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Fahrerlaubnisentziehung – Nichteignung wegen Verstöße gegen Verkehrsvorschriften/Strafgesetze

Fahrerlaubnisentzug wegen hoher Wiederauffallenswahrscheinlichkeit im Verkehrsverhalten

Das VG Ansbach hat in seinem Beschluss vom 03.12.2014 (Az.: AN 10 S 14.01764) die Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund erwiesener Nichteignung entzogen. Der Entzug basiert auf einem medizinisch-psychologischen Gutachten, welches eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit des Antragstellers bei Verkehrsverstößen prognostiziert. Dieses Gutachten wurde trotz Einwänden des Antragstellers als aussagekräftig und relevant anerkannt. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug des Entzugs wurde abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: AN 10 S 14.01764 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Fahrerlaubnisentzug wegen festgestellter Nichteignung des Antragstellers.
  2. Grundlage ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit prognostiziert.
  3. Der Antragsteller wurde wegen Beleidigung und Nötigung verurteilt und erreichte einen Punktestand von 13 im Fahreignungsregister.
  4. Das Gericht wertet die fehlende Einsicht und mangelnde Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten des Antragstellers als Indiz für seine Nichteignung.
  5. Vorliegende Straftaten im Straßenverkehr werden als hohe Risikofaktoren für zukünftige Verstöße bewertet.
  6. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den sofortigen Vollzug des Entzugs wurde als unbegründet abgewiesen.
  7. Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde wird bestätigt.
  8. Das Gericht betont die Bedeutung der Verkehrssicherheit und rechtfertigt damit den Entzug der Fahrerlaubnis.

Ein Führerscheinentzug aufgrund von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze kann erfolgen, wenn die Nichteignung des Fahrers festgestellt wird. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnis aufgrund von Nichteignung entzogen werden, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Eine Sperrfrist gilt bei einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund festgestellter Nichteignung nicht, d.h. der Betroffene kann unmittelbar nach dem Entzug der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Fahreignung ist möglich, wenn der Betroffene gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 3 StVG). Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr erforderlich ist. Es ist ratsam, gegen den Führerscheinentzug rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und die Entscheidung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen. Betroffene sollten gegen den Führerscheinentzug vorgehen und ihre Rechte wahrnehmen.

In einem konkreten Urteil wurde einem Antragsteller die Fahrerlaubnis aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entzogen, das eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit prognostizierte. Der Antragsteller hatte zuvor erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen und war wegen Beleidigung und Nötigung verurteilt worden, wodurch er einen Punktestand von 13 im Fahreignungsregister erreichte. Das Gericht wertete die fehlende Einsicht und mangelnde Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten des Antragstellers als Indiz für seine Nichteignung und bestätigte die Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde. Die Verkehrssicherheit wurde als wichtiges Gut betont, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um einen Fahrerlaubnisentzug aufgrund von Verkehrsverstößen und Straftaten geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Fahreignung im Fokus: Der Fall der Fahrerlaubnisentziehung

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte über einen bemerkenswerten Fall zu entscheiden, bei dem es um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Mannes ging, der im Juli 2013 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Der Fall begann, als der Angeklagte im Jahr 2012 in eine Auseinandersetzung involviert war, während er mit seinem Lkw rangieren wollte. Dies führte zu einer strafrechtlichen Verurteilung und einer signifikanten Punkteanhäufung im Fahreignungsregister, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anforderte.

Analyse der psychologischen Fahreignung

Das medizinisch-psychologische Gutachten, das im Juli 2014 erstellt wurde, spielte eine zentrale Rolle in diesem Fall. Es bewertete den Angeklagten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines hohen Aggressionspotentials und der erwarteten hohen Wiederauffallenswahrscheinlichkeit im Verkehrsverhalten. Der Antragsteller zeigte laut Gutachten keine ausreichende Einsicht in sein problematisches Verhalten und die dahinterliegenden Ursachen. Dies wurde als Indikator für eine hohe Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften gewertet.

Die rechtlichen Feinheiten im Fahrerlaubnisentzugsprozess

Interessant ist die rechtliche Auseinandersetzung um die Anordnung des Gutachtens und die daraus resultierende Fahrerlaubnisentziehung. Der Antragsteller argumentierte, dass die Anforderung des Gutachtens unrechtmäßig und das Gutachten selbst fehlerhaft sei. Er behauptete auch, dass die Behörde seine seit der Verurteilung gezeigte Unauffälligkeit im Straßenverkehr nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Das Gericht wies diese Argumente zurück, indem es feststellte, dass das Gutachten rechtens angefordert wurde und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sowohl nachvollziehbar als auch unbeanstandbar waren.

Entscheidung des Gerichts: Sicherheit im Straßenverkehr geht vor

In seiner Entscheidung betonte das Gericht die Bedeutung der Verkehrssicherheit und die Notwendigkeit, Fahrer mit hoher Wiederauffallenswahrscheinlichkeit von den Straßen fernzuhalten. Es stellte fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgegangen war, was die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG rechtfertigte. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Haltung der deutschen Gerichte bei der Bewertung der Fahreignung und der Notwendigkeit, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Fazit: Der Beschluss des VG Ansbach bestätigt, dass die Fahreignung eines Fahrzeugführers unter strenger Beobachtung steht, insbesondere wenn es Hinweise auf ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit gibt. Dieser Fall zeigt, wie ernst die Gerichte das Thema Verkehrssicherheit nehmen und dass sie bereit sind, konsequent zu handeln, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Nichteignung eines Fahrzeugführers festgestellt und welche Rolle spielen dabei Straftaten?

Die Feststellung der Nichteignung eines Fahrzeugführers ist ein mehrstufiger Prozess, der von verschiedenen Akteuren durchgeführt wird. Die sachliche Zuständigkeit zur Feststellung einer vorliegenden Eignung oder Nichteignung obliegt ausschließlich der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde. Diese Bewertung basiert auf der grundlegenden körperlichen und geistigen Eignung des Fahrers, die sich von der Fahruntüchtigkeit abgrenzt.

Ärzte spielen auch eine wichtige Rolle bei der Feststellung der Fahreignung. Wenn ein Arzt feststellt, dass ein Patient nicht fahrtauglich ist, muss er dies dem Patienten klar und eindeutig mitteilen. Diese ärztliche Feststellung zur Nichteignung als Fahrzeugführer sollte sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert sein.

Straftaten können ebenfalls zur Feststellung der Nichteignung beitragen. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber eine Straftat begeht, insbesondere eine, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Verbindung steht, kann dies Zweifel an seiner Eignung aufwerfen. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, um die Eignung des Fahrers zu überprüfen.

Die Polizei hat auch eine Rolle bei der Feststellung der Nichteignung. Sie ist verpflichtet, Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung hinweisen, an die Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt wird, dass der Fahrer erhebliche Probleme beim Erkennen von Verkehrszeichen aufweist.

Es ist zu betonen, dass die endgültige Entscheidung über die Eignung eines Fahrers bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt. Diese kann auf der Grundlage der von Ärzten, der Polizei und anderen Quellen bereitgestellten Informationen eine Entscheidung treffen.

Inwiefern beeinflusst ein hohes Aggressionspotential die Beurteilung der Fahreignung?

Ein hohes Aggressionspotential kann die Beurteilung der Fahreignung erheblich beeinflussen. Aggressives Verhalten, insbesondere im Straßenverkehr, kann zu gefährlichen Situationen führen und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.

In Deutschland kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. Diese Untersuchung dient dazu, die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Ein hohes Aggressionspotential wird angenommen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Straftaten begeht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen äußern, wie zum Beispiel schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Beleidigung.

Aggressives Fahrverhalten kann sich auf verschiedene Weisen äußern, darunter Rasen, Drängeln, Beschimpfungen und sogar körperliche Auseinandersetzungen. Solche Verhaltensmuster können Anlass für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen sein.

Es ist zu erwähnen, dass nicht nur rechtskräftig abgeurteilte Straftaten Anlass für eine Eignungsbegutachtung geben können. Auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten können Anlass für eine Eignungsbegutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV geben.

Die Vorbereitung auf eine MPU wegen eines hohen Aggressionspotentials erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und Sensibilität bei der Erarbeitung der Hintergründe. Es ist ratsam, sich frühzeitig und kompetent, am besten von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, beraten zu lassen.

Welche Bedeutung hat die Wiederauffallenswahrscheinlichkeit im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung?

Die Wiederauffallenswahrscheinlichkeit spielt eine wichtige Rolle im Kontext der Fahrerlaubnisentziehung. Sie bezieht sich auf die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die bereits einmal im Straßenverkehr auffällig geworden ist, erneut gegen Verkehrsregeln verstößt oder eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

In Deutschland kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Anhaltspunkten für eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen. Diese Untersuchung dient dazu, die Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber wiederholt Straftaten im Straßenverkehr begangen hat oder wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren ist.

Die Wiederauffallenswahrscheinlichkeit wird in der Regel durch ein Gutachten ermittelt, das auf der Grundlage von Verkehrsverstößen, Straftaten und anderen relevanten Informationen erstellt wird. Dabei wird auch das Verhalten des Betroffenen außerhalb des Straßenverkehrs berücksichtigt, da dieses Rückschlüsse auf sein Verhalten im Straßenverkehr zulassen kann.

Wenn eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit festgestellt wird, kann dies zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer vor potenziellen Gefahren zu schützen.


Das vorliegende Urteil

VG Ansbach – Az.: AN 10 S 14.01764 – Beschluss vom 03.12.2014

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 1956 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen A1, B und C.

Im Juli 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einem rechtskräftigen Strafurteil vom …Juli 2013, mit welchem der Antragsteller wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer – auf Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Hierin wurde unter anderem ausgeführt:

„Der Angeklagte fuhr mit seinem Lkw, amtliches Kennzeichen …, am …2012 gegen 14:50 Uhr auf der … Straße in …. Der Angeklagte wollte mit seinem Lkw rangieren und fühlte sich von dem Geschädigten … gestört, der mit seinem Lkw im Bereich der … Tankstelle parkte.

Da der Geschädigte nicht sofort seinen Lkw entfernte, beleidigte ihn der Angeklagte mit den Worten „Fick dich“ und Hurensohn“. Der Angeklagte tat dies, um seine Nicht- bzw. Missachtung gegenüber dem Geschädigten … auszudrücken. Der Geschädigte fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt.

Nach der Rückkehr des Geschädigten stieg der Angeklagte aus seinem Lkw und bedrohte den Geschädigten mit einem roten Küchenmesser mit einer mindestens 8 cm langen Klinge. Er tat dies, um den Geschädigten dazu zu bringen, seinen Lkw weg zu bewegen, wobei er dem Geschädigten androhte, ihn umzubringen. Der Geschädigte … fuhr daraufhin sein Fahrzeug weg; dies wollte der Angeklagte erreichen.“

Ferner erhielt die Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom …Juli 2013, wonach der Antragsteller einen Punktestand von 13 Punkten erreicht habe. Dieser resultierte aus den beiden oben genannten Straftaten (jeweils 5 Punkte) und einer Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (Abstandsverstoß) vom … 2011, rechtskräftig seit …. Oktober 2011.

Der Antragsteller wurde daraufhin mit Anordnung vom … Juli 2013 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 46 Abs. 2 FeV aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Diese Anordnung wurde letztlich mit einer weiteren Anordnung vom …März 2014 ergänzt, in welcher sich die Fahrerlaubnisbehörde damit auseinandersetzte, warum ein Vorgehen nach dem Punktesystem des § 4 StVG nicht ausreiche.

Letztlich wurde das Gutachten vom …Juli 2014 (Untersuchungsdatum: ….07.2014) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung der Fahrerlaubnisbehörde am …. Juli 2014 übergeben. Dieses beantwortet die Gutachtensfrage zusammenfassend wie folgt:

„Es ist auf Grund der aktenkundigen erheblichen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung bzw. auf Grund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential und auf Grund der hier erhobenen Befunde zu erwarten, dass Herr K. künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

„Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde bei der Untersuchung erhoben werden konnten und im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar sind. (Hypothese 0)

Die Abklärung der (außerhalb und insbesondere auch innerhalb der betreffenden Person liegenden) Bedingungen einer problematischen Verhaltensentwicklung ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle solcher Bedingungen zu sehen ist.

Herr … zeigte sich diesbezüglich im Gespräch nicht so weit offen bzw. konnte sich nicht so weit offen zeigen, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten waren. (vgl. Kriterium 0.2 N)

Bei den aktenkundigen Informationen ist sicher von einer überdurchschnittlichen Aggressivität bzw. einer eingeschränkten Impulskontrolle auszugehen. Aus den entsprechenden Angaben kann – trotz mehrfacher intensiver Nachfragen – nicht ansatzweise nachvollzogen werden, warum (besonders durch welche persönlichen Gründe) Herr … ein derart aggressives Verhalten im Straßenverkehr wie aktenkundig dokumentiert zu zeigen bereit war.

Entsprechend kann nicht auf eine realistische Auseinandersetzung mit dem früheren Fehlverhalten geschlossen werden.

Sofern Herr … zu erkennen gab, eingesehen zu haben, dass er in der fraglichen Situation gelassener hätte reagieren müssen, ist dies unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte allenfalls als erster Ansatz, keinesfalls aber als tatsächlich selbstkritische Distanzierung von problematischen Einstellungs- und Verhaltensmustern als Grundlage einer tatsächlich stabilen Verhaltensänderung zu interpretieren.

Aus den genannten Gründen sind die erhobenen Befunde zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht hinreichend verwertbar, so dass sich eine positive Verhaltensprognose zwingend ausschließen muss. (vgl. Hypothese 0)

…“

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (unter anderem) der Klassen A1, B, C und T unter Anordnung des Sofortvollzuges entzogen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass im Fall der erwiesenen Nichteignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen sei. Die Nichteignung sei durch das Gutachten vom … Juli 2014 erwiesen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung habe ergeben, dass Bedenken an der Fahreignung nicht ausgeräumt hätten werden können, sondern dass davon auszugehen sei, dass die anzunehmende erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit weiter bestehe. Es sei daher zu erwarten, dass der Antragsteller künftig oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Bei weiterer Belassung der Fahrerlaubnis sei eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befürchten. Dies rechtfertige bei sorgfältiger Abwägung der Interessenlage, den Antragsteller einstweilen an der Führung eines Kraftfahrzeuges zu hindern.

Gegen diesen am 7. Oktober 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 7. November 2014 Widerspruch erheben.

Ebenfalls am 7. November 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht (der Sache nach) beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sowohl die Beibringungsanordnungen vom… Juli 2013 bzw…. März 2014 nicht gerechtfertigt gewesen seien. So hätten vorrangig Maßnahmen nach dem Punktesystem getroffen werden müssen. Auch habe das Strafgericht im Rahmen der Hauptverhandlung den rechtlichen Hinweis gegeben, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 a StGB in Betracht komme. Das Gericht habe es jedoch mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB bewenden lassen. Auf Grund dieses Verfahrensverlaufs sei bereits eine Bindungswirkung dahingehend anzunehmen, dass die Anordnung einer Überprüfung der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers nicht in Betracht komme.

Zum Zweiten sei das medizinisch-psychologische Gutachten fehlerhaft und beruhe auch auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Soweit das Gutachten unter Ziffer II.3 Ausführungen zu einem hohen Aggressionspotential mache, ergebe sich aus der Tat des Antragstellers weder die dort beschriebene Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen noch eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten. Die festgestellte Tat und die Gesamtsituation ließen nur den Rückschluss zu, dass in der speziellen Situation (lediglich) ein unbedachtes Verhalten vorgelegen habe. Aus der damaligen einmaligen Situation dürfe nicht auf die generelle Nichteignung geschlossen werden, da das Gewicht der Anlasstat alleine nicht zur Entscheidung über das Weiterbestehen der Fahrerlaubnis geeignet sei. Neben der hier anlassgebenden Straftat sei für den Antragsteller lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Abstandsverstoßes im Verkehrszentralregister enthalten. Diese könne nicht als Indiz für eine aggressive, auf eigennützigen Motiven basierende Handlungsweise des Antragstellers herangezogen werden. Seit der Verurteilung sei der Antragsteller nicht mehr verkehrsauffällig geworden, obwohl er ständig seither am Straßenverkehr beruflich teilnehme, also nun etwa zwei Jahre lang bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin. Durch das Nachtatverhalten und das Verhalten während der laufenden Bewährung habe der Antragsteller gezeigt, dass er gewillt und bereit sei, die für ihn geltenden Regeln dauerhaft einzuhalten. Wie in Anbetracht des zeitlichen Verlaufs nach der Verurteilung und der Anordnung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und auch des sonstigen Akteninhalts der Sachverständige zu der Auffassung habe gelangen können, dass sich beim Antragsteller trotz der bisher vergangenen Zeit seit der Tat und auch der Verurteilung, trotz der vom Antragsteller gelungenen Bewährung, eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit anzunehmen sei, bleibe vollkommen im Dunkeln. Dies führe insgesamt dazu, dass das vorliegende Gutachten mangelhaft sei und daher nicht der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für den Umstand, dass die Leistungstests für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht bestanden worden seien. Hier seien keine erneuten Überprüfungen der Leistungstests vorgenommen worden, da der Gutachter die Auffassung vertreten habe, dass bereits eine mangelnde Eignung bestehe.

Zum Dritten sei auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin unzutreffend, da auch sie den Zeitablauf und die seither gezeigte Unauffälligkeit des Antragstellers nicht berücksichtige. Der Entscheidung der Antragsgegnerin sei lediglich zu entnehmen, dass diese Bezug auf das unzulängliche Gutachten nehme. Weitere eigene Erwägungen zur Frage des Ausreichens von Maßnahmen nach dem Punktesystem seien überhaupt nicht in die Erwägung der Antragsgegnerin einbezogen worden.

Die Antragsgegnerin beantragte Antragsablehnung und führte unter anderem aus, dass das medizinisch-psychologische Gutachten zu Recht angefordert sei, worauf es jedoch hier letztlich nicht mehr ankomme, da der Antragsteller das Gutachten vorgelegt habe und die Fahreignung nunmehr nach diesem zu beurteilen sei. Auch habe das Strafurteil vom …Juli 2013 weder der Gutachtensanforderung noch der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengestanden. Eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG sei nur bei einer ausdrücklichen Feststellung zur Fahreignung anzunehmen. Eine solche habe das Amtsgericht jedoch nicht getroffen. Das Gutachten gehe auch zu Recht davon aus, dass sich der Antragsteller noch nicht in dem erforderlichen Umfang mit den tieferen Ursachen seiner Aggressionstat auseinandergesetzt habe. Bei fehlender Eignung sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ein Ermessen stehe der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Die sofortige Vollziehung sei sachgerecht begründet worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, welcher nach sach- und interessengerechter Auslegung als ein solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2014 anzusehen ist, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist.

Der Antragsteller hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches nachvollziehbar und unbeanstandbar darlegt, dass der Antragsteller fahrungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist, weil damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig (wieder) erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

1. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass bereits die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens rechtswidrig gewesen sei, braucht hierauf nicht weiter eingegangen werden, denn es liegt – mit Zustimmung des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.6.2008 – Az. 3 B 99/07 – juris) – ein Gutachten vor, welches somit eine neue Tatsache darstellt und von der Behörde berücksichtigt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1996 – Az. 11 B 14/96 – juris).

2. Der Entziehungsentscheidung steht auch nicht die Sperrwirkung des § 3 Abs. 4 StVG entgegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, welcher Gegenstand einer Urteilsfindung in einem Strafverfahren war, nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers insbesondere hinsichtlich dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweicht würdigen kann. Wie die Antragsgegnerin zutreffend darauf hinweist, tritt eine Bindung für die Fahrerlaubnisbehörde dann nicht ein, wenn das Strafgericht von einer Fahrerlaubnisentziehung im Ergebnis zwar absieht, den Urteilsgründen jedoch nicht (hinreichend) entnommen werden kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (BVerwG, U. v. 15.7.1988 – Az. 7 C 46/87 und U. v. 20.12.1988 – Az. 7 B 199/88, jeweils in juris).

Derartige Ausführungen sind im Strafurteil vom … Juli 2013 nicht zu finden. Allein die Tatsache, dass das Strafgericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach §§ 69, 69 a StGB hingewiesen haben soll, letztlich aber nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt hat, belegt eine ausdrückliche eigenständige Beurteilung der Fahreignung durch das Strafgericht nicht.

3. Entgegen dem Antragstellervorbringen ist das streitgegenständliche Gutachten vom … Juli 2014 nicht unverwertbar.

3.1 Ohne dass hiergegen etwas erinnert werden müsste, hat das Gutachten zunächst unter der dortigen Ziffer II.3 den allgemeinen Beurteilungshintergrund dargestellt sowie die grundsätzlichen Eignungsbedenken, wenn Straftaten im Straßenverkehr begangen werden, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs, insbesondere wenn diese Straftaten auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen.

Da Straftaten im Straßenverkehr – um solche handelt es sich hier jedenfalls – wegen der hohen Dunkelziffern statisch eher die Spitze des Eisbergs darstellen als einen zufälligen Einzelakt beschreiben, birgt deren Begehung grundsätzlich eine erhöhte statistische Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung. Diese statistische Wahrscheinlichkeit im Einzelfall auszuschließen, ist letztlich Aufgabe und Hintergrund der in diesen Fällen anzuordnenden Begutachtung, insbesondere nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 bis 7 FeV.

Das Gutachten hat hier auf Seite 3 unten bis Seite 4 oben auch die grundsätzlichen Voraussetzungen dargestellt, unter denen die Prognose einer (nun) fehlenden Wiederholungsgefahr möglich ist. Dem kann nachvollziehbar entnommen werden, dass ein Betroffener auf jeden Fall nicht nur der Erkenntnis der Gefährlichkeit seiner Taten bedarf, sondern darüber hinaus der Kenntnis und der Einsicht in die Gründe, warum es zur Tatbegehung durch ihn konkret kommen konnte. Eine derartige Problemsicht konnte der Antragsteller aber nachvollziehbar trotz gezielter Nachfragen im Rahmen der Begutachtung nicht vermitteln. Der Antragsteller hat nichts angegeben, was über normale, im Leben und im Straßenverkehr stets zu erwartende und bewältigbare Anforderungssituationen hinausgeht (Stress in der Arbeit, Teilnahme am Straßenverkehr durch Dritte und deren eigene Interessen). Es wurden vom Antragsteller nur die Beiträge anderer Personen gesehen und hinsichtlich der eigenen Person nur im Wesentlichen gute Vorsätze („cool bleiben“) benannt. Fehlt dem Antragsteller jedoch die Wahrnehmung seiner eigenen Aggressionsproblematik, kann auch nicht erwartet werden, dass er sein Fehlverhalten und seine persönlichen Ursachen hierfür überhaupt erkennt. Fehlt ihm diese Erkenntnis, fehlt es aber bereits an der Grundlage für eine – eigenmotivierte, weil nur dann dauerhafte – Verhaltensänderung. Damit konnte das Gutachten unbeanstandbar zu dem Schluss gelangen, dass das Risiko einer erneuten Auffälligkeit, welches sich durch die Begehung der Anlasstat vom …November 2012 manifestiert hat, jedenfalls derzeit noch nicht ausreichend reduziert ist.

3.2 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller seit der Tat vom … November 2012 nicht mehr auffällig geworden sein will, denn diese Wohlverhaltensphase von etwa zwei Jahren ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil der Antragsteller in dieser Zeit weitgehend unter dem Druck des Strafverfahrens, der laufenden Bewährung und dann des behördlichen Entzugsverfahrens stand. Zu sehen ist auch hier wiederum die Dunkelzifferproblematik.

Angesichts dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Gutachten hiermit auch nicht weiter auseinandergesetzt hat, denn das vom Gutachten dargelegte Erkenntnisdefizit des Antragstellers wiegt für die Beurteilung derart schwer, dass demgegenüber die aus den obigen Gründen relativierte Wohlverhaltensperiode von vorneherein nicht mehr ins Gewicht fallen konnte.

4. Konnte das Gutachten bereits wegen der fehlenden Problemsicht des Antragstellers nicht zu einer positiven Prognose kommen, verblieb es somit bei der durch die Anlasstat indizierten Ungeeignetheit, und kam es auch nicht mehr auf die vom Antragsteller monierte unterlassene Wiederholung der Leistungstests im Rahmen der Begutachtung an.

5. Konnte die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund des Gutachtens von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen, war zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Weitere Ermessenserwägungen konnte und musste die Behörde deshalb nicht anstellen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.2, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 11/2013.

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