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Fahrerlaubnisentziehung nach Fahreignungs-Bewertungssystem – Voraussetzungen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.2007 – Beschluss vom 30.01.2023

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE (Schlüsselzahl 79), L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von fünf Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verwarnte sie ihn unter Verweis auf einen Stand von sieben Punkten.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Anhörung wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins. Dabei berücksichtigte sie, wie bereits bei der Verwarnung, u.a. Eintragungen im Fahreignungsregister über eine Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung am 27. Januar 2020 (geahndet mit Bußgeldbescheid vom 13.3.2020), über eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 27. August 2020 (geahndet mit Bußgeldbescheid vom 12.10.2020), sowie über eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung am 23. Dezember 2020 (geahndet mit Bußgeldbescheid vom 22.3.2021). Dem Fahreignungsregister nach sind diese Entscheidungen rechtskräftig geworden. Zudem geht daraus hervor, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Karlsruhe in dem Bußgeldbescheid vom 22. März 2021 ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet hat. Nach einer Mitteilung an die Antragsgegnerin vom 5. Juli 2021 begann dieses am 3. Juli 2021 und wurde der Führerschein des Antragstellers für dessen Dauer in amtliche Verwahrung genommen.

Fahrerlaubnisentziehung nach Fahreignungs-Bewertungssystem – Voraussetzungen
(Symbolfoto: Monika Wisniewska/Shutterstock.com)

Am 23. Juni 2022 ließ der Antragsteller Klage (M 19 K 22.3199) zum Verwaltungsgericht München erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die vorgenannten Bußgeldbescheide vom 13. März 2020, 12. Oktober 2020 sowie 22. März 2021 seien dem Antragsteller nicht zugestellt worden und damit auch nicht rechtskräftig. Insoweit wurde darauf verwiesen, dass in den Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt über die Entscheidungen vom 13. März 2020 und vom 22. März 2021 die Adresse „S…straße 20“ in München genannt werde, tatsächlich habe der Antragsteller zu jener Zeit unter der Anschrift „S…straße 20b“ gewohnt. Die mit Bußgeldbescheid vom 12. Oktober 2020 geahndete Tat vom 27. August 2020 sei zudem nicht von dem Antragsteller begangen worden, sondern von einem (früheren) Angestellten.

Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten gebunden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Soweit der Antragsteller pauschal auf sein Vorbringen im Klageverfahren Bezug nimmt, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.

1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids vom 25. Mai 2022 zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. Mai 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl I S. 530), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch die zum Teil zum 19.1.2022 in Kraft getretene Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]), ergeben.

Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.

2. Daran gemessen ist jedenfalls im Eilverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen und acht Punkte nach dem Fahreignungsbewertungssystem erreicht hat, so dass seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

a) Soweit der Antragsteller einwendet, die Bußgeldbescheide vom 13. März 2020, 12. Oktober 2020 sowie 22. März 2021 seien ihm nicht bekannt gemacht worden und damit auch nicht rechtskräftig, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die rechtskräftige Ahndung der zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten ist zwar, wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergibt, tatbestandliche Voraussetzung für das Entstehen von Punkten und damit für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, hier also der Verwarnung sowie der Fahrerlaubnisentziehung. Dafür trägt die Fahrerlaubnisbehörde nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast (vgl. VGH BW, B.v. 8.12.2022 – 13 S 2057/22 – juris Rn. 7). Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinn zu, dass Behörden und Gerichte an den vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Inhalt der Entscheidungen gebunden wären. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer Eintragung, muss dem daher nachgegangen werden und eine fehlerhafte Eintragung gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83.84 – BVerwGE 77, 268 = juris Rn. 12, 16 zum Verkehrszentralregister; B.v. 15.12.2006 – 3 B 49.06 – NJW 2007, 1299 Rn. 5; VGH BW, a.a.O. Rn. 8, 11).

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde schon auf einfaches Bestreiten der rechtskräftigen Ahndung hin in diese Richtung ermitteln und die Akten über die den Eintragungen zu Grunde liegenden Entscheidungen beiziehen muss (vgl. VGH BW, B.v. 8.12.2022, a.a.O. Rn. 9 ff.; SächsOVG, B.v. 9.3.2022 – 6 B 5/22 – NJW 2022, 1473 Rn. 8). Vielmehr darf sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihr nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen zutreffend sind, und sich darauf stützen (vgl. VGH BW, a.a.O. Rn. 11). Zum einen haben Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden, die nach § 28 Abs. 4 Satz 1 StVG zur Übermittlung der im Fahreignungsregister zu speichernden Daten verpflichtet sind, die Voraussetzungen der Speicherung zuvor zu überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987, a.a.O. Rn. 10). Dazu gehört bei Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit deren Rechtskraft (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG). Dies schließt Fehler, etwa bei Übersehen eines Einspruchs, zwar nicht gänzlich aus. Insbesondere ein Mangel der hier vorgetragenen Art, dass eine Entscheidung dem Betroffenen gar nicht bekannt gemacht wird, erscheint gleichwohl sehr unwahrscheinlich. Bußgeldbescheide sind zuzustellen (§ 50 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 1 OWiG). Somit können Zeit und Art der Bekanntgabe anhand der Zustellungsurkunde nachgewiesen (vgl. dazu BT-Drs. 14/4554 S. 15 zu § 166 ZPO sowie Lampe in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 51 Rn. 1) und von der Bußgeldbehörde ohne Weiteres überprüft werden. Ist im Fahreignungsregister die Rechtskraft unter einem konkreten Datum eingetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bußgeldbehörde eine Zustellungsurkunde vorliegt und sie den Eintritt der Rechtskraft anhand dieser überprüft hat. Zum anderen liegt es äußerst nahe, dass eine unterbliebene Bekanntgabe spätestens dann zu Tage treten wird, wenn der Betroffene die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße nicht bezahlt. Verzeichnet die Bußgeldbehörde, die von der Rechtskraft und damit Vollstreckbarkeit des Bußgeldbescheids (§ 89 OWiG) ausgeht, nach einer gewissen Schonfrist keinen Zahlungseingang, wird sie den Betroffenen üblicherweise zunächst mahnen. Bleibt dies ohne Erfolg, ist die Bußgeldbehörde zur Beitreibung, d.h. Vollstreckung der Geldbuße verpflichtet (vgl. Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 89 Rn. 3, § 95 Rn. 12). Vollstreckt wird u.a. durch Pfändung (vgl. Mitsch, a.a.O. § 90 Rn. 20), gegebenenfalls kann Erzwingungshaft angeordnet werden (§ 96 OWiG). Dass auch diese Maßnahmen den Betroffenen nicht erreichen, erscheint ausgeschlossen. Somit wird dieser spätestens im Vollstreckungsverfahren Kenntnis von dem Bußgeld erlangen. Ferner drängt es sich auf, dass der Betroffene in diesem Fall darauf hinweist, dass ihm der Bußgeldbescheid nicht zugegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2021 – 11 CS 21.1465 – juris Rn. 14; SächsOVG, B.v. 29.10.2019 – 3 B 244/19 – juris Rn. 8). Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn in dem Bußgeldbescheid zugleich ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Für die Dauer des Fahrverbots wird der Führerschein amtlich verwahrt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG). Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen (§ 25 Abs. 2 Satz 4 StVG).

Im Übrigen dürfte auch dem Gesetzgeber vor Augen gestanden haben, dass die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig ohne weitere Ermittlung des Sachverhalts auf der Grundlage der vom Kraftfahrt-Bundesamt „zur Vorbereitung“ (§ 4 Abs. 8 StVG) übermittelten Eintragungen entscheidet. Dafür spricht insbesondere, dass dieser Kenntnisstand nach § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 25).

Daher obliegt es dem Betroffenen in der Regel, substantiiert und unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorzutragen, wenn er das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem einwenden will (vgl. VGH BW, B.v. 8.12.2022, a.a.O. Rn. 13). Rügt er – wie hier – die fehlende Bekanntgabe von Bußgeldbescheiden, gehört dazu grundsätzlich auch eine nähere Darlegung, dass die ordnungsgemäße Zustellung unterblieben bzw. nicht nachweisbar ist. Insoweit wird dem Betroffenen im Regelfall nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt, da er Einsicht in die entsprechenden Bußgeldakten nehmen kann (§ 49 OWiG).

Dies zu Grunde gelegt vermag das Beschwerdevorbringen zu der geltend gemachten fehlenden Bekanntgabe der Bußgeldbescheide vom 13. März 2020, 12. Oktober 2020 sowie 22. März 2021 die Richtigkeit der Eintragungen im Fahreignungsregister nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass seine Hausnummer in den Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt über die Entscheidungen vom 13. März 2020 sowie vom 22. März 2021 unzutreffend mit der Nr. 20 statt der Nr. 20b angegeben sei, kommt dem kein maßgebliches Gewicht zu. Denn auch bei einer Ersatzzustellung in der Wohnung bzw. durch Einlegen in den Briefkasten (§ 178, § 180 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VwZVG bzw. [im Fall des Bußgeldbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.3.2021] § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg und § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG) wird der Zusteller, wenn ihm die Bewohner nicht bekannt sind, regelmäßig prüfen, ob die Wohnung bzw. der Briefkasten dem Empfänger durch ein Namensschild zugeordnet ist. Ferner deutet eine unzutreffende Adresse in der Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt nicht zwingend auf einen generellen Irrtum der Bußgeldbehörde und eine fehlerhafte Adressierung des entsprechenden Bußgeldbescheids hin. So ist hier in der Mitteilung über die Entscheidung vom 22. März 2021, die das Regierungspräsidium Karlsruhe getroffen hat, die Hausnummer 20 genannt, in dem Schreiben des Regierungspräsidiums an die Antragsgegnerin vom 5. Juli 2021 hingegen die zutreffende Hausnummer 20b. Dies zeigt, dass dort die richtige Adresse durchaus bekannt war. Zudem geht aus dem vorstehenden Schreiben hervor, dass gegen den Antragsteller in dem Bußgeldbescheid vom 22. März 2021 ein Fahrverbot angeordnet und der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen worden war. Den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots hat dieser ersichtlich gemäß § 25 Abs. 2a StVG selbst bestimmt, indem er seinen Führerschein vor Ablauf von vier Monaten nach der Rechtskraft der Entscheidung in Verwahrung gegeben hat (vgl. dazu König in Hentschel/König/Dauer, 46. Aufl. 2021, § 25 StVG Rn. 30). All dies ist mit dem Vorbringen des Antragstellers, keine Kenntnis von dem zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid zu haben, nicht zu vereinbaren. Ein weiteres Indiz für die Bekanntgabe der Bußgeldbescheide liegt schließlich darin, dass diese bereits in der Auflistung der Zuwiderhandlungen enthalten waren, die der Verwarnung vom 15. Juni 2021 beigefügt war. Deswegen hätte es nahe gelegen, dass der Antragsteller eine Unrichtigkeit der Eintragungen schon damals gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde geltend gemacht hätte (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 8.12.2022, a.a.O. Rn. 18).

b) Wenn die Beschwerde die fehlende Bekanntgabe eines weiteren Bußgeldbescheids vom 9. April 2019, mit dem eine vorschriftswidrige Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgeräts als Kraftfahrzeugführer am 13. März 2019 geahndet wurde, geltend macht und darüber hinaus rügt, diese Tat sei nicht mehr verwertbar gewesen, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese mit einem Punkt bewertete Ordnungswidrigkeit bei der Berechnung des Stands von acht Punkten, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, nicht berücksichtigt wurde. Bei der Verwarnung vom 15. Juni 2021 kam ihr jedenfalls keine erhebliche Bedeutung zu, da sich seinerzeit auch ohne diesen Verstoß sieben Punkte ergaben. Schließlich fehlt es aber auch insoweit an hinreichend substantiiertem Vortrag, um Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung im Fahreignungsregister zu begründen.

c) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, die mit Entscheidung vom 12. Oktober 2020 geahndete Tat vom 27. August 2020 könne er nicht begangen haben, da das Tatfahrzeug von einem (früheren) Angestellten gefahren worden sei. Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Antragsgegnerin an die Entscheidung der Bußgeldbehörde, die nach dem Vorstehenden rechtskräftig ist, gebunden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.12.2020 – 11 CS 20.2039 – DAR 2021, 167 = juris Rn. 16 ff. m.w.N.; OVG LSA, B.v. 15.3.2022 – 3 M 220/21 – juris Rn. 20).

3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die mit der Schlüsselzahl 79 versehene Fahrerlaubnis der Klasse CE wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 273 = juris Rn. 24).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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