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Fahrerlaubnisentziehung nach zunächst erfolgter Neuerteilung

Fahrerlaubnisentzug: VG Regensburg lehnt einstweiligen Rechtsschutz ab

Das VG Regensburg hat in seinem Beschluss vom 20.11.2014 (Az.: RO 8 S 14.1785) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Die Entziehung basierte auf wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und einer unzureichenden medizinisch-psychologischen Eignung. Der Antragsteller hatte frühere Fahrerlaubnisse entzogen bekommen und wurde trotz Neuerteilung erneut strafrechtlich belangt. Seine Versuche, die Entziehung über einstweiligen Rechtsschutz aufzuhalten, scheiterten unter anderem wegen nicht fristgerecht vorgelegter Gutachten und der Annahme der Behörde, er sei aufgrund der nicht beigebrachten Gutachten weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: RO 8 S 14.1785 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte aufgrund von wiederholten verkehrsrechtlichen Verstößen und der Nichteinreichung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
  4. Frühere Fahrerlaubnisse wurden wegen fehlender Eignung entzogen, eine Neuerteilung erfolgte vor dem Hintergrund positiver Gutachten, welche die Fahreignung bestätigten.
  5. Erneute Straftaten und Verkehrsverstöße nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führten zu erneuten Zweifeln an der Fahreignung.
  6. Der Antragsteller verschwieg relevante Informationen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung, was die Aussagekraft des Gutachtens infrage stellte.
  7. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte aufgrund der neuen Verstöße und der unrichtigen Angaben im Gutachten erneut ein Gutachten, das nicht fristgerecht vorgelegt wurde.
  8. Die Antragsgegnerin (Fahrerlaubnisbehörde) handelte rechtmäßig, indem sie aufgrund der nicht vorgelegten Gutachten und der Annahme weiterhin bestehender Eignungszweifel die Fahrerlaubnis entzog.

Fahrerlaubnisentziehung trotz Neuerteilung: Die Herausforderungen der Wiedererlangung

Eine Fahrerlaubnisentziehung kann für Betroffene weitreichende Folgen haben. Nach einer Entziehung ist es jedoch möglich, die Fahrerlaubnis erneut zu beantragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Doch auch nach einer erfolgreichen Neuerteilung kann die Fahrerlaubnis erneut entzogen werden, wenn der Fahrer erneut gegen Verkehrsregeln verstößt oder die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis nicht mehr erfüllt. In solchen Fällen muss der Fahrer mit rechtlichen Herausforderungen und einer erneuten Sperrfrist rechnen, bevor er die Fahrerlaubnis erneut beantragen kann. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema zeigt, wie schwierig es sein kann, die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung und Neuerteilung dauerhaft zu erhalten.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um die Herausforderungen der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung und Neuerteilung geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Weg zum Urteil: Fahrerlaubnisentzug und die rechtlichen Feinheiten

Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Regensburg verhandelt wurde, dreht sich um einen Antragsteller, der gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorging. Nachdem dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis entzogen wurde, erlangte er diese nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten wieder zurück. Die erneute Entziehung erfolgte, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller erneut ohne Fahrerlaubnis gefahren war, was die Behörde zur erneuten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen veranlasste.

Kernproblem und rechtliche Herausforderungen im Fall

Das rechtliche Kernproblem in diesem Fall lag darin, dass der Antragsteller im Rahmen der erneuten Begutachtung zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis falsche Angaben machte. Er verschwieg weitere Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis, was die Aussagekraft des zu seinen Gunsten erstellten Fahreignungsgutachtens infrage stellte. Die Behörde zog hieraus den Schluss, dass der Antragsteller weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei und entzog ihm erneut die Fahrerlaubnis. Der Fall wirft Licht auf die rechtliche Herausforderung, Eignungszweifel bei Fahrerlaubnisinhabern effektiv zu prüfen und dabei das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegen die persönlichen Interessen und Rechte des Fahrerlaubnisinhabers abzuwägen.

Das Urteil des VG Regensburg und seine Begründung

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies den Antrag des Antragstellers ab. Es stellte fest, dass die Anordnung der Behörde, ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtens war, da der Antragsteller durch falsche Angaben die Grundlage des zuvor erstellten Gutachtens entwertet hatte. Ferner argumentierte das Gericht, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der erneuten Verstöße und der falschen Angaben des Antragstellers berechtigt war, von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Das Gericht betonte das hohe öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, das es notwendig macht, von Fahrerlaubnisinhabern ein hohes Maß an Verantwortung und Ehrlichkeit zu verlangen.

Rechtliche Betrachtung und Implikationen

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung von wahrheitsgemäßen Angaben in medizinisch-psychologischen Gutachten sowie die Konsequenzen, die sich aus der Verschleierung relevanter Informationen ergeben können. Er zeigt auf, wie eng die rechtlichen Rahmenbedingungen gesteckt sind, wenn es darum geht, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Das Urteil bestärkt die Rolle der Fahrerlaubnisbehörden und der Gerichte in ihrem Bestreben, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, und macht deutlich, dass der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern Vorrang vor den individuellen Interessen des Einzelnen hat.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht Regensburg mit seinem Urteil die Linie der strengen Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fortsetzt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer offenen und ehrlichen Mitwirkung der Betroffenen im Begutachtungsprozess und betont die Priorität der Verkehrssicherheit vor individuellen Führerscheininteressen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie ist der Ablauf eines Verfahrens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug?

Der Ablauf eines Verfahrens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug umfasst mehrere Schritte und Anforderungen, die von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde geprüft werden. Hier eine detaillierte Übersicht des Prozesses:

Antragsstellung

  • Zeitpunkt der Antragstellung: Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann in der Regel frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlich oder gesetzlich festgelegten Sperrfrist gestellt werden. In einigen Fällen ist es möglich, den Antrag bereits drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu ermöglichen.

Prüfung der Eignung

  • Eignungsprüfung: Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob der Antragsteller körperlich, geistig und charakterlich geeignet ist, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Dazu kann die Vorlage von Gutachten, z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, angeordnet werden.
  • Nachweise: Je nach Einzelfall und beantragter Führerscheinklasse können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein. Es wird empfohlen, frühzeitig und persönlich Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde aufzunehmen.

Besonderheiten und weitere Anforderungen

  • Führerscheinprüfung: In der Regel kann auf eine erneute Führerscheinprüfung verzichtet werden, es sei denn, seit der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme sind mehr als zwei Jahre verstrichen.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Abhängig vom Einzelfall, insbesondere bei Entzug wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs oder bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister, kann eine MPU erforderlich sein.
  • Probezeit: Bei Wiedererlangung der Fahrberechtigung beginnt die Probezeit von neuem, was bedeutet, dass bei Verkehrsvergehen während dieser Zeit die Strafen höher ausfallen können.

Beantragung und Bearbeitung

  • Persönliche Vorsprache: Es wird empfohlen, den Antrag persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen und dabei alle erforderlichen Dokumente, wie Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Adresse, vorzulegen.
  • Bearbeitungszeit: Die Prüfung des Antrags und die Bearbeitung können einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist es ratsam, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

Der Prozess zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und die Erfüllung spezifischer Anforderungen. Die genauen Bedingungen und erforderlichen Unterlagen können je nach individuellem Fall und zuständiger Behörde variieren. Eine frühzeitige Antragstellung und die Bereitstellung aller notwendigen Nachweise sind entscheidend für den Erfolg des Verfahrens.

Welche Rolle spielt das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis?

Das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU), oft auch als „Idiotentest“ bezeichnet, spielt eine entscheidende Rolle bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entzug. Es wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen.

Die MPU dient der Beurteilung der Fahreignung und wird insbesondere in Fällen angeordnet, in denen der Führerschein aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch entzogen wurde. Aber auch bei Aggressionsverhalten oder zu vielen Punkten im Fahreignungsregister kann eine MPU erforderlich sein.

Die Untersuchung besteht aus mehreren Teilen, darunter ein medizinischer Check, eine psychologische Untersuchung und ein persönliches Gespräch mit einem Verkehrspsychologen. Im Rahmen des psychologischen Gesprächs wird erwartet, dass der Antragsteller eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Vorfällen zeigt, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben. Eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung ist dabei eine Voraussetzung.

Ein positives MPU-Gutachten ist in der Regel eine Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Bei einem negativen Ergebnis bestehen seitens der Gutachter Zweifel an der Verkehrsverhaltensprognose des Antragstellers, und es muss eine erneute MPU absolviert werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anordnung einer MPU nicht zwingend ist und nach 10 bis 15 Jahren verjährt. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde auch in Fällen, in denen der Antragsteller nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat, den Nachweis der Fahrtauglichkeit durch Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangen.

Die genauen Bedingungen und Anforderungen einer MPU können je nach individuellem Fall und zuständiger Behörde variieren. Daher wird empfohlen, sich frühzeitig und umfassend über den Prozess zu informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Inwiefern kann die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens zur Beurteilung der Fahreignung führen?

Die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens zur Beurteilung der Fahreignung kann erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen haben. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordert, um Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers zu klären, und dieses Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird, darf die Behörde von einer fehlenden Fahreignung ausgehen. Dies kann den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

Die Rechtsprechung unterstützt diese Vorgehensweise. So hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn ein angefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird und kein ausreichender Grund für die Versäumung der Frist vorliegt. Auch das Verwaltungsgericht Regensburg hat festgestellt, dass bei fehlender fristgemäßer Vorlage eines rechtmäßig angeforderten Fahreignungsgutachtens ohne ausreichenden Grund die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf aus der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig war. Dies bedeutet, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen darf, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Betroffene, denen die Vorlage eines Gutachtens zur Klärung ihrer Fahreignung aufgetragen wurde, dieses innerhalb der gesetzten Fristen vorlegen. Die Bereitschaft, ein Gutachten nachträglich noch beizubringen, räumt die Zweifel an der Fahreignung nicht aus. Nur ein positives Gutachten kann diese Zweifel ausräumen und ist somit entscheidend für die Wiedererlangung oder Beibehaltung der Fahrerlaubnis.


Das vorliegende Urteil

VG Regensburg – Az.: RO 8 S 14.1785 – Beschluss vom 20.11.2014

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Dem 1977 geborenen Antragsteller wurde am 6. Oktober 1995 erstmals vom Landratsamt N… eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 (alt) und am 9. April 1996 erstmals eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt. Am 16. Juni 1998 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis von der Stadt W… wegen fehlender medizinisch-psychologischer Untersuchung nach wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erstmals entzogen. Am 30. Dezember 1999 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Fahrerlaubnis der Klassen B und S neu erteilt. Am 30. Juni 2005 wurde diese Fahrerlaubnis von der Antragsgegnerin um die Klassen A, A1 und A18 erweitert. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2010 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, da für ihn mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts K… vom 1. August 2011 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 20. Oktober 2010 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 69, 69a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und es wurde eine Sperrfrist von zwölf Monaten gegen ihn verhängt. Ein im Neuerteilungsverfahren angeordnetes ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH, L…, vom 13. Dezember 2012 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung bzw. psychischen Störung (Persönlichkeitsstörung), die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle, wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Das ebenfalls eingeholte Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH, L…, vom 13. Dezember 2012 beantwortete die behördliche Fragestellung nach der Begutachtung des Antragstellers am 22. November 2012 dahingehend, dass nach den Ergebnissen der Untersuchung nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Im Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller angegeben, dass er seit dem letzten aktenkundigen Delikt keine weiteren registrierpflichtigen Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten (Verkehrsstraftaten) begangen habe. Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis habe er ausgeführt, dass sein Punktekonto voll gewesen sei und er den Führerschein abgeben hätte sollen. Die Polizei habe ihn dann abgeholt, weil er es allein nicht gemacht habe. Er sei dann aber fast ein Jahr noch weiter gefahren und im Schwarzfahren sei er auch noch zu schnell gewesen. Nach der Verurteilung sei er dann nicht mehr gefahren. Dort sei ihm auch angedeutet worden, dass er für lange weg sei, wenn er noch irgendetwas anstelle. Im Gutachten steht, dass die Angaben des Antragstellers nur dann zur Beurteilung seiner individuellen Problematik herangezogen werden könnten, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar seien. Das Gespräch mit dem Antragsteller habe weitestgehend Sachverhalte und Befunde erbracht, die es erlauben, die Vorfälle in einem der gegenüber der Aktenlage günstigerem Licht zusehen. Positiv sei auch der Fakt zu werten, dass der Antragsteller nach Aktenlage und eigenen Angaben seit dem letzten Delikt (Januar 2011) im Verkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sei. Am 27. Dezember 2012 wurde dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, M, L und S neu erteilt.

Am 15. April 2013 ging bei der Antragsgegnerin eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft R… ein, wonach der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts R… vom 15. März 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 4. Juli 2012 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und gleichzeitig ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt wurde. In der diesbezüglichen Anklageschrift vom 24. November 2012 wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung weiterer Fahrten ohne Fahrerlaubnis im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 10. Mai 2012 abgesehen.

Mit Schreiben vom 17. April 2013 fragte die Antragsgegnerin bei der TÜV SÜD Life Service GmbH in L… an, ob die Prognose aus dem Gutachten vom 13. Dezember 2012 auch in Anbetracht des Urteils des Amtsgerichts R… vom 15. März 2013 und den offensichtlich unrichtigen Angaben des Antragstellers aufrechterhalten werde.

Der den Antragsteller damals begutachtende Fachpsychologe für Verkehrspsychologie BDP führte daraufhin im Schreiben vom 26. April 2013 aus, dass auch aus seiner Sicht im konkreten Fall die positive Prognose nicht aufrecht zu erhalten sei. Das Gutachten sei im November 2012 mit den damals zur Verfügung stehenden Informationen erstellt worden, könne aber nachträglich aufgrund neuerlicher Aktenlage nicht verändert werden. Letztlich obliege es der Antragsgegnerin als zuständige Behörde erneut die Fahreignung des Antragstellers in Frage zu stellen (laut Gerichtsurteil von 2013 seien auch drei Monate Fahrverbot gefordert).

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014, zugestellt am 17. Juni 2014, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf den oben genannten Sachverhalt dazu auf, bis spätestens 13. August 2014 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, um seine Fahreignung unter Berücksichtigung aller relevanten Tatbestände zu beurteilen. Die Begutachtung werde unter Zugrundelegung folgender Fragestellung durchgeführt: „Ist zu erwarten, dass [der Antragsteller] auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“

Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu berücksichtigen und dabei abzuwägen sei, ob bei lebensnaher Betrachtung die ernsthafte und dringende Besorgnis verkehrswidrigen oder nicht umsichtigen Verhaltens bestehe. Fraglich sei zunächst schon einmal, ob überhaupt ausreichende (erheblich/wiederholt) verkehrsrechtliche Auffälligkeiten vorlägen. Aus dem Verkehrszentralregister ergebe sich vielmehr das Gegenteil, nämlich, dass es innerhalb der letzten über 3,5 Jahre gerade eben zu keinen erheblichen oder wiederholten verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten gekommen sei. Gerade ein erheblicher Verstoß müsste im Übrigen mit einer „feststellbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer“ verbunden sein. Aus dem Verkehrszentralregisterauszug ergäben sich somit weder erhebliche Verstöße, noch wiederholte Verstöße, welche die Anordnung eines MPU-Gutachtens nach Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtfertigen könnten. Getilgte Eintragungen seien nicht mehr zu verwerten und im Übrigen auch durch die damalige Schlussfolgerung aus den Auffälligkeiten gerade dadurch wiederlegt, dass der Antragsteller nunmehr seit Januar 2011, d.h. über dreieinhalb Jahre hinweg gerade nicht verkehrsauffällig geworden sei mit erheblichen oder wiederholten Verstößen. Die aufzuklärende Frage habe sich damit gerade eben durch diese Tatsache wiederlegt zu Gunsten des Antragstellers. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch der damalige Gutachter in seinem MPU-Gutachten ausführe, dass die beim Antragsteller offen gelegten psychischen Störungen im Rahmen der durchgeführten Psychotherapie aufgearbeitet worden seien, dies unter Berücksichtigung der über 30 vorhandenen Eintragungen im Verkehrszentralregister und eben „nur“ unter Außerachtlassung des einmaligen weiteren Verstoßes, welchen der Antragsteller im Strafverfahren auch eingeräumt und dafür eine Strafe bekommen habe. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sei eben die Geeignetheit des Antragstellers nicht negativ festgestellt worden, d.h. auch keine Sperrfrist erteilt worden und es seien im Rahmen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die oben bezeichneten Gründe für die angewandten Vorschrift (Gefährdung des Straßenverkehrs) nicht eingetreten.

Nach Mitteilung des Kraftfahrt vom 25. Juni 2014 lagen für den Antragsteller folgende Eintragungen vor:

Tat: Datum der Tat: Entscheidungsdatum: Datum der Rechtskraft:

Überholen im Überholverbot 23.06.2009 30.06.2009 08.10.2009

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h 20.10.2009 16.12.2009 05.01.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h 01.10.2009 26.10.2009 27.07.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h 11.11.2009 20.01.2010 20.09.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h 09.11.2009 03.02.2010 20.09.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h 02.12.2009 15.02.2010 20.09.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h 15.06.2010 15.09.2010 05.10.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h 15.06.2010 12.10.2010 29.10.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h 15.09.2010 18.10.2010 03.11.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h 29.09.2010 10.12.2010 31.12.2010

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h 20.01.2011 03.05.2011 24.05.2011

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis 20.10.2010 21.03.2011 01.08.2011

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h 12.08.2010 11.11.2010 30.11.2010

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis 04.07.2012 15.03.2013 23.03.2013

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h 29.11.2013 22.04.2013 09.05.2014

Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass es sich bei der mit Schreiben vom 13. Juni 2014 angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers nicht um eine Anordnung aufgrund erneuter verkehrsrechtlicher Verstöße handle, sondern um eine Anordnung zur Klärung, ob die positive Prognose des Gutachtens vom 13. Dezember 2012 unter Berücksichtigung aller zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen aufrecht erhalten werden könne. Es komme daher nicht auf das Vorliegen ausreichender verkehrsrechtlicher Auffälligkeiten in der Zeit nach Erstellung des Gutachtens vom 13. Dezember 2012 an, sondern auf die Tatsache, dass eine positive Prognose bezüglich der Fahreignung des Antragstellers laut Aussage der begutachtenden Stelle (TÜV Süd Life Service GmbH) unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Jahr 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Wie bereits im Schreiben vom 13. Juni 2014 geschildert, habe der Antragsteller bei der Begutachtung, welche ihm aufgrund von wiederholten verkehrsrechtlichen Verstößen (in ausreichender Zahl vorhanden) am 14. Oktober 2012 angeordnet worden sei, falsche Angaben gemacht, indem er verschwiegen habe, dass er nach Januar 2011 mindestens in einem Fall (4. Juli 2012) erneut ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt habe. Da dieser Sachverhalt der Führerscheinstelle erst nach der Anordnung vom 24. Oktober 2012 bekannt geworden sei, habe die Straftat vom Juli 2012 bei der Begutachtung nicht berücksichtigt werden können. Die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin habe daher Rücksprache mit der TÜV SÜD Life Service GmbH gehalten und die Aussage erhalten, dass die positive Prognose bezüglich der Fahreignung des Antragstellers unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen eingeschätzt werde. Da dies bei der Begutachtung am 22. November 2012 nicht habe geschehen können, sei eine erneute Begutachtung erforderlich. Sollte sich der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner laufenden psychologischen Behandlung nicht in der Lage sehen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, bestehe die Möglichkeit, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. In diesem Fall wäre keine Fahreignungsbegutachtung mehr nötig.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 erklärte der Antragsteller die medizinisch-psychologische Untersuchung bei der TÜV SÜD Life Service GmbH in L… durchführen zu wollen. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin am 11. August 2014 die Führerscheinakte an die vom Antragsteller gewählte Begutachtungsstelle.

Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilten der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller die MPU bereits durchgeführt habe, jedoch das schriftliche Gutachten noch nicht vorliege. Am 15. September 2014 gingen die zur Verfügung gestellten Fahrerlaubnisunterlagen wieder bei der Antragsgegnerin ein.

Im Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Oktober 2014 führte die Antragsgegnerin u.a. aus, dass bislang noch kein Gutachten vorgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin könne aus diesem Verhalten schließen, dass der Antragsteller Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlössen. Die Antragsgegnerin beabsichtige daher, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierzu werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Oktober 2014 zugestellt, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen (Ziffer 1) und die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen ab Zugang des Bescheides angeordnet. Für den Fall eines Führerscheinverlustes sei innerhalb derselben Frist eine eidesstattliche Versicherung bei der Führerscheinstelle abzugeben (Ziffer 2). Der Bescheid wurde in Ziffern 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Für den Fall, dass der in Ziffer 2 angeordneten Verpflichtung nicht nachgekommen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Führerschein zwischenzeitlich bei der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin abgegeben wurde.

Der Bevollmächtigte des Antragsstellers hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am 28. Oktober 2014, eine unter dem Aktenzeichen RO 8 K 14.1786 geführte Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben, über welche noch nicht entschieden ist. Zugleich ließ der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte u.a. aus: Im Rahmen der Begutachtung hätten dem Gutachter sowohl das Führungszeugnis, als auch der damalige KBA-Auszug vorgelegen. In letzterem hätten sich 22 Eintragungen für die Jahre 2007 bis 2011 gefunden. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass mit der Fülle der aktenkundigen Verstöße dem Gutachter sämtliche Verfehlungen des Antragstellers bekannt gewesen seien, auch dahingehend, dass er bereits Mitte des Jahres 2012 nochmals eine Verfehlung dahingehend begangen habe, dass er vor seinem Wohnsitz in L1… ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet und aktenkundig gewesen. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass sämtliche Verfehlungen damit dem Gutachter zur Kenntnis gelangt seien und sei damals froh gewesen, dass sich der damalige Gutachter im Hinblick auf das laufende Strafverfahren nicht intensiver mit dem letztmaligen Verstoß auseinandergesetzt habe. Es sei aber keinesfalls so gewesen, dass der Antragsteller damit eines der 22 bekannten Delikte habe verschweigen wollen. Der Gutachter bestätige, dass im Rahmen der Gespräche ersichtlich geworden sei, dass der Antragsteller sich mit den Gründen seines Fehlverhaltens im Straßenverkehr intensiv befasst habe. Der Antragsteller habe die persönlichkeitsspezifischen Ursachen und Hintergründe seiner früheren Fehlhaltung erkannt und distanziere sich von dieser Fehlhaltung sehr stark. Die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer beziehe der Antragsteller vermehrt in seine Überlegungen ein. Seine Bereitschaft sei nach Aussage des Gutachters gewachsen, seine persönlichen Mobilitätsbedürfnisse der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr unterzuordnen. Der Antragsteller habe die Gründe für das Fehlverhalten dargelegt und habe zu erkennen gegeben, dass er das Unangemessene des Verhaltens richtig einschätze. Der Gutachter beschreibe diese Einstellungskorrekturen als wesentliche Voraussetzung dafür, dass weitere Verstöße im Straßenverkehr vermieden würden. Der Gutachter bestätige, dass der Antragsteller seine frühere Leichtfertigkeit und Bereitschaft zum regelwidrigen Verhalten in Folge der negativen Konsequenzen eingesehen habe. Die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen hätten einen Prozess der Einstellungsveränderung bewirkt und zu einem gesteigerten Verantwortungsbewusstsein geführt, einschließlich der arbeitsorganisatorischen Veränderungen in seiner Firma. Letzteres beziehe sich auf die Tatsache, dass der Antragsteller jährlich ca. 40.000 Kilometer im Außendienst fahre und sich hier während der Entziehung der Fahrerlaubnis einen Fahrer eingestellt habe und auch nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis trotz des erheblichen Kilometeraufkommens nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nach Aussage des Gutachters hätten sich keine Hinweise mehr auf grundsätzlich antisoziale Einstellungen gefunden, welche sich negativ auf die Einhaltung der für eine Verkehrsteilnahme gültigen Normen auswirkten. Unter fachlicher Hilfestellung des Gutachters habe sich der Antragsteller intensiv mit der für sein bisheriges Fehlverhalten ursächlichen Persönlichkeitsproblematik auseinandergesetzt und glaubhafte Einstellungs- und Verhaltenskorrekturen vorgenommen. Im Rahmen der Bestätigung dieser günstigen Prognose habe dann der Gutachter ausgeführt, dass „auch“ der Fakt positiv zu werten sei, dass der Antragsteller seit dem letzten Delikt (Januar 2011) im Verkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sei. Hier setzte die Antragsgegnerin an und möchte der positiv bestätigten günstigen Prognose den Boden damit entziehen, dass hier eine teilweise falsche Tatsachengrundlage für die Begutachtung bestanden habe. Es sei der Antragsgegnerin zuzugeben, dass hier – nicht bewusst – tatsächlich eine von 23 Verfehlungen bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden sei. Dabei habe es sich jedoch nur um eines von vielen Puzzleteilen gehandelt, welche in der Zusammenschau die positive Prognose gerechtfertigt hätten. Es sei schon fraglich, ob alleine dieser Punkt etwas an der günstigen Prognose aus damaliger ex ante Sicht gerechtfertigt hätte. Fakt sei aber gerade, dass sich die günstige Prognose des Gutachters es post doch tatsächlich bestätigt habe. Der Antragsteller sei seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Anfang des Jahres 2013 nunmehr wiederum 22 Monate und zehntausende Kilometer in seinem Außendienst im Verkehr nicht negativ in Erscheinung getreten. Im Jahr 2014 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die Mehrzahl der Verfehlungen des Antragstellers im Übrigen schon getilgt gewesen. Die günstige Prognose habe sich gerade dadurch nochmals bestätigt. Auch der Antragsgegnerin sei der Sachverhalt mit dem Gutachten bereits seit Anfang des Jahres 2013 bekannt gewesen und sie habe offensichtlich keine Veranlassung dazu gesehen, hier einen weiteren Eignungsmangel zu erkennen und tätig zu werden. Selbiges gelte auch für das Amtsgericht R…, welches im Urteil vom 15. März 2013 die Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht und von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist abgesehen habe (vgl. § 3 Abs. 4 StVG). Selbst bei nicht aufklärbaren verbleibenden Eignungszweifeln, dürfte die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden (vgl. BVerwG NJW 1998, 116). Die Antragsgegnerin habe entgegen der gesetzgeberischen Wertung des § 3 StVG (anders bei Fahrerlaubnis auf Probe) die sofortige Vollziehung angeordnet. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, weil die Klage aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Die Überzeugung der Antragsgegnerin von der Ungeeignetheit reiche für deren Begründung nicht aus, da dies schon rechtliche Voraussetzung für die Anordnung selbst sei. Die Dringlichkeit wiederlege sich schon in der Untätigkeit der Antragsgegnerin über 22 Monate hinweg selbst. Für die Prognose solle ja auf das Verhalten in den letzten beiden Jahren abgestellt werden, wo sich jedoch keine Beanstandungen fänden. Für die Begründung sei jedenfalls die Wiederholung des Gesetzes nebst pauschaler Begründungsfloskel nicht ausreichend. Dies Ordnungsverfügung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Für den Kläger wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Antragsgegnerin das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO notwendige besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet habe. Zwar setze die Anordnung des Sofortvollzuges eines Verwaltungsaktes regelmäßig eine Darlegung besonderer Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Andererseits verpflichte § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht dazu, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf einen konkreten Einzelfall zutreffe. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage könne sich die Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliege. Dies gelte in besonderem Maße im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem § 3 StVG zähle. Ein als ungeeignet zu erachtender Kraftfahrer müsse schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden, um Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis falle das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen, weshalb sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken könne, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung besonderer Umstände des Falles, die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Damit deckten sich im Fahrerlaubnisrecht die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, weswegen sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzuges sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen könnte, sofern aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hervorgehe. Genüge dies, so könne nichts andere gelten, wenn in einem solchen Fall statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung erfolge. Auch dann werde der Adressat in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfes abschätzen zu können. Im vorliegenden Fall erschließe sich aus dem Bescheid, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen sei und sie sich zur Prüfung veranlasst gesehen habe, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse gegeben sei. Der Antragsteller sei angesichts der Ausführungen im Bilde gewesen, was zu tun sei. Der Antragsteller habe bei der ersten Begutachtung angegeben, nach dem letzten Delikt im Januar 2011 nicht erneut Verkehrsverstöße begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren zum Fahren ohne Fahrerlaubnis am 4. Juli 2012 sei zu diesem Zeitpunkt zwar bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. Spätestens bei der Frage, ob er nach dem letzten Delikt im Januar 2011 erneut verkehrsauffällig geworden sei, hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass dieser Vorfall noch nicht aktenkundig sei. Dieser Punkt sei von der TÜV SÜD Life Service GmbH zu Recht als ausreichend angesehen worden, um der Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 26. April 2013 mitzuteilen, dass die positive Prognose im Gutachten vom 13. Dezember 2012 nicht aufrecht erhalten werden könne. Die Tatsache, dass sich der Antragsteller im Sommer 2014 einer erneuten Begutachtung bei der TÜV SÜD Life Service GmbH unterzogen habe, das entsprechende Gutachten jedoch nicht vorgelegt habe, lasse darauf schließen, dass die günstige Prognose tatsächlich nicht aufrecht erhalten werden haben können. Dass zwischen der Stellungnahme der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 26. April 2013, in der mitgeteilt worden sei, dass die günstige Prognose nicht aufrecht zu erhalten sei, und der Anordnung einer Nachbegutachtung am 13. Juni 2014 derartig viel Zeit verstrichen sei, sei im Übrigen schlicht der Tatsache geschuldet, dass es bei der Führerscheinstelle aufgrund personeller Engpässe im Zusammenhang mit mehrfachem Personalwechsel zu Rückständen gekommen sei.

Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag wird dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass mit ihm sowohl begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen, soweit sie gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 (Entziehung der Fahrerlaubnis) gerichtet ist (vgl. unter 1.) als auch begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, soweit sie gegen Ziffer 2 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2014 (Ablieferung des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) gerichtet ist (vgl. unter 2.). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies gesetzlich besonders angeordnet ist, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

1. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 20. Oktober 2014 gerichtet ist, führt er nicht zum Erfolg.

a) Die Antragsgegnerin, die die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum sie den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wurde mit der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dabei wurde auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen. Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967; BayVGH, B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.3847). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; allein der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl von anderen Fällen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453).

b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.

aa) Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273).

Im vorliegenden Fall spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 20. Oktober 2014 erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber einer Rücknahme vorrangig. Nach überwiegender Auffassung ist die Fahrerlaubnis auch dann nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu entziehen, wenn ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, da § 3 StVG und § 46 FeV als spezialgesetzliche Regelungen den allgemeinen Regelungen in den Art. 48, 49 BayVwVfG vorgehen, soweit – wie im vorliegenden Fall – die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen (VGH Mannheim., B.v. 17.12.1991 -10 S 2855/91 ; OVG Hamburg, B.v. 4.2.2003 – 3 Bs 479/02; OVG Hamburg, B.v. 30.1.2002 – 3 Bs 4/02; OVG Lüneburg, B.v. 27.9.1991 – 12 M 7440/91; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 3 StVG Rn. 40).

(2) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung). Danach ist (kein Ermessenspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891). § 11 Abs. 8 FeV folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, hergleitet werden kann, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will (BVerwG, U.v. 2.12.1960 – VII C 43.59; BVerwG, B.v. 30.11.1976 – VII B 103.76). Dieser Schluss ist allerdings nur tragfähig, wenn für die Beibringung des angeforderten Gutachtens ein ausreichender Grund besteht (BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26/83; BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV, Rn. 51). Denn nur unter diesen Voraussetzungen kann das Verhalten des Pflichtigen dahin gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache – hier seine Nichteignung – nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG Münster, B.v. 10.7.2002 – 19 B 1249/02; vgl. zur gebotenen Berücksichtigung von Gesichtspunkten, derentwegen der Adressat einer Gutachtensanforderung ggf. unverschuldet verhindert war, das Gutachten – fristgerecht – beizubringen; ferner BayVGH, B.v. 9.2.2005 – 11 CS 04.2438, BayVGH, B.v. 4.9.2006 – 11 CS 05.1579, BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475, BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034).

(3) Die streitgegenständliche Anordnung über die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens erweist sich jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als rechtswidrig, weil sie von der in Betracht kommenden und von der Behörde auch herangezogenen Befugnisnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

(a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV liegen in jedem Fall vor. Der Antragsteller hat wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen.

Zwar sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte für die vor dem 21. September 2010 begangenen Verkehrsverstöße durch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. September 2010 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung gelöscht worden. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bezieht sich jedoch nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rn. 26; BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352).

Vorliegend sind alle oben aufgeführten Eintragungen noch verwertbar. Hinsichtlich der bereits vor dem 1. Mai 2014 in das Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsverstöße beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) StVG a. F. bei Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist, zehn Jahre und beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F. bei strafgerichtlichen Verurteilungen grundsätzlich mit dem ersten Tag des ersten Urteils. Nach § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist bei bereits in das Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, zwei Jahre und beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Die Tilgung der ältesten Eintragungen wurde aber vorliegend durch die späteren Eintragungen gehemmt, so dass für die älteste Eintragung erst am 8. Oktober 2014 Tilgungsreife eingetreten ist. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG waren nämlich im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über den Antragsteller eingetragen, so dass eine Tilgung der oben aufgeführten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. erst nach Ablauf von fünf Jahren möglich ist.

Das vom Antragsteller im Neuerteilungsverfahren vorgelegte günstige Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalten keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 46 ff.). Dies bedeutet, dass bei einem Wiederholungstäter, der das Punktesystem zum zweiten Mal durchläuft, der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. FeV erfüllt ist, wenn er einen weiteren Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begeht und ein vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangener Verstoß im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und daher verwertbar ist, was ein flexibles Reagieren der Fahrerlaubnisbehörde bei Wiederholungstätern ermöglicht.

Nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 27. Dezember 2012 sind mit der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 15. März 2013 und dem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h am 29. November 2013 zudem sogar zwei neue Verstöße im Fahreignungsregister eingetragen worden, wovon einer tatsächlich erst nach der Neuerteilung begangen wurde.

(b) Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich.

Zwar sind für den Fall, dass der nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangene Verstoß nicht erheblich i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt FeV ist, und – nach Neuerteilung – keine wiederholten Verstöße vorliegen, entsprechend höhere Anforderungen an die Ermessenserwägungen und die Darlegungen der Fahreignungszweifel durch die Fahrerlaubnisbehörde für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems zu stellen (BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352), da die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift und ein solcher Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2005 – 3 C 21.04; BVerwG, B.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04).

Die bereits vor der Neuerteilung bestehenden Eignungszweifel konnten aber vorliegend durch das im Neuerteilungsverfahren eingeholte Gutachten objektiv nicht beseitigt werden. Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, stellt nämlich die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert. Der Fahrerlaubnisbewerber hat im Neuerteilungsverfahren selber seine Kraftfahreignung darzulegen und ggf. zu beweisen. Vor diesem Hintergrund kann und muss im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit von ihm erwartet werden, dass er jedenfalls keine wahrheitswidrigen Angaben macht. Will er sich dabei nicht selber etwa der Begehung einer Straftat bezichtigen, kann er z.B. die Antwort auf eine entsprechende Frage verweigern und somit offen legen, dass er an diesem Punkt nicht in dem von dem Gutachter für erforderlich gehaltenen Umfang an der Überprüfung seiner Kraftfahreignung mitwirken will. Darüber hinaus muss er aber dem Gutachter einen ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß einschließlich der möglicherweise von ihm insoweit vorgebrachten Einwände eröffnen. Der Gutachter kann diese Umstände sodann bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigen, und zwar in Abhängigkeit von der Relevanz, die der Beantwortung der Frage für die Beurteilung der Kraftfahreignung beizumessen ist (vgl. zu Vorstehendem: OVG NW, B.v. 4.7.2007 – 16 B 666/07). Vorliegend hat der Antragsteller bei seiner medizinisch-psychologischen Untersuchung bedeutende Umstände verschwiegen. So gab er an, seit dem letzten aktenkundigen Delikt keine weiteren Verkehrsverstöße begangen zu haben und nur etwa ein knappes Jahr nach der Entziehung am 21. September 2010 noch schwarzgefahren zu sein. Tatsächlich hat er aber nicht nur fast ein Jahr später noch im Juli 2012 in der Nähe seiner Wohnung ein Kraftfahrzeug ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis geführt, sondern ist ausweislich der sich in der Behördenakte befindlichen polizeilichen Unterlagen im Jahr 2012 ohne Fahrerlaubnis auch zu Kunden in weiter entfernte Landesteile gefahren. Von all diesen erst wenige Monate vor der Begutachtung stattfindenden Fahrten hat der Kläger im Rahmen des Untersuchungsgesprächs nichts berichtet. Stattdessen hat er vorgegeben, dass er sich seit Längerem deutlich von den Ende des Jahres 2010 und im ersten Halbjahr 2011 stattgefundenen Schwarzfahrten distanziert habe. Aufgrund des Verschweigens der weiteren Fahrten ohne Fahrerlaubnis seitens des Antragstellers musste der Gutachter also von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgehen, was möglicherweise zu einer unzutreffenden Prognose führte. Durch das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten konnten die Fahreignungszweifel somit noch nicht ausgeräumt werden. Demnach durfte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Juni 2014 vom Antragsteller erneut die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern. Nur so konnte die Antragsgegnerin abklären, ob die ursprünglich bestehenden und noch nicht ausgeräumten Eignungszweifel zwischenzeitlich entfallen sind.

(4) Das rechtmäßig angeforderte ärztliche Gutachten, wurde nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist angemessen war.

(5) Da der Antragsteller das somit zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnishörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Fahreignungszweifel wurden entgegen der Ansicht der Antragstellerseite nämlich auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zu Lasten des Antragstellers keine weiteren Verkehrsverstöße bekannt wurden. Weder dieser Umstand noch die Tatsache, dass dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, führt nämlich zu einem Vertrauensschutz. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes muss die Verwaltungsbehörde einem ungeeigneten Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis entziehen. Raum für Ermessensentscheidungen gibt das Gesetz nicht. Auch Vertrauensschutz oder Billigkeitserwägungen können hier keine Rolle mehr spielen.

bb) Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansieht – wie nicht -, ergibt eine Interessenabwägung des Gerichts, dass dem Antragsteller der vorübergehende Entzug der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten ist.

Maßgeblich ist in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller bis zur Klärung seiner Eignung nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96) gebieten es das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 14.2.2004 – 11CS 05.1504; BayVGH, B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.3847), der sich das Gericht anschließt, kommt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO – die im Sinne eines maßvollen Interessenausgleichs je nach Einzelfall auch befristet oder mit Auflagen versehen werden kann, § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO – kann namentlich dann verantwortet werden, wenn dieser von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er sei fahrgeeignet bzw. er habe die Fahreignung wiedererlangt. Im hier vorliegenden Fall deuten insbesondere die dem Gutachter verschwiegenen weiteren Fahrten ohne Fahrerlaubnis sowie der erneute Geschwindigkeitsverstoß darauf hin, dass der Antragsteller noch keinen tiefergreifenden Einstellungswandel vollzogen hat und demnach nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Deshalb besteht auch gegenwärtig noch immer hinreichender Anlass zu der Annahme, dass mit der aktiven Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit einhergeht, die deutlich über der allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahr liegt. Zwar ist dem jetzigen Verhalten des Antragstellers durchaus eine positive Tendenz zu entnehmen, die sichere Prognose einer Verhaltensänderung kann ihm aber noch nicht entnommen werden. Die hier gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des privaten Interesses des Antragstellers an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bis zur Entscheidung in der Hauptsache fällt damit gegenwärtig zu Lasten des Antragstellers aus.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch keinen Erfolg, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffern 2 und 4 (Ablieferung des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 20. Oktober 2014 begehrt wird.

a) Wurde die Entziehung einer Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, so ist die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörigen Führerschein abzuliefern (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Oktober 2014) nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unmittelbar kraft Gesetzes (ebenfalls) sofort vollziehbar (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 11 CS 05.478). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Für die vorzunehmende Interessenabwägung kommt es auch insofern maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. dazu bereits oben 1. b.) Nach summarischer Prüfung wird aber auch die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Oktober 2014 aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.

b) Gemäß Art. 21 a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO haben auch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen eine Zwangsgeldandrohung (vgl. Ziffer 4 des Bescheids vom 20. Oktober 2014), bei der es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Für die vorzunehmende Interessenabwägung kommt es wiederum maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

Sollte der Führerschein bereits innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden sein (wofür nach Aktenlage allerdings nichts spricht), hätte sich die Zwangsgeldandrohung erledigt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre insoweit bereits unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2009 – 11 CS 09.1968; BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650).

Nach summarischer Prüfung wird aber jedenfalls auch die Klage gegen die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG) aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, sind gegeben. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Oktober 2014 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500 €) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Im Ergebnis überwiegt daher auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse des Antragstellers.

Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 GKG. Gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz ½ des Streitwerts in der Hauptsache. Der Streitwert für die Fahrerlaubnisklasse A beträgt in Hauptsacheverfahren gemäß Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs 5.000,00 Euro (Auffangwert). Ebenso beträgt der Streitwert für die Fahrerlaubnisklasse B, BE in Hauptsacheverfahren gemäß Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 5.000,00 Euro (Auffangwert). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergibt sich daher gemäß Nr. 1.5 i.V.m. Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 5.000,00 Euro.

 

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