KG Berlin – Az.: 2 Ss 38/99 – 3 Ws (B) 125/99 – Beschluss vom 16.03.1999
Die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 aufzufassende Berufung des Betroffenen wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag des Betroffenen zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Rechtsbeschwerde zur – hier allein möglichen – Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Haltens im Sinne eines Halteverbots nach § 12 Abs. 1 Ziffer 6a (Zeichen 283 StVO) bereits geklärt <vgl. OLG Hamburg VRS 14, 293 zu § 3 Abs. 1 StVO a.F. m. Bild 22 der Anlage zur StVO a.F.>. Ebenso ist geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht, dass das Zeichen 283 i.V.m. dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ nicht das Abholen und Bringen von Personen gestattet <vgl. OLG Düsseldorf VRS 67, 151, 152> und das Zusatzschild „Krankenfahrzeuge frei“ in keinem Fall private Kraftfahrzeuge erfasst <vgl. OLG Koblenz StVE § 41 StVO Nr. 48 in Cramer/Berz/Gontard>.
Die Beurteilung des Verbotsirrtums ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich – und auch hier – nicht gebietet <vgl. KG, Beschluss vom 6. Juli 1998 – 3 Ws (B) 320/98 ->.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung deckt keine eine Entscheidung zur Fortbildung materiellen Rechts gebietenden Rechtsfragen auf.