OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 23 Ss 44/19 – Beschluss vom 16.04.2019
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2018 wird verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG liegt nicht vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 22. März 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei einer Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG von vorn herein nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wurde innerhalb der Begründungsfrist nicht ausdrücklich gerügt, würde als Verfahrensrüge jedoch auch den Darlegungsanforderungen des § 46 Abs. 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.
Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt ebenfalls nicht vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits eingehend mit der Einstufung des eingesetzten Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren befasst. Soweit der Betroffene die Richtigkeit der konkreten Messung rügt, handelt es sich nicht um eine abstraktionsfähige Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall.
Ob das geltend gemachte Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt, kann offenbleiben, da dieses bereits im gerichtlichen Verfahren vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils eingetreten wäre, was die Geltendmachung im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hindert (§ 80 Abs. 5 OWiG). Ob davon Ausnahmen zulässig sind, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da jedenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kommt, da richtungsweisende Entscheidungen auch in anderen Verfahren ergehen können (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1994, VRS 87, 45; BayObLG, Beschluss vom 24. März 2000 – 2 ObOWi 116/00, juris Rn. 11; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 24).