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Geschwindigkeitsmessung – Umfang der Einsicht in Messunterlagen

AG Tübingen – Az.: 15 OWi 628/22 – Beschluss vom 26.05.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen OWi hat das Amtsgericht Tübingen durch den Richter am Amtsgericht am 26. Mai 2022 beschlossen:

1. Der Antrag des Verteidigers auf ergänzende Akteneinsicht wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Betroffene begehrt gerichtliche Entscheidung gegen einen ablehnenden Bescheid der Stadt Tübingen auf ergänzende Akteneinsicht.

Die Stadt Tübingen ermittelte gegen den Betroffenen wegen des Verdachts eines Rotlichtverstoßes am 01.02.2022 in Tübingen, ehe am 18.03.2022 ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erging. Nach Einspruchseinlegung durch den Verteidiger begehrte dieser ebenfalls noch am 18.03.2022 Einsicht in die gesamte Messreihe und beantragte hilfsweise – im Falle der Verweigerung durch die Verwaltungsbehörde – eine gerichtliche Entscheidung. Die Herausgabe wurde indes am 12.04.2022 durch die Stadt Tübingen verweigert.

1. Erkennbar ist das Schreiben des Verteidigers vom 18.03.2022 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWIG zu werten. Zuständig ist das Amtsgericht Tübingen, weil die Verkehrsordnungswidrigkeit im Bezirk des Amtsgerichts Tübingen begangen worden ist, §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 , Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 OWiG, § 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a der Landesjustizzuständigkeitsverordnung. Gegen die Versagung von Akteneinsicht ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft (vgl. Bohner/Krenberger/Krumm, OWiG, Kommentar, 4. Aufl. München 2017, § 46, Rn 48).

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Die vom Betroffenen begehrten Unterlagen, d.h. die Daten der gesamten Messreihe, sind zu-nächst nicht Bestandteil der Akte und fallen deshalb nicht unmittelbar unter das Akteneinsichts-recht der §§ 46 OWiG, 147 StPO.

b) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) gebietet es aber der Grundsatz eines fairen Verfahrens, dem Betroffenen über die Akteneinsicht hinaus Kenntnis von solchen Inhalten zu gewähren, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen werden (2 BvR 1616/18). Es handelt sich um In-formationen, die bei verständiger Würdigung für die Beurteilung des Vorwurfs bedeutsam sein können. Hierzu gehört im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung oder Rotlicht-verstößen die Gewähr, dass das Messgerät funktioniert hat.

c) Die Einsicht in weitere Informationen, die nicht zur Bußgeldakte gehören, aber dennoch vor-handen sind, kann die Verwaltungsbehörde beschränken, zum Beispiel auf eine Einsicht in den Diensträumen (AG Jena, Beschluss vom 13. August 2018 – 3 OWi 1194/18 – Juris; AG Cottbus, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 66 Owi 267/20 – Juris). Anders als beim Recht auf Akteneinsicht ist es beim Anspruch auf ein faires Verfahren ausreichend, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen in der Dienststelle einzusehen oder auf andere Weise mitzuwirken. Bei dem aus dem Gebot eines fairen Verfahrens abgeleiteten Grundsatz handelt es sich gerade nicht (unmittelbar) um Akteneinsicht im Sinne des § 147 StPO. Die Vorschrift zur Akteneinsicht kann daher nicht auf den Anspruch aus dem fairen Verfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Mitwirkung des Verteidigers dahin fordert, er möge Einsicht in die gesamte Messreihe in den Diensträumen nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat im zitierten Beschluss vom 12. November 2020 klar gestellt, dass insbesondere auch die vom Verteidiger gewünschte Einsicht in die Messreihe gerade nicht vom Akteneinsichtsrecht gedeckt wird, sondern sich der Informationsanspruch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt. Gerade bei der Einsicht in Daten, die die Belange Dritter -anderer Verkehrsteilnehmer – berühren und beeinträchtigen, können zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde insoweit eine Erklärung verlangt, weshalb sie in die geschützten Belange Dritter eingreifen soll. Der Verteidiger hat im vorliegenden Fall aber gar nicht vorgetragen, was er den mit den grundrechtlich geschützten Daten Dritter anstellen möchte.

Gemessen daran ist die Mitteilung der Stadt Tübingen vom 02.03.2022 (BI. 25), wonach der Verteidiger Einsicht in die komplette Messreihe in den Räumen der Bußgeldstelle nehmen kann, nicht zu beanstanden, zumal der Verteidiger ohnehin nicht konkret dargetan hat, welche Relevanz die Einsichtnahme in die gesamte Messreihe hat; eine Überprüfung der nachgefragten Daten durch einen Sachverständigen hat der Verteidiger im Übrigen sich lediglich „vorbehalten“ (BI. 45).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

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