Skip to content
Menü

Geschwindigkeitsmessung: Beweiserhebung über die Ordnungsmäßigkeit

AG Eisenach, Az.: 330 Js 15903/13 1 OWi

Urteil vom 17.12.2013

Die Betroffene wird wegen fahrlässig begangener Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 17 OWiG, 24 StVG, 49, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 StVO.

Gründe

Gegen die nunmehr 43-jährige Betroffene sind keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Geschwindigkeitsmessung: Beweiserhebung über die Ordnungsmäßigkeit
Symbolfoto: germi_p/bigstock

Am 18.5.2013 gegen 9:03 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: … , die Kasseler Straße in Eisenach in Richtung Zentrum. In Höhe der Gartenanlage Eliasberg 1 befand sich eine Geschwindigkeitsmessstelle der LPI Gotha mit einem Messgerät der Marke Traffipax SpeedoPhot. Das Messgerät war entsprechend den Richtlinien des Herstellers aufgebaut und wurde durch den Polizeibeamten PHM … bedient.

Es war geeicht bis zum 31.12.2014 und arbeitete einwandfrei.

Im Bereich der Messstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe gemäß Zeichen 274 mit Zusatzschild „bei Nässe“ 30 km/h.

Um 9:03 Uhr wurde die Betroffene mit ihrem Fahrzeug einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und ein entsprechendes Lichtbild ausgelöst. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Messetoleranz von 3 km/h 57 km/h.

Die Betroffene hat damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten.

Da die Betroffene auf ihren Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, äußerte sich der Verteidiger für die Betroffene zur Sache.

Die Fahrereigenschaft der Betroffenen wurde eingeräumt. Es wurde jedoch die Ordnungsmäßigkeit der Messung bestritten.

Die Geschwindigkeitsmessung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor. Die vorgenommene Messung mit dem Messgerät Traffipax Speedophot ist ordnungsgemäß erfolgt, wie sich aus dem Geschwindigkeitsmessblatt vom 18.5.2013 (Bl. 7 d.A.) und dem Messprotokoll (Bl. 8 d.A.) ergibt.

Beide wurden in der Hauptverhandlung verlesen und auf sie wird ausdrücklich Bezug genommen.

Insbesondere war das verwendete Messgerät gemäß Eichurkunde Nr. 338/13 vom 18.4.2013 (Bl. 41/42 d.A.) gültig geeicht bis 31.12.2014.

Auf diesen ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Eichschein wird ausdrücklich Bezug genommen.

Aus dem Eichschein ergibt sich ebenso die von der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehende Messtoleranz.

Das Gericht hat weiterhin die Lichtbilder (Bl. 9, 11 und 12 d.A.) in Augenschein genommen. Auf diese Lichtbilder wird ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat darüber hinaus den Polizeibeamten … als Zeugen gehört. Der Zeuge … hat in seiner glaubhaften uneidlichen Aussage bekundet, dass er am Tattag Messbeamter gewesen sei. Das Messgerät habe er nach den Herstellerrichtlinien aufgebaut. Er habe es parallel zur Fahrbahn aufgestellt, eingemessen und ein Testbild gemacht. Das Messgerät sei fest in dem Fahrzeug eingebaut. Vor dem Messbeginn habe er die Beschilderung überprüft. Diese sei deutlich zu erkennen gewesen. Das Verkehrsschild (Zeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h mit Zusatzschild „bei Nässe“) befände sich 89,6 m vor der Messstelle. Er habe den Messvorgang aufmerksam beobachtet, Knickstrahlmessungen seien ausgeschlossen. Er verfüge über eine Ausbildung für das Messgerät. Während des gesamten Messvorganges habe es geregnet. Die Fahrbahn sei nass gewesen. Stellenweise sei das Wasser schon runtergelaufen.

Die Aussage des Zeugen … war in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge … der ihm unbekannten Betroffenen schaden wollte, lagen nicht vor.

Da weder aus dem Messprotokoll noch aus dem Messfoto Gegenstände oder Umstände ersichtlich sind, die Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Messung zuließen oder dass die Herstellervorschriften und die Bedienungsanleitung nicht befolgt wurden, waren auch die diesbezüglichen Anträge des Verteidigers auf Vernehmung der Auswerteperson, der Vorlage des gesamten Messfilms sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Messung gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abzulehnen, da die Beweiserhebungen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich waren. Alle offenen Fragen sind bereits durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen … ausreichend dargelegt worden. Das Gericht kennt den Zeugen … aus einer Vielzahl von Bußgeldverfahren und hat diesen als einen zuverlässigen und gut geschulten Messbeamten kennen gelernt, der äußerste Sorgfalt bei der Durchführung der Messung an den Tag legt.

Die Angaben auf den Messfotos lassen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Auswertung erkennen. Der Zeuge … hat hierzu glaubhaft bekundet, dass er den Messbetrieb aufmerksam beobachtet habe und es zu keinen Fehlmessungen während des Messbetriebes gekommen sei.

Ebenso war der Antrag auf Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens gemäß

§ 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abzulehnen, da auch diese Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, dass es während des gesamten Messvorganges geregnet hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge … hier die Unwahrheit gesagt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird die diesbezügliche Aussage des Zeugen … auch durch die Einsichtnahme in das Messfoto bestätigt. Hierauf ist deutlich eine nasse Fahrbahn zu erkennen.

Die Anträge des Verteidigers auf Aussetzung der Hauptverhandlung waren zurückzuweisen.

Die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes ist nicht Aktenbestandteile und war für die Entscheidung auch entbehrlich, da der Messbeamte als Zeuge Erklärungen zur Bedienungsanleitung abgeben konnte.

Darüber hinaus hatte der Verteidiger die Möglichkeit die Bedienungsanleitung von der Messgeräte-herstellerfirma zu beziehen. Die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes ist öffentlich frei zugänglich, womit keine Verpflichtung des Gerichts besteht, die Bedienungsanleitung käuflich für den Verteidiger zu besorgen und für diesen zu kopieren. Es besteht ja auch schließlich keine Verpflichtung des Gerichts, dem Verteidiger die Gesetzestexte zu besorgen.

Da das Gericht diese Rechtsauffassung dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 23.10.2013 mitgeteilt hatte, bestand für diesen ausreichend Zeit, sich die Bedienungsanleitung zu besorgen, so dass nunmehr kein Raum mehr für eine Aussetzung des Verfahrens bestand.

Auch im Hinblick auf die am 16.12.2013 erfolgte Vorlage der Kalibrierungsfotos an den Verteidiger war eine Aussetzung der Hauptverhandlung nicht angezeigt.

Bereits mit Schreiben vom 23.10.2013 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Originalmessfilm nicht ausgereicht werden kann und dass er diesen, wie auch die Kalibrierungsfotos, in den Räumen der ZBS Artern einsehen kann. Der Antrag auf Vorlage der Kalibrierungsfotos wurde erst im Hauptverhandlungstermin vom 3.12.2013 gestellt. Die Kalibrierungsfotos sind dem Verteidiger nach Terminsvertagung und Anforderung sogleich nach Eingang bei Gericht per Fax am 16.12.2013 zugeleitet worden, wobei die dem Gericht vorliegenden Kopien von ausreichender Qualität sind. Sollte das Faxgerät des Verteidigers nicht in der Lage sein, Bilder von ausreichender Qualität auszudrucken, geht dies zu seinen Lasten und kann nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens führen. Darüber hinaus belegen die Kalibrierungsfotos aber auch lediglich die Angaben, die bereits durch den Zeugen … getätigt wurden. Dieser hat bereits bekundet, dass er die Testmessungen durchgeführt hat und diese keine Beanstandungen ergeben haben. Auf die Kalibrierungsfotos kam es mithin überhaupt nicht mehr an, so dass der Aussetzungsantrag zurückzuweisen war.

Die Betroffene hat sich damit einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften bei Nässe gemäß §§ 24 StVG, 49 Abs. 3 Ziffer 4, 41 Abs. 1 iVm Anlage 2 Zeichen 274 StVO schuldig gemacht.

Die Betroffene hat zumindest fahrlässig gehandelt, da sie die Geschwindigkeitsüberschreitungen vorhersehen konnte und durch angepasste Fahrweise hätte vermeiden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Betroffenen verboten hätten, ihre Geschwindigkeit auf 30 km/h zu verringern.

Hinsichtlich der Ahndung des Verstoßes ist das Gericht von Ziffer 11.3.5 BKat ausgegangen. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall ein Bußgeld von 100 € zu verhängen.

Anhaltspunkte, die vorliegend ein Abweichen von dieser Regelsatzhöhe rechtfertigen würden, waren nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!