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Fahrerlaubnisentziehung – Behauptung Bruder sei Fahrzeugführer gewesen

Fahrerlaubnisentziehung: Bruder-Behauptung überzeugt Gericht nicht

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller konnte nicht überzeugend darlegen, dass nicht er, sondern sein Bruder während einer Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss stand. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Glaubwürdigkeit der Beweismittel und der Notwendigkeit, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 L 295/23.KO   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Ablehnung des Antrags: Der Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz wurde vom VG Koblenz abgelehnt.
  2. Kosten des Verfahrens: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Begründung des Sofortvollzugs: Die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung war rechtlich nicht zu beanstanden.
  4. Nachweis des Drogenkonsums: Der Antragsteller wurde als fahrungeeignet eingestuft, da er Kokain konsumiert hatte.
  5. Unstichhaltige Behauptung: Der Einwand des Antragstellers, sein Bruder sei der Fahrzeugführer gewesen, wurde als nicht glaubhaft bewertet.
  6. Widerlegung durch Beweismittel: Andere Beweismittel widerlegten die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.
  7. Aufforderung zur Führerscheinabgabe: Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins war eine rechtmäßige Folge der Fahrerlaubnisentziehung.
  8. Öffentliches Interesse: Die Entscheidung betont die Bedeutung des öffentlichen Interesses und der Verkehrssicherheit.

Fahrerlaubnisentziehung im Fokus des Verkehrsrechts

Im Bereich des Verkehrsrechts sind Fälle von Fahrerlaubnisentziehung ein zentrales und oft diskutiertes Thema. Dieses rechtliche Feld befasst sich mit den Bedingungen und Konsequenzen, unter denen Fahrer ihre Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs verlieren können. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Rolle von Beweismitteln wie Blutentnahmen und eidesstattlichen Versicherungen, sowie den rechtlichen Grundlagen, die solche Entscheidungen stützen, wie das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung.

In der juristischen Auseinandersetzung spielen auch die Umstände einer Verkehrskontrolle und die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Betroffenen eine wesentliche Rolle. Es geht um die Frage, inwieweit individuelle Behauptungen, wie die Identität des Fahrzeugführers, unter Einbeziehung von Amtspersonen und Urkunden überprüft und beurteilt werden können. Die Entscheidungen in solchen Fällen haben weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen und werfen wichtige Fragen zur Rechtssicherheit und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit auf.

Im folgenden Text wird ein spezifischer Fall vorgestellt, der die genannten Aspekte beleuchtet und vertieft. Dieser Fall bietet interessante Einblicke in die Praxis der Fahrerlaubnisentziehung und die zugrundeliegenden rechtlichen Abwägungen, welche die Richter zu ihrer Entscheidung geführt haben. Lassen Sie uns nun in die Details dieses spannenden und aufschlussreichen Falls eintauchen.

Fahrerlaubnisentziehung: Der Fall vor dem VG Koblenz

Im April 2023 fällte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz eine Entscheidung in einem bemerkenswerten Fall der Fahrerlaubnisentziehung. Der Kern des Falles lag in der Behauptung des Antragstellers, nicht er, sondern sein Bruder Alex sei zur Zeit einer Verkehrskontrolle der Fahrzeugführer gewesen. Diese Verkehrskontrolle fand am 28. Dezember 2021 statt und hatte weitreichende Folgen: Es wurde eine Blutentnahme durchgeführt, in der Kokain nachgewiesen wurde, was letztendlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, um die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erreichen.

Beweismittel und ihre Bewertung durch das Gericht

Das Gericht setzte sich intensiv mit den vorgelegten Beweismitteln auseinander. Besonders relevant waren hier das Blutentnahmeprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers. Das Protokoll enthielt Unterschriften, die angeblich von seinem Bruder stammen sollten, jedoch konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob die Kürzel tatsächlich auf Alex hinwiesen. Die eidesstattliche Versicherung, in der der Antragsteller bestritt, Kokain konsumiert zu haben, wurde vom Gericht als nicht glaubhaft eingestuft. Hier spielte die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Das Gericht berief sich auf Dokumente wie die Strafanzeige und Mitteilungen an die Fahrerlaubnisbehörde, die von Amtspersonen verfasst wurden und als zuverlässigere Beweismittel galten.

Die rechtliche Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung

Das VG Koblenz stützte seine Entscheidung auf das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV wurde der Antragsteller als fahrungeeignet eingestuft. Grund dafür war der nachgewiesene Konsum von Kokain, einer im Betäubungsmittelgesetz gelisteten harten Droge. Diese Feststellung führte zu der Schlussfolgerung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers, diese vorläufig zu behalten, überwiegt.

Entscheidung des VG Koblenz und ihre Tragweite

Letztendlich lehnte das VG Koblenz den Antrag des Antragstellers ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Der Antragsteller wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung hebt die Bedeutung der Beweislast und der Glaubwürdigkeit von Aussagen in rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Verkehrsrecht, hervor. Sie zeigt auch, wie gerichtliche Entscheidungen auf einer sorgfältigen Abwägung von Beweismitteln und rechtlichen Vorschriften basieren.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Folgen einer „Blutentnahme“ bei einer Verkehrskontrolle?

Die rechtlichen Folgen einer Blutentnahme bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Verdachts auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch und der Zustimmung des Fahrers zur Blutentnahme.

Wenn bei einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf Missbrauch von Drogen oder Alkohol besteht, dürfen Polizeibeamte nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO einen Bluttest verlangen. Die Polizei benötigt zur Anordnung der Blutentnahme keinen richterlichen Beschluss. Allerdings ist dieser Bluttest durch die Polizei an einen Vortest geknüpft.

Es ist zu erwähnen, dass die Polizeibeamten hinreichende Gründe für einen Verdacht vorlegen müssen, dass der Fahrer sich aufgrund von Alkohol- oder Drogenmissbrauch verdächtig gemacht hat. Dazu nutzen sie etwa den Finger-Nase-Test oder bitten um die freiwillige Durchführung eines Alkoholschnelltests mittels Alkoholgehaltmessung im Atem, im Volksmund gerne „blasen“ oder „pusten“ genannt – als Drogentest ist eine Urinprobe als Schnelltest angemessen. Diese Tests können aber nur mit Einwilligung des Fahrers durchgeführt werden.

Wenn der Fahrer die Teilnahme an einem solchen Test ablehnt, kann dies zur Folge haben, dass die Polizeibeamten bei Bestehen eines begründeten Verdachtsmoments beim Fahrer eine Blutprobe anordnen.

Es gab eine Änderung des § 81 a StPO, die seit dem 24.8.2017 in Kraft ist. Nach der Formulierung des § 81 a Abs. 2 Satz 1 StPO steht die Anordnung einer Blutprobe zwar auch künftig grundsätzlich dem Richter zu, in der Praxis dürfte nach der Neufassung des Gesetzes die Einholung einer richterlichen Anordnung aber zur Ausnahme werden.

Ein Verstoß gegen die Regelung, dass nur ein Richter die Blutentnahme anordnen darf, kann zur Folge haben, dass das Testergebnis nicht als Beweis gegen den Fahrer verwendet werden darf. Ohne Beschluss und ohne unmittelbare Gefahr gilt die Blutabnahme durch die im Auftrag der Polizei handelnden Amtsärzte als Körperverletzung.

Die rechtlichen Folgen einer Blutentnahme können also erheblich sein und hängen stark von den spezifischen Umständen der Verkehrskontrolle ab.


Das vorliegende Urteil

VG Koblenz – Az.: 4 L 295/23.KO – Beschluss vom 21.04.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Er ist nach der Begründung im Schriftsatz vom 11. April 2023 im Hinblick auf das verfolgte Antragsziel auszulegen (§ 88 VwGO). Gegenstand des Eilverfahrens ist danach nur die im Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2022 angeordnete Fahrerlaubnisentziehung und die dortige Aufforderung, den Führerschein abzugeben. Nur dazu finden sich Ausführungen im genannten Schriftsatz. Nicht erfasst vom Eilantrag sind hingegen offenbar die weiteren Entscheidungen im angegriffenen Bescheid (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung).

2. Der Antragsteller kann die aufschiebende Wirkung seiner Klage in Bezug auf die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht verlangen.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Maßnahme ist nicht zu beanstanden. Sie begegnet zunächst keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde der Sofortvollzug ausreichend begründet. Dessen Anordnung ist ferner auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Interesse, diese vorläufig behalten zu dürfen, weil sich die Maßnahme bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen. Denn der Antragsteller ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV als fahrungeeignet anzusehen, da er Kokain, eine im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III (zu § 1 Abs. 1)) genannte – harte – Droge konsumiert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angegriffenen Bescheid vom 15. Februar 2022 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2023 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Der Einwand des Antragstellers, nicht ihm sei im Zuge der Verkehrskontrolle am 28. Dezember 2021 Blut abgenommen worden, in dem Kokain enthalten war, sondern seinem Bruder Alex, ist nicht stichhaltig und rechtfertigt keine andere Bewertung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Blutentnahmeprotokoll vom 28. Dezember 2021 (Bl. 22 VwA) kein Beleg für diese Behauptung. Die beiden Unterschriften des Betroffenen enthalten Kürzel für den Vornamen, die nicht zwingend als „Al.“ – für Alex – zu identifizieren sind. Ebenso gut kann es sich jeweils um ein „N“ handeln, das dann für den Vornamen des Antragstellers stehen würde.

Die Behauptung wird auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 11. April 2023 belegt, in der er zudem bestreitet, Kokain konsumiert zu haben. Der Inhalt dieser Versicherung ist nämlich nicht glaubhaft, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass er der Wahrheit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – II ZB 27/14 –, juris, OS 1). Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument der Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO; sie ist kein Mittel der Beweisführung nach § 98 VwGO. Zwar darf die Eignung der eidesstattlichen Versicherung, Tatsachen zu belegen, gerade in Eilverfahren nicht allgemein in Zweifel gezogen werden; allerdings kann die gerichtliche Würdigung im konkreten Fall ergeben, dass die Tatsachen gleichwohl wegen anderer Beweismittel nicht glaubhaft sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1993 – 2 BvR 2451/93 –, juris, Rn. 5); die an Eides statt versicherten Umstände dürfen also auch im Eilverfahren nicht ohne Prüfung als wahr unterstellt werden.

Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ist hier durch andere Beweismittel widerlegt. Zwar liegt das Protokoll zur Verkehrskontrolle vom 28. Dezember 2021 als solches nicht vor. Dieses könnte als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO nicht durch eine gerichtliche Vernehmung des Betroffenen entkräftet werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. März 2023 – 12 ME 19/23 –, juris, Rn. 32); erst recht gilt dies für seine eidesstattliche Versicherung. Hier liegen aber mit der Strafanzeige vom 11. Februar 2022 – samt Sachverhalt – und der Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde vom selben Tag Urkunden i.S.v. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO vor. Beide Dokumente sind von einer Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form verfasst worden und enthalten Angaben über Wahrnehmungen von Amtspersonen (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, Vorbem. zu §§ 415-444, Rn. 4; § 418 Rn. 2). Solche Mitteilungen bzw. Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sofern sie nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder der weiteren Klärung bedürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 11 CS 21.2385 –, juris, Rn. 17). Hier ergeben sich vor allem aus dem Sachverhalt in der Strafanzeige eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung unzutreffend sind. Der Verfasser war bei der Verkehrskontrolle am 28. Dezember 2021 dabei und gibt unter anderen an, der Antragsteller habe die geforderten Personaldokumente ausgehändigt. Dann ist als sicher anzunehmen, dass die beiden beteiligten Polizisten einen Abgleich der Lichtbilder durchführten, denn dies gehört zum polizeialltäglichen Procedere. Wenn der Antragsteller – wie er mit der Widerspruchsbegründung vortragen lässt – seinem Bruder nicht ähnlich sieht, hätte den Polizisten auffallen müssen, dass die kontrollierte Person nicht die abgebildete ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Wahrnehmung neutraler Personen beruht, wird durch die Behauptung des am Ausgang des vorliegenden Verfahrens interessierten Antragstellers nicht entkräftet. Gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass die am 28. Dezember 2021 kontrollierte Person durch Unterschrift bestätigt hat, sie sei über ihre Pflicht, Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten, belehrt worden.

c) Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei auf den Führerschein angewiesen, überzeugt ebenfalls nicht. Negative Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber berücksichtigt und als zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden.

2. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins im Bescheid vom 15. Februar 2022 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist die sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebende Folge der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Nummern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

 

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