Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit eingestellt
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 05.07.2022 wurde bereits bei Eingang der Akten am 27.01.2023 verjährt und somit wurde das Verfahren hinsichtlich des Betroffenen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
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Übersicht
Verjährung der Ordnungswidrigkeit
Das Verfahren wurde aufgrund der Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingestellt. Weder die Anhörung des Betroffenen noch der Bußgeldbescheid waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da das Tatgeschehen nicht hinreichend konkretisiert war. Die Tatortangabe „67304 Eisenberg, Ostring, FR Eisenberg“ war nicht ausreichend, um die Tat unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darzustellen und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß zu bilden. Auch die Angabe eines markanten Punktes fehlte. Die Anhörung und der Bußgeldbescheid waren somit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung.
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Das vorliegende Urteil
AG Rockhausen – Az.: 2a OWi 6070 Js 1673/23 – Beschluss vom 03.04.2023
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Rockenhausen durch den Richter am 03.04.2023 beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs 1 OWiG, 206a StPO. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 05.07.2022 war bereits bei Eingang der Akten am 27.01.2023 verjährt.
Weder die mit Verfügung vom 30.08.2022 angeordnete Anhörung des Betroffenen, noch der Bußgeldbescheid vom 04.11.2022 waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist (BeckOK OWiG/Gertler, 37. Ed. 1.1.2023, OWiG § 33 Rn. 179 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid ist als Tatort „67304 Eisenberg, Ostring, FR Eisenberg“, angegeben. Eine konkretisierende Angabe, wo der Verstoß begangen wurde, ist hiermit nicht verbunden. Der Ostring in Eisenberg verläuft über eine Strecke von etwa 1,7 Km von der Ramsener Straße bis zur Einmündung Westring. Maßgeblich ist, dass die Tat — auch hinsichtlich des Begehungsorts — so genau bezeichnet wird, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann. Gerade bei Verkehrsverstößen, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, sind insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. 10. 1970 – 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222). Ausreichend ist im Einzelfall auch die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.), (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 22.03.2021 – 2 Owi 6 SsBs 20/21). Ausreichende Angaben enthalten weder die Anhörung, noch der Bußgeldbescheid. Weder die Anhörung noch der Bußgeldbescheid sind mangels hinreichender Bestimmtheit geeignet die Verjährung zu unterbrechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO.