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Messfehler bei Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax „SpeedoPhot“

Traffipax GeschwindigkeitsmessungEine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax „SpeedoPhot“ liegen nicht vor:

– wenn der Eichschein zum Messgerät Traffipax „SpeedoPhot“ fehlt, oder das Gerät zum Messzeitpunkt nicht mehr geeicht war.

– wenn die Eichmarken oder Sicherungsmarken am Messgerät zum Messzeitpunkt beschädigt waren.

– wenn das Messgerät Traffipax „SpeedoPhot“ nach einer Reparatur nicht nachgeeicht wurde (Wird keine Nacheichung vorgenommen, so ist das Messgerät nicht mehr ordnungsgemäß geeicht).

– wenn das notwendige Einsatz-/Messprotokoll bei der Geschwindigkeitsmessung durch die Messbeamten nicht gefertigt wurde.

– wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der PTB aufgebaut wurde. Eine Schrägstellung des Messgeräts Traffipax „SpeedoPhot“ (Messwinkel fehlerhaft und nicht nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung eingestellt) oder eine falsche Aufstellung des Messgeräts (Aufstellhöhe des Messgeräts nicht ordnungsgemäß) zum Messzeitpunkt führen zu falschen Messwerten. Eine Schrägstellung des Messfahrzeugs um einen Grad bedingt bereits einen Messfehler in der Größenordnung von 0,65 % des gemessenen Werts.

– wenn der vorgeschriebene Selbsttest/Funktionstest bei dem Messgerät nicht vor der Messung durchgeführt wurde. Gemäß einer Stellungnahme der PTB zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Geräteprüfungen durchzuführen bzw. so genannte Ausrichtungs-/Kalibrier-/Testfotos auszulösen sind, ergibt sich zur Gewährleistung der Messsicherheit, dass diese bei jeder Inbetriebnahme eines Messgerätes bzw. am Beginn von Messserien sowie nach jedem Standortwechsel bzw. jedem Filmwechsel zu fertigen sind. Zudem wird ein Testfoto am Ende des Messfilmes gefordert. Weiterhin ist bei der Auswertung des Messfilmes zu beachten, dass dieser nur ausgewertet werden darf, wenn die Kalibriertestfotos vorliegen und diese keine Bild- oder Anzeigefehler aufweisen. Messfilme, die keine Testfotos aufweisen oder in welchen Bildfehler (Leerfotos) enthalten sind, dürfen grundsätzlich nicht ausgewertet und verwertet werden.

– wenn bei der Geschwindigkeitsmessung Reflexionen als einfache Reflexionen, Knickstrahlreflexionen oder Doppelreflexionen auftreten.

– wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten.

– wenn der Bediener des Geschwindigkeitsmessgeräts nicht den auftretenden Verkehrs und die Messvorgänge aufmerksam beobachtet hat.

Die vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gegen den betroffenen Fahrzeugführer verwertet werden darf und das Bußgeldverfahren gegen diesen einzustellen ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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