Skip to content
Menü

Enforcement Trailer – Einsichtsrecht in Daten und Unterlagen

Daten und Unterlagen einsehen: Das Urteil zum Einsichtsrecht im Enforcement Trailer Fall

In juristischen Auseinandersetzungen, in denen es um Geschwindigkeitsüberschreitungen geht, steht oft das Einsichtsrecht in bestimmte Daten und Unterlagen im Mittelpunkt. Dieses Recht ermöglicht es den Verteidigern, Zugang zu relevanten Informationen zu erhalten, die für eine ordnungsgemäße Verteidigung ihrer Mandanten notwendig sind. Dabei geht es insbesondere um digitale Falldatensätze, Statistikdateien und spezifische Unterlagen zu Messgeräten, wie dem Messgerät Poliscan Fm1. Das Thema wirft Fragen zur Waffengleichheit zwischen Betroffenen und Ermittlungsbehörden auf und betont die Bedeutung des fairen Verfahrens im Strafprozessrecht. Es zeigt, wie entscheidend der Zugang zu diesen Daten für die Klärung juristischer Fragen und die Wahrung der Rechte der Betroffenen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 OWi 2010 Js 56667/19 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Koblenz hat entschieden, dass Betroffenen in einem Bußgeldverfahren das Recht auf Einsicht in bestimmte Messdaten und -unterlagen zusteht, um eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherzustellen und den Grundsatz des fairen Verfahrens zu wahren.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und der Betroffenen zur Last gelegt.
  2. Die Verteidigerin der Betroffenen hat Akteneinsicht beantragt und diese nur teilweise erhalten.
  3. Für eine ordnungsgemäße Verteidigung und Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung benötigt die Verteidigerin Zugriff auf spezifische Daten und Unterlagen.
  4. Das Einsichtsrecht des Verteidigers basiert auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der sowohl im Strafprozessrecht als auch im Bußgeldrecht gilt.
  5. Der Betroffene muss bereits im Vorverfahren Zugriff auf die Messdaten und -unterlagen haben, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ermitteln und vorbringen zu können.
  6. Ohne den Zugang zu diesen Unterlagen wäre keine „Waffengleichheit“ zwischen dem Betroffenen und der Ermittlungsbehörde gegeben.
  7. Datenschutzrechtliche Bedenken müssen berücksichtigt werden, sodass der Messfilm nur in anonymisierter Form bereitgestellt werden muss.
  8. Es gibt in Rheinland-Pfalz keine Akten mit Wartungsnachweisen für Messgeräte, und eine solche Dokumentation ist nicht erforderlich.

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hatte eine Ordnungswidrigkeit in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, die sie der Betroffenen zur Last legte. Während des Verwaltungsverfahrens beantragte die Verteidigerin der Betroffenen Akteneinsicht und erhielt diese nur teilweise. Die Verteidigerin argumentierte, dass sie für eine ordnungsgemäße Verteidigung und Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung Zugriff auf eine Vielzahl von Daten und Unterlagen benötige, darunter die gesamte digitale Messdatei, die Statistikdatei mit Case-List, den Beschilderungsplan und weitere spezifische Unterlagen zum verwendeten Messgerät Poliscan Fm1.

Rechtliche Herausforderungen beim Einsichtsrecht

Das rechtliche Problem in diesem Fall dreht sich um das Einsichtsrecht des Verteidigers in die relevanten Daten und Unterlagen. Die Verwaltungsbehörde argumentierte, dass ein solcher Anspruch nicht aus § 147 StPO folgt, da dieses Recht sich nur auf Unterlagen bezieht, die sich bereits in den Akten befinden. Jedoch stützte das Gericht das Einsichtsbegehren des Verteidigers auf den Grundsatz des fairen Verfahrens, der sowohl im Strafprozessrecht als auch im Bußgeldrecht gilt. Es wurde klargestellt, dass der Betroffene bereits im Vorverfahren Zugriff auf die Messdaten und -unterlagen haben muss, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ermitteln und vorbringen zu können.

Entscheidung des Gerichts und ihre Begründung

Das Gericht entschied, dass die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger die im Tenor genannten Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen muss. Dies wurde damit begründet, dass der Betroffene und sein Verteidiger in der Lage sein müssen, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Ohne den Zugang zu diesen Unterlagen wäre keine „Waffengleichheit“ zwischen dem Betroffenen und der Ermittlungsbehörde gegeben, da die Ermittlungsbehörde einen Informationsvorteil hätte.

Das Gericht betonte auch, dass datenschutzrechtliche Bedenken berücksichtigt werden müssen, sodass der Messfilm nur in anonymisierter Form bereitgestellt werden muss. Der Antrag auf Überlassung der sogenannten „Lebensakte“ des Messgeräts wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht erklärte, dass es in Rheinland-Pfalz keine solchen Akten mit Wartungsnachweisen für Messgeräte gibt und dass eine solche Dokumentation nicht erforderlich ist.

Auswirkungen und Bedeutung des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere in Bezug auf das Einsichtsrecht von Verteidigern in Daten und Unterlagen in Bußgeldverfahren. Es betont die Bedeutung des fairen Verfahrens und stellt sicher, dass Betroffene und ihre Verteidiger Zugang zu allen relevanten Informationen haben, um eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherzustellen.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, dem Verteidiger der Betroffenen die geforderten Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um den Grundsatz des fairen Verfahrens zu wahren. Es hebt die Bedeutung des Zugangs zu relevanten Informationen für eine ordnungsgemäße Verteidigung hervor und stellt sicher, dass die Rechte der Betroffenen in Bußgeldverfahren gewahrt werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Einsichtsrecht

Das Einsichtsrecht bezieht sich auf das Recht einer Person, Akten und Unterlagen einzusehen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen, an dem sie beteiligt ist. Im Kontext der Geschwindigkeitsmessung bezieht sich das Einsichtsrecht auf die Daten und Unterlagen, die zur Messung verwendet wurden. Gemäß § 29 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (BVwVfG) hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

Im Kontext der Geschwindigkeitsmessung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem Verteidiger bei Geschwindigkeitsmessungen auch die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die sich nicht in der Akte befinden, aber von dem Messgerät erfasst sind. Die Behörde ist verpflichtet, auf Antrag des Rechtsanwaltes auch die Daten zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zu überlassen, die nur als Rohmessdaten vorliegen. Allerdings können die Hersteller der Geschwindigkeitsmessgeräte nicht verpflichtet werden, die Daten abzuspeichern, um eine Kontrolle zu ermöglichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass es kein grenzenloses Einsichtsrecht in die gesamte Messreihe gibt. Die Behörden haben früher darauf verwiesen, dass Messdateien und die Messreihe nicht Bestandteil der Akte seien. Das resultierende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet jedoch, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, einzusehen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Verwaltungsrecht: Das Verwaltungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Staat und den Bürgern. Im vorliegenden Fall geht es um das Einsichtsrecht der Betroffenen in bestimmte Unterlagen und Daten.
  • Strafprozessrecht: Das Strafprozessrecht regelt das Verfahren bei strafrechtlichen Delikten. Hier ist der Grundsatz des fairen Verfahrens relevant, der dem Verteidiger das Recht auf Einsicht in die Messdaten und Messunterlagen gewährt.
  • Bußgeldrecht: Das Bußgeldrecht befasst sich mit Ordnungswidrigkeiten und den entsprechenden Sanktionen. Hier wird die Notwendigkeit betont, dass der Betroffene oder sein Verteidiger Zugang zu den Messdaten und Unterlagen haben müssen, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen.
  • Mess- und Eichgesetz: Das Mess- und Eichgesetz regelt die Vorschriften für Messgeräte und deren Eichung. Hier wird erwähnt, dass nach Instandsetzung oder Eingriffen in das Messgerät eine Neueichung erfolgt und keine Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen besteht.

➨ Haben Sie einen Bußgeldbescheid für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten?

Sie haben das Recht auf umfassende Akteneicht, um eine ordnungsgemäße Verteigung sicherzustellen. Unsere erfahrenen Verteidiger stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Messfehler aufzudecken. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Ersteinschätzung und Beratung, um teure Bußgelder und Fahrverbote zu vermeiden. Wir sind bei Ihnen und kämpfen für Ihr Recht!

JETZT ANFRAGEN


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Koblenz – Az.: 34 OWi 2010 Js 56667/19 – Beschluss vom 20.12.2019

Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, der Betroffenen über ihre Verteidigerin folgende Unterlagen, Daten und Informationen gegen Überlassung eines Datenträgers zukommen zu lassen soweit tatsächlich vorhanden oder von anderen Behörden beiziehbar:

  • digitale Falldatensätze der gesamten Messreiheo
  • Statistikdatei mit Case-List
  • Beschilderungsplan bzw. verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung
  • Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät
  • Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät Poliscan Fm1 bei Verwendung in einem Trailer

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Gründe:

I.

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat unter dem Aktenzeichen … eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) festgestellt, welche sie der Betroffenen vorwirft. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat die Verteidigerin der Betroffenen Akteneinsicht begehrt und diese teilweise erhalten.

Die Verteidigerin macht für die Betroffene ergänzend geltend, dass sie für eine Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung auf die gesamte seinerzeit gefertigte digitale Messdatei, die Statistikdatei mit Case-List, den Beschilderungsplan bzw. die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung, die Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät, die Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät Poliscan Fm1 bei Verwendung in einem Trailer und die Lebensakte/Begleitkarte des verwendeten Messgeräts, hilfsweise auf die vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen angewiesen sei, da sie diese für eine ordnungsgemäße Verteidigung benötige.

II.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger des Betroffenen die in dem Tenor genannten Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zwar folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 147 StPO, da sich jenes Recht nur auf Unterlagen bezieht, welche sich in den Akten befinden.

§ 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes, vgl. etwa BVerfGE 63,45 m.w.N.

Allerdings ergibt sich die Grundlage für das Einsichtsbegehren des Verteidigers aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, das allgemein im Strafprozessrecht und damit auch Im Bußgeldrecht gilt Es hängt nicht davon ab, ob der Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen kann. Auf eine mögliche Beiziehung des Films erst im gerichtlichen Verfahren muss er sich nicht verweisen lassen. Der Betroffene muss vielmehr bereits im Vorverfahren durch einen nicht behinderten Zugriff auf Messdaten und Messunterlagen ‒ ggf. auch mit Hilfe eines privat hinzugezogenen und von ihm mit den notwendigen Anknüpfungstatsachen ausgestatteten Sachverständigen ‒ die konkreten Anhaltspunkte erst einmal ermitteln, die er dann der Bußgeldstelle oder dem Gericht vortragen kann. Ein Betroffener oder ein Verteidiger ist im Bußgeldverfahren gehalten, die Richtigkeit der Messung durch Benennung konkreter Anhaltspunkte, sofern solche gegeben sind, in Zweifel zu ziehen, und dies nicht lediglich pauschal zu tun. Erst wenn ihm das gelingt, bedarf es einer gerichtlichen Beweisaufnahme darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden hat, die den Bußgeldvorwurf begründet; ansonsten werden entsprechende Anträge oder Beweisanregungen des Verteidigers als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückgewiesen.

Dies bedeutet dann aber, dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger in die Lage versetzt werden müssen, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Hierfür aber wiederum benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen, Messdaten und Informationen. Erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem, konkretem Sachvortrag.

Ohne das Zurverfügungstellen der bezeichneten Daten wäre zwischen Betroffenen und der Ermittlungsbehörde überdies keine Waffengleichheit gegeben, da die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangen würde, dass sie maßgebliche Unterlagen ‒ über die sie verfügt ‒ zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert, vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012, 2 Ss (Bz) 100/12.

Datenschutzrechtliche Bedenken ist insoweit Rechnung zu tragen, als dass der Messfilm nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden muss.

Der Antrag auf Überlassung der Lebensakte war abzuweisen.

Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät können nur dann beigezogen werden, wenn es solche- gibt. Zum Vortrag bei einem gleichwohl auf Beiziehung gerichteten Beweisantrag gehört daher grundsätzlich das Wissen um die Existenz einer solchen Dokumentation. Nur so kann das Gericht überhaupt prüfen, ob die behaupteten Dokumente Relevanz für das Verfahren haben können. Dabei gilt auch hier, dass die bloße Behauptung den dazu notwendigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt. Vorliegend scheitert der notwendige Tatsachenvortrag bereits daran, dass es zumindest in Rheinland-Pfalz keine Akten mit Wartungsnachweisen (sog … Lebensakte“) eines Messgerätes gibt (s. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2017 1 Owi 4 SsBs 35/17).

Eine Verpflichtung hierzu besteht bei geeichten Messgeräten nicht. Vielmehr erfolgt nach einer etwaigen Instandsetzung oder einem anderweitigen Eingriff in das Gerät unmittelbar eine Neueichung, so dass nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG keine Aufbewahrungspflicht besteht (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320; s. auch Br-Drucks. 17/12727, S. 46). Auch in tatsächlicher Hinsicht besteht kein Bedarf, eine zeitüberdauernde Dokumentation über vergangene Maßnahmen an bestimmten Messgeräten und ihren Zustand vorzuhalten (vgl. die öffentlich einsehbare Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31.05.2016).

Sie sind im Übrigen jedenfalls keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes wecken zu können. Eine Reparatur kann ohne Brechung der Eichsiegel nicht erfolgen. Selbst wenn es zu Reparaturen gekommen wäre, müssen die Geräte vor erneuter Inbetriebnahme neu geeicht werden. Die Eichämter bestätigen durch die Eichung und Siegelung die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!