Fahrlehrer verliert Fahrerlaubnis: Ein tiefer Einblick in die Streitwertentscheidung
In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahrlehrers verhandelt. Der Kern des Streits lag dabei nicht nur in der Frage, ob die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde, sondern auch in der Entscheidung über den Streitwert des Verfahrens. Dieser Punkt hat erhebliche Auswirkungen auf die Kosten, die den Parteien in einem Rechtsstreit entstehen können.
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Übersicht
Streitwertfestsetzung: Ein Balanceakt zwischen Gerechtigkeit und Praktikabilität
Die Streitwertfestsetzung ist ein grundlegender Prozess in jedem Rechtsstreit. Im Falle des Fahrlehrers wurde die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angefochten. Die Entscheidung, ob der Streitwert geändert wird, hängt von der Bedeutung der Sache für den Kläger ab und es wird gerichtliches Ermessen ausgeübt. In diesem Fall wurde der Streitwert aufgrund der besonderen Umstände auf mehr als 10.000 Euro festgesetzt.
Die Rolle der Fahrerlaubnisklassen
Ein zentrales Element in diesem Verfahren war die Frage der Fahrerlaubnisklassen. Obwohl sie oft als Hauptstreitpunkt in Verfahren um die Entziehung oder Erteilung von Fahrerlaubnissen auftreten, wurde entschieden, dass sie in diesem Fall gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund treten.
Ein umstrittener Vorschlag und die endgültige Entscheidung
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beantragten eine weitere Erhöhung des Streitwerts auf 45.000 Euro. Dieser Vorschlag wurde jedoch nach eingehender Prüfung abgelehnt. Die endgültige Entscheidung legte den Streitwert deutlich niedriger fest. Eine weitere Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.
Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität und das hohe Maß an Diskretion, das in der Rechtsprechung vorhanden ist, insbesondere wenn es um die Festsetzung von Streitwerten geht. Die Bemühungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, den Streitwert zu erhöhen, unterstreichen die Bedeutung, die dieser Aspekt in rechtlichen Auseinandersetzungen haben kann. […]
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 E 766/20 – Beschluss vom 17.11.2020
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2020 geändert. Der Streitwert wird auf 10.037,98 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von der Einzelrichterin getroffen worden ist, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Die Beschwerde ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
§ 52 Abs. 1 GKG ordnet für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ausgehend davon setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 2.
Im Hinblick auf das mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Erlöschen einer Fahrlehrererlaubnis (§ 13 Abs. 3 FahrlG) legt der Senat im Hauptsacheverfahren einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro zugrunde, mit dem zugleich das besondere berufliche Interesse an der Fahrerlaubnis berücksichtigt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 – 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 16. Juli 2015 – 16 A 2697/13 -.
Der Umstand, dass die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 13 Abs. 1 FahrlG zum Ruhen der Fahrlehrererlaubnis führt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Halbierung des o. g. Betrags von 15.000 Euro berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). An der Praxis einer weiteren Halbierung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 5 ff.,
hält der Senat nicht fest.
Dies zugrunde gelegt ergibt sich hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro im Hauptsacheverfahren, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Zu diesem Streitwert in Höhe von 2.500 Euro sind hinsichtlich des Erlöschens/Ruhens der Fahrlehrererlaubnis im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 7.500 Euro hinzuzurechnen. Weiter hinzu kommt ein Viertel (vgl. ebenfalls Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) der festgesetzten Kosten in Höhe von 151,90 Euro (= 37,98 Euro), die nach dem Antrag gleichfalls Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gewesen sind.
Eine weitere Erhöhung des Streitwerts auf 45.000 Euro, wie sie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beantragen, scheidet nach dem Vorstehenden aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).