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Verbotenes Parken auf Behindertenparkplatz – Abschleppmaßnahme

Gericht bestätigt: Behinderter-Parkplatz nur für Berechtigte – Abschleppen rechtens

Im Fall VG München – Az.: M 7 K 14.4824 ging es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme wegen verbotenen Parkens auf einem Behindertenparkplatz, bei der der Kläger die entstandenen Kosten angefochten hat, aber letztlich die Klage abgewiesen wurde, da das Parken zu dem Zeitpunkt nicht erlaubt war und die Abschleppmaßnahme somit als rechtens erachtet wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: M 7 K 14.4824 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das VG München wies die Klage gegen die Abschleppmaßnahme eines auf einem Behindertenparkplatz falsch geparkten Fahrzeugs ab.
  • Der Kläger hatte die Parkregeln missachtet, indem er sein Fahrzeug während der eingeschränkten Parkzeiten auf einem mit dem Behinderten-Symbol gekennzeichneten Parkplatz abstellte, ohne einen entsprechenden Parkausweis vorzuweisen.

Das Behindertenparkplatz-Dilemma

Die Sonderregelung für Behindertenparkplätze ist für viele Autofahrer ein Stein des Anstoßes. Einerseits sollen Menschen mit Behinderungen das Vorrecht auf den wenigen, eigens für sie reservierten Stellplätzen haben. Andererseits gelten strenge Regeln, die schnell zu Verstößen und Sanktionen wie Bußgeldern oder Abschleppmaßnahmen führen können.

Die eigentliche Intention der Behindertenparkplätze ist zwar leicht nachvollziehbar. Die Umsetzung und Handhabung in der Praxis gestaltet sich hingegen weitaus komplexer. Nicht nur für Betroffene, sondern auch für Ordnungskräfte und Gerichte sind Abwägungen im Einzelfall oft eine Herausforderung.

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➜ Der Fall im Detail


Verbotenes Parken auf Behindertenparkplatz führt zu Abschleppmaßnahme

Am 7. Oktober 2014 wurde das Fahrzeug des Klägers, welches auf einem Behindertenparkplatz in München abgestellt war, von der Polizei abgeschleppt.

Behindertenparkplatz
Bußgeld & Abschleppung: Konsequenzen für Falschparker auf Behindertenparkplatz (Symbolfoto: Goshlya Sergii /Shutterstock.com)

Der besagte Parkplatz war durch das Zeichen 314 StVO mit Rollstuhlfahrersymbol und entsprechenden Zusätzen für die Nutzung durch Behinderte mit besonderem Parkausweis gekennzeichnet. Der Kläger machte geltend, dass das Parken für Anwohner im südlichen Lehel erlaubt sei und forderte die Erstattung der Abschlepp- und Taxikosten.

Der rechtliche Rahmen des Parkverstoßes

Die Polizei hatte festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers ohne den erforderlichen Parkausweis für Behinderte auf dem speziell gekennzeichneten Parkplatz stand. Die Zusatzschilder beschränkten die Parkerlaubnis auf bestimmte Zeiten und Personengruppen, woraus sich ergibt, dass der Kläger die Parkregelungen missachtet hatte. Die Polizei entschied daraufhin, das Fahrzeug entfernen zu lassen, um die Verfügbarkeit des Parkplatzes für Berechtigte zu gewährleisten.

Die gerichtliche Auseinandersetzung und Entscheidung

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage des Fahrzeughalters ab. Die Richter befanden, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, da das Parken zu diesem Zeitpunkt für den Kläger nicht gestattet war. Die Entscheidung basierte auf den Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes und der Polizeikostenverordnung, wonach Kosten erhoben werden können, wenn die Polizei anstelle des Verantwortlichen handelt, um eine Sache zu sichern oder eine Maßnahme auszuführen.

Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung

Die Abschleppanordnung wurde als rechtmäßig erachtet, da das Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr darstellte, indem es ohne Berechtigung auf dem Behindertenparkplatz stand. Das Gericht führte aus, dass die Abschleppmaßnahme angemessen und notwendig war, um die Funktionsfähigkeit der Verkehrsregelung und die Verfügbarkeit des Parkraums für Berechtigte zu gewährleisten.

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

Der Kläger wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Zudem wurde der Streitwert auf 203,15 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung von Parkregelungen und die Berechtigung der Behörden, bei Verstößen einschreitend Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von schwerbehinderten Personen zu schützen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für das Parken auf Behindertenparkplätzen erfüllt sein?

Um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Man benötigt einen speziellen blauen EU-einheitlichen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen. Der allgemeine Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus.
  2. Dieser blaue Parkausweis wird nur ausgestellt, wenn im Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen eingetragen ist:
    • außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
    • Blindheit (Merkzeichen Bl)
    • beidseitige Amelie (Fehlen beider Arme/Beine) oder Phokomelie (Hände/Füße setzen direkt am Rumpf an)
    • vergleichbare Funktionseinschränkungen
  3. Der blaue Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausliegen, wenn man auf einem Behindertenparkplatz parkt.
  4. Der Parkausweis darf nur bei Fahrten genutzt werden, bei denen die schwerbehinderte Person selbst mitfährt, entweder als Fahrer oder Beifahrer. Für Besorgungsfahrten ohne die Person gilt die Berechtigung nicht.
  5. Mit dem blauen Parkausweis darf man nicht nur auf speziellen Behindertenparkplätzen parken, sondern erhält auch weitere Parkerleichterungen, z.B. Parken im eingeschränkten Halteverbot.

Zusammengefasst benötigt man also zwingend den besonderen blauen EU-Parkausweis, der an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, um berechtigt auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Dieser muss im Auto ausliegen und gilt nur bei Mitfahrt des Schwerbehinderten.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen des unberechtigten Parkens auf einem Behindertenparkplatz?

Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit folgenden rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  1. Es droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro für das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne gültigen blauen EU-Parkausweis.
  2. Das Fahrzeug kann sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden, auch wenn es andere freie Behindertenparkplätze in der Nähe gibt. Dafür fallen zusätzlich zum Bußgeld noch Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren an.
  3. Mit dem Abschleppen kann bereits nach 3 Minuten Parkdauer begonnen werden, ein Zuwarten oder Versuche den Fahrzeughalter zu erreichen sind nicht erforderlich.
  4. Rechtfertigungen wie Schwangerschaft, Verletzungen oder ein liegengebliebenes Fahrzeug berechtigen nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes und schützen nicht vor Sanktionen.
  5. In Einzelfällen kann sogar eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren drohen, wenn unberechtigt ein (gefälschter) Parkausweis verwendet wird.

Zusammengefasst muss man also mit empfindlichen Geldbußen, Abschleppgebühren und unter Umständen sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn man ohne gültigen blauen Parkausweis auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz parkt. Die Behörden gehen hier konsequent gegen Parkverstöße vor.

Welche Schritte können Betroffene nach einer Abschleppmaßnahme unternehmen?

Wenn das eigene Fahrzeug aufgrund unberechtigten Parkens auf einem Behindertenparkplatz abgeschleppt wurde, können Betroffene folgende Schritte unternehmen:

  1. Zunächst sollte man bei der zuständigen Behörde (meist Ordnungsamt oder Polizei) erfragen, wo sich das abgeschleppte Fahrzeug befindet und unter welchen Bedingungen man es auslösen kann.
  2. Um das Fahrzeug auszulösen, müssen in der Regel das Bußgeld sowie die Abschlepp- und Verwahrgebühren bezahlt werden. Die Gesamtkosten können schnell mehrere hundert Euro betragen.
  3. Gegen das Bußgeld und die Abschleppmaßnahme kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen. Dazu muss man schriftlich Widerspruch bei der Bußgeldstelle einreichen und diesen begründen.
  4. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüft die Behörde dann, ob die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Wenn ja, wird der Widerspruch zurückgewiesen, ansonsten werden Bußgeld und Gebühren erstattet.
  5. Gegen die Entscheidung im Widerspruchsverfahren kann man noch gerichtlich vorgehen. Aufgrund der meist eindeutigen Rechtslage haben solche Klagen aber oft wenig Aussicht auf Erfolg und verursachen weitere Kosten.

Insgesamt haben Betroffene also durchaus Möglichkeiten, sich nachträglich gegen eine Abschleppmaßnahme zu wehren, wenn sie diese für ungerechtfertigt halten. Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen zu Behindertenparkplätzen sind die Erfolgsaussichten aber eher gering. Am besten vermeidet man von vornherein, unberechtigt auf diesen Parkplätzen zu parken.

Kann das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung strafrechtliche Folgen haben?

Ja, in bestimmten Fällen kann das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  1. Wenn jemand einen fremden Behindertenparkausweis durch Auslegen im Fahrzeug unberechtigt verwendet, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, kann dies den Straftatbestand des Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB erfüllen.
  2. Stellt jemand einen gefälschten Behindertenparkausweis her, um diesen zu nutzen, liegt sogar eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB vor.
  3. Allerdings besteht hier eine Strafbarkeitslücke: Legt jemand einfach nur einen fremden, echten Parkausweis ins Auto, ohne diesen zu verändern, greift der § 281 StGB nach einem Beschluss des OLG Stuttgart von 2013 nicht. Hier droht dann nur ein Bußgeld.
  4. In der Regel bleibt es aber bei einem Verwarnungs- oder Bußgeld von 55 € sowie möglichen Abschleppkosten, wenn jemand ohne gültigen Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt. Eine Strafbarkeit ist die Ausnahme.

Zusammengefasst können also durchaus strafrechtliche Folgen eintreten, wenn gefälschte Parkausweise verwendet oder fremde Ausweise aktiv missbraucht werden. In den meisten Fällen unberechtigten Parkens auf Behindertenparkplätzen bleiben die Konsequenzen aber auf der Ebene der Ordnungswidrigkeiten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 49 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 42 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Diese Paragraphen regeln das Parken auf Behindertenparkplätzen und legen fest, dass solche Parkplätze ausschließlich von Inhabern eines besonderen Parkausweises genutzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug abgeschleppt, weil es ohne einen solchen Ausweis auf einem Behindertenparkplatz abgestellt war, was einen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellt.
  • Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG (Polizeiaufgabengesetz): Diese Artikel begründen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme als Mittel zur Gefahrenabwehr. Da das Fahrzeug eine Störung im Sinne einer Verkehrsordnungswidrigkeit darstellte, war die Polizei berechtigt, es zur Wiederherstellung der Ordnung zu entfernen.
  • § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV) i.V.m. Art. 28 Abs. 3 Satz 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 76 PAG: Diese Regelungen erlauben es der Polizei, Kosten für Maßnahmen wie das Abschleppen von Fahrzeugen vom Verantwortlichen zu erheben. Im konkreten Fall wurden dem Fahrzeughalter die Kosten für das Abschleppen in Rechnung gestellt.
  • § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Gemäß diesem Paragraphen ist eine Klage nur dann begründet, wenn der Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage deshalb ab, weil der Bescheid rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.
  • § 154 Abs. 1 VwGO: Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung in Verwaltungsprozessen und führte dazu, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen musste, da seine Klage abgewiesen wurde.
  • §§ 708 ff. ZPO i.V.m. § 167 VwGO (Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung): Diese Paragraphen ermöglichen die vorläufige Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen und sind relevant für die Durchsetzung der Kostenforderung gegen den Kläger, sollte er sich weigern, die Kosten zu tragen.


Das vorliegende Urteil

VG München – Az.: M 7 K 14.4824 – Urteil vom 12.02.2015

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.

Am Dienstag, den 7. Oktober 2014 stellten Polizeibeamte um 13:32 Uhr fest, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vor dem Anwesen Maximilianstraße … in München auf einem der beiden mit dem Zeichen 314 StVO mit Rollstuhlfahrersymbol und den Zusätzen „nur mit Parkausweis lesbar im Fahrzeug“ und „werktags Mo – Fr, 8 – 17 h“ gekennzeichneten Sonderparkplätze abgestellt war. Unmittelbar unter diesen Zusätzen befand sich ein Zusatz des Inhalts „mit Parkschein werktags Mo – Fr 17 – 23 h, Sa 9 – 23 h, Bewohner mit Parkausweis südl. Lehel frei“. Auf den Sonderparkplätzen selbst, in deren Mitte das Schild aufgestellt war, war in weißer Farbe auf dem Boden jeweils ein Rollstuhlfahrersymbol aufgebracht. Um 14:06 Uhr forderte die Polizei den Abschleppdienst an, der das klägerische Fahrzeug entfernte.

Mit Leistungsbescheid vom 8. Oktober 2014 stellte das Polizeipräsidium München dem Kläger 203,15 EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV von 48,- EUR, Abschleppkosten von 101,15 EUR, Grundgebühr für die Verwahrung 36,- EUR, zwei Tagesgebühren von insgesamt 18,- EUR) für die Maßnahme in Rechnung.

Hiergegen erhob der Kläger am 24. Oktober 2014 Klage mit dem Vorbringen, dass das Parken für Anwohner im Bereich des südlichen Lehels auf den Sonderparkplätzen erlaubt sei. Er fordere daher die Abschleppkosten als auch die Taxikosten von insgesamt 223,15 EUR sofort auf das angegebene Konto zurück. Den Verwarnungsbetrag werde er nicht bezahlen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Dezember 2014, das dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 2014 durch Einlegung in den Hausbriefkasten zugestellt worden ist, wurde er zur mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 geladen.

In der mündlichen Verhandlung erschien für die Klagepartei niemand. Der Beklagte stellte seinen schriftlich angekündigten Klageabweisungsantrag.

Mit Gerichtsbeschluss vom 11. Februar 2015 wurde das Verfahren insoweit abgetrennt, als der Kläger Schadensersatz (Taxikosten) geltend macht (jetzt M 7 K 15.543).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Kläger form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Die zulässige, nach zweckentsprechender Auslegung gem. § 88 VwGO auf Aufhebung des Kostenbescheides vom 8. Oktober 2014 gerichtete Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn 28, Art. 11 PAG Rn 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 76 Rn 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 – 10 B 08.449 – juris Rn 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 11 PAG Rn 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 42 Abs. 2 StVO. Das klägerische Fahrzeug war in einem Bereich abgestellt, in dem die Parkerlaubnis (Zeichen 314) in dem Zeitraum von 8:00 bis 17:00 Uhr durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen sowie auf blinde Menschen, die einen entsprechenden Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht haben, beschränkt war (vgl. Anlage 3 lfd. Nummer 7 StVO). Im Fahrzeug des Klägers lag kein entsprechender Berechtigungsausweis aus (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO). Seine Anwohnerparkberechtigung galt nach dem am Zeichen 314 angebrachten Zusatz an Werktagen erst ab 17:00 Uhr.

Da das – durch das auf der Parkfläche angebrachte Piktogramm (Rollstuhlfahrersymbol) auffällig gekennzeichnete – Parkverbot im fraglichen Zeitraum zweifelsfrei erkennbar war, hat der Kläger insoweit zumindest fahrlässig gehandelt. Aus den Zeit- und sonstigen Zusätzen ergibt sich klar, dass Fahrzeugführern, die nicht über einen Parkberechtigungsausweis für Behinderte verfügen, das Parken an Werktagen auf dem streitgegenständlichen Sonderparkplatz von 8:00 bis 17:00 Uhr ausnahmslos verboten ist und nicht Bevorrechtigte erst nach 17:00 Uhr mit Parkschein bzw. Anwohnerparkausweis und von 23:00 bis 8:00 frei parken dürfen. Die Verwendung von mehreren Zusätzen für eine Gesamtregelung ist im Hinblick auf den Sichtbarkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der im ruhenden Verkehr niedrigeren Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und damit einhergehend höheren Sorgfaltsanforderungen an den Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zulässig (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 – 1 S 484/09 – juris Rn 17 m.w.N.).

Da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, aaO, Rn 16), durch Inanspruchnahme des Klägers, der nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.

Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Abschleppmaßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Es kommt nicht darauf an, ob das klägerische Fahrzeug einen Berechtigten konkret daran gehindert hat, seinen Wagen auf dem streitgegenständlichen Sonderparkplatz abzustellen, da nur durch eine unverzügliche Abschleppung dem mit der Parkbevorrechtigung verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden kann (BayVGH, B. v, 5. Juli 2007 – 24 ZB 07.587 – juris Rn 9 u. U. v. 29. Januar 1996 – 24 B 94.1712 – juris Rn 20; OVG RP, U. v. 25. Januar 2005 – 7 A 11726/04 – juris Rn 22; OVG SH, U. v. 19. März 2002 – 4 L 118/01 – juris Rn 30). Die parkbevorrechtigten Benutzer sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkraum unbedingt zur Verfügung steht (OVG SH, aaO). Unter Berücksichtigung der negativen Vorbildwirkung, die von einem verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug regelmäßig ausgeht, besteht die Behinderung bereits in der konkreten Eignung zur Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung (OVG SH, aaO; BayVGH, U. v. 17. September 1991 – 21 B 91.289 – juris 3. u. 4. Ls).

Gegen die Kostenhöhe wurden weder Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 203,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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