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Unterschreitung der Richtgeschwindigkeit / Mindestgeschwindigkeit

Gibt es eine Mindestgeschwindigkeit im deutschen Straßenverkehr?

Auf Deutschlands Straßen werden die Autofahrer in erster Linie aufgrund von überhöhten Geschwindigkeiten durch den Gesetzgeber bestraft. Gerade diejenigen Autofahrer, welche tagtäglich auf den Straßen unterwegs sind, werden den klassischen Blitzer zur Genüge kennen. Auch die sogenannte stationäre sowie mobile Verkehrsüberwachung ist hierzulande weit verbreitet. Tagtäglich werden unzählige Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Höchstgeschwindigkeit und dem Tempolimit überwacht und selbstverständlich wird bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht respektive die Straßenverkehrsordnung auch seitens der zuständigen Behörden entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet.

Die Zielsetzung dieser Vorgehensweise ist die Sicherheit im Straßenverkehr sowie die Intention, dass die Autofahrer sich an die Geschwindigkeitsvorgaben halten. Es gilt statistisch betrachtet mittlerweile als erwiesen, dass ein Tempolimit zu der Absenkung der Verkehrsunfallraten einen wichtigen Beitrag leisten. Hierbei muss jedoch seitens der Autofahrer auch beachtet werden, dass es nicht nur Höchstgeschwindigkeiten in Deutschland gibt. Es gibt auch Mindestgeschwindigkeiten bzw. Richtgeschwindigkeiten, sodass die Unterschreitung der sogenannten Richtgeschwindigkeit ebenfalls einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt. Doch wie lautet die Empfehlung der Richtgeschwindigkeit? Wo wird sie angewendet und wie hoch sind die Strafen bzw. das Bußgeld bei der Einterschreitung?

Sind Autofahrer auf Kraftfahrstraßen oder auch Autobahnen sowie Landstraßen unterwegs, so gilt stets eine gewisse Mindestgeschwindigkeit.

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Die Definition der Richtgeschwindigkeit sowie die gesetzliche Grundlage

Richtgeschwindigkeit in Deutschland
Die Richtgeschwindigkeit ist eine Empfehlung für die Geschwindigkeit auf Straßen ohne zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Richtgeschwindigkeit wird in einer eigenen Verordnung geregelt, der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung. (Symbolfoto: StockTom/Shutterstock.com)

Die gesetzliche Grundlage für die Mindestgeschwindigkeit, die insbesondere auf Autobahnen zum Tragen kommt, findet sich in dem § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) wieder. Gem. diesem Paragrafen dürfen Autobahnen mit einem amtlichen Zeichen 330.1 sowie Kraftfahrstraßen mit einem amtlichen Zeichen 331.1 lediglich von denjenigen Kraftfahrzeugen genutzt werden, welche aufgrund ihrer Bauart eine Mindestgeschwindigkeit von 60 Km/h erreichen können. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass diese Gesetzeslage lediglich auf den ersten Blick eindeutig wirkt.

Nicht selten löst diese Gesetzeslage jedoch bei den Verkehrskehrsteilnehmern eine gewisse Verwirrung aus. Der Grund für diese Verwirrung ist die Annahme, dass auf den entsprechenden Straßen stets eine Mindestgeschwindigkeit von 60 Km/h eingehalten werden muss. Diese Annahme ist jedoch falsch. Die StVO kann durchaus fehlinterpretiert werden, denn die Mindestgeschwindigkeit in Höhe von 60 Km/h ist in Deutschland mitnichten gesetzlich vorgeschrieben. Der § 18 Abs. 1 StVO bezieht sich lediglich auf die Fahrzeuge und ihre entsprechende Bauart. Die Geschwindigkeit von 60 Km/h muss dementsprechend nicht konstant durch den Autofahrer gehalten werden. Hieraus ergibt sich jedoch auch nicht die Berechtigung für Autofahrer, dass eine beliebig langsamere Geschwindigkeit gefahren werden darf.

Derjenige Verkehrsteilnehmer, welcher aus der Beliebigkeit heraus zu langsam sein Kraftfahrzeug bewegt, riskiert in Deutschland ein Verwarngeld. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die zu langsame Fahrt ebenfalls einen Verstoß gegen die StVO, 3 Abs. 2, darstellt.

Der Paragraf 3 Abs. 2 StVO besagt, dass derjenige Autofahrer, welcher ohne einen triftigen Grund sein Kraftfahrzeug zu langsam fährt, den Verkehrsfluss behindert. Dies kann ebenfalls eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen. Von dieser Regelung gibt es jedoch auch Ausnahmen. Es kann durchaus Rahmensituationen geben, welche ein sehr niedriges Tempo rechtfertigen. Gute Beispiele hierfür sind extreme Wetterlagen wie Glatteis oder auch Starkregen respektive Nebel. Auch außergewöhnliche Verkehrslagen wie stockender Verkehr oder Staus legitimieren die Reduzierung der Geschwindigkeit, sodass die langsamere Fahrt von dem Gesetzgeber nicht als Beliebigkeit des Autofahrers ausgelegt wird.

Bei einem Überholvorgang auf der Autobahn ist in einer gewissen Art und Weise ebenfalls eine Mindestgeschwindigkeit erforderlich. Es gibt diesbezüglich jedoch keinerlei gesetzliche Vorgaben in Bezug auf die Mindestgeschwindigkeit. In Deutschland ist die Gesetzeslage des § 5 Abs. 2 StVO hierfür maßgeblich, sodass nur derjenige Autofahrer einen anderen Autofahrer links im Zuge eines Überholvorganges passieren darf, der eine erheblich schnellere Geschwindigkeit als der überholende Autofahrer aufweist.

Die Verkehrszeichen im Zusammenhang mit der Mindestgeschwindigkeit

Das Mindesttempo ist jedoch nicht ausschließlich auf die Autobahn in Deutschland festgelegt. Es kann auch auf anderweitigen Straßen zum Einsatz kommen. In Deutschland ist die Wahrscheinlichkeit diesbezüglich jedoch auf Bundes- oder Landstraßen eher als gering anzusehen. Sofern dies jedoch der Fall ist, wird in der gängigen Praxis mittels des Verkehrszeichens 275 der Autofahrer auf die Mindestgeschwindigkeit hingewiesen. Es handelt sich hierbei um ein blaues kreisförmiges Verkehrszeichen, welches über einen weißen Rand verfügt und das auf der Straße vorherrschende Mindesttempo als weiße Ziffer ohne die Angabe „Km/h“ zeigt.

Ist ein derartiges Verkehrszeichen vorhanden, so muss diese Geschwindigkeit mindestens gefahren werden.

Auf Straßen mit Mindestgeschwindigkeit ist es verboten langsamer zu fahren, als es das Schild fordert (mit Ausnahme der Ausnahmesituationen). Wer als Autofahrer ein Fahrzeug fährt, welches dieses Mindesttempo nicht erreichen kann, darf diese Straße auch nicht benutzen. In derartigen Fällen müssen diese Autofahrer dann vor dem Geltungsbereich des Schildes eine andere Straße befahren.

Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Richtgeschwindigkeit

Gerichtsurteile im unmittelbaren Zusammenhang mit der Mindestgeschwindigkeit sind in Deutschland eine Seltenheit. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es der reinen Theorie nach keine Ordnungswidrigkeit darstellt, auf einer Straße mit einer Mindestgeschwindigkeit diese Mindestgeschwindigkeit einmal zu unterschreiten. Dementsprechend werden auf derartigen Streckenabschnitten auch überaus selten Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Es gibt allerdings eine Entscheidung des OLG (Oberlandesgericht) Zweibrücken aus dem Jahr 2009. In dem Fall hatte ein LKW-Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 91 Km/h einen Überholvorgang eines anderen LKWs durchgeführt, welcher mit 80 Km/h auf der Autobahn unterwegs war. Dieser Vorgang war auf einem Autobahnabschnitt mit zweispuriger Verkehrsführung durchgeführt worden, sodass der überholende LKW das hinter ihm fahrende Fahrzeug für einen längeren Zeitraum behinderte.

Das OLG entschied, dass der überholende LKW-Fahrer ein Verwarngeld aufgrund des fahrlässigen Überholvorgangs in Verbindung mit einer zu geringen Geschwindigkeit ein Verwarngeld in Höhe von 40 Euro erhielt. Gegen diese Entscheidung legte der angeklagte LKW-Fahrer die Rechtsbeschwerde ein und die Beschwerde wurde von dem OLG Zweibrücken hat die Beschwerde zugelassen. In dem Folgeverfahren kam das OLG Zweibrücken zu dem Ergebnis, dass die Differenz von 10 Km/h für einen Überholvorgang als regelkonform ausgelegt werden kann. Als Faustregel wurde jedoch festgelegt, dass der Überholvorgang insgesamt einen Zeitraum von 45 Sekunden nicht überschreiten darf. Dementsprechend können Autofahrer, welche auf einer Autobahn mit lediglich zwei Spuren langsamer einen Überholvorgang durchführen, mit einem Bußgeld rechnen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Wissen, dass die Regelungen für einen LKW natürlich auch für alle anderen Kraftfahrzeuge auf der Straße Geltung haben. Dementsprechend sind auch Motorradfahrer sowie PKW-Fahrer dazu angehalten, die entsprechende Faustformel für den Überholvorgang auf der Autobahn einzuhalten. Im Vergleich zu einem LKW stellt sich diese Problematik jedoch für gewöhnlich bei Motorradfahrern sowie PKW-Fahrern in der Regel nicht. Dennoch ist die Mindestgeschwindigkeit auf den Straßen durchaus sinnvoll. Bedauerlicherweise sind es sehr häufig die LKWs, welche bei Überholvorgängen lange Staus hinter sich produzieren.

Sachlich betrachtet wird durch dieses Verhalten bei den anderen Verkehrsteilnehmern eine Stresssituation ausgelöst, welche durchaus ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich bringt. Die Geschwindigkeitsregelungen in Deutschland haben jedoch den Sinn, dass eben jene Stresssituationen sowie auch Unfälle reduziert werden. Aus diesem Gesichtspunkt heraus sollte jeder Kraftfahrzeugfahrer auch die Mindestgeschwindigkeit beachten und im Zweifel lieber auf eine andere Straße ausweiche, auf welcher keine Mindestgeschwindigkeit gilt.

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