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Fahrerlaubnisentziehung wegen psychischer Erkrankung

VG Saarbrücken, Az: 5 L 2682/16, Beschluss vom 09.02.2017

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.12.2016 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Fahrerlaubnisentziehung wegen psychischer Erkrankung
Symbolfoto: MasAnyanka / Bigstock

Mit Schreiben vom 09.12.2016 an den Antragsgegner teilte der Leiter des Gesundheitsamtes mit, am 07.12.2016 habe er mit Frau Direktorin vom Amtsgericht einen Hausbesuch bei der Antragstellerin durchgeführt. Bei der Antragstellerin sei eine organisch-affektive Psychose bekannt, es bestehe weiterhin eine paranoide Symptomatik. Fremdanamnestisch sei glaubhaft berichtet worden, die Antragstellerin fahre regelmäßig in der Nähe ihrer Wohnung nachts ohne Fahrzeugbeleuchtung auf der Straße. Nach seiner Einschätzung bestehe aktuell keine Eignung zum Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Mit Verfügung vom 12.12.2016 entzog der Antragsgegner aufgrund der §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 46 FeV der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, nach Zustellung der Verfügung ihren Führerschein bei dem Antragsgegner abzuliefern. Für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde die Ersatzvornahme angedroht.

In der Begründung heißt es, wie die Mitteilung des Leiters des Gesundheitsamtes vom 09.12.2016 ausführe, sei zusammen mit der Direktorin des Amtsgerichts im Rahmen der Überprüfung der Notwendigkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, bei dem am 07.12.2016 erfolgten Hausbesuch bei der Antragstellerin eine organisch-affektive Psychose, eingehend mit einer paranoiden Symptomatik, festgestellt worden. Wie der Gutachter einordne, bestehe aus fachmedizinischer Sicht bei der Antragstellerin aufgrund dieses Krankheitsbildes keine Eignung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen Straßenverkehr. Wenn nämlich ein Verkehrsteilnehmer jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten könne und dadurch die Situationsübersicht verliere, so sei die von ihm ausgehende Gefahr bei der heutigen Verkehrsdichte so groß, dass er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse. Der Antragsgegner sehe sich daher gezwungen, gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. 46 FeV und Anlage 4 Nr. 7.1 der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse, da die Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter das private Interesse der Antragstellerin überwiege.

Die Verfügung wurde der Klägerin am 13.12.2016 zugestellt.

Am 16.12.2016 legte sie Widerspruch ein. Durch ihre Verfahrensbevollmächtigten trug sie vor, die in der Verfügung in Bezug genommene Mitteilung des Leiters des Gesundheitsamtes vom 09.12.2016 liege nicht vor, so dass zu dessen angeblichen Feststellungen im Rahmen des Hausbesuchs am 07.12.2016 nicht konkret Stellung genommen werden könne. Bei der Antragstellerin liege weder eine organisch-affektive Psychose und schon gar nicht eine solche einhergehend mit paranoider Symptomatik vor. Sie sei seit 1959 im Besitz der Fahrerlaubnis und nehme seither ununterbrochen am Straßenverkehr teil, ohne einen verschuldeten Unfall verursacht zu haben. Bis Anfang habe sie ein selbständiges Gewerbe als betrieben und sei somit täglich mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Außer geringfügigen Bußgeldern wegen Park- oder Geschwindigkeitsverstößen sei sie straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wie bei dieser Sachlage ohne Anhörung und ohne auch nur Vorlage der angeblichen Mitteilung des Leiters des Gesundheitsamtes und der angeblich von diesem im Rahmen einer 15-minütigen Unterhaltung im Haus der Antragstellerin getroffenen Feststellungen eine solch schwerwiegende Entscheidung wie vorliegend habe ergehen können, sei nicht nachvollziehbar.

Am 19.12.2016 hat die Antragstellerin den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, die angeblichen Feststellungen des Leiters des Gesundheitsamtes anlässlich des Hausbesuches am 07.12.2016 im Rahmen eines Verfahrens auf Einrichtung der Betreuung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Das Betreuungsverfahren sei auf Betreiben der mit der Antragstellerin verfeindeten Tochter aus sehr persönlichen Interessen dieser Tochter eingeleitet worden. Im früheren Verfahren sei ebenfalls nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin und einer ärztlichen Beurteilung durch den damals befassten Dr. die Notwendigkeit einer Betreuung nicht angenommen worden. Dieses vorangegangene Verfahren liege wenige Monate zurück. Das jetzige Verfahren zur Betreuung sei noch nicht entschieden. Es werde bestritten, dass der Leiter des Gesundheitsamtes fachlich die Qualifikation habe, aufgrund eines 15-minütigen Gesprächs die angebliche Diagnose einer organisch-affektiven Psychose einhergehend mit einer paranoiden Symptomatik zu erstellen. Die Antragstellerin sei in keiner neurologischen Behandlung. Sie führe selbständig ihren Haushalt. Bis vor 1 ½ Jahren sei sie noch selbstständig als tätig gewesen und habe ein in eingesessenes betrieben. Sie sei seit 1959 im Besitz der Fahrerlaubnis und nehme seither am Straßenverkehr teil, ohne jemals in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Die jetzige Feststellung einer Gefährdung durch sie durch Weiterführen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr sei daher in keiner Weise begründet. Durch die sofortige Vollziehung der Verfügung entstehe ihr ein immenser Schaden. Sie sei für ihre Lebensführung auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen. Sie könne ohne Fahrerlaubnis ihrer sozialen Kontakte zu Familie, Freunden und Bekannten nicht aufrechterhalten und selbst ihre notwendigen Einkäufe nicht tätigen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Interessen der Antragstellerin unter besonderer Berücksichtigung der fehlenden Erfolgsaussicht ihres Widerspruchs gegen den ergangenen Bescheid sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell rechtmäßig. Insoweit werde zunächst auf die Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Weitere Untersuchungen der Antragstellerin seien entbehrlich gewesen, da bei ihr aufgrund der Mitteilung des Leiters des Gesundheitsamtes eine psychische Erkrankung vorliege, bei der nach Nr. 7.1.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei. Zu ergänzen sei, dass das Krankheitsbild keinesfalls aufgrund des kurzen Hausbesuchs am 07.12.2016 bekannt sei, sondern dem Leiter des Gesundheitsamts Unterlagen eines die Antragstellerin behandelnden Psychiaters vorlägen, in denen die Erkrankung, Behandlung und Medikation näher beschrieben sei. Nach Einverständnis der Antragstellerin würden diese dem Gericht umgehend vorgelegt werden.

II.

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins sowie der kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung begehrt, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat auch in der Sache Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 12.12.2016 erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so dass das private Interesse der Antragstellerin daran während des laufenden Widerspruchs – bzw. eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens – vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, überwiegt.

Die von dem Antragsgegner angenommene Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 7.1 steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts im vorliegenden Verfahren nicht fest. Der Antragsgegner hat sich darauf beschränkt, sich die Mitteilung des Leiters des Gesundheitsamtes vom 09.12.2016 zu Eigen zu machen, obwohl diese keine taugliche und tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Fahrgeeignetheit der Antragstellerin darstellt. Das aus vier Sätzen bestehende Schreiben enthält lediglich die Aussage, dass bei der Antragstellerin eine organisch-affektive Psychose bekannt sei und weiterhin eine paranoide Symptomatik bestehe. Aufgrund welcher Tatsachen, Untersuchungen und Befunde diese medizinische Diagnose erfolgt ist, ergibt sich weder aus der Mitteilung selbst, noch aus sonstigen amtlichen aktenkundigen Vorgängen oder (fach-)ärztlichen Stellungnahmen. Ebenso wenig ist erwähnt, welche persönlichen Eindrücke der Amtsarzt bei dem Hausbesuch am 07.12.2016 von der Antragstellerin gewonnen hat, die ihn schließlich zu der Schlussfolgerung, es bestehe keine Fahreignung, veranlasst haben. Auch bleibt völlig unklar, ob und ggfs. wie sich die angebliche Diagnose auf die Fahreignung der Antragstellerin konkret auswirkt, zumal auch in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV bei organischen Psychosen differenziert wird zwischen akuten Psychosen (Nr. 7.1.1), bei deren Vorliegen keine Fahreignung besteht, und organischen Psychosen nach Abklingen (Nr. 7.1.2), wonach eine Eignung abhängig von u.a. der Art und Prognose des Grundleidens gegeben sein kann. In dem Schreiben ist lediglich erwähnt „fremdanamnestisch“ sei „glaubhaft berichtet“ worden, dass die Antragstellerin nachts regelmäßig in der Nähe ihrer Wohnung ohne Fahrzeugbeleuchtung auf der Straße fahre. Dass diese vagen und nicht ansatzweise den Anforderungen an eine medizinische Stellungnahme entsprechenden Aussagen den Schluss auf die fehlenden Fahreignung der Antragstellerin nicht rechtfertigen, ist offensichtlich, denn die amtsärztliche Mitteilung stellt nur Diagnosen in den Raum, ohne diese schlüssig, nachvollziehbar und differenziert zu belegen. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsgegner im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zunächst weitere Sachaufklärungsmaßnahmen für erforderlich halten müssen. Dies gilt insbesondere für die verkehrsmedizinische Würdigung, ob Umstände, die möglicherweise die Annahme einer akuten psychischen Erkrankung der Antragstellerin begründen könnten, einen von dieser Erkrankung ausgehenden Ausschluss ihrer Fahreignung nahelegen. Aus Sicht des Gerichts bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in die Wege zu leiten.

Vgl. zum Sachaufklärungsaufwand der Fahrerlaubnisbehörde: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2015 -1 B 242/15-; juris

Nach alledem sind auch die sonstigen in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidungen rechtswidrig. Insbesondere hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu Unrecht verpflichtet, ihren Führerschein abzuliefern. Die darauf gerichtete Zwangsmittelandrohung begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken.

Erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin derzeit als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der angefochtenen Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

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