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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbefolgung einer Gutachtensanordnung

Behörde entzieht Fahrerlaubnis – Sicherheit des Straßenverkehrs geht vor Individualinteresse

Die Fahrerlaubnis einer Frau wurde entzogen, weil sie ein angefordertes ärztliches Gutachten zur Überprüfung ihrer Fahreignung nicht vorgelegt hat, nachdem sie in einen Verkehrsunfall verwickelt war und sich ihr Fahrverhalten durch die Einnahme verschiedener Medikamente als unsicher darstellte. Der Verwaltungsgericht München wies ihre Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ab, da sie die Bedenken bezüglich ihrer Fahreignung nicht ausgeräumt hatte, wodurch die Sicherheit im Straßenverkehr im Vordergrund stand.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: M 6b S 15.340 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruhte auf dem Nichtvorlegen eines ärztlichen Gutachtens nach einem Verkehrsunfall und auffälligem Fahrverhalten.
  • Die Antragstellerin konnte die Bedenken bezüglich ihrer Fahreignung nicht ausräumen, vor allem aufgrund der Einnahme verschiedener Medikamente, deren Einfluss auf die Fahreignung ungeklärt blieb.
  • Das Gericht betonte das vorrangige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis zu behalten.
  • Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde als notwendig erachtet, um eine potenzielle Gefahr für den Straßenverkehr abzuwenden.
  • Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde präventiv handeln muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung durch die Behörde wurde bestätigt, da ausreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung vorlagen.
  • Die Ablehnung der Klage erfolgte mit der Begründung, dass ohne das angeforderte Gutachten eine Bewertung der Fahreignung nicht möglich sei.
  • Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens, und der Streitwert wurde auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Fahreignung und öffentliche Sicherheit

Die Fahrerlaubnis ist ein hohes Gut in unserer mobilen Gesellschaft. Ihr Entzug bedeutet massive Einschränkungen für den Betroffenen. Dennoch müssen Behörden im Interesse der Verkehrssicherheit konsequent handeln, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Gründe können Krankheiten, Medikamenteneinnahme oder Verhaltensauffälligkeiten sein.

Zur Klärung ordnen Behörden die Beibringung ärztlicher Gutachten an. Verweigert ein Betroffener dies, zieht dies die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich. Selbst langjährige Fahrerfahrung schützt dann nicht vor diesem Schritt. Denn die Pflicht der Behörden zur Wahrung der Sicherheit hat absoluten Vorrang.

➜ Der Fall im Detail


Fahrerlaubnisentzug bei Nichtvorlage eines medizinischen Gutachtens

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht München steht die Klage einer Frau, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 vorgeht. Die Antragstellerin war bereits seit Jahrzehnten im Besitz der Fahrerlaubnisse, als sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, bei dem es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam. Trotz des Schadens setzte sie ihre Fahrt fort, was zu einem Strafverfahren führte, das später eingestellt wurde. Es kamen jedoch Zweifel an ihrer Fahreignung auf, insbesondere aufgrund ihrer Medikamenteneinnahme und einer daraus resultierenden unsicheren Fahrweise.

Anforderung eines ärztlichen Gutachtens

Die zuständige Behörde forderte die Antragstellerin auf, ein ärztliches Gutachten zur Überprüfung ihrer Kraftfahreignung vorzulegen. Trotz mehrfacher Aufforderungen blieb die Vorlage des Gutachtens aus. Daraufhin entzog der Antragsgegner der Frau die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Als Begründung führte er an, dass begründete Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin bestünden und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet werde.

Argumentation der Antragstellerin

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid und argumentierte, dass sie trotz verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Lage sei, Fahrzeuge sicher zu führen. Sie verwies auf ihre jahrzehntelange unfallfreie Fahrpraxis und betonte, dass die einzunehmenden Medikamente ihre Fahrtauglichkeit nicht beeinträchtigen würden. Die Anordnung des Sofortvollzugs kritisierte sie als unverständlich und unverhältnismäßig.

Urteil des Verwaltungsgerichts München

Das Verwaltungsgericht München wies den Antrag der Antragstellerin ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Das Gericht führte aus, dass die Anordnung des Gutachtens sowohl anlassbezogen als auch verhältnismäßig war. Es wurde betont, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der vorgelegten Tatsachen berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin haben durfte. Die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens stellte demnach eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem persönlichen Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis zu behalten. Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse aufgrund der potenziellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt. Die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung wurde als notwendig erachtet, um eine Gefahr für den Straßenverkehr zu vermeiden.

Konsequenzen für die Antragstellerin und allgemeine Bedeutung

Für die Antragstellerin bedeutet die Entscheidung, dass sie ihre Fahrerlaubnis verliert und den Führerschein abgeben muss. Zudem trägt sie die Kosten des Verfahrens. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Fahreignungsüberprüfung und die Verpflichtung der Fahrerlaubnisinhaber, bei berechtigten Zweifeln an ihrer Eignung die notwendigen Nachweise zu erbringen. Es zeigt auch, dass die Sicherheit im Straßenverkehr ein hohes Gut darstellt, das gegebenenfalls Vorrang vor individuellen Interessen hat.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Gründe können zur Anforderung eines ärztlichen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde führen?

Ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung kann von der Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Diese Zweifel können durch verschiedene Gründe hervorgerufen werden:

  • Körperliche oder psychische Erkrankungen: Wenn bekannt wird, dass eine Person an einer Erkrankung leidet, die ihre Fahreignung beeinträchtigen könnte, kann ein ärztliches Gutachten erforderlich sein.
  • Drogen- oder Alkoholauffälligkeiten: Bei Verdacht auf Suchtprobleme, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum, kann die Behörde ein Gutachten anordnen, um die Fahreignung zu überprüfen.
  • Erhebliche Auffälligkeiten bei einer Fahrerlaubnisprüfung: Wenn bei der Prüfung für die Fahrerlaubnis auffälliges Verhalten festgestellt wird, kann dies ebenfalls ein Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein.
  • Straftaten: Bestimmte Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, können Anlass für die Überprüfung der Fahreignung geben.
  • Auffälligkeiten im Straßenverkehr: Wenn eine Person im Straßenverkehr auffällig wird, beispielsweise durch unsicheres Fahrverhalten, kann dies ebenfalls zu Zweifeln an der Fahreignung führen.
  • Alter: Bei älteren Verkehrsteilnehmern können aufgrund von Altersabbau Zweifel an der Fahreignung entstehen, allerdings ist das hohe Alter allein kein ausreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens.
  • Meldung durch Ärzte: Ärzte können der Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahrtauglichkeit ihrer Patienten melden, wenn konkrete Tatsachen dies rechtfertigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf konkreten Tatsachen basieren muss und nicht auf bloßen Verdächtigungen oder Spekulationen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, die notwendigen Tatsachen zu ermitteln, die die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen.

Was passiert, wenn ich das angeforderte ärztliche Gutachten nicht vorlege?

Wenn Sie das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte ärztliche Gutachten nicht vorlegen, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall von Ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen. Dies basiert auf der Annahme, dass die Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, oder die Nichtvorlage innerhalb der gesetzten Frist als Indiz für die fehlende Fahreignung gewertet wird.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der besagt, dass bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens von der Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde muss jedoch vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, gestellt haben. Die Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern erfolgt zwingend, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor der Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens den Sachverhalt sorgfältig ermitteln und den Betroffenen gegebenenfalls anhören sollte, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen könnten. Die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens führt in der Regel nicht direkt zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern es wird zunächst eine Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens mit einer angemessenen Fristsetzung verschickt. Erst wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass das Gutachten vorgelegt wurde, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Zusammenfassend bedeutet die Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens, dass die Fahrerlaubnisbehörde von Ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen kann. Dies stellt eine erhebliche Konsequenz dar, die die Mobilität und unter Umständen auch die berufliche Existenz der betroffenen Person erheblich beeinträchtigen kann.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 11 Abs. 8 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens. Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin aufgrund der Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung ihrer Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis entzogen. Die Norm ist relevant, um zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen die Behörden berechtigt sind, eine Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Erläutert die Möglichkeit, gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Die Antragstellerin versuchte hier, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, was jedoch erfolglos blieb. Diese Regelung zeigt auf, wie juristische Schritte gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden eingeleitet werden können.
  • § 3 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis. In Kombination mit der FeV gibt dieses Gesetz den Rahmen vor, in dem die Fahrtauglichkeit beurteilt wird. Es verdeutlicht die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung von Fahrzeugführern.
  • § 47 Abs. 1 FeV: Regelt die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Vorschrift wurde angewendet, um von der Antragstellerin die Abgabe ihres Führerscheins zu fordern, nachdem ihr die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Sie unterstreicht die unmittelbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung.
  • § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung): Begründung zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Diese Regelung ist relevant, um den juristischen Hintergrund des Vorfalls zu verstehen, der letztlich zu Zweifeln an der Fahreignung führte.
  • Anlage 4 zur FeV: Enthält spezifische Kriterien, unter denen Erkrankungen und Medikamenteneinnahmen die Fahreignung beeinflussen. Im konkreten Fall wurden die Medikation der Antragstellerin und deren potenzielle Auswirkungen auf ihre Fahreignung nach diesen Kriterien bewertet. Diese Anlage ist entscheidend für die Beurteilung der medizinischen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.


Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 6b S 15.340 – Beschluss vom 13.04.2015

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19… geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Die Fahrerlaubnis der Klasse 4 wurde ihr am … August 1950, die der Klasse 3 am … Januar 1956 erstmals ausgestellt.

Die Antragstellerin kollidierte am … Dezember 2009 als PKW-Führerin mit einem entgegenkommenden Pkw. Hierdurch wurden bei beiden Fahrzeugen die jeweils linken Spiegelgehäuse abgerissen. Trotz der Kollision setzte die Antragstellerin ihre Fahrt fort. Das Strafverfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A… vom … Juni 2010 gemäß § 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin Zeugenaussagen zu Folge vor der Kollision mit ihrem Pkw wiederholt zu weit nach links in Richtung Fahrbahnmitte gelangt und durch unsichere Fahrweise aufgefallen sei.

Anlässlich einer vom Antragsgegner aufgrund des Vorfalls erbetenen Vorsprache am … Juni 2014 teilte die Antragstellerin mit, dass die Unsicherheiten, die zum Unfall am … Dezember 2009 führten, auf ein ihr noch ungewohntes Fahrzeug zurückzuführen gewesen seien. Auf Nachfrage des Antragsgegners gab sie die Einnahme der folgenden Medikamente an: A… 90, B… 30, C… 20, D… 20, E…säure einmal wöchentlich, F… 10, G… und H…. G… sei gegen Bluthochdruck, obwohl ihr Blutdruck eher zu niedrig sei, D… gegen Depressionen, die die Antragstellerin jedoch nicht habe. Sie setze das Medikament auch eigenständig ab.

Mit Schreiben vom … Juni 2014 kündigte der Antragsgegner an, dass nach derzeitigem Sachstand ein ärztliches Gutachten zur Überprüfung der Kraftfahreignung angeordnet werde. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung werde die Antragstellerin gebeten, ein ärztliches Attest zu ihren Erkrankungen und dazu, welche Medikamente von ihr eingenommen werden, vorzulegen.

Nachdem ein ärztliches Attest beim Antragsgegner nicht einging, ordnete er mit Schreiben vom … September 2014 ein ärztliches Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Die Fragestellungen lauteten:

„Liegen bei der Untersuchten Erkrankungen vor, die nach Nr. 4.2 und 7 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellen?

Wenn ja: Ist die Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der o.g. Gruppe gerecht zu werden?

Ist eine fachlich im Einzelfall begründete Nachuntersuchung (je vorhandene Fahrerlaubnisklassengruppe) notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?

Liegt vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vor?

Wenn nein, ist folgende Frage einzelfallbegründet zu beantworten: Ist eine Kompensation möglich oder die Möglichkeit einer Kompensation (z.B. Kumulation) ausgeschlossen?

Ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. grenzwertige Prozentränge, gesundheitliche Risikofaktoren) eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung der Leistungsfähigkeit (je vorhandene Fahrerlaubnisklassengruppe) notwendig? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.“

Das geforderte Gutachten wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt.

Nach vorheriger Anhörung entzog der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom … Januar 2015, zugestellt am … Januar 2015, die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 3). Unter der Nr. 4 des Bescheids ordnete er die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an.

Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus, dass sich begründete Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin ergeben hätten. Nachdem das zur fachlichen Beurteilung der Fahreignung angeordnete Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt worden sei, sehe sich der Antragsgegner in seinen Zweifeln an der Eignung bestätigt und schlösse deshalb auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids sei notwendig, da gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin ungeeignet sei und während des noch schwebenden Verfahrens eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug wurde näher ausgeführt.

Mit Schriftsatz vom … Januar 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tage, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage und beantragten, den Bescheid vom … Januar 2015 für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Zugleich beantragten sie:

„Die aufschiebende Wirkung durch Einleitung des Verfahrens wird hergestellt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung hergestellt.“

Hierzu führten sie aus, dass die Antragstellerin zwar an verschiedenen Gebrechen leide. Sie sei jedoch rüstig und in der Lage, Schmuck herzustellen und diesen zu verkaufen. Im Jahr 2014 habe sie ihr drittes Buch veröffentlicht und es zum Verkauf angeboten. Sie sei auf ihren Pkw angewiesen. Richtig sei, dass die Antragstellerin am … Dezember 2009 einen Unfall verursacht habe. Dieser sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Antragstellerin mit einem ihr ungewohnten, größeren Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Ansonsten fahre die Antragstellerin seit 1941 unfallfrei. Die von der Antragstellerin einzunehmenden Medikamente beeinträchtigten ihre Fahrtauglichkeit nicht. In der Anlage werde der Medikamentenplan mit zugehörigen Indikationen zur Kenntnis gegeben. Nur die Mittel für Entwässerung und für die Lungenfunktion seien Dauermedikamente. Es sei nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin wegen eines fünf Jahre zurückliegenden „Minimalverkehrsunfalls“, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Erst recht sei die Anordnung des Sofortvollzugs unverständlich. Die Gesundheit und das Wohlbefinden der Allgemeinheit seien nicht eingeschränkt, falls die Antragstellerin weiterhin ihren PKW fahre.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2015 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids führte der Antragsgegner aus, dass das Erlassinteresse vorliegend mit dem Vollzugsinteresse identisch sei. Er ergänzte die Begründung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren … sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist im Sinne des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom … Januar 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Januar 2015 enthaltene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris) bzw. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.

2. Der so zu verstehende Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom … Januar 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 nicht anzuordnen.

2.1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise begründet.

Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

Im Übrigen wurde die Begründung des Sofortvollzugs mit Schriftsatz des Antragsgegners vom … Februar 2015 in zulässiger Weise ergänzt (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 44 m.w.N.).

2.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zunächst bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung.

Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheids vom … Januar 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn diese ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.4 – BayVBl. 2006, 129).

Die Kammer sieht im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Antragsgegner hat in der Gutachtensanordnung ausreichend den gesamten, für die Fahreignung der Antragstellerin relevanten, Lebenssachverhalt berücksichtigt. Das in § 11 Abs. 2 FeV der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hat er erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Gutachtensaufforderung enthält zulässige Fragestellungen zu den bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheiten (Nr. 4.2 und Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV) sowie auch zur Problematik der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß wegen einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (vgl. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV; s. auch Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Heft M 115, Stand 1.5.2014, S. 22 f., S. 64 ff., S. 76 f.). Die Gutachtensanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV.

Die von der Antragstellerin anlässlich der Vorsprache am … Juni 2014 mitgeteilte Medikation mit dem blutdrucksenkenden Mittel G… in nicht näher bezeichneter Dosierung sowie mit D… 20, einem zur Behandlung von Depressionen und anderen psychischen Störungen eingesetzten Medikament in der üblichen Dosierung (20 mg), stellen unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner in der Gutachtensanordnung dargestellten Sachverhalts ausreichende Tatsachen dar, der Frage nach Erkrankungen im Sinne der Nr. 4.2 (zu hoher Blutdruck) und 7 (psychische [geistige] Störungen) der Anlage 4 zur FeV und deren Auswirkungen auf die Fahreignung bei der Antragstellerin nachzugehen. Insoweit war bedeutsam, dass die Antragstellerin, für die die Frage der Fahrgeeignetheit in Folge des Unfallgeschehens vom … Dezember 2009 aufgeworfen war, die Indikation für die Medikamente G… und D… in Frage zu stellen schien und in Bezug auf D… 20 sogar von eigenständigem Absetzen berichtete. Zudem hatte der Antragsgegner die Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom … Juli 2014 aufgefordert, ein ärztliches Attest zu den Erkrankungen und Medikamenteneinnahmen vorzulegen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht hierfür zwar keine Rechtsgrundlage im eigentlichen Sinne vor. Jedoch trägt eine solche Vorgehensweise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem sie einem Betroffenen die Gelegenheit eröffnet, durch Tatsachen entstandene Zweifel an seiner Fahreignung bereits im Vorfeld einer eigentlichen Gutachtensaufforderung nach § 11 Abs. 2 FeV auszuräumen. Sollte nämlich ein solches Attest ergeben, dass die in Nrn. 4.2 und 7 der Anlage 4 zur FeV dargestellten Voraussetzungen, die eine Fahreignung entfallen lassen würden, nicht gegeben sind, hätte die Behörde insoweit keinen weiteren Anlass, ihren ursprünglichen Fahreignungszweifeln im Wege einer Gutachtensanordnung nachzugehen. Diese Möglichkeit der Entkräftung der Fahreignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde hat die Antragstellerin nicht genutzt.

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere auch erforderlich und angemessen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu Erkrankungen nach den Nrn. 4.2 und 7 FeV erlassen hat, da unter Berücksichtigung aller Umstände ohne weitere Aufklärung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Antragstellerin fahrgeeignet ist. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass die Fahreignung sowohl bei den Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 als auch bei denen der Gruppe 2 bei den hier in Rede stehenden Erkrankungen nicht regelmäßig, sondern zum Teil nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (s. insbesondere Nr. 4.2.1 und 4.2.2 sowie beispielsweise für die Erkrankung Depression Nr. 7.5.1 bis 7.5.4 der Anlage 4 zur FeV) entfällt.

Zudem geben die nach den Angaben der Antragstellerin von ihr einzunehmenden Medikamente in der Gesamtschau Anlass zur Überprüfung ihrer Fahreignung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß durch die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Nach der Art der Medikamente und den von der Antragstellerin mitgeteilten Indikationen ist mangels Vorliegens entgegenstehender Hinweise nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einer Dauerbehandlung ausging. Der Antragsgegner hat zudem auch nicht die medizinisch-fachliche Kompetenz, die Wirkungen und Nebenwirkungen der genannten Medikamente, insbesondere auch im Zusammenwirken derselben untereinander im Zuge von Wechselwirkungen, beurteilen zu können.

Insoweit hat der Antragsgegner in der Gutachtensanordnung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Medikamente A…, B…, C…, D…, F… und G… – wie den jeweiligen Beipackzetteln entnommen werden kann – zu die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Nebenwirkungen wie Schwindel, Müdigkeit oder Schläfrigkeit, Sehstörungen und Beeinträchtigung der Urteils- und Reaktionsfähigkeit führen können. Es kann ohne fachliche Beurteilung nicht ausgeschlossen werden, dass Wechselwirkungen durch die gleichzeitige Einnahme diese zum Teil sehr selten auftretenden Nebenwirkungen hervorrufen oder verstärken bzw. in Folge der Wechselwirkungen weitere Nebenwirkungen auftreten.

Das Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragstellerin – soweit es nicht ohnehin bereits mit gewürdigt worden ist – führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere steht die jahrzehntelange, angeblich unfallfreie Fahrpraxis der Antragstellerin der Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis (und der Abgabepflicht hinsichtlich des Führerscheins) nicht entgegen, da die Fahrerlaubnisbehörde nicht repressiv sondern präventiv vorzugehen hat. Es kann auch nach vielen Jahren des unfallfreien Fahrens zu abrupten oder schleichenden Veränderungen des Gesundheitszustandes kommen, die zur Fahrungeeignetheit führen. Ob nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen eine Fahreignung der Antragstellerin noch gegeben ist – nur in diesem Fall wäre die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ihre Teilnahme nicht eingeschränkt – hätte gerade durch das vom Antragsgegner angeforderte Gutachten geklärt werden sollen. Dieser Sachverhaltsaufklärung hat sich die Antragstellerin jedoch entzogen.

Die Interessen der Antragstellerin haben nach alledem hinter den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückzustehen.

Die Verpflichtung, den Führerschein beim Landratsamt abzugeben, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Sie ist unmittelbare Folge der – für sofort vollziehbar erklärten – Fahrerlaubnisentziehung. Eigenständige Fehler bei der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. den Nrn. 46.1 bis 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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