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Fahrerlaubnisentziehung bei Einnahme von Tramal

VG München, Az.: M 1 K 15.5288, Urteil vom 13.04.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Sie war zuletzt Inhaberin einer am … erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt). Seit Ende 2012 fälschte sie Rezepte, um in den regelmäßigen Besitz des Schmerzmittels Tramal zu gelangen und dieses zu konsumieren. Im Rahmen der gegen sie eingeleiteten Ermittlungen gab sie bei ihrer Vernehmung am 6. Februar 2015 an, von Tramal abhängig zu sein. Bei einer weiteren Vernehmung am 17. Februar 2015 erklärte sie, sich seit einigen Tagen (seit 13. Februar 2015) im …-Klinikum zu befinden und dort eine freiwillige Entgiftung zu machen. Davor habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Am 31. August 2015 wurde die Klägerin wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wurde der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1). Sie wurde aufgefordert, ihren Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, so sei stattdessen innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nr. 3).

Die Klägerin sei abhängig von dem psychoaktiven Opioid-Analgetikum Tramadol. In Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) werde ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktivwirkenden Arzneimittel und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nicht bestehe. Erst recht bestehe gemäß Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV keine Eignung bei Abhängigkeit von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen.

Fahrerlaubnisentziehung bei Einnahme von Tramal
Symbolfoto: Raimund14/Bigstock

Eine aus diesem Grund verlorene Fahreignung könne nicht durch bloßen Zeitablauf wiedererlangt werden, vielmehr bedürfe es gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz. Außerdem müsse eine gegen Ende des einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführte medizinisch-psychologische Begutachtung ergeben, dass es zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sei, der die Erwartung begründe, die Person werde auch künftig abstinent von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen leben. Diese Kriterien seien derzeit nicht erfüllt. Die Klägerin gelte daher als fahrungeeignet im Sinne von Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV mit der Folge, dass ihr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Am 14. Juli 2015 wurde der Führerschein der Klägerin bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Der mit Schriftsatz vom …. August 2015 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Am …. November 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 1 S 15.5289) ist ohne Erfolg geblieben.

Sie beantragt, den Bescheid vom 7. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ihren Führerschein zurückzugeben.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass sie ungeeignet wäre, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Sie habe vom 12. Februar 2015 bis 1. März 2015 eine stationäre Entziehung im …-Klinikum durchgeführt und sei als entzogen entlassen worden. Bis zum heutigen Tag habe sie kein Tramadol mehr eingenommen. Entscheidend sei allerdings, dass das Führen von Fahrzeugen mit den hier in Rede stehenden Tramaltropfen durchaus möglich sei. Der Beipackzettel enthalte lediglich die Einschränkung, dass Tramal die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen könne. Dies sei jedoch lediglich dann der Fall, wenn der Patient das Gefühl habe, dass das Reaktionsvermögen beeinträchtigt sei, etwa wenn Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufträten. Das bedeute, es werde zunächst davon ausgegangen, dass solche Störungen in aller Regel nicht aufträten. Während der gesamten Zeit der Einnahme sei sie nicht in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, es sei nie Benommenheit, Schwindel und verschwommenes Sehen aufgetreten. Sie habe sich sogar verkehrstüchtiger, wacher, konzentrierter und arbeitsfähiger gefühlt, wenn sie Tramal eingenommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr wegen der Einnahme von Tramal die Fahrerlaubnis entzogen werden solle, wenn dieses Mittel nicht zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit führe und auch nicht führen werde. Die relative Ungefährlichkeit des Tramadol ergebe sich auch daraus, dass diese Substanz, anders als die übrigen Substanzen aus der Gruppe der Opioide, nicht unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) falle. Sie arbeite bei einem Pflegedienst als Pflege… und sei hierbei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei es, das pflegende Personal ihres Arbeitgebers zu überwachen. Auch pflege sie selbst Patienten. Sie sei jeden Tag acht Stunden mit dem Auto ihres Arbeitgebers unterwegs.

Die Klägerin legt einen vorläufigen, nicht unterschriebenen Arztbericht des …-Klinikums vom 26. März 2015 vor, in dem u.a. eine Opiatabhängigkeit diagnostiziert wird. Sie wurde hiernach am 1. März 2015 als entzogen, therapiefähig und nicht entwöhnt entlassen. Außerdem legt sie einen Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 25. März 2016 vor. Hiernach konnte bei der Untersuchung aufgrund der Haarentnahme vom 25. Februar 2016 für den Zeitraum von etwa sechs Monaten (Haarlänge: 6 cm) keine Aufnahme der untersuchten Substanzen, u.a. Tramadol, nachgewiesen werden.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 wurde die Sache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016 entschieden werden, obwohl der Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) richtet, ist sie bereits unzulässig. Denn die Klägerin hat die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt und ihren Führerschein ordnungsgemäß bei der Beklagten abgeliefert, so dass das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Damit hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt, so dass der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat sich wegen der missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ist fahrungeeignet, wer missbräuchlich psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Erst recht ist nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet, wer abhängig von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist.

Nach dem von ihr selbst vorgelegten Arztbrief des …-Klinikums ist die Klägerin opiatabhängig, hat Tramadol missbräuchlich eingenommen und keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt. Sie hat ihre Fahreignung verloren und nach Maßgabe der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV auch nicht wiedererlangt.

Die missbräuchliche Einnahme von Tramadol durch die Klägerin steht bereits fest aufgrund ihrer eigenen Einlassungen bei den polizeilichen Vernehmungen am 6. und 17. Februar 2015. Sie hat angegeben, seit Ende 2012 von Tramal abhängig zu sein und sich nunmehr einer freiwilligen Entgiftung zu unterziehen. Vor der Zeit in der Klinik habe sie sehr hoch dosiert und etwa drei bis vier Mal täglich Tramal eingenommen. Auf Grundlage dieser Aussagen ist die Fahrerlaubnisbehörde im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin fahrungeeignet ist.

Tramadol gehört zur Arzneistoffgruppe der Opioide (Fries/Wilkes/Lössl, Fahreignung bei Krankheit, Verletzung, Alter, Medikamenten, Alkohol und Drogen, 2. Aufl. 2008, S.182) und fällt zwar nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, ist aber ein verschreibungspflichtiges, psychoaktiv wirkendes Arzneimittel. Die Klägerin hat Tramadol missbräuchlich eingenommen, indem sie ohne medizinische Indikation und ohne ärztliche Verordnung hiervon regelmäßig übermäßig Gebrauch machte. Sie war damit nicht fahrgeeignet im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV. Die Ausführungen dazu, was auf dem Beipackzettel von Tramaltropfen zu lesen ist, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Denn entscheidend ist, dass Tramadol als psychoaktiv wirkendes Arzneimittel die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen kann. Für die Fahrungeeignetheit gemäß Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV genügt es, dass die Klägerin das psychoaktiv wirkende Arzneimittel missbräuchlich eingenommen hat. Darauf, ob die Tramaltropfen im konkreten Fall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit führten, kommt es nicht an. Somit ist auch irrelevant, ob die Klägerin während der Einnahme von Tramadol in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war oder sich sogar verkehrstüchtiger, wacher und konzentrierter fühlte.

Wurden psychoaktiv wirkende Arzneimittel im Sinne des Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV eingenommen, kann die Fahreignung frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Konsum bei Einhaltung und Nachweis einer zumindest einjährigen Abstinenz sowie – falls nach den Gegebenheiten des konkreten Falls erforderlich – einer Entgiftung und Entwöhnung wiedererlangt werden, Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Dies war vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung schon mangels Zeitablaufs nicht der Fall, da die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge jedenfalls am 17. Februar 2015 noch Tramal eingenommen hat. Aus dem von ihr vorgelegten Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd vom 25. März 2016, der den Zeitraum eines halben Jahres umfasst, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mindestens ein Jahr abstinent sowie entwöhnt gewesen wäre. Damit durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne weitere Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entziehen.

2. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV und ist rechtmäßig. Sie ist unmittelbare Folge der Fahrerlaubnisentziehung. Damit hat auch der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe ihres Führerscheins keinen Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss :Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 46.3, 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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