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Geschwindigkeitsmessung mit Enforcement Trailer – standardisiertes Messverfahren

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 1 RBs 255/19 – Beschluss vom 13.01.2020

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und – soweit ersichtlich – auch der übrigen für Bußgeldsachen zuständigen Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ist die angefochtene Entscheidung insbesondere insofern nicht zu beanstanden, als der Tatrichter bei dem Einsatz des Messgeräts Poliscan Speed M 1 in einem Enforcement-Trailer entgegen der diesbezüglich vorgebrachten Bedenken durchaus ausdrücklich die „Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens … (erg.: als) gewährleistet“ angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2018 – III-1 RBs 172/18 -, Beschluss vom 18.01.2019 – III-1 RBs 184/18 -; Beschluss vom 29.04.2019 – III-1 RBs 33/19 -; Beschluss vom 26.08.2019 – III-1 RBs 160/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 – III-2 RBs 33/19, Beschluss vom 22.07.2019 – III-2 RBs 153/19 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, juris).

Abweichend von der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung bietet der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18 – (juris) auch keinen Anlass zur Vorlage nach den §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG. Für die dortige Entscheidung war maßgeblich, dass die zwei zum damaligen Zeitpunkt in Hessen im Einsatz durch die dortige Landespolizei befindlichen „Enforcement Trailer“ ohnehin über eine Sonderzulassung verfügten, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem Enforcement Trailer (als Anhänger) zulässt, und schon deshalb die aus diesen Trailern durchgeführten Messungen als solche in einem standardisierten Messverfahren anzusehen waren. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt zudem ausgeführt hat, dass bei anderweitigen Messungen aus Enforcement Trailern Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen und deren Dokumentation erforderlich seien, handelt es sich um über den konkreten Fall hinausgehende Formulierungen, die mangels Entscheidungserheblichkeit im dortigen Verfahren keine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG begründen (vgl. Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 121 Rn. 22 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 121 GVG Rn. 10f.).

2. Auch unter dem Aspekt der Speicherung sogenannter Rohmessdaten bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. Insofern hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 06.01.2020 – III-1 RBs 180/19 – ausgeführt:

„Es ist inzwischen bereits mehrfach mit überzeugender Begründung obergerichtlich entschieden worden, dass entgegen der mit der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten und für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – II OLG 65/19 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19 –, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 –, juris, OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 RBs 339/19 –, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 –, juris, OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. September 2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 –, juris), und es sich bei dem vorliegend eingesetzten Messgerät „PoliScan Speed“ nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hinsichtlich dessen ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten eine Verwertung der erlangten Messergebnisse uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 20. November 2019 – 1 Ss OWi 381/19 – und vom 09. September 2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 433/19 (257/19), juris).

Gründe, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht ersichtlich.“

Die hierzu mit dem Schriftsatz vom 28.12.2019 zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – das vorgenannte Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unterfällt ohnehin nicht den §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG – begründen auch keine Vorlagepflicht hinsichtlich des Aspekts der Speicherung von sogenannten Rohmessdaten. Bei den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 – (BeckRS 2019, 16424) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 – (juris) waren jeweils schon die diesbezüglichen Verfahrensrügen nicht wirksam erhoben worden. Die zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.08.2019 – Ss RS 26/2019 (46/19 OWi) – und vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) – (jew. zit. n. burhoff.de) zur Einstellung von Verfahren hinsichtlich Geschwindigkeitsmessungen mit den Messgeräten TraffiStar S350 und PoliScan F1 HP erfolgten vor dem Hintergrund der sich für das Oberlandesgericht Saarbrücken (im Unterschied zum vorliegend entscheidenden Senat) aus § 10 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Bindung an die vorgenannte Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs und gebieten für die vorliegende Konstellation gleichfalls keine Divergenzvorlage.

3. Das Vorbringen zu den örtlichen Gegebenheiten bei der vorliegend maßgeblichen Messung und deren vermeintlich bzw. möglicherweise relevanter Abweichung zu den Verhältnissen bei einer Praxisüberprüfung durch die PTB knüpft zumindest teilweise an urteilsfremdes Vorbringen an. Im Hinblick auf den angeblich fehlerhaft beschiedenen Antrag auf Beiziehung der Dokumentation des Messgerätes nach § 31 MessEG merkt der Senat an, dass das in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Schreiben des Landkreises Unna diesem anwaltlichen Schriftsatz tatsächlich nicht als Anlage beigefügt war.

4. Der Umstand, dass sich für den Betroffenen – wenn man entsprechend der Argumentation der Verteidigung von den im .xml-Format abgespeicherten Daten ausgeht und zu Gunsten des Betroffenen bei der Bestimmung von Anfangs- und Endpunkt der Messzone jeweils einen Toleranzabzug von 0,3125 m vornimmt (vgl. Schmedding in: Beck/Löhle (Hrsg.), Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., S. 307) – eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 92,74 km/h ergibt, zieht aus Sicht des Senats mitnichten die Plausibilität der Messung in Zweifel, nach dem der Betroffene innerhalb dieser Messzone auch eine Geschwindigkeit von zumindest 93 km/h erreicht hat.

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