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Fahrerlaubnisentziehung – gelegentlicher Cannabiskonsum

VG Augsburg – Az.: Au 7 S 17.241 – Beschluss vom 02.05.2017

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 7 K 17.240) gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2017 wird wiederhergestellt, gegen Ziffer 3 dieses Bescheids angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1992 geborene Antragsteller, dem am 24. November 2009 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1. Mit Schreiben des Landratsamtes … (nachfolgend: Landratsamt) vom 8. Dezember 2010, wurde der Antragsteller aufgefordert, ein ärztliches Gutachten zu seinem Konsumverhalten bezüglich Betäubungsmitteln vorzulegen. Anlass für die Begutachtung war der Fund von u.a. drei Hanfpflanzen und 1,4 Gramm Marihuana in seiner Wohnung anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Juli 2010. Das Gutachten der … (Untersuchungstermin: 4.1.2011) kam zu dem Ergebnis, dass das Konsumverhalten des Antragstellers als gelegentliche Einnahme von Cannabispräparaten zu bezeichnen sei. Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auf den Missbrauch von Medikamenten lägen nicht vor (Bl. 23-25 der Behördenakte).

In der Folgezeit wurden dem Landratsamt aufgrund polizeilicher Mitteilungen folgende Vorgänge bekannt:

  • Am 7. Februar 2012 wurde im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses im Zimmer des Antragstellers eine Fotofilmdose mit Cannabisanhaftungen gefunden (Bl. 33-36 der Behördenakte).
  • Am 2. Mai 2013 wurde wegen des Verdachts des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln und des illegalen Erwerbs von Kokain und Cannabis aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses das Zimmer des Antragstellers durchsucht. Betäubungsmittelrechtlich relevante Gegenstände wurden nicht gefunden (Bl. 54 bis 60 der Behördenakte).
  • Am 22. November 2013 wurde eine Wohnung durchsucht und der Antragsteller als Gast in dieser Wohnung angetroffen. Es wurden eine Glasplatte mit Amphetaminanhaftungen sowie im Kühlschrank 31,4 Gramm Amphetamin aufgefunden. Der Antragsteller wurde beschuldigt, das Amphetamin in diese Wohnung verbracht zu haben. Daher wurde am 31. Oktober 2014 aufgrund richterlichen Durchsuchungsbeschlusses das Zimmer des Antragstellers durchsucht. Es wurden drei abgerauchte Joints gefunden. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 24. November 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 93 bis 97der Behördenakte)
  • Am 17. Juli 2014 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt. Eine ihm an diesem Tag um 21:49 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut Gutachten vom 11. August 2014 folgende Werte: THC: 13,3 ng/ml; THC-COOH: 131,9 ng/ml; 11-OH-THC: 4,7 ng/ml (Bl. 178 bis 179 der Behördenakte). Aufgrund seiner psychischen Verfassung wurde der Antragsteller im BKH … untergebracht. Die durch Beschluss des Amtsgerichts … angeordnete körperliche Untersuchung durch einen Diplom-Psychologen zur Feststellung seiner Schuldfähigkeit ergab laut Protokoll des Amtsgerichts … vom 13. März 2015, dass der Antragsteller bei der Begutachtung mitgewirkt, aber einen Urin-/Bluttest verweigert und bestritten habe, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Allerdings sei ein Konsum augenscheinlich gewesen. In dem Strafverfahren wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung lehnte das Amtsgericht … mit Beschluss vom 11. August 2015 den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ab (Bl. 168 bis 189).
  • Am 14. Januar 2015 wurde der Antragsteller als Beifahrer in einem Pkw angetroffen, dessen Fahrer unter Drogeneinfluss stand (Bl. 102a der Behördenakte).
  • Laut Mitteilung der Kriminalpolizei … vom 18. August 2016 wurden am 20. April 2016 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung einer anderen Person auf dem Wohnzimmertisch vier vorbereitete „Lines“ mit Amphetamin vorgefunden und sichergestellt. Der Antragsteller sei eine der vier anwesenden Personen gewesen, für welche mutmaßlich das Amphetamin für den Konsum bestimmt gewesen sein dürfte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 2. September 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 148 bis 159, Bl. 190/191 der Behördenakte).

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 14. Oktober 2016 (Bl. 197 bis 199 der Behördenakte), dem Antragsteller zugestellt am 18. Oktober 2016, wurde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 16. Dezember 2016 angeordnet. Zur Begründung wurden die o.g. polizeilichen Mitteilungen aufgeführt. Insbesondere wurde hinsichtlich der am 17 Juli 2014 entnommenen Blutprobe auf das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens vom 11. August 2014 Bezug genommen (THC: 13,3 ng/ml; THC-COOH: 131,9 ng/ml; 11-OH-THC: 4,7 ng/ml), das im Hinblick auf die THC-COOH-Konzentration auf ein regelmäßiges Konsumverhalten hinweise.

Das Gutachten habe zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  • Ist nicht zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig Cannabis konsumieren wird?
  • Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung vor, die unmittelbar oder mittelbar mit der Einnahme von Cannabis, psychoaktiv wirkenden Stoffen oder schädigendem Alkoholkonsum in Verbindung gebracht werden können?

Am 16. Dezember 2016 legte der Antragsteller das Gutachten der …, Untersuchungsdatum: 29.11.2016 (nachfolgend: …-Gutachten), vor (Bl. 238 bis 256 der Behördenakte).

Im psychologischen Untersuchungsgespräch (siehe S. 9 bis 14 des Gutachtens) gab er unter anderem an, der letzte Cannabiskonsum habe an Silvester 2015 auf 2016 stattgefunden. Zwischen dem Aufenthalt in der Psychiatrie und Silvester 2015/2016 habe er ab und zu Cannabis, meistens am Wochenende, konsumiert. Er habe nur Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. Er stehe nicht so auf chemische Sachen. Ermittelt habe man bei ihm auch schon wegen Handels mit Amphetamin und Kokain. Aber das sei alles fallen gelassen worden.

Unter dem Punkt „Zusammenfassende Befundwürdigung“ (siehe S. 16 ff. des Gutachtens) wird unter anderem ausgeführt, dass die medizinische Fahreignungsuntersuchung im Hinblick auf die Fragestellung keine körperlichen eignungsausschließenden Befundauffälligkeiten ergeben habe. Es lägen im Zusammenhang mit früherem Drogenkonsum keine organischen, psychiatrischen und/oder Anpassungsstörungen vor, die die Fahreignung ausschließen. Die im Rahmen der medizinischen Untersuchung forensisch gesicherte, unter Sicht abgegebene Urinprobe habe keinen Hinweis auf Drogen ergeben. Es bestünden keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychisch-funktionalen Voraussetzungen.

Die Kooperation des Antragstellers sei insgesamt ausreichend, jedoch nicht ganz frei von inneren Widersprüchen (etwa zum Zeitpunkt des Verzichts) gewesen. Zudem widersprächen seine Angaben zum Teil der Aktenlage. Insgesamt sei im Falle des Antragstellers keine eindeutige Gewichtung der vorliegenden Befunde möglich bzw. reichten die im Rahmen der jetzigen Untersuchung vorliegenden Befunde nicht, um bereits ein klares Bild über das Ausmaß der zugrundliegenden Problematik zu gewinnen und damit eine klare diagnostische Zuordnung zu den prüfenden Hypothesen treffen zu können. Der Antragsteller habe zwar angegeben, vorwiegend einmal in der Woche oder seltener Cannabis konsumiert zu haben. Aufgrund der zum Teil widersprüchlichen Angaben sowie seines Verhaltens während des psychologischen Gesprächs, das gekennzeichnet war durch das Einnehmen einer Opfer- und Vorwurfshaltung, sei jedoch eine Zurückhaltung relevanter Informationen und demnach auch ein problematischerer Umgang mit Drogen nicht auszuschließen. Am ehesten sei im Falle des Antragstellers von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik auszugehen. Dafür spräche, dass er im Zeitraum von 2010 bis Silvester 2015/2016 Drogen konsumiert habe. Die wiederholten Probleme mit Behörden oder der Polizei hätten nicht zu einer dauerhaften Distanzierung von Drogen geführt. Dem Drogenkonsum habe ein problematisches Konsummotiv zugrunde gelegen.

Zunächst sei festzustellen, dass im Falle des Antragstellers allein aufgrund des Fehlens von Nachweisen über den Drogenverzicht eine positive Prognose nicht möglich sei. Zudem bestehe der Drogenkonsum (gemeint wohl: Drogenverzicht) noch nicht über einen ausreichend langen Zeitraum. Es wäre bei dieser Untersuchung eine Drogenfreiheit von bereits einem ganzen Jahr erforderlich gewesen.

Unter dem Punkt „Gutachtenergebnis“ (S. 19 des Gutachtens) wird festgestellt, dass zwar keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung vorlägen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Einnahme von Cannabis, psychoaktiv wirkenden Stoffen oder schädigendem Alkoholkonsum in Verbindung gebracht werden könnten. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig Cannabis konsumieren werde.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und führte aus, das die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vorgelegen hätten.

2. Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Januar 2017 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art (Ziffer 1. des Bescheids), verpflichtete ihn, seinen Führerschein Nr. …, ausgestellt am 5. Mai 2015, Klassen A79, A179, AM. B, L unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheids abzuliefern (Ziffer 2. des Bescheids) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziffer 3. des Bescheids). Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. an (Ziffer 4. des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund nicht ausreichend langer Verzichtsdauer, fehlender Nachweise über den Drogenverzicht und fehlender wirksamer Strategien, die auf der Basis einer ausreichend tiefgründigen Aufarbeitung entwickelt worden seien, derzeit laut Gutachter eine positive Beurteilung der Fahreignung nicht verantwortbar sei. Laut Gutachten sei zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig Cannabis konsumieren werde. Der Antragsteller sei aufgrund der gutachterlichen Entscheidung in Verbindung mit Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht fahrgeeignet, ihm sei die Fahrerlaubnis aller Klassen zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2017, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 7. Februar 2017, informierte der Antragsgegner den Bevollmächtigten des Antragstellers darüber, dass eine Kopie des Bescheids vom 25. Januar 2017 einschließlich Kostenrechnung mit Überweisungsvordruck jeweils im Original am 3. Februar 2017 per Post beim Landratsamt eingegangen sei. Es werde davon ausgegangen, dass diese Post für den Antragsteller bestimmt gewesen sei. Der Antragsgegner informierte den Bevollmächtigten des Antragstellers zudem darüber, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert habe und stellte das mit Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht, falls der Antragsteller die in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar festgelegte Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins nicht bis spätesten sieben Tage nach Zustellung dieses Bescheids erfülle.

Am 9. Februar 2017 wurde der Führerschein des Antragstellers beim Landratsamt abgegeben.

3. Am 16. Februar 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2017 aufzuheben.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.240 geführt.

Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits die Anordnungsvoraussetzungen einer MPU nicht vorgelegen hätten. Das Ergebnis der MPU sei zudem unscharf und habe kein klares Konsummuster ergeben.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 24. Februar 2017, den Antrag abzulehnen.

Laut dem vorgelegten Gutachten sei aufgrund nicht ausreichend langer Verzichtsdauer, fehlender Nachweise zum Drogenverzicht und fehlender Strategien, die aus einer tiefgründigen Aufarbeitung entwickelt worden seien, aktuell eine positive Beurteilung der Fahreignung nicht verantwortbar. Sofern der Bevollmächtigte des Antragstellers vortrage, dass das Ergebnis der MPU unscharf sei und kein klares Konsummuster ergebe, bleibe anzumerken, dass das Gutachten nach den Vorgaben der Beurteilungskriterien, 3. Auflage, erstellt worden sei. Auch wenn kein konkretes, die Fahreignung ausschließendes Konsummuster festgestellt worden sei, so lassen die Summa summarum nach den Beurteilungskriterien abgearbeiteten Kriterien eine positive Urteilsbildung zur Fahreignung nicht zu.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 1. März 2017, erhob der Antragsteller Klage auf Rückerstattung des Zwangsgeldes, der Bescheidsgebühren und Auslagen. Die Klage, über die noch nicht entschieden wurde, wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.322 geführt.

Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte das Landratsamt mit, dass die Kostenrechnung für den Bescheid vom 25. Januar 2017 sowie die Kostenrechnungen für den Zwangsgeldbescheid bzw. das Zwangsgeld vom 6. Februar 2017 jeweils beglichen worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und auf die vorgelegte Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, der als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen (Anfechtungs-) Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), ist zulässig und begründet.

1. Bei sachgerechter Auslegung beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 25. Januar 2017 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Nr. 3 des Bescheides vom 25. Januar 2017.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) sowie gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Nichterforderlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ablieferungspflicht des Führerscheins).

Die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Ziffer 3 des Bescheides vom 25. Januar 2017 besteht auch ein Rechtsschutzinteresse, denn im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (16.2.2017) hatte der Antragsgegner das Zwangsgeld bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2017 fällig gestellt.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass sich der streitbefangene Bescheid vom 25. Januar 2017 als rechtswidrig darstellt und den Antragsteller daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Erfolgsaussichten hat. Des Weiteren ist derzeit bei Abwägung der Gesamtumstände kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben.

3. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Die im vorliegenden Fall einschlägige Anlage 4 zur FeV richtet sich in ihrem Aufbau unter anderem nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr“ des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) und stellt ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, das hinsichtlich seiner fachlichen Grundlagen fortlaufend überprüft wird. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst – anders ausgedrückt – die Erkenntnisse zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen.

Der aktenkundige Sachverhalt und insbesondere auch das vom Antragsteller auf Anforderung des Landratsamtes vorgelegte (und damit verwertbare) medizinisch-psychologische Gutachten der … (Untersuchungsdatum: 29.11.2016) können nicht belegen, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nach den Vorgaben der Nr. 9.1 oder Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

a) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt.

Im vorliegenden Fall fehlen ausreichende Nachweise dafür, dass der Antragsteller eine sog. harte Droge im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert hat.

Nachweise (Blut-, Urin- oder Haaranalysen) dafür, dass der Antragsteller Amphetamin oder andere sog. „harte Drogen“ konsumiert hat, liegen nicht vor. Die dem Antragsteller am 17. Juli 2014 (Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung) entnommene Blutprobe belegte nur einen Cannabiskonsum, Wirkstoffe harter Drogen oder psychoaktiv wirkende Stoffe wurden nicht nachgewiesen. Die vom Antragsteller am 29. November 2016 bei der … abgegebene Urinprobe erbrachte weder einen Nachweis von Cannabinoiden noch von harten Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Die Ausführungen im …-Gutachten können auch im Übrigen die Einnahme von harten Drogen nicht belegen. Zum einen wurde das zukünftige Konsumverhalten des Antragstellers, entsprechend der Frage des Landratsamtes (Ist nicht zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig Cannabis konsumieren wird?) nur im Hinblick auf Cannabis bewertet und insofern ein zukünftiger Cannabiskonsum bejaht. Zum anderen wurde die Frage, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung vorliegen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Einnahme von Cannabis, psychoaktiv wirkenden Stoffen oder schädigendem Alkoholkonsum in Verbindung gebracht werden können, verneint (vgl. „Gutachtenergebnis“, S. 19 des …-Gutachtens).

Das …-Gutachten kommt zwar unter dem Punkt „Zusammenfassende Befundwürdigung“ zu dem Schluss, dass im Falle des Antragstellers am ehesten von einer „fortgeschrittenen Drogenproblematik“ auszugehen ist und begründet dies damit, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von 2010 bis Silvester 2015/2016 Drogen konsumiert hat, seine wiederholten Probleme mit Behörden und Polizei nicht zu einer dauerhaften Distanzierung von Drogen geführt haben und dass dem Drogenkonsum ein problematisches Konsummotiv zugrunde lag (siehe S. 17 des …-Gutachtens). Diese Ausführungen – es wird nur allgemein der „Drogenkonsum“ des Antragstellers thematisiert – lassen aber nicht erkennen, ob und wenn ja, warum dem Antragsteller der Konsum (auch) einer harten Droge – im Gegensatz zu Cannabis – unterstellt wird bzw. aus welchen Gegebenheiten oder Angaben des Antragstellers auf den Konsum einer harten Droge geschlossen wird. Die – nachvollziehbare – Aussage der Gutachterin, dass beim Antragsteller eine Zurückhaltung relevanter Informationen nicht auszuschließen sei (vgl. S. 17 des …-Gutachtens, Bl. 254 der Behördenakte) rechtfertigen zwar, insbesondere auch im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen, wonach der Antragsteller zwei Mal in Wohnungen angetroffen wurde, in denen auch Amphetamin aufgefunden wurde, den Verdacht, dass der Antragsteller auch harte Drogen konsumiert hat. Dies reicht jedoch für die Annahme, dass eine Fahrungeeignetheit wegen des Konsums harter Drogen vorliegt, nicht aus. Denn die Einnahme harter Drogen i.S.v. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das der Antragsgegner die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 16.5.2014 – 4 Bs 26/14 – juris; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 15, m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – juris).

b) Mit den Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung befasst sich Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV.

aa) Die regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV schließt grundsätzlich die Fahreignung aus. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine solche regelmäßige Einnahme von Cannabis jedenfalls dann vorliegt, wenn über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 – 3 C 1.08 – BVerwGE 133, 186; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 2 StVG Rn. 55).

Dass beim Kläger ein derartiges Konsumverhalten vorlag oder noch vorliegt, lässt sich weder der Blutprobe vom 17. Juli 2014, noch den Angaben des Klägers bzw. dem …-Gutachten entnehmen.

Der in der Blutprobe vom 17. Juli 2014 festgestellte Wert des Abbauproduktes THC-COOH von 131,9 ng/ml belegt nur einen gelegentlichen Cannabiskonsum (THC-COOH-Werte über 100 ng/ml sprechen für einen gelegentlichen Cannabiskonsum, vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – juris Rn. 25; HessVGH, B.v. 3.5.2010 – 2 B 441/10 – juris Rn. 6; VG Regensburg, B.v. 17.3.2017 – RN 8 S 16.1847 – juris). Nur bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml kann der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 11 CS 16.2403 – juris; B.v. 10.3.2016 – 11 ZB 15.2779 – juris; B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Auch der (sehr hohe) Wert des psychoaktiven Wirkstoffs THC von 13,3, ng/ml kann hier nicht als Beweis für einen regelmäßigen Konsum angesehen werden. Die Grenzwertkommission hat in ihrer Verlautbarung vom September 2015 (Blutalkohol 2015 S. 322) empfohlen, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen (und damit eine Wiederholungsgefahr zu bejahen), wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690 – juris). Daraus ergibt sich zwar nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 32-36). Aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission ergibt sich aber, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss. Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a.a.O. S. 323).

Der Wert von 13,3 ng/ml THC wäre demnach nur dann ein Beweis für einen regelmäßigen Cannabiskonsum, wenn der Antragsteller nicht zeitnah, sondern erhebliche Zeit vor der Blutentnahme, die am 17. Juli 2014 um 21:49 Uhr erfolgte, Cannabis konsumiert hätte. Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt können der Behördenakte aber nicht entnommen werden. Laut dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom 17. Juli 2014 (Bl. 175 der Behördenakt) hat der Antragsteller damals zu einer Drogeneinnahme keine Angaben gemacht. Im psychologischen Untersuchungsgespräch am 29. November 2016 (…-Gutachten, S. 12, Bl. 249 der Behördenakte) hat der Antragsteller zu diesem Geschehen vorgetragen, er habe am 17. Juli 2014 zwei Joints konsumiert. Damit stellt auch der Wert des psychoaktiven Wirkstoffs THC von 13,3, ng/ml keinen Beweis für einen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden regelmäßigen Cannabiskonsum dar.

Da die Urinprobe vom 29. November 2016 keinen Nachweis von Cannabinoiden (und anderen Drogen) erbrachte, besteht auch für den gegenwärtigen Zeitraum kein Anhaltspunkt für einen regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers.

Auch die Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Begutachtung am 29. November 2016 bzw. deren Bewertung durch die Gutachterin können nicht mit der erforderlichen Gewissheit belegen, dass der Antragsteller – im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne – ein regelmäßiger Konsument von Cannabis war oder gar ist. Eine tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Cannabis über einen mindestens halbjährlichen Zeitraum hat der Antragsteller nicht eingeräumt. Dass die Gutachterin davon ausgeht, dass der Antragsteller relevante Informationen zurückhält, reicht für die Annahme, dass ein zur Fahrungeeignetheit führender regelmäßiger Cannabiskonsum beim Antragsteller vorlag oder vorliegt nicht aus. Wie bereits (entsprechend) unter a) ausgeführt, ist der regelmäßige Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 16.5.2014 – 4 Bs 26/14 – juris; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 15, m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – juris).

bb) Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn der Konsum und das Fahren nicht getrennt werden können, zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht oder eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsteller ist bisher niemals beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss aufgefallen. Ebenso wenig liegen konkrete Hinweise oder Belege dafür vor, dass der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument einen Mischkonsum praktiziert hätte, also neben Cannabis noch Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe in einer Weise konsumiert hätte, die in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung hätten führen können. Auch eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust hat das …-Gutachten nicht festgestellt.

cc) Die im Gutachtenergebnis getroffene Feststellung, dass der Antragsteller zukünftig Cannabis konsumieren wird, ist fahrerlaubnisrechtlich nicht relevant, da sich aus dieser Feststellung kein Hinweis auf einen zukünftigen regelmäßigen Cannabiskonsum ergibt.

Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, erweist sich auch die in Ziffer. 2 enthaltene Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, sowie die in Ziffer 3 enthaltene Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig. Daher war die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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