vgl. Beschlüsse vom 14. Februar 2012 – 16 B 150/12 – (462 ng/ml), vom 15. Februar 2012 – 16 B 186/12 – (500 ng/ml), und vom 11. September 2014 – 16 B 920/14 – (420 ng/ml).

Diese Einschätzung wird bestätigt durch Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte in Bezug auf Fahrzeugführer, bei denen hohe Serumkonzentrationen von Amphetamin,

vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 – (579 ng/ml), juris, Rn. 9,

bzw. von Metamphetamin vorgelegen haben,

vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2006 – 11 ZB 06.835 – (675 ng/ml), juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 3 B 67/14 – (696,7 ng/ml), juris, Rn. 2, und vom 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 – (471,3 ng/ml), juris, Rn. 7,

wobei Metamphetamin eine dem Amphetamin vergleichbare Wirkung besitzt.

Vgl. Möller, in: Hettenbach,/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 59 bis 63.

Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass – nach bereits vorangegangenem positivem Speichel – die immunologisch und chromatographisch erfolgte Blutuntersuchung zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat.

Unterliegt demnach die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung keinen durchgreifenden Zweifeln, ist auch die vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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