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Fahrerlaubnisentziehung – Bindungswirkung der Bußgeldbehörde an strafgerichtliches Urteil

Führerscheinentzug nach Drogenfahrt: Gericht entscheidet über vorläufigen Rechtsschutz.

Eine Autofahrerin kämpft im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte die Frau im Juli 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und einem sechsmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Fahrerin hatte unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen ein Fahrzeug geführt und war bei einer Polizeikontrolle aufgefallen.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog der Betroffenen daraufhin im Februar 2023 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Frau legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie argumentiert, dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der strafgerichtlichen Entscheidung über ihre Fahreignung nicht berechtigt sei, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das zuständige Gericht muss nun entscheiden, ob das private Interesse der Frau, vorläufig weiter ein Fahrzeug führen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Dabei spielt die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Fahreignung eine Rolle.


VG Hamburg – Az.: 5 E 970/23 – Beschluss vom 09.03.2023

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, am 9. März 2023 beschlossen:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2023 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Fahrerlaubnisentziehung – Bindungswirkung der Bußgeldbehörde an strafgerichtliches Urteil
(Symbolfoto: Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte die Antragstellerin mit Urteil vom 6. Juli 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gelstrafe von 20 Tagessätzen und verbot ihr für die Dauer von sechs Monaten Fahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen (628 Cs 2/21). In den nach Rechtskraft abgekürzten Urteilsgründen heißt es u.a.:

„Am 02.09.2020 stand die Angeklagte unter dem Einfluss von Cannabinoiden und Amphetaminen. Sie hatte vor der Fahrt nämlich Cannabis und Amphetamine konsumiert. Gegen 19:42 Uhr steuerte die Angeklagte das Kraftfahrzeug Pkw Opel Corsa mit dem Kennzeichen pp. die Schlenzigstraße entlang. Dort befand sich eine Polizeikontrolle. Aufgrund betäubungsmittelbedingter Fahrunsicherheit gelang es der Angeklagten erst nach mehreren Versuchen, in eine Kontrollbox zu fahren. Der vor Ort im Rahmen der polizeilichen Kontrolle durchgeführte Test führte zur Feststellung von drogentypischen Auffälligkeiten. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Angeklagte erkennen können und müssen, dass sie infolge des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig war.

Das Gericht hat die zu verhängende Strafe dem § 316 StGB entnommen.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten der Angeklagten berücksichtigt worden, dass sie die Tat eingeräumt und glaubhaft bereut hat. Auch konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie sich damals in einer emotional angespannten Situation befunden hat.

Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Die Höhe des Tagessatzes ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten auf 20,- € festgesetzt worden.

Der Angeklagten ist gemäß § 42 StGB Ratenzahlung gewährt worden.

Gegen die Angeklagte ist ein Fahrverbot in Höhe von 6 Monaten verhängt worden. Aufgrund ihr reuiges Verhalten und des Umstandes, dass sie seit einiger Zeit auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat, war nämlich die Verhängung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB nicht mehr verhältnismäßig.

Das Fahrverbot ist allerdings nach § 51 Abs. 5 StGB wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgegolten.“

Die Antragsgegnerin entzog mit Bescheid vom 20. Februar 2023 der Antragstellerin ihre Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Aus dem Urteil des Amtsgericht Hamburg-Harburg ergebe sich, dass die Antragstellerin unter dem Einfluss von u.a. Amphetaminen ein Kraftfahrzeug geführt habe, wodurch sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 6. März 2023 Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist.

Die Antragstellerin hat am 7. März 2023 das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht Sie führt unter anderem an, dass die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 4 StVG an die straf-gerichtliche Entscheidung über ihre Fahreignung derart gebunden sei, dass sie ihr nicht die Fahrerlaubnis habe entziehen dürfen.

Die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesbetriebs Verkehr vom 20. Februar 2023 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass es an einer ausdrücklichen Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Entscheidung des Strafgerichts fehle.

Die Sachakte hat der Kammer bei der Entscheidung nicht vorgelegen.

II.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und ihr Begehren auch hinreichende Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

1. Der Antrag ist teilweise zulässig. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der auf-schiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich einer Androhung von Zwangsgeld beantragt, ist der Antrag unzulässig. Eine Androhung von Zwangsgeld kann dem Bescheid vom 20. Februar 2023 nicht entnommen werden.

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, überwiegt gegenüber einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens stehen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und damit ein Interesse an deren Vollziehung ernstlich in Frage.

Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist, wobei es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann an der Kraftfahreignung fehlt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Antragsgegnerin eine mangelnde Fahreignung der Antragstellerin unter Missachtung der Bindungswirkung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angenommen haben.

Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Var. 3 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungs-aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er entweder entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag oder aber in solchen Fällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in denen diese Maß-regel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre (grundlegend mit zahlreichen weiteren Nachweisen BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, 7 C 46/87, BVerwGE 80, 43, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben dürfte die Antragsgegnerin an die Feststellung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg gebunden sein, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg dürfte die Fahreignung der Antragstellerin zu prüfen gehabt haben. Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, so entzieht ihm das Gericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist. Entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben (v. Heintschel-Heinegg/Huber, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 69 Rn. 75). Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt hat, war das Regelbeispiel des § 316 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht, so dass das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis das Vorliegen besonderer Umstände erforderte.

Die strafgerichtliche Beurteilung der Fahreignung dürfte sich dabei zweifelsfrei aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Das Vorliegen einer Eignungsbeurteilung und damit der Eintritt der Bindungswirkung muss dabei nicht auf der Grundlage einer einzigen Formulierung, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des Strafurteils festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, 7 B 199/88, juris Rn. 6). Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg differenziert auf S. 3 schon mit Blick auf die zitierten Vorschriften ausdrücklich zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und der Verhängung einer Sperrfrist § 69a StGB. Auch wenn in dem Urteil untechnisch davon gesprochen wird, dass die „Verhängung einer Sperre“ nach §§ 69, 69a StGB nicht mehr verhältnismäßig sei, so wird doch hinreichend deutlich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und nicht die Verhängung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB Prüfungsgegenstand war. Denn die Verhängung einer Sperre setzt nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StGB überhaupt erst voraus. Auch dürfte der angewendete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Tatbestandvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen und damit die Fahreignung selbst Prüfungsgegenstand gewesen sein. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass es sich um ein nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürztes Urteil handelt, bei dem nach dessen Halbsatz 2 sogar bei Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Anklagesatz oder die Anklage verwiesen werden dürfte. Schließlich begnügen sich die Urteilsgründe auch nicht mit dem („schlichten“) Hinweis auf einen bloßen Zeitablauf zur Begründung der Feststellung der Fahreignung, ohne überhaupt auf die möglichen Auswirkungen der Straftat auf die Kraftfahreignung und auf die Persönlichkeit der Antragstellerin einzugehen (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, a.a.O., Rn. 5). Ausweislich der Gründe auf S.3 der Urteilsausfertigung hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Fahreignung auch mit dem reuigen Verhalten der Antragstellerin innerhalb des strafgerichtlichen Verfahrens und damit ihre Persönlichkeit begründet. Darin dürfte zugleich ein impliziter Verweis auf die Erwägungen des Gerichts im Rahmen der Strafzumessung zu erblicken sein.

Schließlich liegt der Beurteilung der Fahreignung der Antragstellerin in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2023 der identische Sachverhalt wie dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. Juli 2021, namentlich das Führen eines Kraftfahrzeuges am 2. September 2020 unter dem Einfluss von Amphetaminen, zugrunde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in der Hauptsache hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse B, für die eine prägende berufsbezogene Nutzung nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, der Auffangstreitwert zugrunde gelegt und dieser Wert im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte angesetzt.

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