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Bußgeldverfahren – Nachschieben einer anderen Begründung für Bußgeldhöhe in Urteil

OLG Hamm: Nachschieben einer Begründung für Bußgeldhöhe in Urteil unzulässig

Das OLG Hamm bestätigte in seinem Beschluss, dass das Nachschieben einer anderen Begründung für die Höhe des Bußgeldes in einem Bußgeldverfahren rechtlich bedenklich ist. Besonders hervorgehoben wird der Fehler des Amtsgerichts, eine für LKW geltende Regelung irrtümlich anzuwenden. Das Gericht betont die Notwendigkeit, dass die schriftlichen Urteilsgründe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils nach der Hauptverhandlung widerspiegeln müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-1 RBs 28/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verwerfung der Rechtsbeschwerde: Das Gericht sieht keine Notwendigkeit, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen.
  2. Fehler im angefochtenen Urteil: Das Amtsgericht machte einen Rechenfehler bei der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit, was die Entscheidung beeinflusst.
  3. Unzulässigkeit des Nachschiebens einer anderen Begründung: Das Nachschieben einer anderen Begründung für die Bußgeldhöhe ist rechtlich nicht haltbar.
  4. Anwendung einer falschen Regelung: Das Amtsgericht bezog sich irrtümlich auf eine Regelung, die nur für LKW gilt.
  5. Relevanz der Urteilsgründe: Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die in der Hauptverhandlung bestimmenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen reflektieren.
  6. Prüfungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts: Es liegt in der Verantwortung des Rechtsbeschwerdegerichts zu prüfen, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht.
  7. Berücksichtigung früherer Vergehen: Die deutliche Erhöhung der Geldbuße aufgrund einer Voreintragung hätte einer näheren Erläuterung bedurft.
  8. Verantwortung des Einzelrichters: Auch wenn keine Beratung im herkömmlichen Sinne stattfindet, sollten die Urteilsgründe das Ergebnis der internen Überlegungen des Richters darstellen.

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Im deutschen Rechtssystem spielt die Begründungspflicht im Bußgeldverfahren eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Nachhinein eine andere Begründung für die Höhe eines Bußgelds nachzuschieben . Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 26.02.2015 – 1 RBs 28/15 festgestellt. Auch das Nachschieben von Gründen, die bei der Urteilsfällung eine Rolle gespielt haben, ist unzulässig.

Die Bedeutung einer angemessenen Begründung wird insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen deutlich, da hier die korrekte Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Ein Mangel in der Begründung kann nicht durch das nachträgliche Nachschieben von Gründen geheilt werden.

Im Folgenden werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Bußgeldverfahren und Begründungspflicht vorstellen und besprechen.

Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Ein kritischer Fall

Im Mittelpunkt des aktuellen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, Az.: III-1 RBs 28/15, steht ein Bußgeldverfahren, in dem die Zulassung einer Rechtsbeschwerde abgelehnt wurde. Dieser Fall erregt besondere Aufmerksamkeit, da er sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nachträglich andere Begründungen für die Höhe des Bußgeldes angeführt werden dürfen. Der Beschluss vom 26. Februar 2015 stellt hierbei eine entscheidende Weichenstellung dar.

Fehlberechnung der Geschwindigkeit als Ausgangspunkt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Fehler des Amtsgerichts bei der Berechnung der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Statt der tatsächlich gefahrenen 39,6 km/h ging das Gericht von „etwa 40 km/h“ aus. Dieser scheinbar geringfügige Unterschied hatte jedoch weitreichende Folgen für die Berechnung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und somit für die Höhe des Bußgeldes. Ein Toleranzabzug von 17 km/h führte zu einer vorwerfbaren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von weniger als 16 km/h, was im Bußgeldkatalog eine andere Einordnung und somit eine andere Geldbuße zur Folge hätte.

Juristische Unzulänglichkeiten bei der Bußgeldbegründung

Ein weiterer kritischer Aspekt des Falles ist das „Nachschieben“ einer anderen Begründung für die Höhe des Bußgeldes durch das Amtsgericht. In den Urteilsgründen wurde eine für Lastkraftwagen geltende Regelung zitiert, die offensichtlich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar war. Dies stellt einen gravierenden juristischen Fehler dar, da gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen sind, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend waren. Das Gericht darf also nicht nachträglich Gründe anführen, die auch eine Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern muss sich auf die Gründe stützen, die bei der Urteilsfindung ausschlaggebend waren.

Bedeutung der korrekten Urteilsfindung

Die Entscheidung des OLG Hamm hebt hervor, dass die schriftlichen Urteilsgründe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils adäquat wiedergeben müssen, wie sie in der Hauptverhandlung erarbeitet wurden. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Gericht aus nur einem Richter besteht und keine Beratung im herkömmlichen Sinne stattfindet. Die korrekte Darstellung der Entscheidungsgründe ist nicht nur für die Rechtssicherheit des Einzelfalls, sondern auch für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung.

Die Entscheidung des OLG Hamm im beschriebenen Fall stellt somit eine wichtige Richtschnur für die Handhabung von Bußgeldverfahren dar. Sie betont die Notwendigkeit einer genauen und regelkonformen Begründung von Gerichtsentscheidungen und setzt damit Maßstäbe für eine korrekte juristische Praxis. Dieses Urteil dient als deutliche Erinnerung an die grundlegenden Prinzipien der Rechtssprechung und deren Einhaltung im deutschen Rechtssystem.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Rolle spielt die Rechtsbeschwerde im Rahmen des Bußgeldverfahrens?

Die Rechtsbeschwerde spielt eine wichtige Rolle im Bußgeldverfahren, da sie als Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse dient, die in diesem Verfahren erlassen wurden. Sie ähnelt der Revision und ermöglicht die Überprüfung der Sachlage durch eine höhere Instanz, wie zum Beispiel ein Oberlandesgericht (OLG) oder den Bundesgerichtshof (BGH).

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist in § 79 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Sie ist zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 € festgesetzt wurde. Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerde auch dann eingelegt werden, wenn eine Nebenfolge durch den Bußgeldbescheid festgesetzt wurde, ein Einspruch als unzulässig verworfen wurde, ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist, kein Fahrverbot verhängt wurde, oder das Gericht gegen den Widerspruch des Betroffenen durch Beschluss entschieden hat.

Die Staatsanwaltschaft kann nur dann gegen eine Entscheidung, die zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch des Betroffenen geführt hat, mit einer Rechtsbeschwerde vorgehen, wenn der Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 600 Euro vorgesehen hat oder ein Fahrverbot verhängt wurde.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses oder Verkündung des Urteils eingelegt werden und hat keine aufschiebende Wirkung, obwohl die Vollstreckung ausgesetzt werden kann. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Es ist zu erwähnen, dass die Rechtsbeschwerde nicht in allen Fällen zugelassen wird. Sie kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Inwiefern ist die korrekte Begründung der Bußgeldhöhe im Urteil von Bedeutung?

Die korrekte Begründung der Bußgeldhöhe im Urteil ist von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildet und die Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe sicherstellt. Sie ermöglicht es den Betroffenen, die Gründe für die Höhe des Bußgelds zu verstehen und gegebenenfalls rechtliche Schritte dagegen einzuleiten.

Die Höhe des Bußgelds wird in der Regel durch den Bußgeldkatalog bestimmt, der jedoch einen gewissen Spielraum für die genaue Definition der Bußgeldhöhe lässt. Dieser Spielraum ermöglicht es dem Gericht, die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie zum Beispiel ob es sich um ein vorsätzliches Vergehen handelt oder ob der Betroffene ein Wiederholungstäter ist.

Eine ungenaue oder fehlerhafte Begründung der Bußgeldhöhe kann dazu führen, dass das Urteil angefochten und möglicherweise aufgehoben wird. Dies kann zu einer erneuten Verhandlung und Entscheidung führen, was zusätzliche Kosten und Zeit in Anspruch nehmen kann.

Darüber hinaus kann eine ungenaue Begründung der Bußgeldhöhe auch dazu führen, dass der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. Ein solcher Einspruch kann dazu führen, dass das Verfahren vor Gericht landet, was zusätzliche Kosten verursachen kann.

Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Begründung der Bußgeldhöhe im Urteil korrekt und nachvollziehbar ist, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu gewährleisten und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Welche Konsequenzen hat das Nachschieben einer anderen Begründung für die Bußgeldhöhe?

Das Nachschieben einer anderen Begründung für die Bußgeldhöhe kann erhebliche Konsequenzen haben. In der Regel ist es nicht zulässig, die ursprüngliche Begründung für die Höhe des Bußgelds nachträglich zu ändern. Dies bedeutet, dass die Gerichte ihre ursprünglichen Erwägungen bezüglich eines Bußgelds, von denen sie sich bei der Urteilsfällung leiten lassen, nicht später durch andere ersetzen können.

Wenn eine andere Begründung nachgeschoben wird, kann dies die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in Frage stellen. Ein solcher Mangel kann als „besonders schwerwiegend“ angesehen werden, wenn er den Verwaltungsakt als unerträglich erscheinen lässt, d.h. wenn er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist.

Darüber hinaus hat der Empfänger eines Bußgeldbescheids das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn eine andere Begründung für die Höhe des Bußgelds nachgeschoben wird, könnte dies als Grund für einen solchen Einspruch dienen.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Begründung für die Höhe des Bußgelds korrekt und vollständig ist, um die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids zu gewährleisten und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: III-1 RBs 28/15 – Beschluss vom 26.02.2015

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 28.01.2015, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist Folgendes auszuführen:

Das angefochtene Urteil weist einige Fehler auf, welche allerdings keinen der o.g. gesetzlichen Zulassungsgründe begründen.

Soweit das Amtsgericht die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mit „etwa 40 km/h“ ansetzt, ist ihm offenbar ein Rechenfehler unterlaufen, der – da es genau von dieser bzw. mindestens von der Geschwindigkeit ausgeht, wie die Berechnung der vorwerfbaren Geschwindigkeit zeigt – auch Auswirkungen auf die Entscheidung hat. Nach der Angabe des Zeugen X hat der Betroffene für eine Strecke von 110 Metern etwa 6-10 Sekunden gebraucht. Geht man – mangels anderer Anhaltspunkte zu Gunsten des Betroffenen – von 10 Sekunden aus, so hätte er je Sekunde 11 Meter zurückgelegt, was eine gefahrene Geschwindigkeit von lediglich 39,6 km/h ergäbe. Bei einem Toleranzabzug – den das Amtsgericht vornimmt – von 17 km/h, käme man dann zu einer vorwerfbaren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von weniger am 16 km/h.

Rechtlich bedenklich ist das Nachschieben der Begründung der Bußgeldhöhe. Das Amtsgericht führt aus:

„Soweit im Urteil im Sitzungsprotokoll die Tatbestandsnummer 142606 angegeben ist, handelt es sich um ein Versehen. Die Tatbestandsnummer 142606 kann nur durch Führer eines LKW begangen werden, was hier aber selbstverständlich nicht der Fall ist.

Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des erkennenden Gerichtes aber nicht rechtsfehlerhaft sein. Die Tatbestandsnummer 141238 sieht als Sanktion eine Geldbuße von 35,00 Euro vor. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene eine Voreintragung aufweist (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, rechtskräftig geworden am 11.07.2011) ist es hier angemessen, das Bußgeld auf 80,00 Euro zu erhöhen.“

Das Amtsgericht führt also in den Urteilsgründen selbst aus, dass es sich bei der Bußgeldbemessung von einer Regelung hat leiten lassen, welche für Lastkraftwagen gilt (Nr. 142606 des Tatbestandskataloges verweist auf Nr. 11.1.4 der Anlage 1 der BKatV). Dies ist, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, falsch. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist aber ebenfalls nicht angängig. Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG (zur Anwendbarkeit des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO im Bußgeldverfahren vgl. Seitz in: Göhler, OWiG. 16. Aufl., § 71 Rdn. 40) sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend „gewesen sind“. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren (vgl. auch Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rdn. 87). Dafür spricht auch, dass die Frage, ob ein Urteil „im Ergebnis“ gleichwohl „nicht rechtsfehlerhaft“ ist, eine Frage ist, die vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen ist. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist zu entscheiden, ob z.B. das angefochtene Urteil auf einem tatsächlich vorliegenden Rechtsfehler nicht beruht.

Ferner zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Urteilsberichtigung, dass das hier gewählte Vorgehen unzulässig war. Nach dieser Rechtsprechung scheidet nämlich eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe aus, wenn sich dahinter  in Wahrheit die sachliche Abänderung des inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (BGH, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90 -, juris). Etwas anderes kann aber dann auch für die vorliegende Konstellation nicht gelten, denn das Urteil wurde auf der Grundlage einer anderen Vorschrift gefasst und damit gerade inhaltlich anders. Auch entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die schriftlichen Urteilsgründe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils wiedergeben sollen, wie sie nach der Hauptverhandlung in der Beratung gewonnen worden sind (BGH bei Miebach, NStZ 1988, 213; vgl. auch Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rdn. 10). Bei einem Einzelrichter – wie hier – findet zwar keine Beratung im herkömmlichen Sinne, d.h. i.S. einer gemeinsamen Besprechung, statt. Es handelt sich vielmehr um einen im Inneren eines Menschen liegenden Vorgang („mit sich zu Rate gehen“, vgl. OLG Köln NStZ 2005, 710, 711). Das ändert aber nichts daran, dass auch hier die schriftlichen Urteilsgründe das Ergebnis dieser „Beratung“ wiedergeben sollen.

Weiter ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Geldbuße wegen der Voreintragung mehr als verdoppelt wurde, näherer Erläuterung bedurft hätte. Es handelt sich um eine ganz erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße. Die Voreintragung war nicht einschlägiger Natur. Bei der nunmehr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geht das Amtsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. Insoweit hätte es der näheren Erläuterung bedurft, warum nur die so deutlich erhöhte Geldbuße geeignet war, den Betroffenen an seine Ordnungspflicht zu erinnern.

 

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