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Bußgeldurteil – Anforderungen bei Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes

Fahrverbot für Berufskraftfahrer: OLG Bamberg hebt Urteil aufgrund unzureichender Begründung auf

Das OLG Bamberg hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, welches einen Berufskraftfahrer wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilte. Die Aufhebung erfolgte aufgrund mangelnder Begründung für die Notwendigkeit des Fahrverbots und Unklarheiten in der Anwendung des rechtlichen Prüfungsmaßstabs für beharrliche Pflichtenverstöße.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ss OWi 86/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Urteils: Das OLG Bamberg hebt das Urteil des Amtsgerichts aufgrund von Rechtsfehlern auf.
  2. Mangelnde Begründung: Das Amtsgericht lieferte keine ausreichende Begründung für das verhängte Fahrverbot.
  3. Unklarheiten im Prüfungsmaßstab: Unklarheiten bezüglich des Maßstabs für einen beharrlichen Pflichtenverstoß waren vorhanden.
  4. Berufskraftfahrer: Der betroffene Berufskraftfahrer wurde ursprünglich wegen eines Mindestabstandsverstoßes verurteilt.
  5. Geldbuße und Fahrverbot: Sowohl die Geldbuße als auch das Fahrverbot wurden vom OLG Bamberg aufgehoben.
  6. Rückverweisung an das Amtsgericht: Die Sache wird für eine neue Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  7. Rechtsbeschwerde erfolgreich: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung des Urteils.
  8. Bedeutung für Fahrverbotsregelungen: Dieses Urteil betont die Notwendigkeit einer fundierten Begründung bei der Anordnung von Fahrverboten.

Ein Bußgeldurteil wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Straßenverkehr ist eine ernstzunehmende Angelegenheit, die sowohl für den betroffenen Verkehrsteilnehmer als auch für die Verkehrssicherheit insgesamt von Bedeutung ist. In solchen Fällen wird ein Fahrverbot als Nebenstrafe gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verhängt, wenn das Gericht einen wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften feststellt.

Die Anforderungen an die Urteilsgründe sind in der Rechtsprechung klar definiert. So muss das Gericht die Voraussetzungen für ein Fahrverbot als beharrlichen Pflichtenverstoß darlegen, wie im Beschluss des OLG Bamberg vom 06.03.2014 erläutert. Dabei ist zu beachten, dass das Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 StVG verhängt wird.

Die formalen Anforderungen an einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot sind ebenfalls zu beachten, wie in der Rechtsprechung zu § 25 StVG dargelegt. Weitere Entscheidungen betonen die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles zu prüfen.

Im Folgenden werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Bußgeldurteil wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes vorstellen und besprechen. Dabei werden wir die rechtlichen Herausforderungen und Anforderungen an die Urteilsgründe genauer beleuchten.

Rechtliche Auseinandersetzung um Fahrverbot und Bußgeld

Im Fokus des rechtlichen Geschehens steht ein Fall, der sich um einen Berufskraftfahrer dreht, der vom Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen die Mindestabstandsregeln zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt wurde. Der Fall nimmt eine Wendung, als das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil des Amtsgerichts aufhebt und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverweist.

Die Grundlage der Verurteilung und anschließende Revision

Der ursprüngliche Fall beruhte auf einem Vorfall am 27. März 2014, bei dem der Berufskraftfahrer den vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug auf der Autobahn nicht eingehalten hatte. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h betrug der tatsächliche Abstand nur 37 Meter. Daraufhin verhängte das Amtsgericht eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein, wobei er insbesondere die Verletzung materiellen Rechts rügte.

Juristische Komplexitäten und OLG-Entscheidung

Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Begründung des Amtsgerichts für das Fahrverbot unzureichend war. Es fehlte eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage, warum das Fahrverbot als notwendig erachtet wurde. Zudem wurde die rechtliche Bewertung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes durch das Amtsgericht nicht klar dargelegt. Interessant ist, dass der Betroffene in den vorangegangenen vier Jahren insgesamt acht Eintragungen wegen verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten gesammelt hatte, jedoch keine wegen eines Abstandsverstoßes. Diese Aspekte führten dazu, dass das OLG Bamberg das Urteil aufhob und eine neuerliche Prüfung durch das Amtsgericht anordnete.

Schlüsselaspekte des Falles und deren Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Bamberg wirft Licht auf die Notwendigkeit einer fundierten Begründung bei der Verhängung von Fahrverboten, insbesondere in Fällen beharrlicher Pflichtenverstöße. Der Fall betont die Bedeutung der Einhaltung juristischer Standards bei der Urteilsfindung und zeigt auf, wie wichtig eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall ist. Für Berufskraftfahrer und alle Verkehrsteilnehmer stellt dieser Fall ein bedeutsames Beispiel dar, wie Verkehrsregeln und deren Einhaltung gerichtlich bewertet werden können.

Das Urteil des OLG Bamberg markiert nicht nur einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung im Bereich des Verkehrsrechts, sondern dient auch als Erinnerung an die Notwendigkeit einer präzisen juristischen Arbeit und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren bei der Urteilsfindung. Die endgültige Entscheidung, die nun erneut beim Amtsgericht liegt, wird mit Interesse erwartet.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Voraussetzungen müssen für ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtenverstöße erfüllt sein?

Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverstöße kann verhängt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung kann einen Fahrer unter dem Verdacht der Beharrlichkeit bestrafen, wenn dieser wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht. Dies kann auch bei wiederholtem Falschparken der Fall sein.

Die beharrliche Pflichtverletzung erfordert, dass der Betroffene durch wiederholte Pflichtverstöße einen Mangel an rechtstreuer Gesinnung und an der erforderlichen Einstellung zum Straßenverkehr zeigt. Es ist dabei unerheblich, welcher Art das Verkehrsdelikt ist. Entscheidend ist die Schwere des Vergehens.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVG kann bei einer beharrlichen Pflichtverletzung ein Fahrverbot verhängt werden. Dieses kann neben einer Geldbuße eine Dauer von einem bis drei Monaten haben. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

Ein innerer Zusammenhang zwischen den Verstößen ist ebenfalls eine Voraussetzung für die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung. Dies bedeutet, dass die Verstöße nicht isoliert betrachtet werden, sondern in ihrem Gesamtkontext. Es wird also geprüft, ob der Fahrer durch sein Verhalten insgesamt eine Missachtung der Verkehrsregeln und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zeigt.

Es ist zu erwähnen, dass die Anzahl der Verstöße allein nicht ausreicht, um eine beharrliche Pflichtverletzung festzustellen. Es muss eine Gesamtbetrachtung der Umstände erfolgen, um zu beurteilen, ob der Fahrer die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob oder beharrlich verletzt hat.

Wie wird im deutschen Recht ein beharrlicher Pflichtenverstoß definiert?

Im deutschen Recht wird der Begriff „beharrlicher Pflichtenverstoß“ im Kontext des Straßenverkehrs verwendet, um ein Verhalten zu beschreiben, bei dem ein Fahrer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstößt. Dies zeigt eine mangelnde Rechtstreue und die erforderliche Einstellung zum Straßenverkehr. Ein beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden und durch wiederholte Begehung der Täter demonstriert, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung fehlt.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen „beharrlichen“ und „groben“ Pflichtverletzungen. Während grobe Pflichtverletzungen meist auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen und häufig als Ursache für schwere Unfälle angesehen werden können, kann Beharrlichkeit auch bei leichteren Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz vorliegen.

Ein beharrlicher Pflichtenverstoß kann zur Verhängung eines Fahrverbots führen, wenn der Fahrer wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begeht. Dabei ist es unerheblich, welcher Art das Verkehrsdelikt ist, entscheidend ist vielmehr die Schwere des Vergehens und die wiederholte Begehung, die auf eine Missachtung der Verkehrsregeln hindeutet.

Ein innerer Zusammenhang zwischen den Verstößen ist eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung. Die Verstöße dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen in ihrem Gesamtkontext gesehen werden, um zu beurteilen, ob der Fahrer durch sein Verhalten insgesamt eine Missachtung der Verkehrsregeln und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zeigt.


Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 86/15 – Beschluss vom 29.01.2015

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 26. November 2014 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, am 26.11.2014 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t gemäß § 4 Abs. 3 StVO auf Autobahnen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h zu vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhaltenden Mindestabstandes von 50 m (Tatzeit: 27.03.2014) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen den Betroffenen entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 30.05.2014 (dort festgestellter tatsächlicher Abstand bei 70 km/h: 37 m) ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, aufgrund der gegenüber dem Amtsgericht mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 02.10.2014 nach § 67 Abs. 2 OWiG wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als erfolgreich, weil die bisherigen Zumessungserwägungen des Amtsgerichts den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot, nicht tragen.

1. Allerdings begegnet hier schon die vom Amtsgericht zur Einleitung seiner eigentlichen Rechtsfolgenbemessung unter Ziffer IV. seiner Urteilsgründe vorangestellte Formulierung Bedenken, wonach „bei der Bemessung der Geldbuße […] vom Rahmen des § 24 Abs. 2 StVG, nach dem eine Geldbuße bis zu 2.000,– Euro festgesetzt werden kann“ auszugehen sei, ohne zu erwähnen, dass das gesetzlich zulässige Höchstmaß der Geldbuße für die hier allein in Betracht kommende fahrlässige Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nicht 2.000 Euro sondern nach § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG nur 1.000 Euro beträgt.

2. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30), kann auf eine wenigstens in ihren Grundzügen nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden, wenn Vorahndungen des Betroffenen – wie hier – nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann. In einem solchen Fall genügt es deshalb regelmäßig nicht, die der Urteilsbildung zugrunde gelegten Vorahndungen des Betroffenen nach Tatzeit, Rechtskrafteintritt und konkreter Tatahndung (vgl. hierzu z.B. OLG Bamberg VerkMitt. 2007, Nr. 57) jeweils nur festzustellen.

3. Zwar hat das Amtsgericht – wenn auch nur durch Verweis („siehe Anlage“) auf den Urteilsgründen unkommentiert nachgeheftete Kopien eines im Urteilszeitpunkt am 26.11.2014 überdies veralteten, nämlich bereits Ende Mai 2014 offenbar noch von der Bußgeldstelle angeforderten und noch als Positiv-Auskunft aus dem ‚Verkehrszentralregister‘ (statt ‚Fahreignungsregister – FAER‘) bezeichneten Registerauszugs Mindestfeststellungen zur Vorahndungssituation des Betroffenen getroffen. Jedoch fehlt es an einer argumentativ nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Frage, warum das Amtsgericht hier die Anordnung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen konkret für „zwingend erforderlich“ gehalten hat. Eine im Ergebnis möglicherweise berechtigte tatrichterliche Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV folgt insbesondere nicht aus den für die hier interessierende Frage jeweils keinen brauchbaren Aussagegehalt aufweisenden Feststellungen, wonach der Betroffene „im Zeitraum von ca. 4 Jahren 8 Eintragungen gesammelt“ hat, „welche aus verschiedenen Bereichen der Verkehrsordnungswidrigkeiten stammen“ bzw.„nunmehr innerhalb von 4 Jahren zum 9ten mal auffällig wird“, zumal konstatiert wird, dass sich unter diesen „zahlreichen Eintragungen […] noch keine Eintragung wegen eines Abstandsverstoßes“ befindet.

4. Dem Senat ist aufgrund dieser Zumessungserwägungen eine – selbst eingeschränkte – Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung schon im Ansatz verwehrt. Insbesondere bleibt ungeklärt, auf welche konkrete Erwägungen das Amtsgericht seine tatrichterliche Wertung stützt, dass von einem beharrlichen Pflichtverstoß des Betroffenen auszugehen sei (vgl. zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt. 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54 und zuletzt OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55 und DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411, jeweils m.w.N.; vgl. aus der Lit. ferner z.B. die umfassende aktuelle Darstellung bei Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569-1598).

5. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob das Urteil darüber hinaus allein deshalb keinen Bestand haben kann, weil für den Senat nicht zweifelsfrei deutlich wird, ob das Amtsgericht hinsichtlich des Fahrverbots seiner Rechtsfolgenentscheidung tatsächlich den hier allein einschlägigen rechtlichen Prüfungsmaßstab, nämlich das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV, zugrunde gelegt hat, was aufgrund der Formulierung, wonach der Betroffene „gröblich und beharrlich“ die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt hat, zumindest nicht eindeutig ist.

III.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben. Schon wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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