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Absehen von Regelfahrverbot nach 1,5 Jahren Verfahrensdauer

Einblick in die fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer

In der deutschen Rechtsprechung gibt es immer wieder Fälle, die aufgrund ihrer Besonderheiten und der damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen besondere Aufmerksamkeit erfordern. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem AG Aschersleben verhandelt, bei dem es um das Absehen von einem Regelfahrverbot nach einer Verfahrensdauer von 1,5 Jahren ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 62 OWi 29/22 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das AG Aschersleben hat entschieden, von einem Regelfahrverbot abzusehen, nachdem 1,5 Jahre seit dem Verstoß vergangen sind, und hat stattdessen die Geldbuße erhöht.

  • Das Urteil wurde am 20.02.2023 vom AG Aschersleben unter dem Aktenzeichen 62 OWi 29/22 gefällt.
  • Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt.
  • Der Betroffene muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Angewendete Vorschriften sind unter anderem § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO und § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG.
  • Der Betroffene war bereits zuvor auffällig geworden und hatte eine Geldbuße von 125 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat erhalten.
  • Der aktuelle Verstoß fand am 07.11.2021 statt, bei dem der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritt.
  • Das Gericht ging von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung aus und stellte fest, dass der Betroffene mit 107 km/h (nach Toleranzabzug 103 km/h) gemessen wurde.
  • Der Betroffene hat sich wegen der Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht.
  • Obwohl der damalige Bußgeldkatalog eine Regelgeldbuße von 120,00 € vorsah, wurde aufgrund der Voreintragungen und anderer Umstände eine Geldbuße von 300 € festgelegt.
  • Das Gericht hat von einem Fahrverbot abgesehen, da der letzte Verstoß 1,5 Jahre zurücklag und ein solches Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllen würde.
  • Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 465 StPO und § 46 OWiG

Die Vorwürfe und das Urteil

Der Betroffene wurde wegen einer fahrlässigen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt. Dies war nicht das erste Mal, dass er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt wurde. Bereits im Jahr 2020 war er wegen einer Überschreitung der innerorts zulässigen Geschwindigkeit um 28 km/h auffällig geworden, wofür er eine Geldbuße von 125 € und ein Fahrverbot von einem Monat erhielt.

Die rechtliche Herausforderung

Im aktuellen Fall befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine B-Straße und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 33 km/h. Das Gericht ging von einer ordnungsgemäßen Messung aus, da der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt hatte und die Messung mit einer gültig geeichten Geschwindigkeitsmessanlage durchgeführt wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Frage, ob trotz der Voreintragungen und der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot verhängt werden sollte. Laut dem damals gültigen Bußgeldkatalog wäre in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Das Gericht entschied jedoch, von dieser Regelung abzusehen und stattdessen das Bußgeld auf 300 € zu erhöhen.

Die Begründung des Gerichts

Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf mehreren Erwägungen. Zum einen war der letzte begangene Verstoß bereits 1,5 Jahre her, und der Betroffene war seitdem nicht wieder in Erscheinung getreten. Zum anderen argumentierte das Gericht, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur dann erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

Auswirkungen und Fazit

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein. Es setzt einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft und könnte dazu führen, dass Gerichte in ähnlichen Situationen ebenfalls von einem Fahrverbot absehen. Es zeigt auch, dass das Gericht bereit ist, den Einzelfall und die individuellen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen, anstatt sich starr an den Bußgeldkatalog zu halten.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass das Gericht die individuellen Umstände des Betroffenen und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt hat und daher von einem Fahrverbot abgesehen hat. Es zeigt, dass die Justiz bereit ist, flexibel zu sein und den Einzelfall zu berücksichtigen, anstatt sich starr an vorgegebene Regelungen zu halten. Es bleibt abzuwarten, wie zukünftige Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden werden.

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Was ist ein Regelfahrverbot? – kurz erklärt


Bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog (BKatV) ein Fahrverbot als Regelbuße vor. Dies wird als Regelfahrverbot bezeichnet. Das bedeutet, dass neben einem Bußgeld auch ein zeitlich befristetes Fahrverbot angeordnet wird. Das Regelfahrverbot tritt in der Regel bei besonders schweren Verkehrsverstößen in Kraft. Es dient nicht nur der Bestrafung des Verkehrssünders, sondern auch der Verkehrssicherheit, indem es dazu beiträgt, gefährliche Fahrer vorübergehend aus dem Verkehr zu ziehen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Hier wird die Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Sanktionen bei Überschreitungen festgelegt. In diesem Fall hat der Betroffene gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 und § 49 StVO verstoßen, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts überschritten hat.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieses Gesetz regelt unter anderem die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Der Betroffene wurde gemäß § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belangt.
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Sie enthält den Bußgeldkatalog, der die Höhe der Geldbußen für verschiedene Verkehrsverstöße festlegt. In diesem Fall sind die Regelungen des § 4 Abs. 4 BKatV und 11.3.6 BKat in der damals gültigen Fassung relevant, da sie die Sanktionen für die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen bestimmen.


Das vorliegende Urteil

AG Aschersleben-  Az.: 62 OWi 29/22 – Urteil vom 20.02.2023

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.6 BKat in der damals gültigen Fassung, § 4 Abs. 4 BKatV.

Gründe

I.

Der …-jährige Betroffene ist ausweislich des FAER bisher 2 Mal in Erscheinung getreten. Zuletzt ist er am 04.04.2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Geschwindigkeit um 28 km/h auffällig geworden. Deswegen wurde gegen ihn eine Geldbuße von 125 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Die Entscheidung ist am 06.03.2021 rechtskräftig geworden.

II.

Der Betroffene befuhr mit seinem PKW amtliches Kennzeichen …-…123 am 07.11.2021 um 15.56 Uhr die B-Straße in Höhe E-Stadt. Hierbei überschritt er die durch Verkehrszeichen 274-70 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbegrenzung auffallen können.

III.

Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Betroffenen zu seinen persönlichen Verhältnissen und dem FAER-Auszug des Betroffenen.

Die Feststellungen zu II. stehen fest, da das Gericht von einer ordnungsgemäßen Messung ausgeht und der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt hat. Aus dem Akteninhalt folgt, dass an der genannten Stelle zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeitsmessung mit der Geschwindigkeitsmessanlage Poliscan Speed mit der Gerätenummer … und der Bauartzulassungsnummer der PTB Nr. X durch den für die Bedienung der Geschwindigkeitsmessanlage geschulten Messbeamten B. stattfand. Diese Messanlage war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht und ist von dem Zeugen B. entsprechend der Herstellervorgaben aufgestellt und betrieben worden. Der Betroffene wurde mit dem PKW, amtl. Kennzeichen …-…123, mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h (Toleranz 103 km/h vorwerfbar) gemessen und bei Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert.

Der Auswerterahmen des in Augenschein genommenen Messfotos, auf das hiermit gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG ausdrücklich verwiesen wird, gab keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Messung.

IV.

Durch sein Verhalten hat sich der Betroffene somit wegen der unter II. dargestellten Tat einer fahrlässigen Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. § 24 StVG, 49 StVO, 11.3.6 BKat (in der damals gültigen Fassung) schuldig gemacht.

V.

Für die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung der unter II. dargestellten Tat sah der damals gültige Bußgeldkatalog eine Regelgeldbuße von 120,00 € vor. Auf Grund von § 4 Abs. 3 ist das mildere Gesetz, also der zum Zeitpunkt der Tat geltende Bußgeldkatalog, anzuwenden.

Auf Grund der Voreintragungen wäre in der Regel gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat anzuordnen gewesen. Das Gericht hat jedoch von der Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen und das Bußgeld auch unter Berücksichtigung der beiden Voreintragungen angemessen auf 300 € erhöht.

Beim Absehen vom Regelfahrverbot hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen. Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung erscheint in diesem Einzelfall als nicht angemessen.

Der letzte begangene Verstoß vor dem tatgegenständlichen Geschehen wurde am 04.04.2020 begangen. Zwar ist die daraufhin ergangene Entscheidung erst am 06.03.2021 in Rechtskraft erwachsen und der Regelfall des § 4 Abs. 2 BKatV liegt vor, ein solcher Regelfall ist hier jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, da der lange Zeitablauf zwischen dem Verstoß von immerhin 1,5 Jahren zur heutigen Entscheidung dem vom Gesetz verfolgten Zweck der Sanktion von wiederholten Verstößen entgegenläuft. Der Betroffene ist nach dem tatgegenständlichen Vorfall nicht wieder in Erscheinung getreten. Ein Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007, Az. 2 Ss 224/07). Einer langen Verfahrensdauer ist dabei in der Regel durch Herabsetzung des Fahrverbots Rechnung zu tragen (OLG Brandenburg (1. Strafsenat, Beschluss vom 25.02.2020, Az. 1 B 53 Ss-Owi 708/19 (405/19). In diesem Fall war zunächst lediglich ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen, sodass eine Herabsetzung zum Absehen vom Fahrverbot führen musste. Eine Einwirkung auf den Betroffenen in Form eines Fahrverbots war in Anbetracht der Umstände nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig wurde das Absehen vom Fahrverbot bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes berücksichtigt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, § 46 OWiG.

? FAQ zum Urteil


  • Was besagt das „Absehen von Regelfahrverbot nach 1,5 Jahren Verfahrensdauer“? Das bezieht sich auf eine Entscheidung, bei der trotz eines Regelverstoßes im Verkehr kein Fahrverbot verhängt wird, insbesondere wegen der beträchtlichen Verfahrensdauer von 1,5 Jahren.
  • Welche rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des AG Aschersleben herangezogen? Das Urteil beruht auf mehreren Vorschriften, darunter § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und 11.3.6 BKat in der damaligen Fassung sowie § 4 Abs. 4 BKatV.
  • Aus welchem Grund wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 300 € festgesetzt? Der Betroffene hat die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten. Obwohl es Voreintragungen gab und ein Fahrverbot die Regel gewesen wäre, entschied das Gericht, das Bußgeld zu erhöhen und vom Fahrverbot abzusehen.
  • Welche Überlegungen bewegten das Gericht dazu, von einem Fahrverbot abzusehen? Das Gericht berücksichtigte den langen Zeitraum von 1,5 Jahren seit dem letzten Verstoß des Betroffenen. Ein Fahrverbot hätte in diesem Kontext nicht mehr die beabsichtigte Wirkung einer Warnung und Besinnung gehabt.
  • Welche Rolle spielte die Geschwindigkeitsmessanlage Poliscan Speed im Urteil? Die Geschwindigkeitsmessanlage Poliscan Speed wurde zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen verwendet. Das Gericht ging von einer korrekten Messung aus, da die Anlage zum Zeitpunkt der Tat gültig geeicht war und ordnungsgemäß von einem geschulten Messbeamten betrieben wurde.

* Alles ohne Gewähr – Lassen Sie sich zu Ihrem individuellen Fall beraten

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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