Skip to content
Menü

Bußgeldverfahren – Einspruch gegen Bußgeldbescheid per elektronisches Dokument zwingend?

Telefax bleibt gültig: OLG Frankfurt entscheidet über Einspruchseinreichung im Bußgeldverfahren

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per Fax eingereicht werden kann und nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen muss. Damit wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau aufgehoben, welches den Einspruch einer Betroffenen als unzulässig verworfen hatte, weil dieser nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprach. Das OLG Frankfurt klärte, dass die Vorschriften zur elektronischen Dokumenteneinreichung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss OWi 1460/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt hebt das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau auf, das den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Formfehlern für unzulässig erklärt hatte.
  • Das Gericht stellt klar, dass die Einreichung des Einspruchs per Fax wirksam ist und die elektronische Form nicht zwingend erforderlich.
  • Die Entscheidung betont, dass die spezifischen Formvorschriften für elektronische Einreichungen in diesem Fall nicht anwendbar sind.
  • Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte Erfolg, und die Angelegenheit wird zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Diese Entscheidung klärt eine bisher rechtlich ungeklärte Frage zur Form des Einspruchs im Bußgeldverfahren.
  • Die Urteilsbegründung stützt sich auf die Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die Intention des Gesetzgebers.
  • Das Urteil hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Bußgeldverfahren und die Art und Weise, wie Einsprüche eingelegt werden können.
  • Es unterstreicht die Bedeutung des Zugangs zur Justiz und der flexiblen Handhabung formaler Anforderungen in Bußgeldverfahren.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Entscheidung über verpflichtende elektronische Einreichung

Im Straßenverkehr kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder andere Ordnungswidrigkeiten zu einem Bußgeldbescheid führen. Gegen diesen kann ein Einspruch eingelegt werden, um eine andere Entscheidung zu erwirken. In jüngster Zeit entbrannte der Diskurs darüber, ob Einsprüche zwingend in elektronischer Form eingereicht werden müssen. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung hat dies nun klargestellt.

In einer viel beachteten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine wichtige Grundsatzfrage geprägt: Für den Einspruch gegen Bußgeldbescheide ist die papierlose und elektronische Einreichung nicht zwingend vorgeschrieben. Verfasser eines Einspruchs müssen also nicht das Faxgerät gegen das elektronische Dokumentenmanagement ersetzen, sondern können weiterhin auf diese bewährte Methode zurückgreifen (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ss OWi 1460/22).

Diese Klärung kann zahlreichen Verkehrsteilnehmern, die einen Einspruch gegen Bußgeldbescheide erheben möchten, eine gewisse Sicherheit und Klarheit verschaffen. Die Entscheidung hat somit direkte Auswirkungen auf die Zugänglichkeit und die Handhabung des Bußgeldverfahrens.

Im Zentrum dieses juristischen Disputs steht ein Bußgeldbescheid, der von dem Regierungspräsidium Kassel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h erlassen wurde. Die Betroffene, der eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro auferlegt wurde, legte durch ein Telefax ihres Verteidigers Einspruch ein. Das Amtsgericht Groß-Gerau wies diesen Einspruch zurück, da es die Auffassung vertrat, dass der Einspruch nicht den gesetzlichen Formvorschriften genüge und somit unzulässig sei.

Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt im digitalen Zeitalter

Das rechtliche Kernproblem dieser Auseinandersetzung entstand aus der Interpretation der gesetzlichen Anforderungen an die Form des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Speziell ging es um die Frage, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zwingend in elektronischer Form erfolgen muss oder ob eine Einreichung per Telefax ausreichend ist. Diese Fragestellung berührt grundlegende Aspekte der Rechtspraxis im digitalen Zeitalter und wirft Licht auf die Anpassung traditioneller Verfahrensweisen an moderne Kommunikationstechnologien.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt griff in diese rechtliche Debatte ein, indem es das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau aufhob und eine Neubewertung des Falls anordnete. Die oberen Richter befanden, dass die Einreichung des Einspruchs per Telefax als wirksam zu betrachten ist. Diese Entscheidung basierte auf der Auslegung der relevanten Gesetzestexte, insbesondere der §§ 67, 110c OWiG und § 32d StPO, sowie der dazugehörigen Gesetzesmaterialien. Die Analyse ergab, dass die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten in diesem speziellen Kontext nicht anwendbar ist.

Juristische Begründung und Interpretation

Die Richter am OLG Frankfurt argumentierten, dass die Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO, die im Bußgeldverfahren gemäß § 110c OWiG entsprechend gilt, auf die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid keine Anwendung findet. Diese Interpretation stützt sich auf die Auslegung der Gesetzesmaterialien, die eine Rechtspflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten nur für bestimmte Verfahrenserklärungen vorsehen, welche in der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz detailliert sind. Da das Bußgeldverfahren keine Berufung, Privatklage oder Nebenklage kennt, werden diese Vorschriften auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht angewendet.

Die praktischen Folgen für das Bußgeldverfahren

Diese Entscheidung hat signifikante praktische Implikationen für das Bußgeldverfahren. Sie bestätigt, dass die Einreichung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auch nach der Einführung der elektronischen Dokumentenübermittlung weiterhin auf traditionellem Weg per Telefax erfolgen kann. Diese Klarstellung ist besonders relevant in einer Zeit, in der digitale Prozesse zunehmend in den juristischen Alltag integriert werden, und sie betont die Notwendigkeit einer flexiblen Handhabung rechtlicher Formvorschriften.

Das Oberlandesgericht Frankfurt klärt mit seinem Urteil eine bislang offene Frage hinsichtlich der Formanforderungen im Bußgeldverfahren und bestärkt die Zulässigkeit des Einspruchs per Telefax gegen einen Bußgeldbescheid.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielen elektronische Dokumente im Bußgeldverfahren?

Elektronische Dokumente spielen im Bußgeldverfahren eine zentrale Rolle, da sie die Grundlage für die digitale Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Bußgeldbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten bilden. Sie ermöglichen eine effiziente und schnelle Bearbeitung von Bußgeldverfahren, indem sie die chronologische Dokumentation aller Bearbeitungsschritte in einer elektronischen Akte erlauben.

Die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren wird durch verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen geregelt. Gemäß § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32e StPO müssen elektronische Dokumente, die Aktenbestandteil werden sollen, in die elektronische Akte aufgenommen werden. Die Erstellung elektronischer Dokumente durch die Bußgeldbehörde und der Umgang mit digitalen Beweismitteln sowie elektronischen Eingängen Dritter sind dabei wesentliche Aspekte.

Die Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren (Bußgeldaktenübermittlungsverordnung – BußAktÜbV) legt fest, dass elektronische Akten bevorzugt elektronisch übermittelt werden sollen, wenn die empfangende Stelle die Akten ebenfalls elektronisch führt. Dies trägt zur Reduzierung von Medienbrüchen und zur Beschleunigung des Verfahrens bei.

Die elektronische Aktenführung eröffnet auch neue Möglichkeiten für die Archivierung und Bewertung von Akten, da sie eine technische Verknüpfung aller zu einer Person oder Firma vorhandenen Akten ermöglicht. Dies kann die gezielte Auswahl von Fällen erleichtern und die Effizienz der Verwaltung steigern.

In der Praxis bedeutet dies, dass Bußgeldbehörden elektronische Dokumente erstellen und bearbeiten, Papiereingänge scannen und die Anforderungen für die elektronische Übermittlung an die Justiz erfüllen müssen. Die Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ermöglicht dabei einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit der Justiz.

Zusammenfassend ermöglichen elektronische Dokumente im Bußgeldverfahren eine effiziente, transparente und schnelle Bearbeitung von Fällen, indem sie die digitale Aktenführung und den elektronischen Austausch zwischen den beteiligten Behörden und der Justiz unterstützen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 67 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Regelt allgemein das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten, einschließlich der Möglichkeiten des Einspruchs gegen Bußgeldbescheide. Im Kontext des Urteils ist dies relevant, da es die Grundlage für den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid bildet.
  • § 110c OWiG: Betrifft die Übertragung von Vorschriften der Strafprozessordnung auf das Bußgeldverfahren. Dieser Paragraph ist wichtig für das Urteil, da er die Anwendbarkeit bestimmter prozessualer Regeln im Kontext von Bußgeldverfahren klärt.
  • § 32d StPO (Strafprozessordnung): Beinhaltet Vorschriften zur elektronischen Kommunikation im gerichtlichen Verfahren. Obwohl für Strafverfahren konzipiert, wird im Urteil die Frage behandelt, inwieweit diese Vorschriften auf Bußgeldverfahren übertragbar sind.
  • § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG: Ermöglicht die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in Bußgeldsachen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Regelung ist im Urteil zentral, da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Betroffenen hierauf basiert.
  • § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG: Ermöglicht die Übertragung einer Sache an einen größeren Senat zur Entscheidungsfindung, insbesondere zur Klärung rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Im vorgelegten Fall wurde die Rechtsfrage zur elektronischen Einreichung von Einsprüchen als grundsätzlich relevant erachtet.
  • § 335 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 HGB (Handelsgesetzbuch): Während dieser Paragraph im Urteilsteil erwähnt wird, dient er primär als Beispiel für spezifische Regelungen zur elektronischen Kommunikation außerhalb des OWiG. Er zeigt die Notwendigkeit auf, gesetzliche Vorschriften im Kontext ihrer Anwendbarkeit auf das Bußgeldverfahren zu interpretieren.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 1 Ss OWi 1460/22 – Beschluss vom 28.02.2023

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau – Richter in Bußgeldsachen – vom 30. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Groß-Gerau zurückverwiesen.

Gründe

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2022 gegen die Betroffene wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt. Gegen den ihr am 25. Juni 2022 zugestellten Bußgeldbescheid legte die Betroffene durch Telefax ihres Verteidigers vom 27. Juni 2022, das am selben Tag beim Regierungspräsidium Kassel einging, Einspruch ein. Das Amtsgericht hat durch das in der Hauptverhandlung vom 30. September 2022 verkündete Urteil den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22. Juni 2022 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Einspruch sei mangels Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften nach §§ 67, 110c OWiG, § 32d StPO unwirksam und unzulässig.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren rügt.

Die Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom 24. Februar 2023 gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig. Sie hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg, weil die auf die zulässig erhobene Sachrüge im Freibeweis vorzunehmende Prüfung des Senats ergeben hat, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift der § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO als unzulässig erachtet und daher ohne Sachprüfung verworfen hat. Soweit ersichtlich, ist diese Frage obergerichtlich bislang noch nicht geklärt worden.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat die Betroffene mit dem an das Regierungspräsidium Kassel gerichteten Telefax ihres Verteidigers vom 27. Juni 2022 wirksam Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 22. Juni 2022 eingelegt. Die Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO, die im Bußgeldverfahren gemäß § 110c OWiG entsprechend gilt, findet auf die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid keine Anwendung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 18/9416, S. 50, 51) sieht § 32d Satz 2 StPO eine Rechtspflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten nur für bestimmte Verfahrenserklärungen vor, die aufgrund der Besonderheiten des Strafverfahrens auf die hier abschließend aufgeführten Erklärungen beschränkt werden soll. Da in den Gesetzesmaterialien zu § 110c OWiG auf diese Ausführungen verwiesen wird (BT-Drucksache 18/9416, S. 76), sind diese Grundsätze auch für die Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 32d StPO im Bußgeldverfahren zugrunde zu legen. Im Hinblick darauf, dass das Bußgeldverfahren Berufung, Privatklage und Nebenklage nicht kennt, können die in § 32d StPO abschließend aufgeführten Verfahrenserklärungen nur für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Einlegung der Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und die Gegenerklärung gelten, für die gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend gelten. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die Einspruchsbegründung gehören demgegenüber der Sache nach weder vom Wortlaut noch von der systematischen Einordnung her zu den in § 32d Satz 2 StPO abschließend aufgeführten Verfahrenserklärungen; vielmehr handelt es sich um einen „Rechtsbehelf eigener Art“, der die Sache aus einem Verfahren bei der Verwaltungsbehörde in das gerichtliche Verfahren bringt (Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Auflage, Vor § 67 Rn. 1). Zudem ist die Begründung des Einspruchs – anders als bei der Rechtsbeschwerde – zur Vermeidung seiner Verwerfung nicht erforderlich. Vielmehr ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in systematischer Hinsicht eher mit dem Einspruch gegen einen Strafbefehl vergleichbar, der in § 32d Satz 2 StPO gerade keine Erwähnung findet. Dabei ist weiter zu bedenken, dass der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde erlassen wird, den Strafbefehl aber ausschließlich das Gericht erlassen kann. Wenn man vor diesem Hintergrund in den Blick nimmt, dass § 32d Satz 2 StPO ausschließlich wesentliche Verfahrenshandlungen vor Gericht aufzählt und dabei den Einspruch gegen den (gerichtlichen) Strafbefehl auslässt, kann der Einspruch gegen den (verwaltungsbehördlichen) Bußgeldbescheid erst recht nicht unter diese Norm fallen (vgl.: van Endern in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 110c OWiG Rn. 8.3; im Ergebnis zustimmend: BeckOK OWiG/Gertler, 37. Ed. 1.1.2023, OWiG § 67 Rn. 68; offen gelassen bei: Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, OWiG § 110c Rn. 13). Der Hinweis des Amtsgerichts auf die Ausnahmeregelung in § 335 Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 HGB geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil zunächst – wie vorstehend geschehen – im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, in welchem Umfang die Ausnahmeregelung des § 32d Satz 2 StPO einer entsprechenden Anwendung im Bußgeldverfahren zugänglich ist.

Dies zugrunde legend ist die Einspruchseinlegung gegen einen Bußgeldbescheid auch nach der am 01. Januar 2022 erfolgten Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten weiterhin per Telefax von dem Faxgerät des Betroffenen oder eines Rechtsanwalts – wie vorliegend – möglich und wirksam (Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, § 67 Rn. 21 mN).

Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig war demnach rechtsfehlerhaft und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Groß-Gerau zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!