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Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes – Anforderungen an richterliche Urteilsunterschrift

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 81/19 – 122 Ss 28/19 – Beschluss vom 02.04.2019

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2019 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. Oktober 2018 wird als verworfen.

3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 (genauer: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 hat der Verteidiger Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt, dessen Gründe dem empfangsberechtigten Rechtsanwalt am 17. Dezember 2018 zugestellt worden sind. Die Rechtsbeschwerdebegründung, mit der der Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet hat, ist am 10. Januar 2019 bei Gericht eingegangen. In Unkenntnis des Zugangs der begründeten Rechtsbeschwerdeanträge hat das Amtsgericht das Rechtsmittel mit dem dem Verteidiger am 30. Januar 2019 zugestellten Beschluss vom 23. Januar 2019 verworfen. Mit bei Gericht am 4. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den zuvor genannten Beschluss des Amtsgerichts beantragt.

II.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig und auch begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2019 war aufzuheben.

Denn nach Zustellung der Urteilsgründe an den empfangsberechtigten Verteidiger am 17. Dezember 2018 ist die am 10. Januar 2019 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung des Verteidigers innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von einem Monat ab Zustellung nach §§ 79 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtzeitig eingelegt worden.

2. Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er Verfahrensrügen und die im Einzelnen ausgeführte Sachrüge erhebt, bleibt aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019, die dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, der Erfolg versagt.

Mit Blick auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 21. März 2019 merkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes an:

a) Die ordnungsgemäß ausgeführte Rüge der Verletzung des §§ 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO, das Urteil sei durch den Richter nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Der vorliegende Schriftzug genügt noch den Anforderungen an eine Unterschrift.

Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes - Anforderungen an richterliche Urteilsunterschrift
(Symbolfoto: IR Stone/Shutterstock.com)

Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO). Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es – entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen – maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht dies – wie im vorliegenden Fall auch vom Verteidiger vorgetragen – außer Frage, ist zur Akzeptanz der unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zwar auch wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen. So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (ständige Rspr. des Senats vgl. Beschluss vom 2. Februar 2016 – 3 Ws (B) 60/16 juris m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2011 – III-1 RVs 166/11 –, Rn. 6, juris m.w.N.; OLG Düsseldorf JMinBl. NW 2002, 54 [55]). Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 1985, 1227; Senat aaO, OLG Köln aaO; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Einleitung Rdnr. 129 bezogen auf die Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei bestimmenden Schriftsätzen m. w. N.). Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten (Senat aaO, BayObLG NStZ-RR 2003, 305).

Das handschriftliche Gebilde, mit dem der erkennende Richter das Urteil unterschrieben hat, steht für seinen Namen. Die erste geschwungene Linie lässt sich als eine stark vereinfachte Form des Anfangsbuchstabens „K“ und der weitere kleinere geschwungene Auf- sowie der kürzere schräg nach unten verlaufende Abstrich für den Rest des Familiennamens deuten. Die Unterschriftsleistung trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die für jemanden, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Auch ergeben sich bei der Zusammenschau der Umstände keine belastbaren Hinweise darauf, dass der Richter die Urschrift der Urteilsgründe nur mit seinem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte.

Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem geschwungenen Schriftzug der Name des erkennenden Richters in Druckbuchstaben eingefügt war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 –; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 -, jeweils juris, beide für die Unterschrift eines Rechtsanwaltes in bestimmenden Schriftsätzen).

b) Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ist rechtsfehlerfrei.

Nach den Feststellungen überfuhr der Betroffene die Haltelinie, als die Lichtzeichenanlagen jedenfalls bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, und fuhr in den geschützten Bereich ein.

Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.

Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 8 und 11; Senat, Beschlüsse vom 18. März 2016 – 3 Ws (B) 101/16 -, 19. Februar 2014 – 3 Ws (B) 67/14 -, 5. Dezember 2013 – 3 Ws (B) 637/13 -, 9. Januar 2012 – 3 Ws (B) 650/11, 23. Februar 2011 – 3 Ws (B) 84/11 – und 27. August 2010 – 3 Ws (B) 434/10).

Auch dürfen die keinem Selbstzweck dienenden Anforderungen an die Abfassung der tatrichterlichen Urteilsgründe, die nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (womöglich lückenlos) zu dokumentieren, sondern lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen sollen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschluss vom 04.09.1997 – 1 StR 487/97 = NStZ 1998, 51 u.a. BGH, Beschluss vom 11.04.2012 – 3 StR 108/12 = StV 2012, 706 = NStZ-RR 2012, 212; vgl. auch OLG Bamberg, Beschlüsse vom 06. Februar 2017 – 3 Ss OWi 156/17 –, Rn. 8, juris und vom 1.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 107), nicht grundlos überspannt werden.

Nach diesem Maßstab genügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts den dargestellten Anforderungen.

aa) Zutreffend weist der Verteidiger zwar darauf hin, dass den Urteilsgründen die konkrete Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen nicht zu entnehmen ist und lediglich ausgeführt wird, es handele sich um einen „technischen Sachverständigen“ (UA S. 5). Grundsätzlich ist der Tatrichter auch gehalten – wenn er sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient – im Urteil darzulegen, welchem Fachbereich der Sachverständige zuzuordnen ist und über welche Qualifikation er verfügt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 – 3 Ws (B) 365/14 –, 20. Dezember 2012 – 3 Ws (B) 730/12 – und 11. März 2009 – 3 Ws (B) 67/08 -, juris).

Der Senat schließt aber in diesem Einzelfall aus, dass das angefochtene Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht.

Denn weder die Ermittlung noch die Auswertung der dem Gericht durch den Sachverständigen vermittelten Tatsachen erforderten besondere Sachkunde. Vielmehr handelte es sich um Tatsachen (Auslesen des Ampelschaltplanes für die verfahrensgegenständlichen Lichtzeichenanlagen und Ausmessen des verfahrensgegenständlichen Kreuzungsbereiches), die auch ein Polizeibeamter hätte ermitteln und als Zeuge hätte bekunden können. Die tatsächliche Berechnung der Rotlichtdauer hat zwar der Sachverständige dem Gericht vermittelt, die Urteilsausführungen lassen jedoch erkennen, dass der Tatrichter diese mit basaler Schulbildung (z.B. Weg-Zeit-Berechnung) nachvollzogen und selbstständig nachgerechnet hat.

bb) Mit Blick auf den oben dargestellten Maßstab zur Abfassung der Urteilsgründe dringt der Verteidiger mit seiner Rüge, es fehle an der prozessordnungsgemäßen Bezugnahme auf die Bilder, die Skizzen und den Lichtzeichenplan, nicht durch.

Wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall – seinen Eindruck vom Tatort durch die Inaugenscheinnahme der bei den Akten befindlichen Bildern und Skizzen sowie des Lichtzeichenplans gewonnen hat, muss auf diese Abbildungen deutlich und zweifelsfrei nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden, damit sie zum Bestandteil der Urteilsurkunde werden.

Hat das Gericht – wie im vorliegenden Fall – von dieser unmissverständlichen Bezugnahme durch Bezeichnung der Paragraphen keinen Gebrauch gemacht, aber eindeutig seinen Willen zu erkennen gegeben, dass es die damit einhergehenden Erleichterungen bei der Abfassung der Urteilsgründe in zulässiger Weise in Anspruch nehmen will, reicht dies nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. BGHSt 41, 376; StraFo 2016, 155; Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 2015 – 3 Ws (B) 185/15 und vom 29. Dezember 2014 – 3 Ws (B) 654/14 -; Thüringer OLG, Beschluss vom 20. April 2017 – 1 OLG 151 SsBs 62/16 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – III 4 RBs 447/17 – und vom 23. März 2017 – III 4 RVs 30/17 -; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 6. Februar 2017 – 3 Ss OWi 156/17 und vom 14. November 2016 – 3 Ss OWi 1164/16 -, jeweils juris) aus. Denn die Einhaltung einer besonderen Form, die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, die Verwendung einer verdeutlichenden Floskel oder die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO schreibt weder das Gesetz vor noch lässt sich diese Notwendigkeit aus übergeordneten Erwägungen, etwa aus dem Gesetzeszweck, herleiten (so zutreffend: Krenberger, jurisPR-VerkR 13/2017 Anm. 4, Anmerkung zur Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Februar 2017, aaO).

Vorliegend hat das Tatgericht jeweils neben der Bezeichnung der Fundstelle in den Akten zusätzlich auf „die Urkunden verwiesen“, die zuvor in Augenschein genommen worden waren. Bei dieser Darstellung in den Gründen drängt sich die Auslegung auf, dass der Tatrichter die Ablichtungen zum Gegenstand der Urteilsgründe machen wollte. Andernfalls blieben diese Angaben im Urteil ohne Sinn. Zumal diese „Verweisung“ mit Fundstellenangabe auch kein Selbstzweck ist. Vielmehr hat der Tatrichter diese Urkunden zweifelsfrei zur Grundlage der Entscheidung gemacht und wollte damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit eröffnen, selbst zu beurteilen, ob der Erkenntnisgewinn des Gerichts aus diesen Urkunden nachvollziehbar ist.

Die vom Verteidiger konstruierte Abweichung des OLG Bamberg (aaO) von der Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (StraFo 2016, 155) besteht nicht. Die daraus resultierende Empfehlung des Verteidigers an den Senat, er, der Senat, solle – im Gegensatz zum OLG Bamberg – „couragiert“ und unter besonderer Betonung der 550 Jahre währenden Gerichtsgeschichte des Kammergerichts seiner Vorlagepflicht nach § 122 Abs. 2 GVG nachkommen, geht damit ins Leere. Denn das OLG Bamberg weist in der vom Verteidiger genannten Entscheidung im Einklang mit der herrschenden Meinung darauf hin, dass auch im dortigen Fall (Bezugnahme durch Bezeichnung der Fundstelle des bei den Akten befindlichen Lichtbildes in den Urteilsgründen) unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe „die unmissverständliche Aufforderung an den Leser“ ergeht, „sich bei Gelegenheit durch unmittelbare Betrachtung des Augenscheinobjekts einen eigenen Eindruck zu verschaffen.“

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

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