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Fahrerlaubnisentziehung aufgrund des Konsums harter Drogen

Amphetamin und Metamphetamin

VG Bayreuth – Az.: B 1 K 19.149 – Gerichtsbescheid  vom 15.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A und B.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 setzte die Kriminalpolizeiinspektion … in der Oberpfalz das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) davon in Kenntnis, dass im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 15. Juli 2016 um 17:10 Uhr im Pkw der Klägerin ein Tütchen mit ca. 5 Gramm Crystal aufgefunden wurde. Bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab die Klägerin zu, dass sie bereits mehrmals Crystal gekauft und auch zweimal weiterverkauft habe. Sie konsumiere bereits seit einem halben Jahr Crystal, seit einem Vierteljahr sogar regelmäßig. Zuletzt habe sie um ca. 8:00 Uhr am 15. Juli 2016 eine halbe Line Crystal zu sich genommen. Normalerweise konsumiere sie zweimal täglich eine klitzekleine halbe Line. Die der Klägerin entnommene Blutprobe wurde positiv auf Amphetamin (18 µg/l) und Metamphetamin (55 µg/l) getestet, weshalb anzunehmen sei, dass die Klägerin bei der Fahrt am 15. Juli 2016 unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln im Sinne des § 24 a StVG gestanden habe (vgl. ärztlicher Befundbericht vom 20. Juli 2016, Behördenakte S. 13, 14). Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 17. Mai 2017 wurde die Klägerin wegen der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Mit Schreiben von 13. Oktober 2017 forderte das Landratsamt die Klägerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens bis zum 15. Dezember 2017 auf. Aufgrund der bereits längere Zeit zurückliegenden Drogenfahrt vom 15. Juli 2016 und dem im Blut der Klägerin nachgewiesenen Drogen Amphetamin (18 µg/l) und Metamphetamin (55 µg/l) würden Zweifel an der Fahreignung der Klägerin gemäß Anlage 4 Nr. 9.1 zu §§ 11, 13 und 14 FeV bestehen, die mittels eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV abzuklären seien. Mit dem Gutachten solle folgende Fragestellung geklärt werden:

„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Betroffene zukünftig Betäubungsmittel einnimmt?“

Die Beibringungsaufforderung enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV.

Die Klägerin erklärte ihr Einverständnis zur Begutachtung durch den TÜV … GmbH in …. Das Landratsamt leitete die Unterlagen am 2. November 2017 an die Begutachtungsstelle weiter. Mit Schreiben vom 15. November 2017 sendete der TÜV … die Akten an das Landratsamt zurück und teilte diesem mit, dass eine Untersuchung der Klägerin nicht stattgefunden habe.

Nach schriftlicher Anhörung vom 18. Januar 2018 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie als Hartz-IV-Empfängerin mit zwei Kleinkindern nicht innerhalb von zwei Monaten die finanziellen Mittel für eine Begutachtung habe aufbringen können.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 entzog das Landratsamt der Klägerin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1). Sie habe ihren Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt abzugeben (Ziffer 2). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abgegeben werden sollte, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 4). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens in Höhe einer Gebühr von 150,00 EUR und Auslagen in Höhe von 4,11 EUR zu tragen (Ziffer 5).

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass sich die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sodass das Landratsamt verpflichtet gewesen sei, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Die Einnahme oder die Abhängigkeit von harten Drogen wie Amphetamin und Metamphetamin schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV aus. Die Klägerin habe die Möglichkeit, ihre Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, nicht genutzt. Im Weiteren werden der abgeordnete Sofortvollzug, die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung begründet. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2018 Widerspruch und trug unter dem 3. September 2018 vor, dass ihre Fahrerlaubnis vom Landratsamt …, nicht vom Landratsamt …, wie in den Gründen des Bescheids dargestellt, erteilt worden sei. Aufgrund der Drogenfahrt sei gegen sie bereits ein einmonatiges Fahrverbot vom Amtsgericht … verhängt worden. Der Verstoß gegen § 24 a StVG habe bereits am 15. Juli 2016 stattgefunden, sodass eine Entziehung der Fahrerlaubnis am 25. Juli 2018 aufgrund der Verjährung des Verstoßes nicht rechtmäßig sei. Wegen ihres geringen Einkommens als Hartz-IV-Empfängerin sei ihr die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht möglich gewesen. Eine Ungeeignetheit oder Unfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges könne nur durch ein negatives Gutachten, welches bisher nicht vorliege, belegt werden. Seit der Drogenfahrt sei sie bereits dreimal in eine allgemeine Verkehrskontrolle inklusive Drogentests geraten. Diese Tests seien negativ ausgefallen, was den Nachweis der Abstinenz über einen längeren Zeitraum belege. Aufgrund der schlechten Busanbindung des ländlichen Bereichs und der derzeitigen Arbeitssuche sei die Klägerin auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2019 – Eingang bei Gericht am 18. Februar 2019 – erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch vom 17. August 2018 und über die Begründung des Widerspruchs vom 3. September 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 25. Juli 2018 zum Geschäftszeichen … zu entscheiden.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass das Landratsamt nicht innerhalb von drei Monaten über ihren Widerspruch entschieden und auch keinen Grund für eine Verzögerung vorgetragen habe.

Unter dem 27. März 2019 beantragte das Landratsamt, die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt erwiderte, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ergangen sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt habe. Die Fahrerlaubnis sei der Klägerin wegen des vorangegangenen Konsums harter Drogen nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV entzogen worden. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Drogenfahrt und der strafrechtlichen Aburteilung des Vorfalls sei der Klägerin vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Fahreignung mittels medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Gleichzeitig habe die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens bestimmt und der Klägerin hierfür eine ausreichende Frist gesetzt. Eine Begutachtung habe nicht stattgefunden. Die Fahreignung der Klägerin sei daher nicht nachgewiesen worden. Trotz des Schreibfehlers in den Gründen des Bescheids (Landratsamt … statt …) sei dessen Tenor richtig. Für die Drogenfahrt vom 15. Juli 2016 gelte die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StVG). Hierauf komme es jedoch nicht an, da die Klägerin harte Drogen konsumiert habe. Es sei zwischen der Drogenfahrt selbst, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt worden sei, und dem Konsum harter Drogen, der zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne, zu trennen. Die Einrede der Klägerin, dass sich bei weiteren Verkehrskontrollen keine Auffälligkeiten ergeben hätten, sei nicht von Belang, da der Entzug der Fahrerlaubnis allein auf der Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens beruhe. Eine Vorlage des Widerspruchs bei der Regierung von Oberfranken sei aufgrund der eingegangenen Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth unterblieben.

Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 2. September 2019 angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

2. Die Klägerin begehrt, entgegen ihres Klageantrags (das Landratsamt zu verpflichten über den erhobenen Widerspruch zu entscheiden), entsprechend der Auslegung ihrer Klage- und Widerspruchsbegründung nach § 88 VwGO, die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Insbesondere ergibt sich dies daraus, dass das Landratsamt vorgetragen hat, dass die Widerspruchsunterlagen aufgrund der Klageerhebung nicht mehr an die Regierung von Oberfranken weitergeleitet werden. Das primäre Ziel der Klägerin – die Aufhebung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis – kann daher nur noch durch die Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids erreicht werden. Zudem ist die erhobene Klage dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin sich nur gegen die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Landratsamts vom 25. Juli 2018 wendet. Ziffer 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m.w.N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Die Klägerin stellte keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, sodass davon auszugehen ist, dass sie nur die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids begehrt.

3. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, da insbesondere die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 und Satz 2 VwGO gegeben sind. Über den fristgerecht eingelegten Widerspruch vom 17. August 2018, der mit Schreiben vom 3. September 2018 begründet wurde, hat das Landratsamt nicht binnen einer angemessenen Frist von drei Monaten entschieden und auch endgültig davon abgesehen die Widerspruchsunterlagen an die Regierung von Oberfranken weiterzuleiten. Ein zureichender Grund für die Verzögerung über die Entscheidung des Widerspruchs wurde vom Landratsamt nicht vorgetragen. Die „Untätigkeitsklage“ nach § 75 VwGO ist keine besondere Klageart, sondern ein Fall der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage mit besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 VwGO ändert sich daher nichts an der Klageart und dem Klageziel, es entfällt lediglich das Vorverfahren. Nach Ablauf von drei Monaten nach Erhebung des Widerspruchs steht der erhobenen Anfechtungsklage daher nicht mehr das primär eingelegte und die Klage ausschließende Widerspruchsverfahren entgegen.

Die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Landratsamts vom 25. Juli 2018 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Die von der Klägerin angeführten Begründungsmängel (falsche Bezeichnung der den Führerschein ausstellenden Behörde und falsche Auflistung der Fahrerlaubnisklassen) sind – unabhängig von ihrer Erheblichkeit für die Rechtmäßigkeit des Bescheids – vom Landratsamt nachträglich mit Schriftsatz vom 27. März 2019 berichtigt und zumindest geheilt worden (Erst-Recht-Schluss aus Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, der eine Heilung bei vollständigem Fehlen einer Begründung zulässt).

b. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei dem Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin die Fahreignung bereits bei einmaliger Einnahme dieser Betäubungsmittel. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums kommt es nicht an. Bei dem Konsum harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin entfällt die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11; B.v. 25.11.2014 – 11 ZB 14.1040 – juris Rn. 11; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).

Laut ärztlichem Befundbericht vom 20. Juli 2016 wurde die der Klägerin am 15. Juli 2016 entnommene Blutprobe positiv auf Amphetamin und Metamphetamin getestet. Zudem gab die Klägerin bei der polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 2016 zu, dass sie regelmäßig Crystal konsumiere und dies auch um 8:00 Uhr am 15. Juli 2016 tat. Da bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Fahreignung entfallen lässt und die Klägerin zudem unter Drogeneinfluss – unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen oder Fahruntüchtigkeit gegeben waren – im Straßenverkehr unterwegs war, durfte das Landratsamt grundsätzlich von der Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, ohne vorher die Ungeeignetheit durch ein positives Gutachten feststellen zu lassen (§ 11 Abs. 7 FeV). Der Einwand der Klägerin, dass die Drogenfahrt bereits bei Erlass des Bescheids verjährt gewesen sei, greift nicht, da zum einen die fünfjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b. StVG für die durch die Klägerin begangene Ordnungswidrigkeit gilt und zum anderen bereits der einmalige Konsum harter Drogen – unabhängig davon, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist – die Fahreignung ausschließt.

Da zwischen dem Erlass des Entziehungsbescheids vom 25. Juli 2018 und dem vorangegangenen festgestellten Drogenkonsum im Jahr 2016 bereits zwei Jahre vergangen waren, schließt die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV ausnahmsweise aus. Nach Ablauf einer sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr gem. § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen davon ausgehen, dass der Betroffene seine Fahrerlaubnis verloren hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 18; hiergegen und für eine explizite Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV auch nach Ablauf der Verfahrensfrist: VG München, B.v. 2.5.2019 – M 6 S 19.1540 – juris Rn. 31 m.w.N.). Das Landratsamt hat erkannt, dass seit der Drogenfahrt bereits ein längerer Zeitraum vergangen war. Daher hat es die Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 dazu aufgefordert ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Abklärung der Folgen des früheren Betäubungsmittelkonsums sowie der künftigen Abstinenz bis zum 13. Oktober 2017 vorzulegen.

Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Weigert sich der Betroffene ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Abklärung seiner Fahreignung zum angeordneten Termin vorzulegen, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig erfolgte, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig war (so z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn. 13). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, welcher konkrete Anlass der Anordnung zugrunde gelegt wird und ob dieser behördliche Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt (vgl. VG Augsburg, B.v. 25.3.2014 – 7 S 14.306 – juris Rn. 31).

Die Beibringungsanordnung vom 13. Oktober 2017 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV, insbesondere wurden die Gründe für die Zweifel an der Eignung der Klägerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend dargelegt, eine angemessene Frist von zwei Monaten zur Begutachtung gesetzt und auf die Folgen der nichtfristgerechten Einreichung des Gutachtens hingewiesen.

Die Beibringungsanordnung erfolgte auch anlassbezogen. Ein Anlass liegt dann vor, wenn hinreichend konkrete Tatsachen, nicht nur ein vager Verdacht, bestehen, die die im Gutachten gestellte Fragestellung rechtfertigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1064 – juris Rn. 15; B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris Rn.16). Da die Klägerin selbst im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 2016 zugegeben hat, dass sie seit einem Vierteljahr regelmäßig Crystal konsumiere und Amphetamin und Metamphetamin bei der Kontrolle vom 15. Juli 2016 in ihrem Blut nachgewiesen wurden, war die Klägerin bereits durch den Konsum harter Drogen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Mit dem Gutachten zur Abklärung der Folgen des Drogenkonsums sowie der künftigen Abstinenz sollte daher der aktuelle Drogenkonsum der Klägerin abgeklärt werden. Die Beibringungsanordnung beruhte daher auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

Das von der Klägerin vorgetragene finanzielle Unvermögen zur Beibringung des geforderten Gutachtens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein ausreichender Grund, ein zu Recht gefordertes Gutachten zu verweigern. Denn grundsätzlich sind dem Betroffenen die Gutachterkosten zuzumuten wie allgemein die Kosten, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeuges notwendig sind. Nur unter ganz besonderen Umständen sind Ausnahmen möglich (vgl. BVerwG vom 12.3.1985, NJW 1985, 2490; BayVGH, B.v. 3.4.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 17). Dazu ist eine lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage erforderlich; weiter ist zu verlangen, dass der Betroffene alle Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen, etwa Ratenzahlung/Stundungen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 11 ZB 05.3034). Da von der Klägerin eine Stundung oder Ratenzahlung der Begutachtungskosten nie in Betracht gezogen wurde, bzw. diesbezüglich kein Vortrag der Klägerin erfolgte, greift der Einwand der finanziell schwierigen Situation der Klägerin durch ihre Kleinkinder und ihre Arbeitslosigkeit nicht.

Nachdem die Klägerin das Gutachten, trotz rechtmäßiger Beibringungsanordnung, nicht rechtzeitig vorgelegt hatte, durfte das Landratsamt nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV weiterhin auf die Nichteignung der Klägerin schließen.

Unabhängig davon, ob der oben genannten Rechtsprechung des VG München (B.v. 2.5.2019 – M 6 S 19.1540 – juris Rn. 31 m.w.N.) oder der dargestellten Rechtsprechung des BayVGH gefolgt wird, durfte die Fahrerlaubnisbehörde entweder nach § 11 Abs. 7 FeV oder nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und musste die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend entziehen. Aus diesem Grund ist der Einwand der Klägerin, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht positiv gutachterlich festgestellt worden ist, unerheblich. Auch das Vorbringen, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt im Jahr 2016 dreimal in eine Verkehrskontrolle samt negativen Drogentests geraten sei, greift nicht. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV fordert eindeutig zur Abklärung einer möglicherweise noch bestehenden Abhängigkeit die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Gleiches gilt für die Frage, ob der Betroffene, ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Eine nicht mehr bestehende Abhängigkeit bzw. ein nicht mehr bestehender Drogenkonsum können daher gerade nicht durch formlose Drogentests im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle nachgewiesen werden.

c. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Nachdem der Klägerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.

d. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) beruht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgelds bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt.

e. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 ff. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebühren sind nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Klägerin aufzuerlegen. Die Gebühren in Höhe von 150,00 EUR bewegen sich im Gebührenrahmen der Nr. 206 der Anlage 1 zur GebOSt und sind nicht zu beanstanden. Die Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 4,11 EUR sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von der Klägerin zu tragen.

4. Die Klägerin trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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