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Einstellung Bußgeldverfahren wegen verbotswidriger Halt-/Parkverstoß in Umweltzone

AG Hannover – Az.: 210 OWi 194/20 – Beschluss vom 30.04.2020

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom … gegen den Kostenbescheid der Stadt Hannover … Az: … wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens und ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Halterin des Pkws, amtliches Kennzeichen: … . Ihr wurde zur Last gelegt, am … um … in …, … Nr. … einen Halt- oder Parkverstoß begangen zu haben, indem das Fahrzeug ohne Plakette entgegen Zeichen 270.1 am Verkehr teilnahm.

Da die Betroffene in der erfolgten Anhörung den Fahrer des Fahrzeugs zum Vorfallszeitpunkt nicht benannte, wurden das Verfahren durch Bescheid vom … eingestellt und der Antragstellerin als Halterin des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens gem. § 25a StVG auferlegt (Halterhaftung).

Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 25a Abs. 3 StVG, gestellt.

Sie hat vorgetragen, ein Halt- oder Parkverbot sei nicht gegeben, da nur das Fahren eines Fahrzeugs von der Verbotsnorm erfasst werde.

II.

Die Einwände gegen den Kostenbescheid greifen im Ergebnis nicht durch.

Der Fahrer des Fahrzeugs konnte vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden. Aus diesem Grund wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. § 25a StVG sieht für diesen Fall jedoch vor, dass die entstandenen Verfahrenskosten vom Fahrzeughalter getragen werden. Die Vorschrift stellt dabei lediglich auf ein rechtzeitiges Tätigwerden der Verwaltungsbehörde ab, während es nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeughalter die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu vertreten hat.

Verjährung ist vorliegend nicht eingetreten, da mit dem Erlass des Kostenbescheides das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde. Voraussetzung für den Erlass des Kostenbescheides ist es gerade, dass der Fahrer nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden konnte.

Entgegen der Einlassung der Betroffenen liegt ein Halt- bzw. Parkverstoß vor. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen ist dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, weswegen § 25a StVG beim Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013, III-1 RBs 135/13, 1 RBs 135/13; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, 16/13, 34/13; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 25a StVG, Rn. 5 und § 41 StVO, Rn. 248g). Schon im Hinblick darauf, dass Kraftfahrzeuge nur in den allerseltensten Fällen ohne Wirkung der Motorkraft in die Zone eingefahren werden, bestehen vor dem Hintergrund des Zwecks, Feinstaubemissionen zu vermeiden, in einer notwendig generalisierenden Regelung keine Bedenken dagegen, das Halten und Parken einzubeziehen. Dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nichts emittiert, ist deshalb irrelevant (Hentschel, § 41 StVO, Rn. 248g).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs.2 OWiG i.V.m. § 473 StPO.

 

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