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Bußgeldverfahren – Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten

Amtsgericht Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 13721/19 – Beschluss vom 28.04.2020

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen … gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe:

Das Verfahren war hier aus Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen. Dem Betroffenen wurde seitens der Bußgeldbehörde nicht in ausreichendem Umfang Akteneinsicht in nicht bei der Akte befindliche, aber den Schuldvorwurf betreffende Daten und Unterlagen gewährt, obwohl ein gerichtlicher Beschluss vom 17.1.2020 hierzu vorlag. Dem Verteidiger wurde der Public Key des Messgeräts nicht zur Verfügung gestellt. Dem Betroffenen ist so die Prüfung der Authentizität und Integrität seiner Falldatei verwehrt.

Dem Betroffenen wird aber durch die unvollständige Einsicht in nicht bei den Akten befindliche das Messgerät betreffende Daten und Unterlagen die Verteidigung erschwert, wobei das Gericht derzeit ‒ nicht davon ausgehen kann, dass dieses Erschwernis nur unwesentlich zu gewichten ist. Insoweit ist angesichts des durch die Bußgeldbehörde selbst geschaffenen Hindernisses ‒ immerhin hätte sie die vollständige Akteneinsicht gewähren können ‒ das staatliche Verfolgungsinteresse als deutlich gemindert einzustufen, sodass das Verfahren einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Die Schuld des Betroffenen ist in hohem Maße wahrscheinlich. Es wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt. Konkrete Einwendungen sind gegen die Messung nicht vorgetragen worden, sodass die Verurteilung, wenn die oben genannten Verfahrenserschwernisse hinweggedacht werden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten bei Bußgeldverfahren

Die Einstellung eines Bußgeldverfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten ist in § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Das Opportunitätsprinzip ermöglicht es der Verfolgungsbehörde, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen, auch wenn die Verfolgungsvoraussetzungen an sich vorliegen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist.

Die Entscheidung, ein Bußgeldverfahren einzustellen, liegt im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Sie muss dabei verschiedene Faktoren berücksichtigen, darunter den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot, die Bedeutung der Tat, den Grad der Vorwerfbarkeit und das öffentliche Interesse an der Verfolgung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einstellung eines Bußgeldverfahrens nicht bedeutet, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Wenn feststeht, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit begangen hat, kommt eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen durch die Staatskasse nicht in Betracht. Die Kostenfolge richtet sich in diesem Fall nach § 467 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO).

Im Gegensatz zum Strafverfahren, in dem das Legalitätsprinzip gilt und die Strafverfolgungsbehörden zur Eröffnung des Verfahrens verpflichtet sind, bietet das Bußgeldverfahren durch das Opportunitätsprinzip eine gewisse Flexibilität. Allerdings kann das Opportunitätsprinzip auch im Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden, beispielsweise wenn die Schuld des Täters gering erscheint (§ 153 StPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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