VG München, Az.: M 6 K 15.3738, Urteil vom 11.05.2016
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 19… geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom … Juli 2015.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung unter Gründe I. in dem Beschluss der Kammer 6a vom 20. Oktober 2015 im Antragsverfahren M 6a S 15.3740 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom … August 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte, „den Bescheid des Beklagten vom …07.2015 aufzuheben“.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 zum inzwischen eingestellten Klageverfahren M 6a K 15.3060 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte mit Schreiben vom 15. September 2015 in dem Antragsverfahren M 6a S 15.3740, den Antrag abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom … November 2015 trug die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, dass der Kläger keinen weiteren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begangen habe. In der vor dem Amtsgericht A… am … November 2015 durchgeführten Hauptverhandlung (Az. …) sei er lediglich wegen Beleidigung, nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder Bedrohung verurteilt worden.
Mit Schreiben vom … September 2015 verzichtete die Bevollmächtigte des Klägers, mit Schreiben vom 17. Februar 2016 verzichtete der Beklagte auf eine mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Juli 2015 unzulässig, denn der Kläger hat seinen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde übersandt, wo er am … August 2015 einging. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage hinsichtlich Nr. 4 des Bescheides am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
Im Übrigen, also soweit es die Nrn. 1, 2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Juli 2015 betrifft, ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. in dem Beschluss der Kammer 6a vom 20. Oktober 2015 im Antragsverfahren M 6a S 15.3740 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass es für die Anordnung zur Gutachtensbeibringung gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG genügt, dass der Inhaber der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Kläger mit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am … Juni 2014 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG i.V.m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV begangen hat. Auf den Umstand, ob der Kläger inzwischen wegen einer weiteren Straftat verurteilt worden ist, kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Atypische Umstände, die ein Absehen von dem Regelerfordernis der Gutachtensanordnung erlauben würden, liegen aus Sicht des Gerichts nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).