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Auflage ein Fahrtenbuch über ein Jahr hinweg führen zu müssen gerechtfertigt


Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass es nicht unverhältnismäßig sei, ein Fahrtenbuch über ein Jahr hinweg führen zu müssen. Auch die Ausweitung der Auflage zur Fahrtenbuchpflicht auf alle -insgesamt fünf- Kraftfahrzeuge des Klägers  sei gerechtfertigt. Allerdings gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Protokollierungspflicht des jeweiligen Kilometerstandes vor und nach Fahrtantritt. Grundlage eine Fahrtenbuchpflicht aufzuerlegen, waren wiederholte, nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der Fahrer nicht identifiziert werden konnte.


VG Ansbach 10. Kammer

Az.: AN 10 S 15.00104

Urteil vom 05.03.2015


Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller dort unter Ziffer 2 4. und 5. Spiegelstrich verpflichtet wird, im Fahrtenbuch Angaben zu Kilometerstand, Fahrtstrecke und Fahrtzeit zu machen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Antragsgegner zu 1/10.

3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.


Gründe

I.

Mit einem vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeug (Kraftrad) mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 25. Mai 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 94 km/h überschritten.

Ausweislich der vorgelegten Akten wurde an den Antragsteller am 25. Juni 2014 ein Anhörungsbogen versandt, welcher vom Antragsteller unter dem 3. Juli 2014 zurückgesandt wurde. Neben den Pflichtangaben zu den Personalien sowie der Datumsangabe und der Unterschrift war lediglich die jeweils angekreuzte Angabe enthalten, dass der Antragsteller nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei bzw. dass der Verkehrsverstoß nicht zugegeben werde. Einem Ermittlungsbericht der PI … vom 8. August 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass es sich nach Ansicht des Sachbearbeiters bei dem Fahrer um den Halter, den hiesigen Antragsteller, handele. Eine eindeutige Identifizierung sei jedoch anhand des Bildmaterials aus seiner Sicht nicht möglich. Der Halter bzw. sein Zwillingsbruder seien in der Vergangenheit in verkehrsrechtlicher Hinsicht schon vielfach in Erscheinung getreten. Den vorgelegten Akten ist ferner zu entnehmen, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts … am 7. November 2014 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist.

Mit Anhörungsschreiben vom 7. November 2014 wurde der Antragsteller durch die Zulassungsbehörde darüber informiert, dass wegen des Vorfalls vom 25. Mai 2014 beabsichtigt sei, ihm das Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31 a StVZO für dieses Kraftrad und für weitere vier vom Antragsteller gehaltene Kraftfahrzeuge aufzuerlegen, nachdem in der Vergangenheit bereits wiederholt der verantwortliche Fahrer von auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen nicht habe festgestellt werden können.

Der Antragsteller ließ daraufhin unter anderem vortragen, dass der Anhörungsbogen den Antragsteller außerhalb der von der Rechtsprechung gesetzten Regelfrist von zwei Wochen erreicht habe und dieser sich deshalb nicht mehr daran erinnern könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe.

Die Zulassungsbehörde erließ daraufhin unter dem 15. Dezember 2014 folgenden Bescheid:

„1. Herrn …, geboren am …1982, wohnhaft in …, …, wird auferlegt, für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen

– … – … (Motorrad)
– … – … (PKW VW)
– … – … (PKW VW)
– …– … (PKW VW)
– … – … (PKW BMW)

vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an für die Dauer von 12 Monaten je ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Fahrtenbuchpflicht erstreckt sich bei einem/mehreren Fahrzeugwechsel(n) ausdrücklich auch auf ein/die Ersatzfahrzeuge.

2. Die Fahrtenbücher müssen jeweils für das Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen, wer das Fahrzeug führt bzw. geführt hat. Es muss folgende Angaben enthalten:

– das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges
– Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
– Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Fahrt
– Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt
– Fahrtstrecke und Fahrtzeit
– Unterschrift des Fahrzeugführers

3. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung der Fahrt vorzunehmen.

4. Das jeweilige Fahrtenbuch ist auf Verlangen der Polizei oder dem Beauftragten der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes zur Überprüfung auszuhändigen.

5. Die Fahrtenbücher sind ohne weitere Aufforderung vierteljährlich ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen zur Prüfung vorzulegen.

6. Die Ziffern 1 – 5 dieser Anordnung werden für sofort vollziehbar erklärt.

7. Falls Herr … Ziffer 4 des Bescheides nicht Folge leistet, wird ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 EUR pro nicht ausgehändigtem Fahrtenbuch zur Zahlung fällig.

8. Falls Herr … Ziffer 5 des Bescheides nicht Folge leistet, wird ein Zwangsgeld in Höhe von je 100,00 EUR pro nicht rechtzeitig zur Prüfung vorgelegtem Fahrtenbuch zur Zahlung fällig.

9. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

10. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt.“

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 94 km/h überschritten worden sei, was ein rücksichtsloses Verhalten darstelle, welches geeignet sei, andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Hierfür sei nach dem Bußgeldkatalog eine Regelgeldbuße von 600,00 EUR vorgesehen, welche im (eingestellten) Ordnungswidrigkeitenverfahren sogar auf 1.200,00 EUR erhöht worden sei. Eine Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit sei allein dadurch verhindert worden, dass nicht habe ermittelt werden können, wer das Motorrad geführt habe. Auch sei in der Vergangenheit, zuletzt am 4. Mai 2013, eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem vom Antragsteller gehaltenen Fahrzeug nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es seien deshalb Fahrtenbücher für alle vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeugen angeordnet worden, da dies hier gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Es sei im Interesse der Allgemeinheit unbedingt notwendig, bei möglichen weiteren Verkehrszuwiderhandlungen sicher und zuverlässig den jeweiligen Fahrzeugführer zu ermitteln. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es sei mit dem Fahrzeug …- … ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden, welcher ein rücksichtsloses Verhalten darstelle. Auch sei im Jahre 2013 mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden und auch hier habe der Fahrzeugführer mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht belangt werden können. Das öffentliche Interesse an einer Verfolgbarkeit von Verkehrsverstößen sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu gewichten als das Interesse des Fahrzeughalters an der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln.

Gegen diesen am 19. Dezember 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 19. Januar 2015 Anfechtungsklage erheben und im Eilverfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Der Antrag wurde unter anderem dahingehend begründet, dass der Antragsteller erst sechs Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden sei und es ihm deshalb auf Grund fehlender Erinnerung nicht möglich gewesen sei, nähere Angaben zu machen. Diese verspätete Anhörung schließe die angefochtene Fahrtenbuchauflage aus, da feststehe, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Fahrers ursächlich gewesen sei. Der Antragsteller habe den Anhörungsbogen ausgefüllt und zurückgeschickt, weil er an der Aufklärung habe mitwirken wollen. Da der Fahrer zur Tatzeit einen Vollvisierhelm getragen habe und nur von der seitlichen Perspektive zu erkennen gewesen sei, sei es auf Grund der schlechten Bildqualität auch nicht möglich gewesen, hier weitere Angaben zu machen. Aussagen ins Blaue seien bei dieser Situation nicht geboten gewesen. Somit sei letztlich von keiner Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO auszugehen. Schon deshalb sei die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil die Anhörung lediglich im Hinblick auf die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug … – … erfolgt sei. Lediglich bei diesem Verkehrsverstoß sei die Fahrzeugführereigenschaft nicht aufklärbar gewesen. Dies rechtfertige es jedoch nicht für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage zu verfügen, dies zudem für eine Dauer von zwölf Monaten. Bei drei der fünf Fahrzeuge werde zudem nicht einmal ein Verkehrsverstoß behauptet. Auch bei dem Verkehrsverstoß im Jahre 2013 habe der Antragsteller den Anhörungsbogen ausgefüllt und zurückgeschickt. Von fehlender Mitwirkung habe (auch damals) daher keine Rede sein können. Ein milderes Mittel sei hier jedenfalls eine Fahrtenbuchauflage von wenigen Monaten. Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend dargelegt worden, insbesondere die lange Zeitdauer bis zur Anhörung. Letztlich sei anzumerken, dass die Behörde unter Ziffer 2 des Bescheides auch Angaben zum Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt und zur Fahrtstrecke gefordert habe. Dies sei jedoch nach dem Wortlaut von § 31 a StVZO nicht gerechtfertigt. Genauso sei es nicht gerechtfertigt sowie verhältnismäßig, die Pflicht zur vierteljährigen Vorlage der Fahrtenbücher zu verfügen. Es sei auch festzustellen, dass auf dem Anhörungsbogen nicht nach einem potentiellen Fahrerkreis gefragt worden sei. Deshalb könne dem Antragsteller eine insoweit fehlende Angabe nicht vorgeworfen werden. Bei der Qualität des Bildes und nach so langer Zeit hätte der Antragsteller sowieso nur Vermutungen anstellen können, eine falsche Verdächtigung könne ihm jedoch schließlich nicht zugemutet werden.

Der Antragsgegner beantragte

Antragsablehnung

und führte unter Bezugnahme auf die Bescheidsgründe unter anderem aus, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, da zumindest eine ungefähre Eingrenzung des möglichen Fahrerkreises habe vorgenommen werden müssen, zumal es sich bei dem Fahrzeug um ein Motorrad gehandelt habe und hier der potentielle Fahrerkreis regelmäßig kleiner sei als bei einem PKW. Auch sei die vorgetragene Überschreitung der Zwei-Wochenfrist weder ein formelles Tatbestandskriterium noch eine starre Grenze. Zudem gehe es im vorliegenden Fall nicht ausschließlich um das Erinnerungsvermögen des Antragstellers, sondern (auch) um das Erkenntnisvermögen. Angesichts der Schwere des Verstoßes sei auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt. Die vierteljährliche Vorlagepflicht konkretisiere die Vorlagepflicht des § 31 a Abs. 3 StVZO. Dieser Zeitraum sei für den Antragsteller planbar und auch zumutbar.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte des Antragsgegners und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nur im tenorierten Umfang sachlich begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO vorliegen und somit das Rechtsmittel in der Hauptsache
– weitgehend – keinen Erfolg verspricht.

Nach § 31 a Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Ein Verkehrsverstoß – von einigem Gewicht – liegt zur Überzeugung des Gerichts vor. Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen der Bußgeldstelle, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat und wogegen der Antragsteller auch nichts vorgetragen hat. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wäre mit 2 Punkten zu bewerten gewesen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV); somit liegt ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vor, welcher die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches grundsätzlich (auch bei einem Erstverstoß) ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – NJW 1995, 2866) und was auch bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 94 km/h unmittelbar einsichtig ist.

Die Feststellung des Führers des Fahrzeuges, mit welchem diese Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, war auch nicht möglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers unmöglich im Sinne von § 31 a StVZO war, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob dies der Fall war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 1.3.1994 – VRS 88, 158 m.w.N.). Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u.a., weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führens des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Entscheidet er sich für die Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln sichergestellt wird, dass der Täter nach einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995 – 11 B 7.95 in BayVBl 1996, 156 und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung; BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 in BayVBl 1982, 81, BayVGH vom 2.8.2007- 11 ZB 06.1759, vom 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129 – juris – insb. Rn. 24).

Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört ferner grundsätzlich die unverzügliche, d.h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – 7 C 77/74). Die Verzögerung der Anhörung ist allerdings unschädlich, wenn auch die frühere Anhörung des Halters kein Ermittlungsergebnis erbracht hätte, mithin nicht die Verzögerung der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, sondern allein das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für deren Erfolglosigkeit war (vgl. BVerwG, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Im Laufe des Ordnungswidrigkeitenverfahrens hat der Antragsteller ausweislich der Aktenlage keinerlei weiterführende Angaben gemacht. Er hat sich darauf beschränkt, seine Personalien anzugeben und zu verneinen, dass er der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist bzw. dass der Verkehrsverstoß nicht zugegeben wird. Weitere Angaben, und sei es auch nur zum in Frage kommenden Benutzerkreis, hat er nicht gemacht.

Soweit hiergegen vorgebracht wird, hiernach sei er nicht gefragt worden, ist darauf hinzuweisen, dass im Anhörungsbogen eigens danach gefragt wird, dass bei einer Verneinung, der Fahrzeugführer gewesen zu sein bzw. bei einem Nichtzugestehen des Verkehrsverstoßes Gründe hierfür anzugeben seien. Der Antragsteller hat insofern seine Mitwirkungspflicht verletzt, als er es versäumt hat anzugeben, wer beispielsweise von seinen Familienangehörigen oder sonstigen Dritten zum Nutzerkreis des Kraftfahrzeuges gehört. Die befürchtete Gefahr einer Falschaussage wäre hiermit nicht verbunden gewesen, da der Antragsteller hiermit nicht eine bestimmte Person als Täter bezichtigt hätte, sondern mit einer derartigen Aussage lediglich einen Ermittlungsansatz für die Polizei geschaffen hätte. Hinzu kommt, dass für einen mit den internen Verhältnissen um eine eventuelle „Nutzergemeinschaft“ Vertrauten es ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumindest weiterführende Hinweise zu geben. Hierzu sind die Lichtbilder auf Blatt 36 der Akte nach Ansicht des Gerichts problemlos geeignet. Somit kommt es hier auf den Zeitpunkt der Anhörung durch die Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht an.

Auch weitere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Soweit eine fehlende Anhörung durch die Zulassungsbehörde dahingehend gerügt wurde, dass der Antragsteller nur hinsichtlich eines beabsichtigten Fahrtenbuches für ein Fahrzeug angehört worden sei, ist dies hier schon deshalb nicht zielführend, weil das Anhörungsschreiben vom 7. November 2014 bereits die fünf letztlich betroffenen Kraftfahrzeuge nennt.

4Auch sind keine Ermessensfehler hinsichtlich der Dauer bzw. in Bezug auf die Einbeziehung mehrerer Fahrzeuge erkenntlich.

Die Ermessensentscheidung der Behörde, die Führung von Fahrtenbüchern für die Dauer eines Jahres anzuordnen, begegnet keinen Bedenken. Angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 94 km/h und den damit verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ist es auch für das Gericht problemlos nachvollziehbar, die Fahrtenbuchauflage zumindest für die Dauer eines Jahres zu verfügen. Die Behörde hat auch im Bescheid ausreichend die für sie maßgeblichen Ermessenserwägungen dargestellt. Lediglich ergänzend bleibt insoweit nur noch darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst bei einer mit nur 1 Punkt (alten Rechts) zu bewertenden Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h innerorts) die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für ein Jahr nicht beanstandet hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.10.2010 – Az. 11 CS 10.2143).

Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche fünf vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeuge ist nicht zu beanstanden. Auch hier hat die Behörde im angefochtenen Bescheid unbeanstandbar auf die Erheblichkeit des aktuellen Verkehrsverstoßes abgestellt sowie auf die Tatsache, dass mit einem anderen vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeug im Jahr 2013 ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Auch damals war eine Ahndung mangels jeglicher Angaben des Antragstellers nicht möglich.

Die angeordnete Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage der Fahrtenbücher beruht auf § 31 a Abs. 3 StVZO und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist für die Vorlage von fünf Fahrtenbüchern kein wesentlich anderer Aufwand erforderlich, als der für die Vorlage von einem Fahrtenbuch. Da der Antragsteller überdies die Möglichkeit hat, Fahrtenbücher jeweils für ein Vierteljahr zu führen und diese jeweils nach Ablauf des Vierteljahrs vorzulegen und zeitlich unmittelbar anschließend neue Bücher anzulegen, kann er auch den Aufwand reduzieren.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die in Ziffer 10 des Bescheides erfolgte Gebührenfestsetzung, die auf §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i.V.m. der Gebührennummer 252 des Gebührentarifs beruht.

Der Sofortvollzug wurde auch im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.

Besteht ein öffentliches Interesse daran, einem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um damit sicherzustellen, dass die jeweiligen Fahrer eines Fahrzeugs ausreichend schnell festgestellt werden können, so ist es unmittelbar einsichtig, dass eine derartige „Aufklärungsmaßnahme“ so früh wie möglich zum Tragen kommen muss.

Begründet ist der Antrag jedoch insoweit, als dem Antragsteller in Ziffer 2 4. und 5. Spiegelstrich angesonnen wurde, auch Kilometerstände zu Beginn und Ende der Fahrt bzw. Fahrtstrecke und Fahrtzeit der Fahrten anzugeben. Hierzu findet sich in § 31 a Abs. 2 StVZO keine Stütze (vgl. etwa OVG NRW, Entscheidung vom 28.4.1995 – Az. 25 A 3935/93). Es ist auch nichts ersichtlich dafür bzw. vom Antragsgegner nach entsprechender Rüge durch den Antragsteller vorgetragen, dass diese Angaben erforderlich wären, um Sinn und Zweck der Fahrtenbuchführung zu gewährleisten. Letztlich würde es sich hierbei auch um eine – ergänzende – Ermessensentscheidung handeln, für welche jedoch keinerlei Ermessenserwägungen ersichtlich sind. Insofern ist eine – teilweise – Aufhebung des Bescheides im Hauptsacheverfahren rechtlich möglich und zu erwarten. Da auch im Eilverfahren eine teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtlich möglich ist, ohne den Vollzug des Bescheids im Übrigen zu hindern, war insoweit dem Eilantrag Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Quotelung entspricht dem Verhältnis der jeweiligen Verpflichtungen zueinander.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013. Da sich die Bedeutung der Angelegenheit in Zusammenhang mit der Auferlegung von Fahrtenbuchauflagen nicht nur nach der Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern auch nach der Anzahl der betroffenen Fahrzeuge bemisst, war der Streitwert von 400,00 EUR je Monat angeordneter Fahrtenbuchführung mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge zu multiplizieren.

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