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Bußgeldverfahren – Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Fahrverbot und Geldstrafe Bestätigt: Ein Fall von Fahrlässigkeit und Drogenkonsum am Steuer

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen am Steuer, und plötzlich führt Ihre Entscheidung, ein Fahrzeug unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels zu führen, zu ernsthaften juristischen Konsequenzen. Genau dies ist die Realität eines Fahrers, der sich im Mittelpunkt dieses Falles befindet, der den Weg durch die Instanzen des deutschen Justizsystems gefunden hat. Inmitten eines Gewirrs von Rechtsprechung und Berufung ist die zentrale Frage: War das Urteil gerecht und verhältnismäßig?

Direkt zum Urteil Az: 1 Ss (OWi) 8/23 springen.

600€ Geldstrafe und Drei-Monatiges Fahrverbot

Anfang 2023 entschied das Amtsgericht St. Ingbert, dass der Fahrer wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine Geldstrafe von 600 Euro zahlen und ein dreimonatiges Fahrverbot erdulden muss. Dieses Urteil wurde vom Fahrer angefochten, der es durch seinen Verteidiger mit einer Rechtsbeschwerde beanstandete, in der er die Verletzung materiellen Rechts geltend machte.

Anfechtung des Urteils und Übertragung an das Oberlandesgericht

In einem Spiel um Recht und Ordnung wurde der Fall an das Oberlandesgericht Saarbrücken überwiesen. Es ist die Verantwortung dieses Gerichts, die Richtigkeit der Entscheidungen der unteren Gerichte zu überprüfen und zu bewerten, ob die Strafen gerecht und angemessen waren. Die Übertragung an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern fand statt.

Überprüfung des Urteils und dessen Auswirkungen

Trotz der Anfechtung durch den Fahrer bestätigte das Oberlandesgericht das ursprüngliche Urteil. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen, und der Fahrer ist nun verpflichtet, sowohl die Geldstrafe zu zahlen als auch das Fahrverbot zu erdulden. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung und Notwendigkeit der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und die potenziellen Konsequenzen von Verstößen gegen sie.

Aufhebung der Anfechtung trotz Einspruchsbeschränkung

Interessanterweise wurde das Urteil nicht aufgehoben, obwohl das Amtsgericht offenbar übersehen hatte, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Die erklärte Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen war rechtzeitig und formwirksam.

Dieser Fall dient als Erinnerung daran, dass das Rechtssystem zwar komplex ist, aber im Wesentlichen darauf abzielt, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Vergehen entsprechend zu ahnden.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 Ss (OWi) 8/23 – Beschluss vom 08.05.2023

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. Januar 2023 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht St. Ingbert gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße in Höhe von 600,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der von seinem Verteidiger erhobenen, am 07. Februar 2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, mit der er (unausgeführt) die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 06. April 2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 05. Mai 2023 hat die Einzelrichterin die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht, eingelegt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wirksam begründet worden. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg indes versagt.

1.

Das angefochtene Urteil unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das Amtsgericht bei seiner Entscheidung offenbar übersehen hat, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 19. Mai 2022 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde (vgl. zur Überprüfung der Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs von Amts wegen: etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2013 – Ss (B) 101/2103 (83/13 OWi) –, 19. März 2015 – Ss (B) 13/2015 (7/15 OWi) – und 29. Mai 2019 – Ss Bs 5/2019 (27/19 OWi) –; OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Februar 2019 – 2 Ss OWi 123/19 –, juris, m.w.N.; KK-OWiG, a.a.O., § 67 Rn. 56).

a)

Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 2023 erklärte Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen war rechtzeitig und formwirksam, da der Schriftsatz ausweislich des Faxstempels um 07:55 Uhr und damit vor der an diesem Tag um 11:35 Uhr beginnenden Hauptverhandlung sowie in der gebotenen Schriftform bei Gericht einging. Ferner erfolgte die nach § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich zulässige Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte durch den Verteidiger auch mit der gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen. Insoweit ist anerkannt, dass eine Beschränkung des Einspruchs – wie vorliegend – auf die Rechtsfolgen eines Bußgeldbescheides grundsätzlich möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2019 – Ss Bs 5/2019 (27/19 OWi) –; Ellbogen in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 67 Rn. 51; Seitz/Bauer in: Göhler, 18. Aufl., § 67 Rn. 34e, jew. m.w.N.; s.a. zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Einspruchs gegen einen Strafbefehl: OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113, 114; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 410 Rn. 4 ff. m.w.N.).

b)

Der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung stehen auch keine inhaltlichen Mängel des Bußgeldbescheids entgegen. Dieser stellt eine hinreichende Grundlage für die Bußgeldbemessung dar. Unwirksam wäre die Beschränkung nur dann, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wäre (vgl. Göhler, a.a.O., § 67 Rn. 34e). Dies ist nicht der Fall. Der Bußgeldbescheid konkretisiert die Tat nach Ort und Zeit hinreichend. Darüber hinaus ist dem Bußgeldbescheid neben der dem Betroffenen zur Last gelegten Schuldform – hier eine fahrlässige Begehungsweise – der Umstand zu entnehmen, dass eine vorhandene Voreintragung nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB im Fahreignungsregister zur Anwendung der in Nr. 242.1 BKat normierten Regelsanktion führte. Ferner enthält der Bußgeldbescheid auch Ausführungen dazu, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 3 Ss OWi 319/09 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. November 2016 – IV-2 RBs 157/16 –, BeckRS 2016, 19216), nämlich eine den Grenzwert von 0,001 mg/l THC überschreitende Konzentration von 0,0097 mg/l THC.

c)

Dass das Amtsgericht die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung übersehen hat, zwingt vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar ist im Strafverfahrensrecht anerkannt, dass ein Berufungsurteil regelmäßig der Aufhebung unterliegt, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Berufungsbeschränkung irrtümlich für unwirksam gehalten hat (vgl. Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 39). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345), oder wenn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen inhaltlich denen im amtsgerichtlichen Urteil entsprechen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 2 Rv 8 Ss 348/17 –, juris; Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2019 – Ss 6/2019 (3/19) –).

Dies gilt übertragen auf die Rechtbeschwerde ebenso in den Fällen, in denen das Amtsgericht eine wirksame Einspruchsbeschränkung irrtümlich für unwirksam gehalten oder übersehen hat, so dass die angefochtene Entscheidung vorliegend nicht allein aus diesem Grund der Aufhebung verfällt. Die Feststellungen im Bußgeldbescheid stimmen inhaltlich mit denen des Amtsgerichts überein und das Amtsgericht hat auch keinen – zu Lasten des Betroffenen – vom Bußgeldbescheid abweichenden Schuldspruch gefasst.

2.

Aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung hat der Senat ausschließlich den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils auf Rechtsfehler zu überprüfen. Solche Rechtsfehler sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist der Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht eine Geldbuße von 600,- € festgesetzt hat, ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen verlangt hat, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Geldbuße grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären und zu diesen im Urteil in nachprüfbarer Weise Feststellungen zu treffen hat, soweit es sich nicht um geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG handelt – eine solche geringfügige Ordnungswidrigkeit lag – auch im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten – nach der Rechtsprechung des Senats nur in den Fällen vor, in denen das Tatgericht eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro verhängt hatte – (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2013 – Ss (B) 58/2013 (51/13 OWi) –, 24. Oktober 2013 – Ss (B) 101/2013 (83/13 OWi) –, 30. Juni 2014 – Ss (B) 44/2014 (34/14 OWi) –, 16. Oktober 2014 – Ss (B) 69/2014 (54/14 OWi) –, 21. März 2017 – Ss BS 11/2017 (6/17 OWi) – und 25. Oktober 2018 – Ss (BS) 77/2018 (54/18 OWi) – jew. m.w.N.), hält der Senat daran nicht länger fest. Dies jedenfalls für die Fälle, in denen – wie hier – keine die Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog übersteigende Geldbuße festgesetzt wird und weder aufgrund der Angaben des Betroffenen selbst noch sonst Anhaltspunkte für vom Regelfall abweichende finanzielle Verhältnisse vorliegen, die ausnahmsweise Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben.

a)

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG kommen für die Bemessung der Geldbuße – neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG) – auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in Betracht. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung macht deutlich, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen für die Bemessung der Geldbuße nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies findet in den Bußgeldregelsätzen, die der Verordnungsgeber aus Gründen der Vereinfachung und Anwendungsgleichheit im Bußgeldkatalog festgelegt hat, dadurch Ausdruck, dass sich ihre Höhe in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert. Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Systematisch stellen sie Zumessungsrichtlinien dar, die der Tatrichter bei der Ausübung seines Rechtsfolgeermessens nicht unbeachtet lassen darf. Andernfalls wird er dem Prinzip des Bußgeldkatalogs mit dem Ziel der größtmöglichen Gleichbehandlung gleichartiger Fälle nicht gerecht. Besondere Umstände, die zum Abweichen vom Regelsatz nach oben oder unten führen und die auch in der Person des Betroffenen liegen können, hat der Tatrichter im Einzelfall erst zu erwägen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben. Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Die tatrichterliche Aufklärungspflicht setzt demnach erst ein, wenn der Betroffene konkrete Tatsachen vorträgt, die ein Abweichen von der Regel nahelegen, oder solche Anhaltspunkte sonst vorliegen. Andernfalls sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der Bußgeldkatalogverordnung nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Demnach obliegt es dem Betroffenen unter der Geltung der Bußgeldkatalogverordnung durch eigenen Sachvortrag die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen. Erst dann hat das Tatgericht im Rahmen der Einzelfallabwägung getroffene Feststellungen zum Abweichen vom Regelfall in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglicht wird, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs abgewichen ist. Dies bedeutet indes nicht, dass das Tatgericht einseitige und wenig aussagekräftige Angaben des Betroffenen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ungeprüft hinzunehmen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 –, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 SsBs 43/20 –; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 – 1 Ss (OWi) 103/20 –, BeckRS 2021, 7676; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2022 – III-1 RBs 198/22 –, juris; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl., § 17 Rn. 22b, m.w.N.).

Hierfür spricht auch, dass eine unbedingte Aufklärungspflicht das Tatgericht bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen zu – ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden – Maßnahmen wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen anhalten dürfte, die zur Bedeutung des Vorwurfs und der Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stünden (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, Rn. 14, juris).

Eine über die bloße Darlegungslast hinausgehende Beweislast wird dem Betroffenen hierdurch nicht auferlegt. Denn bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Vortrages des Betroffenen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Tatrichter diesem wiederum von Amts wegen nachzugehen und sich von dessen Richtigkeit zu überzeugen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., m.w.N.).

b)

Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Tatrichter eine den Regelsatz des Bußgeldkatalogs übersteigende Geldbuße festlegt (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Ein Fall der Erhöhung einer Regelgeldbuße liegt nicht vor. Zwar legen die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil nahe, dass das Amtsgericht wegen der einschlägigen Voreintragung im Fahreignungsregister lediglich die für einen (erstmaligen) Verstoß gegen § 24 a StVG vorgesehene Regelgeldbuße nach Nr. 242 BKat von 500,- EUR angemessen auf 600,- EUR erhöhen wollte. Tatsächlich hat es die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße indes verringert. Nr. 242.1 BKat normiert – sowohl in der im Tatzeitpunkt als auch in der heute geltenden Fassung – für den hier vorliegenden Fall der Eintragung einer – gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b i.V.m. Nr. 2.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV bislang weder getilgten noch tilgungsreifen – Entscheidung nach § 24a StVG im Fahreignungsregister, deren Vorliegen das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, eine Regelsanktion von 1000,- EUR Geldbuße und drei Monaten Fahrverbot. Da sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Betroffenen auswirkt, berührt er den Bestand der ausschließlich vom Betroffenen angefochtenen Entscheidung auch im Übrigen nicht.

c)

Gemessen an den vorstehend dargestellten Maßstäben bestand im vorliegenden Fall keine Pflicht des Amtsgerichts, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen weiter aufzuklären. Der Senat vermag den Urteilsgründen noch hinreichend zu entnehmen, dass der auf eigenen Antrag vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene weder im Vorfeld noch in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung gaben.

d)

Auch die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dieses der Regelsanktion nach Nr. 242.1 BKat entspricht und die Urteilsgründe zudem noch hinreichend erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, vom Fahrverbot abzusehen oder dieses zu reduzieren (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. April 2010 – Ss (B) 26/2010 (44/10) –, 14. Februar 2018 – Ss BS 89/2017 (65/17 OWi) – und 14. September 2018 – Ss BS 25/2018 (48/18 OWi) –).

Besondere Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot oder eine Reduzierung desselben rechtfertigen könnten und mit denen sich der Tatrichter daher in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen, sind in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt und werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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